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http://www.rp-online.de/nrw/staedte/emmerich/jaeger-hortete-waffen-und-10000-schuss-aid-1.4286182

Ich greife dabei mal kurz vorweg: Vorausgesetzt der Pressebericht stimmt so, das heißt, die Behörde hat dem Jäger nur aufgrund der versäumten Meldung, wofür es ja durchaus auch Gründe geben kann, sämtliche Erlaubnisse entzogen, dann berufen die sich dabei vermutlich auf § 5 (2) 5. WaffG - Stichwort gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz.

Ich sag's mal so, wenn das so Bestand haben sollte und auch Schule machen sollte, dann können wir uns demnächst vermutlich alle noch warm anziehen.

Transport -> keine WBK oder keinen Perso dabei oder gar kein Schlösschen dran -> gröblicher Verstoß -> gleich unzuverlässig und damit sofortiger Entzug der Erlaubnis

Mit doch leicht besorgtem Schützengruß

Frank

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Hatte auch neulich bei der Fahrt ins Revier den Perso vergessen, wohl aber WBK und Jagdschein dabei.

Die Waffenbehörde hat es bei einer Verwarnung belassen. Keine OWI o.ä.

Aber man muss natürlich davon ausgehen, dass sich das akkumulieren kann.

Bearbeitet von BlahBlah
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Hatte auch neulich bei der Fahrt ins Revier den Perso vergessen, wohl aber WBK und Jagdschein dabei.

Wie ist der Fall?

Ich habe meine WBK Anfang der Woche zum SB wegen Voreintrag gesendet. Gestern, Mittwoch, bin ich auf den Schießstand mit Kopie der WBK (Vorder- Rückseite) alles in Farbe, natürlich Perso dabei.

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Pressemeldungen sollte man immer mit Vorsicht genießen!

Offensichtlich wurde eine Waffe erworben, aber eben nicht angemeldet. Es müsste schließlich bekannt sein, dass der Verkäufer seinen Verkauf, oder Veräußerung seiner Waffe meldet.

Wenn der Erwerber nun nicht auf Anschreiben der Behörde reagiert, wird die Waffenerlaubnis widerrufen, dazu gibt es Fristen, nach Ablauf der Frist ist der Widerruf rechtswirksam und der Herr befindet sich illegal im Besitz seiner Waffen, was ein Strafverfahren und einen DB nach sich zieht. (obwohl die Behörde eigentlich erst versuchen müsste Waffen und WBK einzuziehen)

Hatte schon mehrfach über ähnlich gelagerte Fälle berichtet.

Übrigens, wer eine Waffe mit sich führt, hat alle Dokumente bei sich zu führen, auch den Perso, ansonsten ist es eine Owi.

Mit Kopien ist es immer so eine Sache, genauso wie mit der KFZ-Zulassung! Liegt aber im Ermessensspielraum des Beamten, da Owi.

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Was ich interessant finde:

Die Behörde dort hat nicht nur die Waffen im Wege des Zwangsverfahrens sichergestellt (und es dabei belassen), sondern mit dem Strafverfahren noch eins oben drauf gesetzt. Kann man grundsätzlich machen ... Wenn ich dann noch daran denke, welche Gebühren auf den Herren draufzukommen (Widerrufsgebühren, Gebühren d. Gerichtes f. Dusu-Beschl., Gebühren f. Massnahmen Unmittelbarer Zwang, Gebühren für Waffenaufbewahrung + die Geldstrafe und evtl. Gerichtsgebühren, die eigenen Rechtsanwaltsgebühren) ... da sind schnell mal viele, viele tausend Euro weg.

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Du hast noch die Beschussgebühren vergessen, dazu gehört dann ein kriminaltechnisches Gutachten!

Das ein einzelnes Gutachten schon mal bis 800,- Glocken kosten kann, dürfte auch bekannt sein.

Kommt nur darauf an, ob das betroffene Bundesland ebenfalls grundsätzlich jede Waffe beschießen lässt!

Von daher wäre eine Verzichtserklärung billiger als ein Prozess der kaum zu gewinnen ist.

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Na und?

Es gibt eine eindeutige Rechtslage und er hat sich nicht daran gehalten!

Er zahlt nun dafür einen bitteren Preis aber... selber schuld!

Falls es einen -rechtlich relevanten- Grund für die Nichtanmeldung bzw. das Vergessen dieser gab... er hat auch das offenbar nicht für nötig befunden seinem SB zu erläutern! Alles in allem sieht es nach Vorsatz aus und somit ist seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu Recht aberkannt!

Jeder der mit Waffen zu tun hat, weiß das der Staat uns in die Knie zwingen will!

Jeder der einen SB mit gesundem Menschenverstand hat und der seinen Auslegungsspielraum immer zugunsten des Bürgers nutzt, kann sich glücklich schätzen aber darf das leider nicht als Selbstverständlichkeit hinnehmen.

Und jeder der meint das Recht austricksen zu müssen oder gar das es für ihn nicht gelte, erhält kein Mitleid!

Im Gegenteil... solche Ignoranten und selbstherrlichen Idioten machen uns, den uns geneigten Sachbearbeitern und Politikern das Leben und argumentieren pro Waffenbesitz und dessen Liberalisierung unnötig schwer und gefährden es sogar!

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Was mich auch ärgert, ist der Hinweis auf die 10.000 Schuss Munition. Das ist wieder mal eindeutig nur in der Überschrift, um reißerisch zu wirken.

Das sind, verschiedene Kaliber vorausgesetzt aber sonst auch statistisch, grade mal etwas mehr als 500 Schuss pro Waffe, für nen Sportschützen nun wirklich nicht viel.

Ich selber hab als reiner Sportschütze auch 12 Kurzwaffen und drei Gewehre (davon 2 Selbstlader), bei mir liegen Momenten deutlich mehr als 10.000 Schuss GK-Munition.

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Schlösschen ist mittlerweile obsolet.

Ernstaft? So wie es im Merkblatt des DSB zum Waffenrecht steht, bedeutet "nicht zugriffsbereit" immer noch das Schloss am Futteral, sofern nicht im verschlossenen Kofferraum (schätze, der darf dann von innen nicht zugänglich sein) transportiert wird.

Was mich auch ärgert, ist der Hinweis auf die 10.000 Schuss Munition. Das ist wieder mal eindeutig nur in der Überschrift, um reißerisch zu wirken.

Ich finde es nicht gerade hip, dass "Jäger hortete" geschrieben wird und somit der negative Grundtenor verstärkt wird... Die Anzahl an Munition is da eher das Sahnehäubchen. Wenigstens wurde geschrieben, dass die Aufbewahrung wie vorgesehen war.

Ich finde es übrigens hart, dass man gleich derart gegen einen Jäger vorgeht, wenn er eine Frist etc. versäumt. Ja, Rüge und weiteres geht mir noch ein, weil es halt Fristen und Regeln gibt, aber sieht mir eher wie eine Suche nach Möglichkeiten aus, jmd. sein Zeugs wegzunehmen. Wenn ich dran denke, dass im Amt mal der Bearbeiter ne Woche krank ist, ich aber ein Gewehr nicht in der ersten Woche eintragen lassen konnte/wollte, mir aber keiner das eintragen will? Reicht da der Verweis auf "ja, kann hier keiner, warten Sie bis nächste Woche, passiert auch nichts" aus?

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... "nicht zugriffsbereit" immer noch das Schloss am Futteral,...

Das bedeutet eben nicht explizit ein "Schloß", sondern auch ein Knoten, ein Draht, eine Schraube mit Mutter.

Der DSB ist dabei für mich auch nicht das Maß der Dinge, aber du liest da auch etwas was da nicht geschrieben steht.

Da steht: ".... z.B. durch ein Schloss..." und nicht "...es muß durch ein Schloss..."

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Nur mal so am Rande:

Wenn das Telefon abgehört wird, dann muss die Staatsanwaltschaft nach Abschluss den Abgehörten davon unterrichten. Das machen die aber fast nie - mit der Begründung, dass der Beschuldigte das ja durch die Akteneinsicht automatisch erfahren würde. Da ist es dann plötzlich ok, wenn "nicht angemeldet wird". Genausogut müsste die Staatsanwalt sich hier damit zufrieden geben, dass die Behörde ja durch die Meldung des Händlers vom Erwerb erfahren hat...

bye knight

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Leute,

das Schloss ist für den § 42a WaffG gefordert (verschlossenes Behältnis), dies wollte man mit dem Einführungstrick auch gleich auf die anderen Waffen einführen, was aber misslang.

(ungeladen und nicht zugriffsbereit, mehr nicht)

P.S.:

Ich habe aber trotzdem einen Koffer mit Zahlenkombi und an meinem Futteral ein Kofferschlösschen, da es ja auch kontrollierende gibt, die sich mit den Regelungen unsicher sind, genau wie hier!

Bearbeitet von uwewittenburg
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Was genau ein "verschlossenes Behältnis" ist, definiert das Gesetz nicht. Und das kann man ganz unterschiedlich ansehen. Munition darf z.B. auch nur in "verschlossenen Originalbehältnissen" verkauft werden, und da reicht die eingeschobene Papp-Lasche.

Mein Glock-Koffer hat kein Schloß, und ein Bügelschloß läßt sich um die dicken Griffe kaum rum machen. Ich verwende daher Kabelbinder dafür, da hat sich auch noch niemand beschwert.

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Was genau ein "verschlossenes Behältnis" ist, definiert das Gesetz nicht. Und das kann man ganz unterschiedlich ansehen. Munition darf z.B. auch nur in "verschlossenen Originalbehältnissen" verkauft werden, und da reicht die eingeschobene Papp-Lasche.

Mein Glock-Koffer hat kein Schloß, und ein Bügelschloß läßt sich um die dicken Griffe kaum rum machen. Ich verwende daher Kabelbinder dafür, da hat sich auch noch niemand beschwert.

Du hast es wohl noch immer nicht verstanden? Ein Schloss ist nur für Waffen gefordert, die unter den § 42a WaffG fallen!

P.S.:

Fahre ich zum Taubenstand habe ich die Mun. lose in meiner Weste, auch wenn ich mit dem Fahrrad dort hin fahre!

Bearbeitet von uwewittenburg
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Es ist ein "verschlossenes Behältnis" gefordert, aber nicht definiert was genau das ist. Für ein mit einem Schloß abgeschlossenes Behältnis gilt es wohl ganz eindeutig. Für ein offenes Behältnis ganz eindeutig nicht. Dazwischen gibt es Streit. Im Gesetz steht aber nichts von einem Schloß.

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