Wie hier schon von einigen korrekt dargelegt wurde, ist die 2/6-Regelung eine Vorschrift, die Ausnahmen zulässt.
Das liegt im Ermessen des Sachbearbeiters.
Und die Möglichkeit von Ausnahmen existiert ja genau, um zum Beispiel solche Härtefälle lösen zu können, wie sie der Thread-Eröffner anspricht.
Mein SB war da auch sehr locker.
Ich hätte eigentlich noch drei Monate mit dem Erwerb meines Dienstrevolvers warten müssen, weil ich mir erst kurz vorher zwei Halbautomaten auf grün gekauft habe.
Den Voreintrag für den Revolver hatte ich aber schon bekommen.
Dem SB habe ich erklärt, dass eine Landesmeisterschaft in der Disziplin Dienstrevolver ansteht, und dass ich diese mit meinem eigenen Revolver schießen könne, wenn er eine Ausnahme von der 2/6-Regelung zulässt.
Er hat das sofort zugelassen, weil er von sich aus schon gesagt hat, dass ich die Waffe ja extra für diese Disziplin beantragt habe und es ja sinnlos wäre, dann mit einer Leihwaffe zu schießen, wenn ich mit meiner eigenen Waffe schießen könnte.
Es kommt also nicht nur auf den SB, sondern auch auf den Sachverhalt an.
Und im Falle des TE, kann er ja mit Hilfe des Schriftverkehr mit Frankonia ganz genau erklären, wieso er den UH gekauft hat, obwohl noch sein HA aussteht.