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Problem: WBK und Alkoholfahrt mit KFZ


Nirotrace

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Das Thema Trunkenheitsfahrt und Waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist eigentlich nichts, was irgendwelche Moralapostel mit pro und contra zu entscheiden hätten. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind Fakt und eigentlich auch plausibel. Wenn man mit 2 Atü im Kopf angehalten wird, kann man sich nicht rausreden, dass man gerade Zoff hatte und deshalb richtig einen reingesoffen hat und sonst normalerweise nix trinkt. So ein Promillewert zeugt von einer erheblichen Alkoholtoleranz, d.h. lange Übungsphasen bei denen man den Zeitpunkt, wo man alles auskotzt immer weiter nach oben verschiebt. Und dass sich Saufen (in dieser Quantität) und Autofahren nicht verträgt, braucht man wohl nicht diskutieren. Und Waffenbesitz in diesem Zusammenhang auch nicht. Man könnte zwar darüber diskutieren ob es nicht sinnvoll wäre, dass die Zuverlässigkeit wieder zu bejahen ist, wenn die betreffende Person nach dem ganzen MPU Zirkus seine Pappe wieder zurück hat. Aber da lässt das Waffengesetz halt keinen Raum. Wie lange es moralisch gerechtfertigt ist, dass man für eine objektive Verfehlung büßen muss, soll doch jeder für sich selber entscheiden. Ich finde diese Diskussion jedenfalls für unheimlich gut. Denn es ist um jedes Mitglied der aussterbenden Spezies LWB unendlich schade, das es weniger gäbe. Wenn dieses Thema hier auch nur einen von uns dazu bewegt, entweder den Bus oder das Taxi zu nehmen, nachdem er gesoffen hat, dann ist das tausendmal wertvoller als die Frage was man mit einem alten Gaser machen soll oder nicht. Passt auf euch auf! oswald

Stimmt. Vielen Legalwaffenbesitzern ist absolut nicht klar, welche Rechtsfolgen eine Sauferei für sie hat, wenn die Behörde auf sie aufmerksam wird.

Dies unabhängig davon, ob sie im Suff ein Fahrzeug gelenkt haben oder nicht.

Besoffen oder bekifft kann man auch ohne Fahrzeug leicht den Verdacht der Unzuverlässigkeit erregen.

Das Schlimmste ist der Kontrollverlust über die eigenen Handlungen.

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Besoffen oder bekifft kann man auch ohne Fahrzeug leicht den Verdacht der Unzuverlässigkeit erregen.

Wobei diese Praxis eigentlich widersinnig ist. Denn der leichtfertige Umgang mit (legalen) Drogen stellt nach dem Gesetz weniger die Zuverlässigkeit in Frage als die Eignung. Hier machen es sich die Behörden leicht, denn die Eignung müsste über ein medizinisches Gutachten nachgewiesen oder angezweifelt werden, wohingegen die Zuverlässigkeit durch die Behörde selbst geprüft wird.

Statt sich also mit der korrekten externen Überprüfung der Eignung zu beschäftigen, macht's die Behörde willkürlich sich selbst. (sorry...:blush:)

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Statt sich also mit der korrekten externen Überprüfung der Eignung zu beschäftigen, macht's die Behörde willkürlich sich selbst. (sorry... :blush:)

Wenn die Behörde bei jemandem wegen Alkohol- oder Drogenkonsum Zweifel an der persönlichen Eignung hat, wird (muss) sie immer ein externes Gutachten verlangen. Ich habe noch nie gehört, dass eine Behörde deswegen jemanden ohne Gutachten für persönlich nicht geeignet hält.

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Steht doch oben: Bei persönlicher Eignung ist immer ein Gutachten fällig. Will die Behörde Dir Deine Waffen abnehmen, aber kein Gutachten erstellen lassen, dann zweifelt sie Deine Zuverlässigkeit an, und nicht Deine Eignung. Das kann sie nämlich selbst ohne Kosten tun, und Du mußt dann das Gutachten beibringen damit Du Deine Sachen wiederbekommst.

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§5 (1) 2.

Da geht fast alles, und dann mußt Du erstmal beweisen daß dem nicht so ist.

Mal abgesehen davon, dass ich bezweifele, dass diese Vorschrift in diesem Zusammenhang tragfähig für einen Widerruf wäre, macht es auch keinen Sinn.

Wenn jemand potentiell alkohol- oder drogenabhängig ist, ist es doch für die Behörde das Leichteste, ein Gutachten zu verlangen. Der Betroffene muss es selbst bezahlen und wenn er keines vorlegen kann oder will, darf die Behörde von Gesetzes wegen annehmen, dass er persönlich nicht geeignet ist und widerruft. Da muss die Behörde doch nicht irgendwelche Verrenkungen über § 5 WaffG machen.

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Vermutet die Behörde aufgrund von Tatsachen (z.B. Auffälligkeit mit Alkohol) den Wegfall der persönlichen Eignung, so kann sie dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufgeben (§ 6 Absatz 2 WaffG). Bringt der Betroffene das Gutachten nicht bei oder verweigert er sonstwie die Mitwirkung, darf die Behörde den Wegfall der Bewilligungsvoraussetzung - hier der persönlichen Eignung - vermuten (§ 45 Absatz 4 WaffG). Die Behörde kann dann die Erlaubnisse mit Sofortwirkung entziehen, Widerspruch oder Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 45 Absatz 5 WaffG).

Wenn es um Alkohol und persönliche Eignung geht, hat die Behörde keinen Anlass über die Zuverlässigkeit zu gehen, um Erlaubnisse zu widerrufen, wie von Fyodor unterstellt. Die Vorschriften zur persönlichen Eignung und zum Widerruf reichen völlig aus.

Bei Alkoholfahrt mit 1,6 Promille oder mehr, hat die Behörde keine Wahl, die Verwaltungsvorschrift gibt ihr auf ein Gutachten vom Betroffenen zu verlangen. Darunter hat sie Ermessensspielraum.

P.S. Flohbändiger war schneller ....

Bearbeitet von Godix
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Ich stimme Dir voll zu, @Flohbändiger. Die Praxis sieht aber offenbar so aus, daß der einfache (und intern kontrollierte) Weg der Zuverlässigkeit-Aberkennung für mehr als 90% der Widerrufe genutzt wird. Da der Kunde der Waffenbehörde das Eignungs-Gutachten bezahlt, wie Du richtig erläuterst, ist das auch nur eine finanzielle Strafe, die Chancen stehen immer gut, daß man als Auftraggeber einer Untersuchung ein für sich positives Ergebnis erhält, das ist natürlich auch der Behörde klar.

Es ist ja auch meistens ein Verbund von Vorfällen, die mit Trunkenheit/Drogenmißbrauch einhergehen, bevor die Behörde überhaupt davon Kenntnis erlangt, zumindest in der Mehrzahl der Fälle. Wenn man sturzbetrunken zu Hause ins Bett fällt, weil der Whisky so lecker war und die Nacht über schnarcht, dann wird die Behörde nix tun, weil sie wahrscheinlich nix davon mitbekommt, außer die beste Ehefrau von allen erzählt es Deiner/m SB(ine).

Bekifft in den See gefallen und von Polizei gerettet, besoffen in der Fußgängerzone randaliert, ausgenüchtert auf der Wache, das sind doch die Vorfälle, von denen die Behörde Wind kriegt, die dann nicht mit Straftaten in Verbindung stehen, aber bei der Erstellung der Zukunftsprognose herangezogen werden können. Und somit kann dann der brave SB die Maxime von "möglichst wenig Waffen ins Volk" durchziehen.

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Ich stimme Dir voll zu, @Flohbändiger. Die Praxis sieht aber offenbar so aus, daß der einfache (und intern kontrollierte) Weg der Zuverlässigkeit-Aberkennung für mehr als 90% der Widerrufe genutzt wird. Da der Kunde der Waffenbehörde das Eignungs-Gutachten bezahlt, wie Du richtig erläuterst, ist das auch nur eine finanzielle Strafe, die Chancen stehen immer gut, daß man als Auftraggeber einer Untersuchung ein für sich positives Ergebnis erhält, das ist natürlich auch der Behörde klar.[...]

Woher hast Du Einblick in die Praxis des Widerrufs und warum kannst DU beurteilen wie in 90% der Fälle verfahren wird?

Die Gefahr der auf den Kunden zugeschnittenen Begutachtung ist auch dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Deshalb kann die Behörde die begutachtende Stelle bestimmen, wenn sie Zweifel an den vom Betroffenen vorgelegten Bescheinigungen hat.

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Deshalb kann die Behörde die begutachtende Stelle bestimmen, wenn sie Zweifel an den vom Betroffenen vorgelegten Bescheinigungen hat.

Bist Du da sicher?

Wenn der Betroffene irgendwelche Bescheinigungen vorlegt, die die Behörde anzweifelt, kann die Behörde ihm ein (richtiges) Gutachten aufgeben. Aber dass sie die begutachtende Stelle vorgibt, ist m.E. nicht vorgesehen. Die kann sich der Betroffene immer selbst aussuchen. Einzige Einschränkung ist da, dass so ein Gutachten nur von den in § 4 Abs. 2 AWaffV aufgeführten Personen erstellt werden soll.

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Die Behörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen, das schränkt die Wahl des Gutachters, die ansonsten der Betroffene hat, erheblich ein. In der Praxis der hießigen Behörde bekommt man mit der Aufforderung zur Begutachtung wegen Alkohol Adressen der "geeigneten" Untersuchungsstellen. Bei den Gutachten als unter 25-Jähriger kann man selbst zu "geeigneten" Stellen gehen.

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Die Behörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen, das schränkt die Wahl des Gutachters, die ansonsten der Betroffene hat, erheblich ein.

Das steht so aber nicht in § 6 Abs. 2 WaffG. Da ist die Rede von einem amts-, fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnis. Das schränkt einen erst einmal nur dahingehend ein, dass mir ein Augen- oder Zahnarzt kein Gutachten schreiben kann.

In der Praxis der hießigen Behörde bekommt man mit der Aufforderung zur Begutachtung wegen Alkohol Adressen der "geeigneten" Untersuchungsstellen. Bei den Gutachten als unter 25-Jähriger kann man selbst zu "geeigneten" Stellen gehen.

So eine Liste dient dann aber höchstens der Hilfestellung. Solange der Gutachter die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AWaffV erfüllt, ist es vollkommen schnuppe, wo der herkommt oder ob der auf irgendeiner selbstgebastelten Liste (d)einer Waffenbehörde steht.

Bearbeitet von Flohbändiger
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So eine Liste dient dann aber höchstens der Hilfestellung. Solange der Gutachter die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AWaffV erfüllt, ist es vollkommen schnuppe, wo der herkommt oder ob der auf irgendeiner selbstgebastelten Liste (d)einer Waffenbehörde steht.

Och, man darf gerne davon ausgehen, das der SB etwas davon hat, wenn bestimmte Gutachter den Auftrag bekommen. Eine Hand wäscht die andere.

BBF

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Och, man darf gerne davon ausgehen, das der SB etwas davon hat, wenn bestimmte Gutachter den Auftrag bekommen. Eine Hand wäscht die andere.

BBF

Hübsch wenn man anderen Bestechung und Bestechlichkeit unterstellen kann. Auf der Liste stehen keine Einzelpersonen sondern eine Behörde und zwei bekannte größere Unternehmen.

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Hübsch wenn man anderen Bestechung und Bestechlichkeit unterstellen kann. Auf der Liste stehen keine Einzelpersonen sondern eine Behörde und zwei bekannte größere Unternehmen.

Ach, ich habe durchaus einen Blick hinter die Kulissen. Und außerdem soll sich der den Schuh anziehen, der im passt. Es gibt so viele Behördenvertreter die uns schlechtes unterstellen, da kann man das auch einmal herumdrehen. Und du kennst jede Liste?

BBF

Bearbeitet von BBF
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[...] Und du kennst jede Liste?[...]

Ist seit Jahren ein einheitliches, gedrucktes Blatt wird für alle Alkoholsünder insbesondere die Autofahrer verwendet und wurde für Waffenangelegenheiten nicht neu "erfunden".

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Ist seit Jahren ein einheitliches, gedrucktes Blatt wird für alle Alkoholsünder insbesondere die Autofahrer verwendet und wurde für Waffenangelegenheiten nicht neu "erfunden".

Eine bundeseinheitliche Liste? Stelle die doch hier mal ein, mal sehen ob wir noch andere Listen auftreiben können.

BBF

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[...]

Aber egal, stell die Liste ruhig mal ein.[...]

Dafür gibt es keinen Grund.

Wer sich die Liste "verdient" hat, der bekommt sie mit der Post.

Bearbeitet von Godix
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Man mag sich nur vorstellen, am WE eine Feier gehabt in der Einraum- Single- Butze... nichts aufgeräumt und dann kommt die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung. Da kann alles noch so sicher aufbewahrt sein, aber der Verdacht auf Alc-Missbrauch steht dann wohl direkt im Raum. So ist man nicht mal in den eigenen vier Wänden sicher? Oder angenommener Weise, ich bin im Augenblick der Kontrolle zu Hause breit? Da kann man dann wohl nichts mehr richtig machen, oder wie sehe ich das?

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