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IGNORED

Waffentransport von Sachkundigen Personen ohne WBK!


Svenk

Empfohlene Beiträge

[...]Ferner gilt die WBK meines Wissens nach nur für Einzellader-Flinten. Ob man dazu einen Munitionserwerb bekommt oder ob man auf den Munitionserwerb zum sofortigen Verbrauch beim Lehrgangsanbieter verwiesen wird, ist dann die nächste Frage. Schließlich ist die WBK i.d.R. befristet bis zu dem Zeitpunkt, wo normalerweise die angestrebte Jägerprüfung abgelegt wird.[...]

Früher war die eigene Flinte Standard und auch nach 1976 war das kein Problem. Auf die Möglichkeit des Flintenerwerbs wurde man bereits am ersten Abend hingewiesen. Die Ausbildung begann damit die Grundlagen für den Erwerb der eigenen Flinte (Sachkunde und erstes Schießen) zu schaffen. Dann gab es die Bescheinigung vom Ausbildungsleiter, der rein zufällig auch Waffenhändler war. Natürlich gab es auch den Munitionserwerbsstempel.

Nach 2003 gab es keinen Munitionserwerb mehr und seit 2007 die Flintenprüfung entfiel gibt es auch kaum mehr eigene Flinten bei den Kursteilnehmern. Theoretisch gibt es aber noch die Möglichkeit eine Einzelladerflinte als teilnehmer eines Ausbildungslehrgangs zu erwerben.

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Da wollte ich hin! :good:

man beachte in diesem Zusammenhang die WaffVwV:

"12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine

an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten

Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3

Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14

Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)."

gruß alzi

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wen hast Du jetzt beauftragt? den Vater oder den Leistungsträger?.... denk nochmal drüber nach.....

das Neumitglied darfst Du nicht beauftragen ( im ersten Jahr, egal ob sachkundig oder nicht), seinen Vater/Bruder/Onkel, auch wenn Nichtmitglied, aber schon....... voll SCHIZO!!!!

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Das liest Du falsch.

"12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)."

Wichtig ist die Position des Wörtchens "ist":

1. Das Überlassen an Neumitglieder für die Dauer eines Jahres ist unzulässig.

2. Das Überlassen an Neumitglieder ist für die Dauer eines Jahres unzulässig.

Das ist nicht das selbe. Und was in der Verordnung steht ist Nr 1...

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"für die (gesamte) Dauer des ersten Jahres" = Juristendeutsch für "während des ersten Jahres der Mitgliedschaft"

hier ist die Dauer der Mitgliedschaft gemeint und nicht die Dauer des Überlassens! ganz klar durch den Hinweis auf "Verbot der Umgehung des § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1"!

....alzi

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[...]Wo ist die denn entfallen?

In Bayern wird bei der Jägerprüfung seit 2007 das Flintenschießen nicht mehr geprüft. Als Zulassungsbedingung wird lediglich gefordert, dass die frühere Prüfungsleistung einmal während der Ausbildung erfüllt wurde.

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[...]das Neumitglied darfst Du nicht beauftragen ( im ersten Jahr, egal ob sachkundig oder nicht), seinen Vater/Bruder/Onkel, auch wenn Nichtmitglied, aber schon....... voll SCHIZO!!!!

Auch das Neumitglied darf im Rahmen des § 12 (1) Nr. 3 WaffG Waffen vorübergehend erwerben, besitzen und transportieren. Die Ausnahmeregelung des § 12 darf nur nicht dazu missbraucht werden Neumitglieder dauerhaft mit Waffen auszustatten.

Wie immer gab es halt ein paar Superschlaue, vermutlich Forumsgebildete, die meinten sie reizen die Möglichkeiten des WaffG nun aus. Die haben halt überreizt und nun hat eine Klarstellung Eingang in die Verwaltungsvorschrift gefunden, damit jeder SB weiß wie er zu verfahren hat, wenn ihm so ein Fall der Dauerleihe bekannt wird. Im Klartext er hat die Sache zu verfolgen. Diese Superschlauen haben sich 10 Jahre Waffenabstinenz redlich verdient.

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Doch - die Interpretation ist ganz einfach: Lass die Finger von solchen juristischen Winkelspielchen und warte halt bis Dein Jahr rum ist. Wenn Du an einen Staatsanwalt gerätst, der eine andere Rechtsauslegung hat - wie etwa der Sachbearbeiter vom zweiten Verfassungszusatz - dann wird die Wartezeit noch länger.

Alternativ kannst Du auch einen Jagdschein machen.

Recht hast Du.. die Idee hatte ich nämlich auch.

Schaut Euch diesen Thread an

Bis dato gibt es zu dieser Auslegung noch keine richterliche Aussage bzw. aussagefähige Kommentare zum Waffg.

Wenn der TE der sein möchte, der diesen Fall vor den Kadi trägt.. viel Erfolg dabei. toi, toi, toi

Aber alle Rechtsbeistände, auch aus dem Forum Waffenrecht, da die wirkliche Koryphäe haben gesagt: "Finger weg" und warten.

Transport: Eine vereinseigene Waffe vom vereinseigenen Aufbewahrungsort zum Schießstand solltest Du transportieren dürfen. Dabei gelten die gängigen Vorschriften und schriftlichen Anweisungen durch den Vereinsbeauftragten.

Ausleihe, Aufbewahrung und der Transport von Privatwaffen.. ist für den TE noch strafbar. Und zwar für den Ausleiher und den netten Herren (oder Dame) der Dir seine/ihre Kanonen überlässt.

Begründung: Der Sinn des Gesetzes ist sicherlich nicht, einem WBK Inhaber mit einem Voreintrag für eine 4mm M20. die Möglichkeit einzuräumen eine bedürfnispflichtige Waffe erwerben und zu besitzen.

Also.. einen netten Schützenkollegen suchen der Dir die Waffen Deiner Träume immer mit auf den Schießstand bringt.

Das kostet zwar einige, Kaffee, Bier und Bratwürste.. gefährdet aber sicher nicht die zukünftige WBK

Ich bin den Weg mit der 4mm M20 gegangen.. die Vorteile waren

-Vorabbrüfung ob ich wirklich eine WBK bekomme

-Ich hatte meine Waffen innerhalb von 6 Tagen nach Ablauf der 12 Monatsfrist pikobello bei mir zusause im Schrank da alle Prüfungen schon vorab erledigt wurden.

just my 2 cents

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[...]Transport: Eine vereinseigene Waffe vom vereinseigenen Aufbewahrungsort zum Schießstand solltest Du transportieren dürfen. Dabei gelten die gängigen Vorschriften und schriftlichen Anweisungen durch den Vereinsbeauftragten.

Ausleihe, Aufbewahrung und der Transport von Privatwaffen.. ist für den TE noch strafbar. Und zwar für den Ausleiher und den netten Herren (oder Dame) der Dir seine/ihre Kanonen überlässt.[...]

Der § 12 Absatz 1 WaffG macht bei seiner Ziffer 3 keinen Unterschied zwischen vereinseigenen Waffen und anderen. Es ist möglich als Vereinsmitglied oder Beauftragter des Vereins Waffen vorübergehend zu erwerben und zu besitzen und diese Waffen zu transportieren. Ob diese Waffen vereinseigen sind oder einem anderen gehören spielt dabei keine Rolle.

Hier mal ein Link zu einem Formular für "Beauftragte". Die Gestaltung "Waffenbesitzer" und der Text lassen erkennen, dass hier auch Waffen von Privatpersonen transportiert werden können. Eine ältere Version, die ich leider nicht mehr finde, machte das im Text noch deutlicher.

http://bssb-ofr.de/Formulare/Waff_Transport.pdf

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Der § 12 Absatz 1 WaffG macht bei seiner Ziffer 3 keinen Unterschied zwischen vereinseigenen Waffen und anderen. Es ist möglich als Vereinsmitglied oder Beauftragter des Vereins Waffen vorübergehend zu erwerben und zu besitzen und diese Waffen zu transportieren. Ob diese Waffen vereinseigen sind oder einem anderen gehören spielt dabei keine Rolle.

http://bssb-ofr.de/F...f_Transport.pdf

Rööööööchtöööööööch... gut erkannt:

weshalb sollte er das auch tun ? Es geht ja um Personen die Dinge tun. Nicht mit welchen Dingen sie Dinge tun :-) Ist ja Waffengesetz.

Hier mal ein Link zu einem Formular für "Beauftragte". Die Gestaltung "Waffenbesitzer" und der Text lassen erkennen, dass hier auch Waffen von Privatpersonen transportiert werden können. Eine ältere Version, die ich leider nicht mehr finde, machte das im Text noch deutlicher.

http://bssb-ofr.de/F...f_Transport.pdf

Und genau auf den §12 und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift bezieht sich dieses Formular.

Diese Verwaltungsvorschrift regelt eben entwas konkreter die Auslegung der einzelne Paragraphen...schau mal rein.

Ich rate aber davon ab, irgendwelche Formulare die irgendwelche DSB Funktionäre verbrochen haben, als Bestätigung einer rechtsverbindlichen Argumentation zu nutzen.

Ich sehe.. wir sind der gleichen Meinung

just my 2 cents

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[...]Diese Verwaltungsvorschrift regelt eben entwas konkreter die Auslegung der einzelne Paragraphen...schau mal rein.[...]
Noch obliegt die Auslegung der Gesetze der unabhängigen Gerichtsbarkeit, nicht der Verwaltung und auch nicht dem, der eine Verwaltungsvorschrift erläßt.

Das Formular sollte nicht als "rechtsverbindliche Argumentation" (was ist das überhaupt?) dienen sondern veranschaulichen was bzw. wie die tagtägliche Praxis ist.

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Nach meiner Lesart der hier zitierten Vorschriften wäre ohne weiteres möglich:

+ @SvenK eine Waffe samt Munition für einen konkreten Wettkampf zu überlassen. (Als Beauftragter)

- Die Überlassung über längere Zeit und ohne konkreten Anlass auf dieser Grundlage ist nicht erlaubt.

Mit einer 4mmM20 WBK könnte man eine Leihe oder eine Aufbewahrung organisieren. Die Leihe ist aber üblicherweise auf die Dauer eines Monats zu beschränken.

Mir wäre das zu viel Aufwand. Holen, zurückbringen, 1 Woche warten, wieder holen...

In den ersten 6 Monaten erlangt man seine Schießfertigkeiten und die notwendige Sicherheit in der Handhabung, außerdem kann man seine Sachkunde-Prüfung ablegen, den Tresor kaufen und sich über die erste eigene Waffe klarwerden. Vor Ablauf dieses halben Jahrs macht die Anschaffung sicher keinen Sinn, das zweite halbe Jahr kann man dann immer noch günstig für sich nutzen.

Nach der Sachkunde beginnt man mit dem steinigen Weg zur Verbandsbescheinigung, der Bestellung beim Waffenhändler und der Kommunikation mit dem Amt. Es macht ja Sinn, Teile dieses Prozess' schon vorab zu erledigen.

Zum Beispiel: Antrag auf WBK stellen und nach Vorlage der Verbandsbescheinigung ausgehändigt bekommen, wäre solch ein Deal mit der Waffenbehörde, den man (selbst) machen kann.

Die 4mmM20 WBK ist in dieser Hinsicht eine Gesetzeslücke, wäre ich Behörde, würde ich diese WBK beschränken "Berechtigt nicht zur Leihe von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nach §12.1" Das Argument, wie @Schiiter es vertritt, daß ein "Bedürfnis fehlt" erscheint mir unlogisch. Natürlich besteht für den hier geschilderten Fall ein Bedürfnis, es läßt sich wegen der gesetzlichen Fristen nur nicht mit solch einer schönen Urkunde wie der Verbandsbescheinigung belegen. Die in anderen Threads diskutierte "leere" WBK vermittelt ja immer noch das Recht auf die Leihe bzw. Aufbewahrung, daher ist die freiwillige Rückgabe dieses Erlaubnisdokuments eben auch ein Sieg der Obrigkeit gegen die Freiheit des Bürgers.Das Fortbestehen eines Bedürfnis (ebenfalls anderswo) verlangt ja auch nicht denselben Grad des Nachweis' wie es bei der Erteilung von Erlaubnissen gefordert wird, dementsprechend würde ich die Parallele ziehen zur Leihe nach 12.1. Die WBK belegt 3 der 4 Voraussetzungs-Säulen, Sachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit, also gibt es durchaus auch mit einer "kleinen" WBK eine vernünftige Berechtigung zum Umgang mit Waffen.

Aufbewahrung muß natürlich in jedem Fall entsprechend den Standards der AWaffV erfolgen. (Nur um's gesagt zu haben)

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Du hast natürlich Recht und ich hätte es mal wieder besser wissen sollen das hier wohl andere Motivationen als die Weitergabe von Informationen eine Rolle spielt

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Du hast natürlich Recht und ich hätte es mal wieder besser wissen sollen das hier wohl andere Motivationen als die Weitergabe von Informationen eine Rolle spielt

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Natürlich geht das @godix

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[...]Das Argument, wie @Schiiter es vertritt, daß ein "Bedürfnis fehlt" erscheint mir unlogisch. [...]
Es mag Dir unlogisch erscheinen, es wird aber angewendet.

Der Versuch das WaffG zu unterlaufen wird bestraft. Das Risiko sind 5-10 Jahre Abstinenz von erlaubnispflichtigen Waffen für Leihnehmer und Leihgeber.

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Ich rekapituliere das mal:

- Jemand ohne WBK ist vertrauenswürdig, und kann ein Bedürfnis nachweisen, das ihn berechtigt eine Waffe leihweise im Auftrag zu transportieren (und auf Wettkämpfen zu nutzen).

- Nachdem die Person eine 4mmM20-Waffe gekauft, und auf die "bedürfnisfreie" WBK hat eintragen lassen, wird das Bedürfnis plötzlich nicht mehr anerkannt.

Eine Leihe geht auf eine "bedürfnisfreie" 4mmM20-WBK übrigens tatsächlich nicht, weil dabei Voraussetzung ist, daß der Leihnehmer grundsätzlich zum Erwerb der geliehenen Waffenart berechtigt wäre. Wer nur eine 4mmM20-Waffe besitzt, und sonst nichts, und auch noch keine entsprechenden Anträge gestellt hat, würde jedoch keine bedürfnispflichtige Feuerwaffe eingetragen bekommen, und ist somit grundätzlich nicht zum Erwerb (auch nicht durch Leihe) berechtigt.

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[...]

- Jemand ohne WBK ist vertrauenswürdig, und kann ein Bedürfnis nachweisen, das ihn berechtigt eine Waffe leihweise im Auftrag zu transportieren (und auf Wettkämpfen zu nutzen).

- Nachdem die Person eine 4mmM20-Waffe gekauft, und auf die "bedürfnisfreie" WBK hat eintragen lassen, wird das Bedürfnis plötzlich nicht mehr anerkannt.

[...]

Für § 12 Absatz 1 Nr. 3 WaffG ist ein Bedürfnis keine Voraussetzung und es wird auch keines anerkannt.

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Das sinnvollste ist einfach warten, Das mit der 4mmM20 WBK werde ich dennoch in angriff nehmen, dann besitze ich immerhin schon die WBK und muss sie nicht erst nach den 12 Monaten beantragen.

Bzw ich muss dann nur noch die Gelbe beantragen, die Grüne dann ja nicht mehr. ( Zeit gespart )

Einen Schrank besitze ich bereits, als nächstes dann eben erst der wiederlader Lehrgang :)

Danke für die vielen Antworten :)

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Bzw ich muss dann nur noch die Gelbe beantragen, die Grüne dann ja nicht mehr. ( Zeit gespart )

Wieviel Zeit sparst du mit diesem 4mmM20 Unsinn. Es ist genau die Zeit, die der Sachbearbeiter benötigt das grüne Formular aus seiner Schublade zu holen.

Hört doch endlich mit diesem vermeintlichen und bestenfalls unsinnigen Getrickse auf.

Manfred

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"Hört doch endlich mit diesem vermeintlichen und bestenfalls unsinnigen Getrickse auf."

Das würde ich gerne dem GESETZGEBER immer wieder sagen !

Viele Grüße - sundance

P.S. Der Inhaber einer WBK für eine 4mm-Waffe ist zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig (zumindest, wenn nach dem 1.04.2003 ausgestellt).

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