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IGNORED

Waffentransport von Sachkundigen Personen ohne WBK!


Svenk

Empfohlene Beiträge

Das sinnvollste ist einfach warten, Das mit der 4mmM20 WBK werde ich dennoch in angriff nehmen, dann besitze ich immerhin schon die WBK und muss sie nicht erst nach den 12 Monaten beantragen.

Bzw ich muss dann nur noch die Gelbe beantragen, die Grüne dann ja nicht mehr. ( Zeit gespart )

...

mach erst mal Deine Sachkunde, dann wird Dir auch klar, was für einen Mist Du geschrieben hast ;)

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Er spart sich mindestens die Zeit, die vergeht, um den Zuverlässigkeits- und Eignungscheck zu absolvieren. Das sind schnell mal 4 Wochen.

Ansonsten hat er damit eben alle Rechte, die ein WBK Inhaber nach Gesetz hat. Deshalb ist das Gesetz auch genau so geschrieben worden.

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Ich verstehe Dein Problem nicht.

WBK pflichtige schusswaffe...

Gleichen Voraussetzungen für die Erteilung einer WBK mit Ausnahme des Bedürfnisses.

Wenn das Bedürfnis bescheinigt wurde muss ich lediglich einen vor Eintrag holen und nicht erst noch alles prüfen lassen, Zuverlässigkeit etc.

Ist hier irgendein denk Fehler? Wenn ja dann klär mich bitte vernünftig auf.

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Ich hatte zu dem Thema mal vor einiger Zeit meinen Sachbearbeiter angesprochen. Seine Meinung war, dass jemand mit nur einer WBK für 4mm M20 keinen "von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG geltend machen könne, weil er ja gegenüber der Behörde noch kein Bedürfnis nachgewiesen habe. Das wäre auch eine Umgehung, weil nach dem WaffG jemand ohne Bedürfnis i.d.R. keine "scharfen" Schusswaffen haben dürfe.

Wobei auch ein WBK-Inhaber mit bedürfnisfrei eingetragener Waffe durchaus ein Bedürfnis (z.B. als Sportschütze) zur Waffenleihe haben kann. Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist nämlich nicht von der eingetragenen Waffengattung, sondern von der allgemeinen Tätigkeit (Jagdausübung, sportliches Schießen, Bewachung, Sammeln...) abhängig.

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Wobei auch ein WBK-Inhaber mit bedürfnisfrei eingetragener Waffe durchaus ein Bedürfnis (z.B. als Sportschütze) zur Waffenleihe haben kann. Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist nämlich nicht von der eingetragenen Waffengattung, sondern von der allgemeinen Tätigkeit (Jagdausübung, sportliches Schießen, Bewachung, Sammeln...) abhängig.

sehr gewagte Aussage! so sehr ich Deine Ausführungen sonst schätze, aber das kann ich nicht nachvollziehen.... evtl. hab ich auch nur verpasst was zwischen den Zeilen geschrieben steht ....

So und ohne ausführliche Erläuterung, würd ich das nicht stehen lassen wollen.

der Erbe ( Erbschaft = ebenfalls bedürfnisfreier Erwerb), beschließt für sich " ich bin jetzt Sportschütze, ich habe ein Bedürfnis" und geht sichmal die entsprechenden Waffen leihen zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck".

oder der Sammler leiht sich dann mal paar Waffen ausserhalb seines Sammelthemas.

oder der Jäger leiht sich mal eben 2 Dutzend (evtl. sogar unbeschossene) Waffen in nicht jadgtauglichen Kalibern, weil "ich hab jetzt mal ein Bedürfnis zu Sammeln"

wie siehts mit dem Bootsführer aus, mit seiner Leuchtpistolen-WBK ? ja, wenn der mal eben ein schießsportliches Bedürfnis hat......

*hüstel*

ich hab auch viele Bedürfnisse......aber nur eines davon wurde und wird waffenrechtlich (da glaubhaft gemacht) auch anerkannt und ist amtlich bestätigt!

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Das geht natürlich nicht. Ein anerkanntes Bedürfnis (wie im Gesetz bezeichnet) muss nach den dort genannten Bedingungen erst erfüllt und dadurch anerkannt werden.

Bedürfnisse die jeder Mensch verspürt sind da nicht gemeint.

Es bleiben einfach die Rechte eines WBK Inhabers-die wirklich JEDER WBK Inhaber hat. Das ist auch genau so gemeint in das Gesetz geschrieben worden.

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*hüstel*

Du nimmst @Godix die Worte aus dem Mund...

Wir waren beim Beispiel des TE. Er ist als Sportschütze in einem Verein organisiert der in einem anerkannten Verband ist. Er hat seinen Sachkunde-Kurs absolviert. Falls er die amtliche Prüfung von Eignung und Zuverlässigkeit schafft, so wird ihm eine "kleine " WBK ausgestellt. Und dem TE willst Du jetzt erst mal absprechen, daß er eine Waffe sportlich benutzen mag.

Das ist nämlich die Umkehrung dieses Polterns. Nicht jeder dahergelaufene Typ soll sich eine Waffe ausleihen dürfen, da könnte ja jeder kommen.... Jadda jadda.

Hat unsere SBine auch nicht gesagt.

Wobei auch ein WBK-Inhaber mit bedürfnisfrei eingetragener Waffe durchaus ein Bedürfnis (z.B. als Sportschütze) zur Waffenleihe haben kann.

Hervorhebung durch mich, da Du es im Eifer des Gefechts wohl übersehen hast. Im hier vorliegenden Fall kann das gehen. Nicht immer, generell und grundsätzlich.

Es gibt doch Kriterien: Wenn der TE regelmäßig schießt, das per Schießbuch belegen kann, im Verein ist, dem verband gemeldet wurde, dann betätigt er sich doch ohne Zweifel als Sportschütze. Ich wiederhole mal mein Argument: Nicht die Maßstäbe für den Bedürfnisbeleg zum Erwerb und unbefristeten Besitz anlegen. Aber wenn das Bedürfnis belegt werden kann also objektiv vorhanden ist, sehe ich keine Probleme.

Auch wenn Du und Godix Eure schneidigen Basta-Meinungen viel besser vortragen könnt als wie ich.

Sicher kann und darf er sich keine vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen ausleihen, da gibt's dann Ärger

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Letzteres würde ich ihm wiederum bedenkenlos gestatten, solange es zur Beförderung und zur Verwahrung erfolgt. Ein Bedürfnis als Sportschütze hat er aber mit Sicherheit nicht-kann er gar nicht.

Ich hatte (um mal ein ähnliches Beispiel zu bringen) auch kein Bedürfnis als Sportschütze, aber dennoch 2 Selbstlader (Büchse, Flinte) und eine Kurzwaffe mit WS als Erstausstattung zu Hause im Waffenschrank auf eigener grüner WBK und das innerhalb 2-3 Monate nach Antragstellung.

Das WaffG lässt relativ viel zu, wenn man ordentlich damit spielen kann. Da kann auch der SB soviel K****n wie er möchte (und auch getan hat).

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Ein Bedürfnis als Sportschütze hat er aber mit Sicherheit nicht-kann er gar nicht.

Das ist doch schlicht und ergreifend falsch. Er kann nicht den Vorschriften des Par. 14 genügen, in Bezug auf Erwerb und Besitz also die begehrte Erlaubnis kann er (noch) nicht erlangen. Aber wenn Du Dir mal ausnahmsweise den Par. 8 in Erinnerung rufst, dann besteht durchaus ein berechtigftes persönliches Interesse, das sich auf belegen lässt. Und dann greift eben auch die Einschränkung mit der Eignung der Waffen.

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Spezialregelung vor Allgemeinregelung ;)

Ich hatte versucht ein Bedürfnis über §8 anerkannt zu bekommen. Das ist nahezu unmöglich. Der Sportschütze wird immer auf den 14 gestoßen werden.

Ich hatte dann eine andere Lösung gefunden.

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Nein, der §10 WaffG ;) Es hat nur deshalb beinahe ein Quartal gebraucht, weil dafür die Vorraussetzung erst noch geschaffen werden mussten. Dann ging es sehr schnell, auch bei einem vor Wut schäumenden Sachbearbeiter, der dass partout nicht zulassen wollte. Das wurde ihm aber durch seinen Vorgesetzten kurz erklärt.

Das "J" folgte später, war eine der besten Entscheidungen meines Lebens und das Sportgeschütze ist ziemlich ins Hintertreffen geraten.

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[...]Auch wenn Du und Godix Eure schneidigen Basta-Meinungen viel besser vortragen könnt als wie ich.[...]

Was vieleicht daran liegt, dass Deine liberalen Ansichten vielfach von Wunschdenken geprägt sind, während andere ihre Ansicht begründen und oftmals mit Literaturstellen und weitergehenden Nachweisen belegen können. Nur magst Du solche Äußerungen nicht hören.

Mit dieser Bedürfnisfrage plagt man sich herum, seit das WaffG n.F. vorgestellt wurde. Ist nun das einer konkreten Erlaubnis zugundeliegende Bedürfnis maßgeblich, ein anderes Bedürfnis für dessen Anerkennung alle Anforderungen erfüllt sind, oder jedes denkbare Bedürfnis? Über die erste Alternative gibt es kaum eine Diskussion - sie wird regelmäßig anerkannt nur über die Ausführung (schießender Sammler) wird manchmal diskutiert, die dritte Alternative wird als bedürfnisfremd oder bedürfniswechselnd in der Literatur verneint - aber das Negativbeispiel ist der Sportschütze als Türsteher, bleibt die Diskussion über die zweite Alternative. Meine Literatur schweigt sich dazu aus, diskutiert man mit Behördenvertretern kommt manchmal ein kundenfreundliches ja (siehe SB/SBine) diskutiert man mit Staatsanwälten kommt ein Nein. Nur hat man wohl noch keinen erwischt und deshalb findet sich kein Urteil.

Persönlich tendiere ich dazu die zweite Alternative zu bejahen aber nur dann, wenn wirklich alle Bedingungen für eine Anerkennung erfüllt sind. In der Person des TS sind die Bedingungen für die Anerkennung eines Bedürfnisses als Sportschütze nicht erfüllt.

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Ich bin auch den weg über die 4mm WBK gegangen.Zu der Zeit waren aber auch noch umbauten von GK Waffen kein Problem. Meine 4mm Pistole war nach Erhalt des Bedürfnisses für eine 9mm Waffe innerhalb eines Tages wieder eine 9mm Waffe , incl. des Eintrages. Alle von mir gewünschten Änderungen, Abzugstuning usw ,hatte sie da schon erfahren. Das sah ich damals als meinen Vorteil an der 4mm WBK an.

Sparen tut man mit der 4mm WBK nix, es sei den man holt sie sich erst kurz vor der ersten GK Waffe. Ansonsten wird wieder neu geprüft. Ich weiß, das das jede Behörde anders sieht wie lange eine Überprüfung bestand hat. Manche reden von 6 Monaten, andere prüfen jedesmal. Laut damaliger Rechtslage war das bei mir insofern was anderes, das man sich seine Waffen sofort kaufen konnte, allerdings konvertiert in 4mm. Hat incl Rückbau ca 130 Euro mehr gekostet. Ob ich es heute wieder so machen würde, denke nicht. Weil die konvertierten Waffen nicht mehr Bedürnisfrei gehen.

LG

Peter

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Er kann nicht den Vorschriften des Par. 14 genügen, in Bezug auf Erwerb und Besitz also die begehrte Erlaubnis kann er (noch) nicht erlangen. Aber wenn Du Dir mal ausnahmsweise den Par. 8 in Erinnerung rufst, dann besteht durchaus ein berechtigftes persönliches Interesse, das sich auf belegen lässt. Und dann greift eben auch die Einschränkung mit der Eignung der Waffen.

Du musst Dich schon entscheiden was Du willst. Wenn Du mit dem §14 kommst dann gelten auch alle Einschränkungen.

Und wenn Du von einem organisierten Sportschützen ausgehst, dann kannst nicht mit §8 argumentieren!

Mit Bedürfnis und Verwendung zu dessen Zweck kann auch nur argumentieren, der eines glaubhaft gemacht hat und welches anerkannt wurde! Bedürfnisfreie Waffen (auch geerbte Waffen) auf WBK implizieren kein anerkanntes Bedürfnis! Also auch keine "Leihe". Transport, Beauftragung, Verwahrung sind was Anderes, mit anderen Voraussetzungen.

SBine bezog sich auf die "Leihe" und diese hängt eineindeutig am anerkannten Bedürfnis!

gruß alzi

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Du musst Dich schon entscheiden was Du willst.

Nein.

Wie es @schiiter oben schon ansprach: Der Par. 14 ist eine Spezielle Ausgestaltung zur Erlangung ganz bestimmter waffenrechtlicher Erlaubnisse (nämlich für Erwerb und Besitz) für die Sportschützen. Das Bedürfnis ist in allgemeiner Form in Par. 8 normiert. Du erliegst dem Trugschluss, daß nur beim Vorliegen der Par. 14 Voraussetzngen auch ein Bedürfnis als Sportschütze geltend gemacht werden kann. Genau dieser Trugschluss führt ja auch zu so unsäglichen Konstruktionen wie einem "Bedürfnis" das an der Waffe klebt.

Der Par. 8 stellt aber klar, daß sich das Bedürfnis in der Person begründet, deshalb sind schießende Sammler, jagende Erben und alle weiteren Kombinationen relativ Frei in der Wahl der Waffen zu "beschaffungsfremden" Zwecken, zumindest wenn nicht von der Behörde zusätzliche Einschränkungen gemacht werden und solange der bescheuerte und überflüssige Par 6 AWaffV beachtet wird.

Das Thema sollten wir aber von diesem hier getrennt betrachten, finde ich.

Ich zerre mal Deine Argumente ein wenig weiter, um die Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen. Du verneinst, daß jemand, der nicht alle Voraussetzungen des Par. 14.2 erfüllt, ein Bedürfnis als Sportschütze hat. Hier beim TE wegen der noch nicht lange genug bestehenden Verbandsmitgliedschaft.

Gut, was ist mit einem faulen Schützen, der nicht die 18/12 Regel erfüllt sondern nur 16 mal da war, weil er im Sommer 3 Monate Australien sich gegönnt hat ? Auch bei dem erlischt dann nach Deinem Argument die Grundlage "Bedürfnis" für die ihm erteilten Erlaubnisse.

Wie schon oben ziehe ich die Parallele zur Prüfung zum Fortbestand des Bedürfnis entsprechend Par 4.4. Hier erkennt die offizielle Verwaltungsvorschrift klar an, daß ein Bedürfnis als Sportschütze auch dann bestehen kann, wenn nicht alle Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung der Erlaubnis bestehen. Ich bin also nach wie vor der Ansicht, daß auch bei unserem TE die Voraussetzungen des Par 12.1.1a) (das ist mehr als das um was es laut Titel ging) erfüllt sind, wenn er denn eine "kleine" WBK hätte.

Es steht der Behörde ja auch frei, dieses "Schlupfloch" zu verschließen, was ich vielleicht aus anderen Gründen als sinnvoll ansehen könnte.

Zwei Aspekte sollte man aber nicht vergessen: Erstens ist es nur unter außerordentlichen Umständen möglich, überhaupt einen Verstoß gegen diese Regelung zu erkennen. Zweitens sollte man sich in den Rechts-Diskussionen nicht immer die "scharfe" Meinung der StA zu eigen machen, deren Interessen sind doch schlicht anders als Meine oder die meiner privaten WB-Kameraden. Wenn man eine vernünftig argumentierte Rechtsmeinung darlegen kann, die die eigenen Interessen besser vertritt und sei sie noch so liberal, sollte man es mMn tun. Die ständige Angst um das Dasein "auf der sicheren Seite" drängt uns nur von unseren Rechten weg.

Was wäre denn so schlimm,wenn unser TE sich mit nur 300 Tagen Verbandsmitgliedschaft eine Waffe leihen darf ?

Wie gesagt:

- Man sollte das Bedürfnis schon begründen können. Einfach nur sagen "ich will" reicht wohl nicht aus

- Die Leihe sollte kongruent sein mit dem Bedürfnis, dementsprechend die Schnörkel des Par. 6 AWaffV etc beachten

- Eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen SB ist eventuell sinnvoll

- Aufbewahrung und Transport sollte über jeden Zweifel erhaben sein.

Aber dann: geht doch mehr, als man dachte.

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...

schieße ich seid anfang September im Verein/Verband.

Die Sachkunde wurde bereits absolviert und bestanden.

...

organisierter Schütze -> §14, nix §8 !

... wie und wem gegenüber hat ein organisierter Schütze sein Bedürfnis glaubhaft zu machen?

... wer bestätigt ihm dies?

... wer hat dieses bestätigte Bedürfnis anzuerkennen?

"Leihe" <--> Bedürfnis

gruß alzi

was ausserhalb von §14, also nach §8 zwischen Waffen-/WBK-besitzer und Behörde abläuft ist was ganz andereres. da wäre ich dann wieder eher bei dir, wenn ein "klein"-WBK-Inhaber da seinem SB sagt "he, ich bin jetzt Sportschütze" weil xyz und abc und sowieso......und der SB das absegnet (und ihm deswegen auch eine WBK ausstellen würde = Bedürfnis anerkennt).

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[...]Was wäre denn so schlimm,wenn unser TE sich mit nur 300 Tagen Verbandsmitgliedschaft eine Waffe leihen darf ?[...]
Es wäre eine Katastrophe und würde meine Sicherheitsgefühl total negativ beeinflussen.
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  • 2 Wochen später...

Tyr hat dankenswerte schon erklärt, was ich gemeint hatte. Der WBK-Inhaber mit bedürfnisfreier Waffe zum sportlichen schießen muss natürlich auch ein Sportschütze sein, wobei einer nach § 8 WaffG schon genügt (mir ist bekannt, dass die Hürden dafür höher sind, aber unmöglich ist es nicht und in der Literatur werden genügend Fälle erörtert, wo das zutrifft). Dann kann er auch Waffen leihen, für die er normalerweise ein Bedürfnis nachweisen muss.

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Ehm... ja....

Sachkunde hab ich hinter mir und die Beantragung der WBK soll hier angeblich eine weile dauern ..

Wie hier schon im Thema gesagt wurde kann man ein paar Dinge im voraus regeln.

Also, wo ist das Problem?

Aber dafür benötigst Du keine 4mmWBK. Du kannst Deine WBK für die Waffe Deiner Träume beantragen und vermerken, dass die Bedürfnisbescheinigung nachgereicht wird. Nach der mehr oder weniger langen Bearbeitungszeit bekommst Du dann eine Aufforderung, die Bedürfnisbescheinigung vorzulegen und kannst dann Deine (ausgefüllte) WBK gleich mitnehmen.

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