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IGNORED

Waffentransport von Sachkundigen Personen ohne WBK!


Svenk

Empfohlene Beiträge

Guten Tag,

erstmal möchte ich mich vorstellen, ich bin neu hier :)

Ich heiße Sven bin 29 Jahre alt und komme aus dem Kreis Soest, ausgenommen von der Bundeswehr

schieße ich seid anfang September im Verein/Verband.

Die Sachkunde wurde bereits absolviert und bestanden.

Nun zu meiner eigentlichen Frage,

in einer netten Runde gestern abend kam das Thema "Waffen Transport" auf,

einige vertreten die Meinung das zb ich ( Sachkundig aber KEINE WBK ) eine Schusswaffe, zb von einem

Bekannten, per Leihschein an mich nehmen dürfte ( für einem dem Bedürfnis umfassenden Zweck ), und diese

zum Training ( nicht zugriffs,- oder schussbereit, getrennt von der Munition ) transportieren dürfte.

Zudem wurde gesagt das ich dann diese Schusswaffe auch bis zu 4 Wochen bei mir Lagern dürfte.

Vorrausgesetzt die Lagerung entspricht den bestimmungen des WaffG ( logischer weise )

Andere wiederum sind der Auffassung das es Strikt verboten bzw geregelt ist.

Dazu würde ich gerne mal eure Meinung hören/lesen.

Um vorab einigen Kommentaren vor zu beugen,

ja ich habe das WaffG durchsucht und finde es ist teilweise schwer definierbar.

ja ich habe auch die Suchfunktion benutzt, aber diese ist Zeitlich begrenzt so dass ich wohl mehrere Tage bräuchte um

alle Tags zu suchen.

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§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b )

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Wie du siehst, verlangt der einschlägige Paragraph zunächst eine Waffenbesitzkarte.

Dann kommt nur noch die Nummer 3 in Frage. Diese ermöglicht dir immerhin den Transport.

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a)

...

b )

als ... Mitglied einer ... schießsportlichen Vereinigung, ...

c)

....

d)

...

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

Du könnstest mit der Sachkunde eine WBK z.B. mit 4mmM20 Revolver austellen lassen. Dann hättest du eine WBK und §12 (1) 1b lässt dann Verwahrung und Beförderung zu.

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Ich hatte zu dem Thema mal vor einiger Zeit meinen Sachbearbeiter angesprochen. Seine Meinung war, dass jemand mit nur einer WBK für 4mm M20 keinen "von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG geltend machen könne, weil er ja gegenüber der Behörde noch kein Bedürfnis nachgewiesen habe. Das wäre auch eine Umgehung, weil nach dem WaffG jemand ohne Bedürfnis i.d.R. keine "scharfen" Schusswaffen haben dürfe.

Die von schiiter zitierte Nr. 3 Buchst. b müsste aber gehen.

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Wie du siehst, verlangt der einschlägige Paragraph zunächst eine Waffenbesitzkarte.

Dann kommt nur noch die Nummer 3 in Frage. Diese ermöglicht dir immerhin den Transport.

Du könnstest mit der Sachkunde eine WBK z.B. mit 4mmM20 Revolver austellen lassen. Dann hättest du eine WBK und §12 (1) 1b lässt dann Verwahrung und Beförderung zu.

Die WBK kann ich aber erst nach 12 Monaten Vereins angehörigkeit beantragen, oder gibt es bei diesem Kaliber eine ausnahme?

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Die WBK kann ich aber erst nach 12 Monaten Vereins angehörigkeit beantragen, oder gibt es bei diesem Kaliber eine ausnahme?

WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3:

Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1.

Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1

Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2

für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

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Ich hatte zu dem Thema mal vor einiger Zeit meinen Sachbearbeiter angesprochen. Seine Meinung war, dass jemand mit nur einer WBK für 4mm M20 keinen "von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG geltend machen könne, weil er ja gegenüber der Behörde noch kein Bedürfnis nachgewiesen habe. Das wäre auch eine Umgehung, weil nach dem WaffG jemand ohne Bedürfnis i.d.R. keine "scharfen" Schusswaffen haben dürfe.

Die von schiiter zitierte Nr. 3 Buchst. b müsste aber gehen.

Das ist zweifellos auch richtig. Deshalb scheidet ja auch §12 (1) 1a aus. Ich habe auf §12 (1) 1b verwiesen. ;)

@ Svenk

2nd Amendment hat dir das richtige Zitat geliefert. Es gibt eine Kategorie Waffen, die zwar erlaubnispflichtig (und damit WBK pflichtig) sind, aber kein nachgewiesenes Bedürfnis erfordern. Zu diesen zählen bspw. die angesprochenen 4mm M20 Waffen (nur Originale, keine Umbauten). Diese haben eine Energie unter 7,5Joule.

Damit bist du dann Inhaber einer WBK und Verwahrung und Transport sind nach §12 (1) 1b möglich. 12 (1) 1a leider erst mit nachgewiesenem Bedürfnis (also i.d.R. nach einem Jahr).

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Also auf Deutsch,

Ich beantrage jetzt eine WBK für eine 4mmM20, welche ich Bedürfnisfrei bekommen kann.

Ich erhalte meine WBK und bin daher Zuverlässig im Sinne des WaffG.

Welches Gesetz untersagt mir das ich mir keine GK Schusswaffe auf Leihschein holen kann?

Mein Bedürfnis wäre doch das Training für GK Disziplinen, oder sehe ich das nun falsch?

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Also auf Deutsch,

Ich beantrage jetzt eine WBK für eine 4mmM20, welche ich Bedürfnisfrei bekommen kann.

Ich erhalte meine WBK und bin daher Zuverlässig im Sinne des WaffG.

Welches Gesetz untersagt mir das ich mir keine GK Schusswaffe auf Leihschein holen kann?

Mein Bedürfnis wäre doch das Training für GK Disziplinen, oder sehe ich das nun falsch?

die bestandene sachkunde sagt ja nichts darüber aus ob du nicht ein vefahren am hals oder vorstrafen hast.

und genau deshalb brauchst du ne wbk,weil das dann alles abgeklopft wurde.

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Mein Bedürfnis wäre doch das Training für GK Disziplinen, oder sehe ich das nun falsch?

Denk noch mal nach: Wenn du jetzt schon ein Bedürfnis hättest, wie von dir gemeint, dann könntest du ja direkt die Erlaubnis für die GK-Waffe beantragen und bräuchtest die Leihe nicht. Du willst diese Leihkonstruktion ja nur, weil du noch kein Bedürfnis hast und sonst nicht an die Waffe rankämst. Das kann man schon als Umgehung werten. Die Vorschrift des § 12 WaffG ist eine Ausnahmevorschrift. Auch wenn es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, ist die Rspr. hier doch tendenziell eher zurückhaltend, zumal im Bereich des Waffenrechts.

Als Sportschütze machst du dein Bedürfnis grds. wie folgt geltend:

§ 14 Abs. 2 WaffG:

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
  1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
  2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Wenn die 4mm M20-Lösung ginge, dann würden demnächst alle Händler den angehenden Sportschützen die Schusswaffen zunächst vorübergehend auf Leischein für das erste Jahr verkaufen bis zur Erbringung des Verbandsnachweises. Das will der Gesetzgeber aber nicht. Sportschützen sollen ein Jahr warten müssen. Das mag man für schwachsinnig halten (ist es auch), steht nun aber mal so im Gesetz.

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Wenn die 4mm M20-Lösung ginge, dann würden demnächst alle Händler den angehenden Sportschützen die Schusswaffen zunächst vorübergehend auf Leischein für das erste Jahr verkaufen bis zur Erbringung des Verbandsnachweises. Das will der Gesetzgeber aber nicht. Sportschützen sollen ein Jahr warten müssen. Das mag man für schwachsinnig halten (ist es auch), steht nun aber mal so im Gesetz.

als ich vor ca. 10 jahren mit dem schießen angefangen habe,habe ich mir auch ne wbk 4mm20 geholt und mir die waffen auf leihschein von meinem händler geben lassen.

ob das heute noch möglich ist?????????

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Die 4mmM20 WBK Lösung geht wie von mir beschrieben! Es taugt nur nicht zur Umgehung des Bedürfnisses. Daher ist das auch nur auf Verwahrung und Beförderung beschränkt. Zur allgemeinen Waffenleihe fehlt der nachgewiesene vom Bedürfnis umfasste Zweck.

Das @ Svenk ist auch der entscheidende Unterschied für dich. Du hast zweifellos ein Bedürfnis am Training. Der Gesetzgeber möchte aber zur Anerkennung eines Bedürfnisses zunächst ein paar Formalien erfüllt wissen. Dazu zählt die 12monatige Mitgliedschaft.

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als ich vor ca. 10 jahren mit dem schießen angefangen habe,habe ich mir auch ne wbk 4mm20 geholt und mir die waffen auf leihschein von meinem händler geben lassen.

ob das heute noch möglich ist?????????

Nicht so. Die Leihe erfordert einen vom Bedürfnis umfassten Zweck, also die Sportschützeneigenschaft nach §14 WaffG. Das ist auch das Problem von Svenk.

Praktisch betrachtet bedeutet dies, dass er mit 4mmM20 WBK eine GK Waffe aufbewahren und diese auch zum Schießstand befördern darf. Dort muss er sie nach der Theorie einem Berechtigten aushändigen, der ihm diese dann auf dem Schießstand überlässt. Er darf nämlich nicht zum Zwecke des sportlichen Schießens verwahren und zum Zwecke des sportlichen Schießens befördern. Das wäre dann nämlich die Leihe zum vom Bedürfnis umfassten Zweck nach §12(1)1a und das darf er auf Grund des fehlenden Bedürfnisnachweises nicht.

Es läuft theoretisch dann also wie in §12 (1)3b.

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. Das will der Gesetzgeber aber nicht. Sportschützen sollen ein Jahr warten müssen. Das mag man für schwachsinnig halten (ist es auch), steht nun aber mal so im Gesetz.

Nein das ist Ordnung. Ich nenne das Bewährungs --und Kontrollzeit. Wer sich etwas verdienen muss, bei dem wächst auch das Verantwortungsgefühl.

Außerdem können Vereine "Auffällikeiten" erkennen. Ich kenne das noch von der Armee als jeder Trottel mit ner Waffe hantierte, das kann schnell gefährlich werden. (Siehe auch Strassenverkehr)

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Okay,

im grunde kann ich mit dieser WBK nur GK Waffen transportieren oder sicher verwahren.

Transportieren aber höchstwahrscheinlich nur mit dem Zweck der Sicheren Aufbewahrung bei längerer Abwesenheit des eigentlichen Eigentümers.

Sicher verwahren kommt doch nur dann zu stande wenn derjenige länger abwesend ist, was ja nicht der regelfall ist.

Da ein Transport immer nur zu einem dem Bedürfnis umfassenden Zweck erfolgen darf, dürfte ich die GK Waffe nur von dem Eigentümer zu mir und umgekehrt Transportieren. Ggf auch vom Schießstand zu meiner Wohnung.

Ich Dürfte die Waffe, wenn ich sie denn irgendwie zur sicheren verwahrung bei mir haben sollte, aber nicht zum Schießstand transportieren um damit zu trainieren.

Ich dürfte sie dann lediglich dem Eigentümer zurückgeben und/oder jemandem aushändigen der für besagte Waffe einen Leihschein hat.

Dieser könnte mir die Waffe dann natürlich zum Training auf dem Schießstand vorrübergehend überlassen.

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Doch - die Interpretation ist ganz einfach: Lass die Finger von solchen juristischen Winkelspielchen und warte halt bis Dein Jahr rum ist. Wenn Du an einen Staatsanwalt gerätst, der eine andere Rechtsauslegung hat - wie etwa der Sachbearbeiter vom zweiten Verfassungszusatz - dann wird die Wartezeit noch länger.

Alternativ kannst Du auch einen Jagdschein machen.

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[...]einige vertreten die Meinung das zb ich [...]

Frag die Vertreter dieser Meinung einfach ob DU (sachkundig und WBK-los) ihre Waffe für vier Wochen verwahren und mit zum Training nehmen darfst. Dann merkst Du gleich wie fest die an ihre eigene Meinung glauben.

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Alternativ kannst Du auch einen Jagdschein machen.

Das dauert aber auch ein gemütliches halbes Jahr.

Ja, ich weiß, es gibt Jagdschulen die bieten den Jagdschein in zwei Wochen an. Dummerweise aber nicht ohne Vorbildung. Die schicken Dir dann die Unterlagen mit der Post und du darfst vorher zuhause buckeln und das nicht wenig.

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Obwohl dann schnell ein Bedürfnis entsteht. Mit der Anmeldung zum Jagdschein hast du ein Bedürfnis.

Für eine Flinte, wenn es eine Flintenschießprüfung gibt und passende Flinten im Kurs nicht zur Verfügung stehen. Für alles andere wird ein Bedürfnis bei Teilnehmern eines Vorbereitungskurses für die Jägerprüfung verneint.
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Für eine Flinte, wenn es eine Flintenschießprüfung gibt und passende Flinten im Kurs nicht zur Verfügung stehen. Für alles andere wird ein Bedürfnis bei Teilnehmern eines Vorbereitungskurses für die Jägerprüfung verneint.

Ja, das ist leider nicht so einfach, wie immer behauptet wird. Zur "Waffenbeschaffung" eignet sich das nicht so ohne Weiteres.

Das hängt von dem Anbieter des Vorbereitungskurses ab, wie der ausgestattet ist und ob der einem so einen Wisch unterschreibt. Wenn man da schon vor der Anmeldung oder direkt am ersten Tag nach fragt wird der sicher auch misstrauisch. Dann kommt es noch auf das Bundesland oder den Sachbearbeiter an, ob der das Bedürfnis anerkennt. Anders als bei der gesetzlich explizit geregelten Verbandsbescheinigung für Sportschützen muss der SB eine Bescheinigung eines Lehrgangsanbieters nicht zwingend anerkennen. Rechtsbehelfe kann man vergessen. Denn bevor ein Gericht da etwas zu entschieden hat, vergeht so viel Zeit, dass man zwischenzeitlich schon den Jagdschein hat.

Ferner gilt die WBK meines Wissens nach nur für Einzellader-Flinten. Ob man dazu einen Munitionserwerb bekommt oder ob man auf den Munitionserwerb zum sofortigen Verbrauch beim Lehrgangsanbieter verwiesen wird, ist dann die nächste Frage. Schließlich ist die WBK i.d.R. befristet bis zu dem Zeitpunkt, wo normalerweise die angestrebte Jägerprüfung abgelegt wird.

Die größten Chancen hätte man noch, wenn man z.B. eine Flinte mit Linksschäftung bräuchte.

Was ist denn mit dem Vater (ohne WBK) eines jugendlichen Leistungsträgers der ihm im Auftrage des Vereins die Waffe zu den Veranstaltungen transportiert?

Dafür kommt § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b WaffG in Betracht. Der Vater muss die Waffe von einem Berechtigten erwerben, Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung sein und den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben dürfen. Dann braucht der Vater auch keine WBK.

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