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IGNORED

Erfolgreiche Verteidigung gegen Raub in Frankreich


Boule

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http://www.nzz.ch/aktuell/panorama/juwelier-erschiesst-fluechtenden-raeuber-1.18148559

Beim 2. Raubueberfall war der Juwelier schliesslich vorbereitet und hat sein Eigentum verteidigt.

Vive la France!

Vom "Spiegel" wird dabei natuerlich noch die soziale Seite beleuchtet und man wundert sich das zwar das Opfer der Tat, der Juwelier, von der Oeffentlichkeit Unterstuetzung erhaelt, die Familie des nun verblichenen Taeters aber nicht. "Dabei war Der Taeter eigentlich ein kleiner Fisch, ..... hatte er ein paar Motorroller geklaut und wurde von Sozialarbeitern betreut."

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/juwelier-erschiesst-dieb-und-wird-als-held-gefeiert-a-922502.html

Schon interessant was unsere teuschen Schreiberlinge da wieder zusammenreimen!

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Das ist doch die viel lustigere Behauptung

Der Juwelier erschoss den flüchtenden Täter offenbar von hinten, Anthony war auf der Flucht. Das französische Recht sieht aber - ebenso wie das deutsche - Notwehr nur dann als erfüllt an, wenn Turk im Augenblick seiner eigenen Bedrohung geschossen hätte, also beispielsweise in seinem Geschäft.

Diese behauptung ist nun nachweislich falsch. Ich weiß nicht, wie es in Frankreich ist, in Deutschland deckt die Notwehr das aber ab.

StGB § 32

Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

BGB § 27

Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wenn der Journalist das Notwehrrecht nicht kennt, wäre eine kurze Google Recherche zielführend und der journalistischen Sorgfaltspflicht durchaus zuzumuten.

Gerichtstyp

OLG

Gerichtsort

Koblenz

Datum

17.01.2011

Aktenzeichen

2 Ss 234/10

Titel

1. Ein Angriff bleibt gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs 2 StGB, solange die Gefahr einer Rechtsgutverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann; er dauert fort, wenn eine Wiederholung einer Verletzungs- oder Angriffshandlung unmittelbar zu befürchten ist.

2. Verteidigungswillen als subjektives Rechtsfertigungselement der Notwehr erfordert, dass der Täter den Angriff als solchen und seine Rechtswidrigkeit erkennt; hinzutretende andere Tatmotive - wie etwa Wut oder der Wunsch, dem Angreifer "einen Denkzettel zu verpassen" - schließen dies nicht aus, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen.

3. Der Angegriffene darf sich grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, welches er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwaren lässt. Dabei ist auch der Einsatz lebensgefährlicher Mittel erlaubt, wenn weniger gefährliche Mittel nicht zur Verfügung stehen oder deren Verteidigungswirkung zweifelhaft ist; androhen muss der Angegriffene den Einsatz lebensgefährlicher Mittel in der Regel nur, wenn der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Angegriffenen unbekannt ist.

Wahrscheinlich weiß man nicht was der Angriff alles umfasst:

Angriff auf Leib, Leben, Freiheit, Eigentum
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"journalistischen Sorgfaltspflicht" im Spiegel bzw. der Boulevardpresse im Zusammenhang mit Waffen!?!??

Ich lache mich schlapp, der Witz war klasse! :good:

Ein Angriff ist beendet, wenn das Opfer den Rücken des Täters sieht und der Täter sich vom Tatort entfernt.

Dann ist er auf der Flucht. Da greift der Tatbestand der Notwehr nicht mehr.

Das Opfer hätte ihm per Zuruf zum Umdrehen bewegen sollen, bevor er abdrückte. ;)

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...Das wird wieder so ein ewiger Streit Thread...

Ich kenne leider die Einzelheiten dieses Falles nicht. Wenn die Diebe aber schon weiter weg gewesen sind als der Juwelier geschossen hat, sieht es für mich nicht mehr nach Notwehr aus. Zwar hat er versucht, durch gezielte Schüsse sein Eigentum zurück zu bekommen, hätte aber keinen Angriff seiner Gegner mehr fürchten müssen. Falls die Rollerfahrer gerade im Begriff waren los zu fahren sieht es anders aus.

Da stellt sich die große Frage: Was möchte ich mit einer Schusswaffe zur Selbstverteidigung bezwecken? Will ich dass der Angreifer in die Flucht geschlagen wird, damit ich unverletzt bleibe oder will ich damit Selbstjustiz üben indem ich selber für Gerechtigkeit sorge und notfalls jemanden verletze?

(Für Diebstahl gibt es noch keine Todesstrafe)

Die Aufforderung des Spiegels,doch die Familie des Opfers zu unterstützen ist schon lächerlich. Zitat: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.

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Der Angriff auf das Eigentum hielt an. Diesen gegenwärtigen Angriff auf das Eigentum darf man notwehren. Notwehr umfasst nicht nur körperliche Aspekte.

Das Urteil zeigt die rechtliche Situation in Deutschland doch sehr deutlich auf. Die entscheidenden Passagen sind zum Zweck des leichteren Auffindens gefettet.

Zum Notfallinstrument der Wahl kann man auch nochmal nachlesen. Es ist ebenfalls fett markiert.

Daher gibt es auch keinen Streit zum Thema. Es ist nach deutschem Recht eindeutig Notwehr. Das hat nichts mit Selbstjustiz zu tun.

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Der Juwelier könnte auf Putativnotwehr plädieren wenn es so was in Frankreich gibt. Obwohl es eher nach Notwehrexzess aussieht (nach deutschem Recht). Mal schauen was dabei rauskommt. Vielleicht hat ja der Dieb bei der Flucht auf den Juwelier geschossen oder mit Messern geworfen.

Oha, sieht schlecht aus für den Juwelier:

http://www.lemonde.f...tmc=nice&xtcr=4

pour homicide volontaire et détention illicite d'arme

unerlaubter Waffenbesitz und vorsätzliche Tötung

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Was soll denn da Exzess sein?

Ihr habt schon verstanden, dass man für die Notwehr nicht körperlich angegriffen muss. Wenn einem einer etwas klaut, dann darf man sich das mit Gewalt unmittelbar zurückholen. Das nennt man Notwehr. Solange der Raub von statten geht ist dies ein gegenwärtiger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. In diesem Fall ein Angriff auf das Eigentum.

Es darf keine grobes Missverhältnis entstehen. Das Paradebeispiel sind die Nachbarjungs im Pflaumenbaum. Die darf man da nicht rausschießen. Diesen Räubern darf man ganz einfach durch Notwehr gedeckt in den Rücken oder sonstwohin schießen, wenn sie noch bei der Handlung dabei sind.

Bei einem Treffen auf dem Markt am Folgetag dann nicht mehr, aber in dieser Situation kann der mit seinem Roller meinetwegen 100m weg sein. Wenn der da runtergeschossen wird ist das NOTWEHR.

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... Wenn einem einer etwas klaut, dann darf man sich das mit Gewalt unmittelbar zurückholen...

Das wäre mir jetzt aber neu. Ich würde da mal einen Richter oder gar mehrere befragen, ob die das auch so sehen, bevor ich zu einer eventuellen Tat schreite und den Dieb per tödlichem Rückenschuss zur Rückgabe meines Besitzes (spielt der Wert da eine Rolle?) auffordere.

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Dann hast du heute wieder etwas gelernt ;)

Der "Wert" spielt dann eine Rolle, wenn es zu einem groben Missverhältnis zwischen den rechtsgüter kommt. Das Paradebeispiel habe ich mit den Äpfel klauenden Nachbarjungs schon erwähnt.

Das ist Gesetz und gängige Rechtssprechung. Da brauchst du keinen Richter fragen, dass kannst du alles nachlesen. Die Erinnerung an den Rentner von Sittensen sollte doch auch noch nicht verblasst sein. Gleiche Sachlage

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Dann lies es doch nach.

Was hältst du denn für Notwehr, was steht im Gesetz und was sagen die Gerichte dazu?

Bislang dachte ich immer Notwehr wird bei der Sachkunde behandelt.

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Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OWiG).

Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib,Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde. Die einzige Ausnahme hierzu stellt das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG dar. Da dem Notwehrrecht das oben genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt, erfolgt hier grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter (Beispiel unten: Junge, der Äpfel stiehlt) darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden.

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@ Tasha Yar

woher du deine Wertung ziehst ist mir schelierhaft.

Es geht um die korrekte Anwendung des Notwehrrechts. Ein Falschbehauptung in der Presse war der Auslöser.

Wo gibt es jetzt hier die Notwehrgeilheit? Das weise ich strikt von mir! Die Gesetzeslage wird man noch zitieren dürfen.

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... Keine Ahnung, wie das in Frankreich gehandhabt wird...

Der Juwelier wurde angeklagt auf unerlaubten Waffenbesitz und vorsätzliche Tötung. Ansonsten ähnlich wie bei uns: http://fr.wikipedia....gitime_défense

concomitante : la réaction doit être immédiate, par exemple : on ne doit pas agir par vengeance ou dans le but de stopper l'agresseur en fuite

Die Reaktion muss sofort sein: keine Rache/Genugtuung ausüben, das Ziel darf nicht sein, den Angreifer auf seiner Flucht zu stoppen.

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Da ich nichts habe, dass es rechtfertigen würde, dass ich drei Schüsse auf einen fliehenden Dieb abgebe.

Der überfallene Juwelier lebt wohl in einer weniger prekären Situation als Du, offensichtlich.

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Die Reaktion muss sofort sein: keine Rache/Genugtuung ausüben, das Ziel darf nicht sein, den Angreifer auf seiner Flucht zu stoppen.

Das wiederspricht dem Gesetz. Der Angriff auf ein Rechtsgut (in diesem Fall das Eigentum) muss für eine Notwehr andauern. Flüchtet der Angreifer mit der Beute, und ist noch nicht weg, dauert der Angriff weiter fort. Dieser Angriff wurde mit einem verfügbaren Mittel gestoppt. Dabei wird halt auch eine Todesfolge des Angreifers in Kauf genommen, was aber von der Notwehr gedeckt ist. Es ist ja eben nicht Ziel der Notwehr den Angreifer zu töten, sondern nur den Angriff zu beenden.

Wenn Leute ihr Eigentum und andere Rechtsgüter weniger wertschätzen und einstufen als die körperliche Unversehrtheit eine illegalen Angreifers, ist dies ihr gutes Recht, aber auch ihr Problem. Nur weil einige es hier anders sehen und sich dabei aber immer noch im Rahmen der Gesetze bewegen, als Notwehrgeil zu titulieren, empfinde ich als Frechheit. Desweiteren hat dies weder etwas mit Selbstjustiz (der Angriff dauerte ja weiter fort), noch mit einem Exzess (Da er schon in der Vergangenheit mehrmals um viele Tausende Euro beraubt wurde, wird es auch diesmal nicht um Kleinkram gehen) und schon gar nicht um eine Putativnotwehr (er wird ja tatsächlich gerade ausgeraubt).

Der Jenige der von der Notwehr Gebrauch macht, verteidigt sich nur. Folgen hat der Angreifer sich selber zu zuschreiben.

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