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IGNORED

Bedürfnisnachweis- Schießnachweis rechtens?


sidolin

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Geschrieben

Denkt daran, daß der Verein dazu verpflichtet ist, die Teilnahme am Schießen zu dokumentieren.

hast Du dafür belastbare Quellen?

mir war das nur in den ersten 3 Jahren nach Ersterteilung einer WBK bekannt ( find aber die Quelle auf die Schnelle nicht), wobei die Dokumentation auch auf den WBK-Inhaber delegiert werden kann.

Edit: §15 Abs.1 Nr.7b WaffG

gruß alzi

Geschrieben

mir war das nur in den ersten 3 Jahren nach Ersterteilung einer WBK bekannt ( find aber die Quelle auf die Schnelle nicht), wobei die Dokumentation auch auf den WBK-Inhaber delegiert werden kann.

Edit: §15 Abs.1 Nr.7b WaffG

das ist danach eine ureigene Aufgabe des Vereins! Da steht nichts von delegieren.

@sidolin

Wilkür würde ich es nicht nennen, die Möglichkeit wurde der Behörde mit der Änderung vom §4 Abs. 4 gegeben.

Dazu ein Zitat aus der Waffenverwaltungsvorschrift:

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat.

Der Anlass in deinem Fall war der Vereinswechsel.

Geschrieben

die Möglichkeit wurde der Behörde mit der Änderung vom §4 Abs. 4 gegeben.

Fortbestehen des Bedürfnis'-Prüfung heißt aber nicht (nur) "Schießbuch vorlegen...", Es geht ja gerade darum was denn nun eigentlich vorgelegt werden muss. Teilweise kommen die Behörden hier in NRW ja sogar auf den Trichter, daß dann eine Verbands-Bescheinigung vorgelegt werden soll. Der LV4 (BDS) hat Fortbestehen-Bescheinigungen ja sogar schon im Service-Angebot. Ich hab die Seiten meines Schießbuchs eingescannt und somit E-Mail versandfertig sowie einfach zu reproduzieren, meine Urkunden sind schon in Ordnern gesammelt und meine Wettkämpfe halte ich in einer Excel-Tabelle nach. Es wäre also ein Klacks, Nachweise beizubringen.

Es ist aber eben in dem Verhältnis zur Behörde mMn wichtig, nicht gleich alles im Vorauseilenden Gehorsam zu erledigen und den SB nicht zu verwöhnen. Ist fast klischee-haft, reicht man dem Amt den kleinen Finger, nimmt es gleich die ganze Hand. Deshalb ziere ich persönlich mich wie Gretchen.

Geschrieben
[...]Denkt daran, daß der Verein dazu verpflichtet ist, die Teilnahme am Schießen zu dokumentieren.[...]

Nein nach dem § ist der Verband verpflichtet ein Verfahren zu haben, in dem er die ihm angeschlossenen Vereine verpflichtet ... Ob der Verband das umgesetzt hat bleibt offen.

Von der Verpflichtung gegenüber Einzelmitgliedern steht da nichts. Ebenso steht da nichts von Dokumentation des Schießens von Nichtvereinsmitgliedern.

[...] Der LV4 (BDS) hat Fortbestehen-Bescheinigungen ja sogar schon im Service-Angebot. [...]
Gegen Gebühr???
Geschrieben
Falls die Behörde dennoch das Schießbuch sehen will, gilt der Grundsatz: Unterlagen gegen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Wenn die Behörde die Vorlage von Bedürfnisnachweisen verlangt, ist das nicht rechtsmittelfähig, weil kein Verwaltungsakt. Es dient lediglich der Vorbereitung eines solchen, denn wenn man keine Nachweise vorlegt, kann die Behörde die Erlaubnis widerrufen und das ist dann der Verwaltungakt, der mit einem Rechtsbehelf versehen ist.

Gleiches gilt für die Aufforderung der Behörde, ein Gutachten vorzulegen, wenn die persönliche Eignung nach § 6 WaffG angezweifelt wird. Gegen die Aufforderung zur Vorlage kann man keinen Widerspruch einlegen, sondern erst gegen den dann wahrscheinlich folgenden Widerrufsbescheid.

Geschrieben

Da steht nichts von delegieren.

ja ich habs auch nicht mehr gefunden, kann sein, dass das mal in einem der Entwürfe zur WaffVwV stand.

gruß alzi

Geschrieben
Ich würd' auch erstmal mit einem formlosen Schreiben des Vereins anfangen. "Hiermit bestätigen wird, daß sidolin regelmäßig aktiv an schießsportlichen Aktivitäten teilnimmt."

Und woher soll die Behörde wissen, was sich der Verein unter "regelmäßig" so vorstellt?

Geschrieben

Fortbestehen des Bedürfnis'-Prüfung heißt aber nicht (nur) "Schießbuch vorlegen...", Es geht ja gerade darum was denn nun eigentlich vorgelegt werden muss. Teilweise kommen die Behörden hier in NRW ja sogar auf den Trichter, daß dann eine Verbands-Bescheinigung vorgelegt werden soll.

aus der Waffenverwaltungsvorschrift:

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche

Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

Also, wenn ich mir das so durchlese, reicht eine Vereinsbescheinigung über Teilnahme an Trainingund/oder Wettkampf und Mitgliedsmeldung an den Verband.

Geschrieben

Und woher soll die Behörde wissen, was sich der Verein unter "regelmäßig" so vorstellt?

Das sollte mit in die Vereinsbescheinigung rein. Beispiel:

Hiermit bestätigen wir, dass Herr X in unserem Verein innerhalb des letzten Jahres den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr, betrieben hat (Ziff. 14.2.1 WaffVwV).

Mehr sollte die Behörde auch nicht wissen. Wenn man denen das Schießbuch vorlegt, kommen die nachher noch auf die absonderlichsten Ideen. Dann werden nachher die 18/12 pro Waffe gerechnet und wenn man eine seiner zahlreichen Waffen nicht genug bewegt hat, die Erlaubnis widerrufen.

Geschrieben

Warum sich mit Zahlen aufhalten, wenn die Vorschrift selber sagt:

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Auch wichtig zu wissen:

Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Nachtrag:

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung.

... und somit keine 12/18 Einheiten.

Geschrieben

Das sollte mit in die Vereinsbescheinigung rein. Beispiel:

Mehr sollte die Behörde auch nicht wissen. Wenn man denen das Schießbuch vorlegt, kommen die nachher noch auf die absonderlichsten Ideen. Dann werden nachher die 18/12 pro Waffe gerechnet und wenn man eine seiner zahlreichen Waffen nicht genug bewegt hat, die Erlaubnis widerrufen.

Wie kommst du auf 18x oder 12/einmal pro Monat?

Ich würde da keine Anzahl reinschreiben.

Geschrieben
Hiermit bestätigen wir, dass Herr X in unserem Verein innerhalb des letzten Jahres den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr, betrieben hat (Ziff. 14.2.1 WaffVwV).

Das wäre genauso undifferenziert, als wenn man nur "regelmäßig" schreibt und provoziert nur dumme Nachfragen.

Wenn man denen das Schießbuch vorlegt, kommen die nachher noch auf die absonderlichsten Ideen. Dann werden nachher die 18/12 pro Waffe gerechnet und wenn man eine seiner zahlreichen Waffen nicht genug bewegt hat, die Erlaubnis widerrufen.

Dem kann man ja unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung von 2002 entgehen, wo festgeschrieben steht, dass sich die 18/12 Termine nicht auf jede Waffe, sondern (nur) auf die Waffenart beziehen.

Geschrieben

Auch das nicht. Für das Fortbestehen des Bedürfnisses nach den drei Jahren zählt die Zahlenfestlegung für "regelmäßig" nicht. Steht oben schon als Auszug aus der WaffVwV.

Das für jede Waffenart regelmäßig Schießsport ausgeübt werden muss ist ebenfalls falsch. Der Schießsport ist regelmäßig auszuüben. Das ist i.d.Zhg. alles.

Geschrieben

Zeig mir den Passus im Gesetz, in dem steht, dass du verpflichtet bist, ein Schießbuch zu führen. Lass doch deinen Verein einen kurzen Zweizeiler aufsetzen, dass du regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen dem Schießsport nachgehst.

Ende aus.

Gruß

Stefan

So einfach ist es leider nicht. Lies Dir diesbezüglich die Vergewaltigungsvorschriften Deiner Behörde genau durch. Hatte mein Schießbuch versemmelt und mein SB war im Urlaub. Seine Vertretung ein SB der aus einem anderen Landkreis kam, aber durch die Kreisreform bei uns wurden die beiden Kreise zusammengelegt, wollte 2 Jahre lang alle 6 Monate das Schießbuch sehen. Ich solle aber warten bis der für mich zuständige SB wieder aus dem Urlaub zurück ist, und mit Ihm die Sache bereden.

Der war sehr kulant und meinte solange kein Waffenerwerb mit Voreintrag geplant ist soll ich einfach ein neues Schießbuch anfangen.

juno

Geschrieben

Mittlerweile blicke ich durch die vielen Meinungen/Antworten der letzen Seiten nicht mehr durch.

Bei uns führen nur ganz wenige Schützen privat ein Schießbuch. Der Verein hingegen notiert

bei jedem Schießtag die Anwesenheit der betreffenden Leute in einer vereinseigenen Kladde.

Dort stehen aber nur Datum, Name und Vorname.

Frage: Muß für einen evtl. später geforderten Nachweis zusätzlich angegeben werden, mit

welchen Waffen/Kalibern der einzelne Schütze schießt ?

Geschrieben

..in einer vereinseigenen Kladde.

Dort stehen aber nur Datum, Name und Vorname.

Frage: Muß für einen evtl. später geforderten Nachweis zusätzlich angegeben werden, mit

welchen Waffen/Kalibern der einzelne Schütze schießt ?

Das kann reichen, aber nur wenn Ihr ausschl. KK/GK Stände habt ;-)

Ob jetzt 9para oder .44mag auf dem 25m Pistolenstand geschossen wurde, oder "nur" KK, ist wurscht! Hauptsache erlaubnisspflichtige Waffe! (Wenn natürlich zu eurem Stand ein 10m Luftstand gehört, dort der Großteil der im Standbuch eingetragenen schießt, - dann bin ich mir sicher, das diese Eintragungen zum Bumerang werden "könnten".

Mo

(bei uns wird Name und Stand/Bahn eingetragen)

Geschrieben

Ich glaube wir Wissen mittlerweile alle, das man kein Schiessbuch führen MUSS. Man muss nur auf verlangen der Behörde u.U. seine Schiessen Nachweisen. Wie geht das einfacher als durch ein Schiessbuch??? Das nicht alle Behörden einen Schrieb des Vereines anerkennen wollen lesen wir hier fast täglich. Ich bin bestimmt keiner der sich alles gefallen lässt, hab gegen meine zuständige Behörde schon Fach- als auch Dienstaufsichtsbeschwerden geführt.Aber wenn ich sie durch einen Blick in mein Schiessbuch beruhigen kann, dann meiner seel...........seit meinem Herzinfarkt sehe ich das lockerer... vor allem führe ich das Schiessbuch aber auch für mich selber. Standen im letzten Jahr 73 Termine drin.

Also in erster Linie Schiessbuch für mich selber.....wenns bei der Behörde unnötigen Stress erspart zeige ich es halt vor.

Geschrieben

Das führen eines Schießbuches ist gesetzlich nicht vorgeschrieben!

Der Nachweis schießsportlicher Aktivität aber schon... Ein Schießbuch hilft da ungemein.

Geschrieben

Bei uns weist der Verein mittels Schreiben die schießsportliche Betätigung nach.

Geschrieben

... Der Verein hingegen notiert

bei jedem Schießtag die Anwesenheit der betreffenden Leute in einer vereinseigenen Kladde.

Dort stehen aber nur Datum, Name und Vorname....

Das ist ja auch so vorgeschrieben.

Ein Schießbuch des Schützen hingegen nicht.

Aber mit eigenem Schießbuchg ist es halt einfacher.

Geschrieben

Das ist ja auch so vorgeschrieben.

Das ist so vorgesehen und wird bei uns auch praktiziert.

Meine Frage war, ob zusätzlich noch Waffe/Kaliber notiert werden muß .....

Geschrieben

Bei uns steht in der Tabelle oben drüber ob am KK, GK oder LG Stand. Zum Schießnachweis: zumindest in einem Fall ist ein Schießnachweis gesetzlich gefordert und zwar dann, wenn man als Nicht organisierter Schütze, nach §8 eine WBK beantragen will:

WaffVwV

Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung

des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8

nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im

Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die

in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind.

Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins...

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