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AR15 in Nürberg beschlagnahmt wegen 30-Schuss-Magazin


AdventureQ

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Geschrieben

Ich sag's ja... eine reine Neid-Debatte! Hauptsache es hat wieder einen erwischt den man aburteilen kann ....

Würde ich nicht so sagen. Man muss eben als Waffenbesitzer nicht alles ausreizen!

Geschrieben

Nein!

Wenn ein AR15-Clone aufgrund eines BKA-Feststellungsbescheides vertrieben und erworben worden ist, dann bedarf es keiner weiteren Regelungen in der WBK!

[...]

Was sollte in dem Feststellungsbescheid denn drinstehen?

Die Waffe ist ein Kriegswaffe? Steht nicht drin und wäre unabhängig vom Magazin.

Die Waffe ist eine verbotene Waffe? Steht auch nicht drin und ist auch unabhängig vom Magazin.

Die Waffe ist als Anscheinswaffe vom sportlichen Schießen ausgenommen? Selbst wenn der Anschein bejaht wäre müsste noch eines der Merkmale nach Nr. 2 Buchstaben a, b oder c hinzukommen.

Die Waffe erfüllt mit langem Magazin die Anscheinsmerkmale und erfüllt ein Merkmal nach Nr. 2 Buchstaben a, b oder c?

Dann wäre die Waffe vom sportlichen Schießen ausgenommen. Das ist die Waffe aber in jedem Fall denn der Ausschluß von Halbautomaten mit Magazin größer 10 gilt anscheinsunabhängig.

Bleibt die Einrede er hat kein Bedürfnis für so eine Waffe. Das stimmt aber seine Besitzerlaubnis (WBK) gilt bis sie widerrufen ist.

Geschrieben

Nein!

Wenn ein AR15-Clone aufgrund eines BKA-Feststellungsbescheides vertrieben und erworben worden ist, dann bedarf es keiner weiteren Regelungen in der WBK!

Ich wünsche mir kein Exempel. Dies könnte eine ganzheitliche neue Betrachtung des Erwerbs von Selbstladebüchsen- und Flinten durch Sportschützen nach sich ziehen und zu weiteren "unnötigen" Einschränkungen führen. Es könnten sogar die Disziplinen in den Fokus geraten!

Außerdem frage ich mich sowieso was man mit den langen Magazinen will. Schießsportlich kann man beim Liegendanschlag damit keinen Blumentopf gewinnen.

Hier sind die Schießaufsichten gefragt! Der BDS lässt schon lange - auch bei begrenzten Magazinen - keine 30er Bodys zu. Dort kommt auch niemand auf die Idee so ein Teil mit auf dem Schießstand zu bringen, geschweige denn auszupacken!

Dem AR15 wird im BKA Bescheid die Eignung zum sportlichen Schießen zugesprochen wenn es mit einem 10 Schuß Magazin ausgestattet ist.

So, dann leihe ich auf dem Schießstand einem Kumpel das Ar, welcher keine waffenrechtliche Erlaubnis hat. Dann darf er sich das 30er Magazin reinstecken aber ich nicht als Besitzer?

Ich dürfte also auch keinen Funktionstest für IPSC Wettkämpfe im Ausland amchen, muß also mit einer ungetestetn Waffe nach Tschechien fahren ?

Was ist mit Schießkursen ?

Die werden nich nach Sportordnung geschossen. Ich lerne dort den sicheren Umgang mit der Waffe. Grundlagen wie Trigger Reset , Offset usw.

Das hat überhaupt nichts mit sportlichen Schiessen oder dem Bedürfnis zu tun.

Wie verhält es sich denn da mit der Waffe, mit den Magazinen ?

Einigen Aussagen nach dürfte ich weder 30er Magazine nutzen, noch überhaupt solch einen Kurs besuchen,da er ja weder sportliches Schiessen ist, noch ein Bedürfnis für die Waffe besteht wenn ich solch einen Kurs mache.

Anderes Thema. Ich hatte Funktionsstörungen an einer Waffe.

Diese traten aber immer erst nach ca. 200 Schuß auf. 2 10er Magazine auf den Stand mitnehmen und immer wieder Laden und Feuern, hätte 1) mit den Pausen dazwischen kaum die Temperatur in die Waffe gebracht und 2) sehr sehr lange gedauert.

Sowas testet man doch wirklich eher mit großen Magazinen und los.

Geschrieben

Ohne jetzt auf den Eingangsbeitrag bezug zu nehmen(...was da genau vorgefallen ist wissen wir ja bis jetzt nicht)

Allein die Tatsache, dass dieses Thema aber schon in endlosen Diskussionen ergebnislos durchgekaut wurde, zeigt, dass wir, obwohl wir uns inzwischen in allen Bereichen totreguliert haben, kaum mehr Rechtssicherheit bekommen zu haben scheinen.

Aktuell wird das ja auch an dem kapputtgeplanten Berliner Pannenflughafen (BER) deutlich.

Geschrieben

Dem AR15 wird im BKA Bescheid die Eignung zum sportlichen Schießen zugesprochen wenn es mit einem 10 Schuß Magazin ausgestattet ist.

So, dann leihe ich auf dem Schießstand einem Kumpel das Ar, welcher keine waffenrechtliche Erlaubnis hat. Dann darf er sich das 30er Magazin reinstecken aber ich nicht als Besitzer?[...]

Ob es in einem BKA Festellungsbescheid steht oder nicht, jeder Halbautomat der ein Magazin größer 10 Schuss drin hat, ist vom sportlichen Schießen ausgenommen - anscheinsunabhängig.

Wenn der Kumpel keine Erlaubnis für die Waffe hat, darf er nur am "Schießen für jedermann" teilnehmen und da sind Waffen die vom sportlichen Schießen ausgenommen sind nicht erlaubt. Also darf auch der Kumpel nicht das 30er Magazin verwenden.

Geschrieben
Wenn der Kumpel keine Erlaubnis für die Waffe hat, darf er nur am "Schießen für jedermann" teilnehmen und da sind Waffen die vom sportlichen Schießen ausgenommen sind nicht erlaubt.

Und wenn es Schießen für jedermann, Geschmacksrichtung "jagdlich" ist? Dürfte dann "Jedermann" z.B. einen kurzen AK-Klon in 7,62x39 schießen, "Sportschütze" aber nicht?

Geschrieben

Und wenn es Schießen für jedermann, Geschmacksrichtung "jagdlich" ist? Dürfte dann "Jedermann" z.B. einen kurzen AK-Klon in 7,62x39 schießen, "Sportschütze" aber nicht?

Ich weiß nicht wie die Frage zu verstehen ist.

Wenn ein Schießen außerhalb eines Lehrgangs etc. und durch eine Person ohne adäquate waffenrechtliche Erlaubnis erfolgen soll, dann bleibt nur das was ich als "Schießen für Jedermann" tituliert habe. Damit sind Waffen die vom sportlichen Schießen ausgenommen sind raus. Wenn der AK-Klon den "Anschein" erfüllt ist er somit raus weil die Hülsenlänge der Patrone zu kurz ist. Ob die Kaschi einem Jäger oder sonstwem gehört ist egal.

Innerhalb bestimmter Lehrgänge (nein selbsterklärte Lehrgängen sind kein Ausweg) gelten andere Regeln, ebenso für Besitzer adäquater waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Es gibt auch Verfechter der Ansicht, dass Jäger nicht mit Halbautomaten mit Magzin größer zwei Schuss am Stand schießen dürfen, wenn die Waffe vom sportlichen Schießen ausgenommen ist. Folgt man dem darf auch der Besitzer und Jagdscheininhaber nur mit zweischussmagazin in der Kaschi schießen.

Grundsätzlich darf "Jederman" am Schießstand nichts, was nicht auch "Sportschütze" dürfte. (Auf § 7 (1) AWaffV a.E. will ich jetzt nicht eingehen - aber daher das "grundsätzlich".)

Geschrieben
Wenn ein Schießen außerhalb eines Lehrgangs etc. und durch eine Person ohne adäquate waffenrechtliche Erlaubnis erfolgen soll, dann bleibt nur das was ich als "Schießen für Jedermann" tituliert habe. Damit sind Waffen die vom sportlichen Schießen ausgenommen sind raus.

Bedeutet das dann, dass ein Jagdscheinanwärter zu Übungszwecken nur mit Waffen schießen darf, die zum sportlichen Schießen zugelassen sind?

Geschrieben

Bedeutet das dann, dass ein Jagdscheinanwärter zu Übungszwecken nur mit Waffen schießen darf, die zum sportlichen Schießen zugelassen sind?

Wie definiert sich "Jagdscheinanwärter"?

Der Teilnehmer eines Kurses zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung darf innerhalb des Kurses mit allen Waffen schießen die nicht Kriegswaffen oder verbotene Waffen sind. Die Vorschriften bzgl. Einverständnis-Erklärungen und Alter sind zu beachten.

siehe oben: "außerhalb eines Lehrgangs"

Geschrieben
Wie definiert sich "Jagdscheinanwärter"?

Ich meine einfach jemanden, der beabsichtigt, die Jägerprüfung abzulegen und daher mit diversen Jagdwaffen schießen üben möchte. Darf der dann wirklich nur mit für das "sportliche Schießen" zugelassenen Waffen üben?

Wie definiert sich "Kurs zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung" rechtlich?

Geschrieben

Mein Gott wird sich hier wieder in Details ergangen. Aber man sollte in dem Fall vorwiegend die Meta Ebene betrachten!

Dass die Gesetze und Auslegungen kein Sch.... mehr versteht ist klar. Aber ein Verein, der sich solche Mitglieder hält, die Vereinskameraden "verpfeifen" und nach Gestapomanier verleumden, der gehört sich nur noch boykottiert.

Ich will jetzt dem Verein an sich nicht unterstellen dass er sowas evtl. sogar gutheisst und wissentlich geschehen lässt. Kann ja gut sein dass der Verein ad hoc keine Möglichkeit hatte diesen Vorzeigepolizisten einzubremsen.

Aber spätestens dann sollte der Kamerad fällig sein. Der freiwillige Austritt sollte dem Typen nahegelegt werden; und wenn er das nicht macht dann gibt es schöne subtile Mittel ihm die Mitgliedschaft zu vergällen (kommunikationsverweigerung, meiden, schneiden, ein leerer einzelstehender Tisch abseits der Gruppe ist doch immer frei, die "beliebtesten" Pfichtdiensttermine reindrücken......).

Wenn es ein guter Verein ist, welcher sich seinen ehrlichen und kameradschaftlichen Mitgliedern bewusst ist, dann müsste der Vorfall so geregelt werden. Und wenn er das nicht ist dann sollte der Verein an sich möglichst schnell den Bach runter gehen, bzw. von anderen Verein tunlichst gemieden werden.

Bei den Schützen versagen solche natürlichen Selbstheilungskräfte oftmals, weil leider Neid und Missgunst in den Vereinen gepflegt werden.

Welcher Verein ist es denn nun genau, bitte um Info!

Geschrieben

Ob es in einem BKA Festellungsbescheid steht oder nicht, jeder Halbautomat der ein Magazin größer 10 Schuss drin hat, ist vom sportlichen Schießen ausgenommen - anscheinsunabhängig.

Wenn der Kumpel keine Erlaubnis für die Waffe hat, darf er nur am "Schießen für jedermann" teilnehmen und da sind Waffen die vom sportlichen Schießen ausgenommen sind nicht erlaubt. Also darf auch der Kumpel nicht das 30er Magazin verwenden.

Warum das denn ?

Ne wenn ich ohne waffenrechtliche Erlaubnisse auf nen kommerziellen Stand gehe und den guten man dort frage ob er mir für das Schiessen am Stand die BT 96 mit großem Magazin zu vermeieten und 200 Schuß, ist das doch natürlich erlaubt.......

Er muß sich doch nicht an das sportliche Schießen oder ne Disziplin halten

Geschrieben
[...]Wie definiert sich "Kurs zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung" rechtlich?

Das WaffG respektive die AWaffV spricht von "in der jagdlichen Ausbildung" das kann die Berufsausbildung zum Revierjäger sein oder ein anerkannter Kurs (siehe Jägerprüfungsordnungen der Länder) zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung.

Findet das Schießen durch eine Person in der jagdlichen Ausbildung aber außerhalb des Kurses statt, sehe ich das kritisch, sozusagen gelb. Selbsterfundene Lehrgänge mit Personen die nicht bereits Teilnehmer eines Vorbereitungslehrgangs sind halte ich für nicht von der Bestimmung erfaßt - rot. Aber das ist Ermessens- und Auslegungssache.

Geschrieben

Warum das denn ?[...]

Weil das so aus dem Gesetz und der Verordnung hervorgeht.

Der Rest Deiner Ausführungen ist schlicht falsch. Schütze und Standbetreiber würden Ordnungswidrig handeln.

Geschrieben

Man kann aber in einigen Bundesländern die Jägerprüfung ablegen ohne einen Vorbereitungskurs zu besuchen.

Wenn nun jemand der das vor hat mit einem Jäger auf den Stand geht um das Schiessen zu erlernen ist der doch auch in der jagdlichen Ausbildung,

ohne in irgendeinen Kurs eingeschrieben zu sein.

Geschrieben

Jungs jetzt tretet bitte mal nen Schritt zurück und lest euch den GANZEN Thread nochmal durch.

So ein Murks ist ja schon lange nichtmehr zusammengeschrieben worden hier...

Bitte Waffengesetz nicht nur einmal lesen und nicht verstandenes dann "auslegen" und dann auchnoch falsch verbreiten.

Ich empfehle unseren "Anscheinsexperten" (boa Wortspiel ggg) mal einen weiteren Waffensachkundekurs zur auffrischung und das lesen und verstehen des Waffengesetzes.

Entschuldigung, ausnahmsweise ein Vollzitat, Bei den ganzen Bedenkenträgern hier wird einem ja Angst und Bange vor den eigenen Leuten, mancher scheint ja geradezu nach weiteren Einschränkungen zu lechzen.

Gruß Klaus

Geschrieben

Man kann aber in einigen Bundesländern die Jägerprüfung ablegen ohne einen Vorbereitungskurs zu besuchen.

Wenn nun jemand der das vor hat mit einem Jäger auf den Stand geht um das Schiessen zu erlernen ist der doch auch in der jagdlichen Ausbildung,

ohne in irgendeinen Kurs eingeschrieben zu sein.

Ich denke dass das WaffG diesen Fall einfach nicht berücksichtigt und dass das ähnlich dem nichtorganisierten Sportschützen zu sehen ist - er kann die Vorteile die der organisierten Gruppe zugesprochen werden nicht nutzen.

Geschrieben
[...] Der freiwillige Austritt sollte dem Typen nahegelegt werden; [...]

Bei so einer Geschichte frage ich mich zuerst was ist Actio und was ist Reactio.

Geschrieben

Also welche § kommen in Betracht ??

Sicherlich §6, dann § 7, §9 und interessant ist auch §22 in Verbindung mit Lehrgängen zum Verteidigungsschiessen, die ich ja ggf. doch machen darf.

Aber wo steht jetzt definitv was zu den Magzinen, wonach es verboten ist ?

Oder wird nur etwas konstruiert aus §6 und sportlichen Schiessens und Bedürfnis ?

Wobei, wenn ich es haargenau auslege sind auch keine Funktionstests erlaubt.

Geschrieben

Als ich mein MR308 auf JS eingetragen lassen wollte, stand auf dem Antrag " HA mit 2 Schuß Magazin ". Fragte dann den SB was das denn soll. Er sagte, ich müßte doch wissen, dass ich zur Jagd auf Wild nur mit 2 Schuß Mag gehen kann. Ich bejahte das, fragte dann aber wie es denn auf dem Stand damit aussieht. Antwort wörtlich: " Was Sie auf dem Stand machen ist uns egal ". Und es waren noch zwei seiner Kollegen mit im Raum anwesend, die beide zustimmend nickten.

Geschrieben
[...]Aber wo steht jetzt definitv was zu den Magzinen, wonach es verboten ist ?[...]

Oh ihr Sachkundigen, euere Ausbilder gehören heute noch ausgepeitscht und sie müssten euch die Kursgebühr mit Zins und Zineseszins zurückzahlen oder liegt es garnicht an den Ausbildern?

Aus den §§ 1 und 2 des WaffG ergibt sich dass der Umgang mit Schusswaffen (und mit noch ein wenig mehr) entweder verboten ist oder unter erlaubnisvorbehalt steht, es sei denn das Gesetz bestimmt explizit etwas anderes. Schießen gehört gem. § 2 WaffG zum Umgang.

Du musst also nicht nach einer weiteren Vorschrift suchen die dir das Schießen mit irgendwas verbietet, sondern du musst nach Bestimmungen suchen die dir das Schießen irgendwie erlauben. Fündig wirst du im § 12 WaffG Absätze 1 und 4, die aber durch die §§ 27 WaffG und 6, 7 und 9 AWaffV eingeschränkt sind.

Geschrieben

@ Michael_He

Jetzt schreibe ich es extra nochmal für dich, es steht indirekt im WaffG!

Nämlich:

§2 Abs.5

§48 Abs.3

Bitte im WaffG nachlesen!

Und letzter § im WaffG verweist auf das BKA !!!!!!! und die stellen extra für die meisten HA-Langwaffen einen Festelungsbescheid und in dem steht dann drin das diese >10 Schuss Magazine nicht verwendet werden dürfen.

Von NIEMANDEM weder Sportschütze noch Jäger!

Hat dass jetzt jeder verstanden.

Hitman,....ende!

Geschrieben

Und letzter § im WaffG verweist auf das BKA !!!!!!! und die stellen extra für die meisten HA-Langwaffen einen Festelungsbescheid und in dem steht dann drin das diese >10 Schuss Magazine nicht verwendet werden dürfen.

Von NIEMANDEM weder Sportschütze noch Jäger!

In den Bescheiden die ich gelesen habe steht lediglich drin, dass die Waffen nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind sofern sie mit einem 10 Schuß Magazin benutzt werden. Sonst nix.

Geschrieben

Ich würde es mal nach meinem Wissenstand so ausdrücken:

Das Thema ist nicht schwarz und auch nicht weiß, es ist grau. Es gibt eben viele Auslegungsmöglichkeiten, deswegen ist es nicht mal einfach zu sagen, ob hell- oder dunkelgrau. Dass sich irgendwann mal einer findet, der das eventuell durchexerziert, ist abzusehen. Egal was dabei dann im Endeffekt rauskommt, einen Gewinn wird es nicht darstellen. Entweder gleich vom Ergebnis oder dann dem was nachgeschoben wird. Die Exekutive ist immer ein sehr schlechter Verlierer, egal um was es geht.

Ich würde bei solchen Themen raten auf Konfrontationen zu verzichten, weil die nichts bringen. Ist zwar blöde, aber Erfahrung aus den letzten Jahrzehnten. Ich empfehle grundsätzlich den Einsatz des Menschenverstands, besonders auf dem Schießstand und im Umgang mit Waffen. Blöde nur, dass den viele Bürger des 21. Jahrhunderts einfach nicht mehr haben. Wäre das nämlich nicht so, wären sehr viele Sachen wesentlich einfacher und entspannter.

Gruß

Makalu

Archiviert

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