Schwarzwälder Posted November 19, 2012 Share Posted November 19, 2012 Seit dem höchstrichterlichen Urteil zum Hells Angels Rocker, der einen SEK-Beamten in "Notwehr" erschossen hat und dafür nicht bestraft wurde (ok, die Beamten haben ihn so richtig verprügelt, aber diese "Strafe" steht der Exekutive dann doch zu in D, dazu braucht es kein Gericht), wird "der Fall" immer wieder aufgerollt, in Fachzeitschriften diskutiert. Aktuell ergisst sich ein Rechtswissenschaftler der LMU München auf 33 Seiten darüber - und kommt zu erstaunlichen Schlüssen: - in den USA gibt es alljährlich 50.000 "no-knock raids" - also SEK-ähnliche Einsätze bei Hausdurchsuchungen. - dabei werden öfter Polizisten erschossen, auch wenn dies in Notwehrirrtum geschah, bekommen die "Täter"meist einen deal: Kompromiss zwischen Todesstrafe und Freispruch: 10 Jahre Knast. - in D müssen "unangekündiigte" SEK-Hausdurchsuchungen idR vorab durch den Richter genehmigt werden - SEK-Einsätze kommen nur bei besonders schweren Straftaten in Frage, (kein Glock-Schalterchen o.ä.) - Gefahren für die Bewohner, für Dritte und für die Beamten(!) selber sind streng abzuwägen beim Risiko SEK-Einsatz gegen mögliche verbesserte Strafverfolgungsgewinne durch SEK - Einsatzrichtlinien etc. stehen nicht über dem Gesetz, Richterprivileg geht über alles - "Gefahr im Verzug" darf nicht durch Art des Beamtenseinsatzes "hausgemacht" sein - "Gefahr im Verzug" unglaubwürdig bei monatelangem Zuwarten - bei Beweisermittlungen sind die jeweils "mildesten" zum Erfolg führenden Muttel anzuwenden - das ist schlichte Pflicht der Exekutive (und ein SEK-Einsatz ist eben kaum je das "mildeste" Mittel) - der SEK-Einsatz bei dem Rocker sei rundweg rechtswidrig gewesen - allerdings sei dessen sofortiger Schuss (ohne Warnschuss) ebenfalls nicht durch irrtümliche Notwehr abgedeckt, Trutzwehr sei verboten. - Polizeirecht (zum Eigenschutz der Beamten) darf strafprozessuales Recht nicht abändern, nur flankieren. Das nur mal so aus dem Kopf aus der Lektüre des Artikels, den ich neulich las. Auszüge: Nach Maßgabe dieser Grundsätze war das Vorgehen der Polizei in 2 StR 375/11 strafprozessual rechtswidrig, es lag also auch bei strafrechtlicher Wertung ein rechtswidriger Angriff gegen den späteren Todesschützen B. bzw. die Unverletzlichkeit seiner Wohnung und somit objektiv eine Notwehrlage für ihn vor, denn die Nichtankündigung war nicht Bestandteil des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. 113 Die aufwendige einsatztaktische Vorbereitung einschließlich der Hinzuziehung eines SEK unterstreicht, dass für die Nichtankündigung keine Gefahr in Verzug vorlag. Auf die konkreten, nachgerade sorgfaltspflichtwidrigen Versäumnisse während des Einsatzes, namentlich der nicht erfolgten Identifikation im Anschluss an das Einschalten des Lichts, ist daher garnicht, etwa im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, einzugehen. Die unangekündigte Durchsuchung war von Anfang an rechtswidrig und wurde es nicht erst, als der B. auf das SEK aufmerksam wurde und dessen Beamte die unangekündigte Öffnung der Tür ungerührt fortsetzten. ... Zudem ist – worauf Erb109 bereits hingewiesen und was das LG Frankfurt110 in anderer Sache bereits angedeutet hat – weniger eingriffsintensiven Zugriffsstrategien der Vorzug zu geben, wenn diese im Hinblick auf den Eigenschutz der Durchsuchungsbeamten und den Nutzen für die Strafverfolgung gleich wirksam sind. In prozeduraler Hinsicht ist die unangekündigte Durchsuchung in der Regel vom Richter anzuordnen (Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diesem – und nicht etwa der polizeilichen Einsatzleitung – obliegt die letztverbindliche, eigenverantwortliche Prüfung, ob eine Nichtankündigung notwendig und wie die unangekündigte Durchsuchung auszuführen ist. Um der Regel-Anordnungskompetenz des Richters Geltung zu geben – und jedweder Unterminierung nach US-amerikanischen „Vorbild“ Einhalt zu bieten – ist anerkannt, dass die Not- Anordnungskompetenz von Staatsanwaltschaft und Polizei nicht dadurch entstehen kann, dass diese die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug selbst herbeiführen.111 Damit verbieten sich Begründungen wie: „Durch die Ankündigung wird ein Beweismittelverlust erst akut, so dass eine knock-and-enter-Durchsuchung notwendig ist.“ Oder: „Mit dem Eintreffen am Durchsuchungsort aktualisiert sich erst die Gefahr für die Durchsuchungsbeamten, so dass eine no-knock- Durchsuchung geboten ist.“ In solchen absehbaren Fällen ist es dem Richter zur Entscheidung vorzulegen, ob sich die Durchsuchungsbeamten anzukündigen und ggf. wie lange sie zu warten haben, bevor sie sich gewaltsam und überraschend Zutritt zur Wohnung des Betroffenen verschaffen.112 Link Artikel Grüße Schwarzwälder Link to comment Share on other sites More sharing options...
Webster Posted November 20, 2012 Share Posted November 20, 2012 Die Überschrift ist irgendwie verwirrend. Wenn Du mit dem SV Rocker den Hells Angel meinst dann wäre der SEK Einsatz nicht rechtswidrig gewesen sondern er war es. So hat es doch der BGH in dem Urteil festgestellt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
dpolli Posted November 20, 2012 Share Posted November 20, 2012 Soweit ich mich an das BGH Urteil erinnere, bin ich auch der Meinung das es eher an den Behörden lag. Eine Person, der einen Waffenschein ausgestellt wurde aufgrund von glaubwürdigen Fakten, und dann , durch Sachstandänderung, einfach so das SEK dorthin schicken??? Vielleicht hätte man Ihm einfach eine Vorladung schicken sollen. Den Waffenschein im Vorfeld entziehen sollen??? Blicke da auch nicht wirklich durch, und was kann man heutzutage schon in Meldungen glauben??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
BFPierce Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Soweit ich mich an das BGH Urteil erinnere, bin ich auch der Meinung das es eher an den Behörden lag. Eine Person, der einen Waffenschein ausgestellt wurde aufgrund von glaubwürdigen Fakten, und dann , durch Sachstandänderung, einfach so das SEK dorthin schicken??? Vielleicht hätte man Ihm einfach eine Vorladung schicken sollen. Den Waffenschein im Vorfeld entziehen sollen??? Blicke da auch nicht wirklich durch, und was kann man heutzutage schon in Meldungen glauben??? Es gibt echt Hells Angels mit Waffenschein ? Echt jetzt ??? BFP Link to comment Share on other sites More sharing options...
heletz Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 ... Waffenschein ... Kann es sein, daß Du grad Waffenschein mit WBK verwechselt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
HBK Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Auch eine WBK wird ein solcher Mensch nicht bekommen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Auch eine WBK wird ein solcher Mensch nicht bekommen. ach ja? ...komisch, hatte der nicht eine ? jetzt bin ich verwirrt! ... alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
HBK Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 also bei uns sind die Behörden dabei allen die als Rocker bekannt sind die WBK's abzunehmen. Ich bin mir nicht sicher ob er eine hatte, aber stand jetzt ist es für Rocker so gut wie unmöglich eine zu bekommen, geschweige denn ohne Rechtsstreit zu behalten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzwälder Posted November 21, 2012 Author Share Posted November 21, 2012 Der Rocker hatte legal eine WBK. Darauf hatte er ebenso legal die -45 ACP Pistole, mit der der Beamte erschossen wurde. Der BGH hat entschieden, dass die irrtümliche Notwehr straffrei bleiben soll. Der BGH hat NICHT entschieden, ob der SEK-Einsatz an sich rechtswidrig war bzw. ob das Vorgehen - hier gleich mit SEK anzurücken - strafprozessual in Ordnung war, allerdings starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert: Der BGH hat in 2 StR 375/11 prima vista bereits den Stabdes deutschen (Strafprozess-)Rechts über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit unangekündigter Hausdurchsuchungen gebrochen: „Ob sich für das konkrete Vorgehen der Polizei in den §§ 102 ff. StPO eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergibt, kann zweifelhaft sein. § 164 StPO erlaubt ein Einschreiten nur gegen eine tatsächlich vorliegende oder konkret bevorstehende Störung der Durchsuchung. Ob präventiv-polizeirechtliche Regeln das Verfahren der strafprozessualen Durchsuchung abändern können, ist fraglich.“[/quote] Das Fettgedruckte ist direkt aus dem BGH-Urteil. Interessant an dem Rechtsartikel fand ich jetzt nur, dass dieser sich auch ausführlich zu dem SEK-Einsatz an sich äußert und zur klaren Erkenntnis kommt: auch dieser war rechtswidirg. Die darin aufgestellten Begründungen könnten auch für LWB interessant sein, weil ganz generell bei LWB offenbar Einsatzleitungen meinen, notorisch gleich ein SEK anrücken lassen zu müssen. Dass dieses Vorgehen aber mit geltendem Recht oftmals NICHT vereinbar ist, geht aus dem Artikel hervor. Darum habe ich ihn eingestellt. Grüße Schwarzwälder Link to comment Share on other sites More sharing options...
Webster Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Auch eine WBK wird ein solcher Mensch nicht bekommen. Da steht was anderes im BGH Urteil. Er hatte eine behördliche Erlaubnis für die Waffe. Gerüchterweise ein Waffenschein für das Bewachungsgewerbe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steam Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Gerüchterweise ein Waffenschein für das Bewachungsgewerbe. Hört bitte auf Gerüchte zu streuen! Der Mann hatte seine LesBaer? ganz ordinär als Sportschütze(zumindest lt. sämtlicher Polizeiberiche und Gerichtsbeschluss) über die afaik DSU ... alles andere ist -sorry- bödsinn! MfG:Steam Link to comment Share on other sites More sharing options...
Webster Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Hört bitte auf Gerüchte zu streuen! Der Mann hatte seine LesBaer? ganz ordinär als Sportschütze(zumindest lt. sämtlicher Polizeiberiche und Gerichtsbeschluss) über die afaik DSU ... alles andere ist -sorry- bödsinn!MfG:Steam Ich habe es extra mit "Gerüchterweise" gekennzeichnet insofern blubb. Haste mal ne Quelle für die Polzeiberichte und Gerichtsbeschlüsse? Im BGH Urteil steht leider die Erlaubnis nicht konkret. Link to comment Share on other sites More sharing options...
SchwarzerKrauser Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Hallo, bringt ein nicht rechtmaessiger SEK-Einsatz nicht eine Schadensersatzpflicht mit sich? SK Link to comment Share on other sites More sharing options...
Webster Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Hallo,bringt ein nicht rechtmaessiger SEK-Einsatz nicht eine Schadensersatzpflicht mit sich? SK Keine Ahnung. Aber wie Schwrzwälder oben schon schrieb hat das BGH das nicht näher entschieden (obwohl Zweifel geäußert wurden) weil Putativnotwehr schon gegeben war. In dem Fall ist es unerheblich ob rechtmäßig oder nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
SchwarzerKrauser Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 ...weil Putativnotwehr schon gegeben war. In dem Fall ist es unerheblich ob rechtmäßig oder nicht. Danke fuer Deine Antwort, aber ich habe das anders herum gemeint. Wenn der SEK-Einsatz unrechtmaessig war, koennte sich der Geschaedigte vielleicht die Tuer etc. ersetzen lassen. SK Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Mich täte auch interessieren, ob er seine WBK und die Waffe inzwischen wiederbekommen hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ingo Baumann Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Hallo,bringt ein nicht rechtmaessiger SEK-Einsatz nicht eine Schadensersatzpflicht mit sich? SK Rechtmäßig = ja unrechtmäßig = NEIN Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 also bei uns sind die Behörden dabei allen die als Rocker bekannt sind die WBK's abzunehmen. Und wie lautet bei sowas die Rechtsgrundlage? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ingo Baumann Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Rechtmäßig = jaunrechtmäßig = NEIN Quelle noch eine Link to comment Share on other sites More sharing options...
dpolli Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Kann es sein, daß Du grad Waffenschein mit WBK verwechselt? Meine im Urteil gelesen zu haben, er war Aussteiger und bekam Drohungen etc. ist ja paar Seiten lang dieser Sachverhalt. Findet sich irgendwo hier im Forum das Urteil, pdf-Datei. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Senne Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Und wie lautet bei sowas die Rechtsgrundlage? "(1) Waffenerwerbscheine oder Waffenscheine dürfen nur an Personen, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und nur bei Nachweis eines Bedürfnisses ausgestellt werden." OK, das stammt jetzt aus dem Rrreichsgesetzblatt von 1938, aber sinngemäß hat sich da ja nichts dran geändert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Wer sich für das Thema Rocker und WBK-Widerruf interessiert, sollte dieses Urteil hier lesen. Der Widerruf wurde auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition) gestützt. Aus der Sicht des Gerichts kann daher die Mitgliedschaft in einem Motorradclub, dessen Aktivitäten allgemein die Besorgnis erwecken, dass Waffen oder Munition von Mitgliedern dieses Clubs missbräuchlich verwendet werden könnten, grundsätzlich als zuverlässigkeitsrelevante Tatsache im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gewertet werden. Das Fehlen konkreter weiterer Unzuverlässigkeitsmerkmale für den Antragsteller persönlich lässt den angefochtenen Bescheid somit nicht von vorneherein als rechtswidrig erscheinen. Damit wird quasi die persönliche Haftung des Rockers für seinen Verein eingeführt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 Damit wird quasi die persönliche Haftung des Rockers für seinen Verein eingeführt. Na dann! Welches ist gerade das politisch opportune Handzeichen, um der Führung zu huldigen? Guilty by association, judged by who I know.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted November 21, 2012 Share Posted November 21, 2012 "kann daher die Mitgliedschaft in einem Motorradclub, dessen Aktivitäten allgemein die Besorgnis erwecken, dass Waffen oder Munition von Mitgliedern dieses Clubs missbräuchlich verwendet werden könnten, grundsätzlich als zuverlässigkeitsrelevante Tatsache im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gewertet werden"... Autsch... Das tut allmählich weh. Ich bin nun sicherlich kein Anhänger der Rockerorganisationen. Aber hier geht's "rechtsstaatlich" so langsam ans Eingemachte... "Dessen Aktivitäten allgemein die Besorgnis erwecken...." Geht es denn überhaupt noch unkonkreter und konstruierter? Link to comment Share on other sites More sharing options...
brian88 Posted November 22, 2012 Share Posted November 22, 2012 Juhu! Endlich ist die Sippenhaft wieder eingeführt! So kriegen wir nicht nur die bösen Rocker sondern auch alle bösen Mitglieder der NPD! Link to comment Share on other sites More sharing options...
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