Zum Inhalt springen
IGNORED

...auch der SEK-Einsatz beim "SV"-Rocker wäre rechtswidrig gewesen


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Seit dem höchstrichterlichen Urteil zum Hells Angels Rocker, der einen SEK-Beamten in "Notwehr" erschossen hat und dafür nicht bestraft wurde (ok, die Beamten haben ihn so richtig verprügelt, aber diese "Strafe" steht der Exekutive dann doch zu in D, dazu braucht es kein Gericht), wird "der Fall" immer wieder aufgerollt, in Fachzeitschriften diskutiert.

Aktuell ergisst sich ein Rechtswissenschaftler der LMU München auf 33 Seiten darüber - und kommt zu erstaunlichen Schlüssen:

- in den USA gibt es alljährlich 50.000 "no-knock raids" - also SEK-ähnliche Einsätze bei Hausdurchsuchungen.

- dabei werden öfter Polizisten erschossen, auch wenn dies in Notwehrirrtum geschah, bekommen die "Täter"meist einen deal: Kompromiss zwischen Todesstrafe und Freispruch: 10 Jahre Knast.

- in D müssen "unangekündiigte" SEK-Hausdurchsuchungen idR vorab durch den Richter genehmigt werden

- SEK-Einsätze kommen nur bei besonders schweren Straftaten in Frage, (kein Glock-Schalterchen o.ä.)

- Gefahren für die Bewohner, für Dritte und für die Beamten(!) selber sind streng abzuwägen beim Risiko SEK-Einsatz gegen mögliche verbesserte Strafverfolgungsgewinne durch SEK

- Einsatzrichtlinien etc. stehen nicht über dem Gesetz, Richterprivileg geht über alles

- "Gefahr im Verzug" darf nicht durch Art des Beamtenseinsatzes "hausgemacht" sein

- "Gefahr im Verzug" unglaubwürdig bei monatelangem Zuwarten

- bei Beweisermittlungen sind die jeweils "mildesten" zum Erfolg führenden Muttel anzuwenden - das ist schlichte Pflicht der Exekutive (und ein SEK-Einsatz ist eben kaum je das "mildeste" Mittel)

- der SEK-Einsatz bei dem Rocker sei rundweg rechtswidrig gewesen

- allerdings sei dessen sofortiger Schuss (ohne Warnschuss) ebenfalls nicht durch irrtümliche Notwehr abgedeckt, Trutzwehr sei verboten.

- Polizeirecht (zum Eigenschutz der Beamten) darf strafprozessuales Recht nicht abändern, nur flankieren.

Das nur mal so aus dem Kopf aus der Lektüre des Artikels, den ich neulich las. Auszüge:

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war das Vorgehen der Polizei in 2 StR 375/11 strafprozessual rechtswidrig, es lag also auch bei strafrechtlicher Wertung ein rechtswidriger Angriff gegen den späteren Todesschützen B. bzw. die Unverletzlichkeit seiner Wohnung und somit objektiv eine Notwehrlage für ihn vor, denn die Nichtankündigung war nicht Bestandteil des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. 113 Die aufwendige einsatztaktische Vorbereitung einschließlich der Hinzuziehung eines SEK unterstreicht, dass für die Nichtankündigung keine Gefahr in Verzug vorlag. Auf die konkreten, nachgerade sorgfaltspflichtwidrigen Versäumnisse während des Einsatzes, namentlich der nicht erfolgten Identifikation im Anschluss an das Einschalten des Lichts, ist daher gar

nicht, etwa im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, einzugehen. Die unangekündigte Durchsuchung war von Anfang an rechtswidrig und wurde es nicht erst, als der B. auf das SEK aufmerksam wurde und dessen Beamte die unangekündigte Öffnung der Tür ungerührt fortsetzten.

...

Zudem ist – worauf Erb109 bereits hingewiesen und was das LG Frankfurt110 in anderer Sache bereits angedeutet hat – weniger eingriffsintensiven Zugriffsstrategien

der Vorzug zu geben, wenn diese im Hinblick auf den Eigenschutz der Durchsuchungsbeamten und den Nutzen für die Strafverfolgung gleich wirksam sind.

In prozeduraler Hinsicht ist die unangekündigte Durchsuchung in der Regel vom Richter anzuordnen (Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diesem – und nicht etwa der polizeilichen

Einsatzleitung – obliegt die letztverbindliche, eigenverantwortliche Prüfung, ob eine Nichtankündigung notwendig und wie die unangekündigte Durchsuchung auszuführen ist.

Um der Regel-Anordnungskompetenz des Richters Geltung zu geben – und jedweder Unterminierung nach US-amerikanischen „Vorbild“ Einhalt zu bieten – ist anerkannt, dass die Not-

Anordnungskompetenz von Staatsanwaltschaft und Polizei nicht dadurch entstehen kann, dass diese die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug selbst herbeiführen.111 Damit verbieten sich Begründungen wie: „Durch die Ankündigung wird ein Beweismittelverlust erst akut, so dass eine knock-and-enter-Durchsuchung notwendig ist.“

Oder: „Mit dem Eintreffen am Durchsuchungsort aktualisiert sich erst die Gefahr für die Durchsuchungsbeamten, so dass eine no-knock- Durchsuchung geboten ist.“ In solchen absehbaren

Fällen ist es dem Richter zur Entscheidung vorzulegen, ob sich die Durchsuchungsbeamten anzukündigen und ggf. wie lange sie zu warten haben, bevor sie sich gewaltsam und überraschend

Zutritt zur Wohnung des Betroffenen verschaffen.112

Link Artikel

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Die Überschrift ist irgendwie verwirrend.

Wenn Du mit dem SV Rocker den Hells Angel meinst dann wäre der SEK Einsatz nicht rechtswidrig gewesen sondern er war es. So hat es doch der BGH in dem Urteil festgestellt.

Geschrieben

Soweit ich mich an das BGH Urteil erinnere, bin ich auch der Meinung das es eher an den Behörden lag. Eine Person, der einen Waffenschein ausgestellt wurde aufgrund von glaubwürdigen Fakten, und dann , durch Sachstandänderung, einfach so das SEK dorthin schicken??? Vielleicht hätte man Ihm einfach eine Vorladung schicken sollen. Den Waffenschein im Vorfeld entziehen sollen???

Blicke da auch nicht wirklich durch, und was kann man heutzutage schon in Meldungen glauben???

Geschrieben
Soweit ich mich an das BGH Urteil erinnere, bin ich auch der Meinung das es eher an den Behörden lag. Eine Person, der einen Waffenschein ausgestellt wurde aufgrund von glaubwürdigen Fakten, und dann , durch Sachstandänderung, einfach so das SEK dorthin schicken??? Vielleicht hätte man Ihm einfach eine Vorladung schicken sollen. Den Waffenschein im Vorfeld entziehen sollen???

Blicke da auch nicht wirklich durch, und was kann man heutzutage schon in Meldungen glauben???

Es gibt echt Hells Angels mit Waffenschein ? Echt jetzt ???

BFP

Geschrieben

also bei uns sind die Behörden dabei allen die als Rocker bekannt sind die WBK's abzunehmen.

Ich bin mir nicht sicher ob er eine hatte, aber stand jetzt ist es für Rocker so gut wie unmöglich eine zu bekommen, geschweige denn ohne Rechtsstreit zu behalten.

Geschrieben

Der Rocker hatte legal eine WBK. Darauf hatte er ebenso legal die -45 ACP Pistole, mit der der Beamte erschossen wurde.

Der BGH hat entschieden, dass die irrtümliche Notwehr straffrei bleiben soll.

Der BGH hat NICHT entschieden, ob der SEK-Einsatz an sich rechtswidrig war bzw. ob das Vorgehen - hier gleich mit SEK anzurücken - strafprozessual in Ordnung war, allerdings starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert:

Der BGH hat in 2 StR 375/11 prima vista bereits den Stab

des deutschen (Strafprozess-)Rechts über die Rechtmäßigkeit

bzw. Rechtswidrigkeit unangekündigter Hausdurchsuchungen

gebrochen:

„Ob sich für das konkrete Vorgehen der Polizei in den

§§ 102 ff. StPO eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage

ergibt, kann zweifelhaft sein. § 164 StPO erlaubt

ein Einschreiten nur gegen eine tatsächlich vorliegende

oder konkret bevorstehende Störung der Durchsuchung.

Ob präventiv-polizeirechtliche Regeln das Verfahren

der strafprozessualen Durchsuchung abändern

können, ist fraglich.“[/quote]

Das Fettgedruckte ist direkt aus dem BGH-Urteil.

Interessant an dem Rechtsartikel fand ich jetzt nur, dass dieser sich auch ausführlich zu dem SEK-Einsatz an sich äußert und zur klaren Erkenntnis kommt: auch dieser war rechtswidirg.

Die darin aufgestellten Begründungen könnten auch für LWB interessant sein, weil ganz generell bei LWB offenbar Einsatzleitungen meinen, notorisch gleich ein SEK anrücken lassen zu müssen. Dass dieses Vorgehen aber mit geltendem Recht oftmals NICHT vereinbar ist, geht aus dem Artikel hervor. Darum habe ich ihn eingestellt.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Auch eine WBK wird ein solcher Mensch nicht bekommen.

Da steht was anderes im BGH Urteil.

Er hatte eine behördliche Erlaubnis für die Waffe.

Gerüchterweise ein Waffenschein für das Bewachungsgewerbe.

Geschrieben
Gerüchterweise ein Waffenschein für das Bewachungsgewerbe.

Hört bitte auf Gerüchte zu streuen! Der Mann hatte seine LesBaer? ganz ordinär als Sportschütze(zumindest lt. sämtlicher Polizeiberiche und Gerichtsbeschluss) über die afaik DSU ... alles andere ist -sorry- bödsinn!

MfG:Steam

Geschrieben
Hört bitte auf Gerüchte zu streuen! Der Mann hatte seine LesBaer? ganz ordinär als Sportschütze(zumindest lt. sämtlicher Polizeiberiche und Gerichtsbeschluss) über die afaik DSU ... alles andere ist -sorry- bödsinn!

MfG:Steam

Ich habe es extra mit "Gerüchterweise" gekennzeichnet insofern blubb.

Haste mal ne Quelle für die Polzeiberichte und Gerichtsbeschlüsse? Im BGH Urteil steht leider die Erlaubnis nicht konkret.

Geschrieben
Hallo,

bringt ein nicht rechtmaessiger SEK-Einsatz nicht eine Schadensersatzpflicht mit sich?

SK

Keine Ahnung. Aber wie Schwrzwälder oben schon schrieb hat das BGH das nicht näher entschieden (obwohl Zweifel geäußert wurden) weil Putativnotwehr schon gegeben war. In dem Fall ist es unerheblich ob rechtmäßig oder nicht.

Geschrieben
...weil Putativnotwehr schon gegeben war. In dem Fall ist es unerheblich ob rechtmäßig oder nicht.

Danke fuer Deine Antwort, aber ich habe das anders herum gemeint. Wenn der SEK-Einsatz unrechtmaessig war, koennte sich der Geschaedigte vielleicht die Tuer etc. ersetzen lassen.

SK

Geschrieben
also bei uns sind die Behörden dabei allen die als Rocker bekannt sind die WBK's abzunehmen.

Und wie lautet bei sowas die Rechtsgrundlage?

Geschrieben
Kann es sein, daß Du grad Waffenschein mit WBK verwechselt?

Meine im Urteil gelesen zu haben, er war Aussteiger und bekam Drohungen etc. ist ja paar Seiten lang dieser Sachverhalt. Findet sich irgendwo hier im Forum das Urteil, pdf-Datei.

Geschrieben
Und wie lautet bei sowas die Rechtsgrundlage?

"(1) Waffenerwerbscheine oder Waffenscheine dürfen nur an Personen, gegen deren

Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und nur bei Nachweis eines Bedürfnisses

ausgestellt werden."

OK, das stammt jetzt aus dem Rrreichsgesetzblatt von 1938, aber sinngemäß hat sich da ja nichts dran geändert.

Geschrieben

Wer sich für das Thema Rocker und WBK-Widerruf interessiert, sollte dieses Urteil hier lesen.

Der Widerruf wurde auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition) gestützt.

Aus der Sicht des Gerichts kann daher die Mitgliedschaft in einem Motorradclub, dessen Aktivitäten allgemein die Besorgnis erwecken, dass Waffen oder Munition von Mitgliedern dieses Clubs missbräuchlich verwendet werden könnten, grundsätzlich als zuverlässigkeitsrelevante Tatsache im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gewertet werden. Das Fehlen konkreter weiterer Unzuverlässigkeitsmerkmale für den Antragsteller persönlich lässt den angefochtenen Bescheid somit nicht von vorneherein als rechtswidrig erscheinen.

Damit wird quasi die persönliche Haftung des Rockers für seinen Verein eingeführt.

Geschrieben
Damit wird quasi die persönliche Haftung des Rockers für seinen Verein eingeführt.

Na dann! Welches ist gerade das politisch opportune Handzeichen, um der Führung zu huldigen?

Guilty by association, judged by who I know....

Geschrieben

"kann daher die Mitgliedschaft in einem Motorradclub, dessen Aktivitäten allgemein die Besorgnis erwecken, dass Waffen oder Munition von Mitgliedern dieses Clubs missbräuchlich verwendet werden könnten, grundsätzlich als zuverlässigkeitsrelevante Tatsache im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gewertet werden"...

Autsch... Das tut allmählich weh.

Ich bin nun sicherlich kein Anhänger der Rockerorganisationen. Aber hier geht's "rechtsstaatlich" so langsam ans Eingemachte...

"Dessen Aktivitäten allgemein die Besorgnis erwecken...." Geht es denn überhaupt noch unkonkreter und konstruierter?

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.