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IGNORED

Waffe leihen mit bedürfnisfreier WBK


PeterW

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Hallo,

ist es möglich, als Inhaber einer bedürfnisfreien grünen WBK eine Großkaliberpistole zu leihen?

Ich verstehe dabei die Formulierung "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" in Art. 12 I Nr. 1a WaffG nicht.

Bedeutet das, dass man nur Waffen für den Zweck leihen kann, der für die anderen Waffen auf der betreffenden WBK nachgewiesen wurde? Dann ginge es nicht, allerdings wäre die Regelung dann völlig sinnlos, denn wenn man ein Bedürfnis nachgewiesen hat, braucht meine keine Waffe mehr leihen, dann kann man eine kaufen... Demnach könnte sich auch jemand, der bereits einen Großkaliberrevolver besitzt, auch keine 9mm Pistole ausleihen, weil er für diese Disziplin ja gerade auch kein Bedürfnis nachgewiesen hat... Trotzdem wird es häufig so gemacht.

Hat da jemand vielleicht eine Kommentarfundstelle oder ein Urteil, wo das genau drinsteht?

Danke schon mal im Voraus...

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4m20! ?

Genau. Wusste ich auch nicht, aber es gibt offenbar eine bedürfnisfreie WBK für eben diese bedürfnisfreien aber eintragungspflichtigen 4mm Flobert Dinger, die jeder mit Sachkundeprüfung und einwandfreiem Führungszeugnis etc. auch ohne Bedürfnisnachweis beantragen kann.

Wenn man damit Großkaliberpistolen leihen könnte, würde es einen Neuling im Schießsport sicher den ein oder anderen (schwer revidierbaren) Fehlkauf ersparen, daher hier die Frage...

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Genau. Wusste ich auch nicht, aber es gibt offenbar eine bedürfnisfreie WBK für eben diese bedürfnisfreien aber eintragungspflichtigen 4mm Flobert Dinger, die jeder mit Sachkundeprüfung und einwandfreiem Führungszeugnis etc. auch ohne Bedürfnisnachweis beantragen kann....

Das war mal.

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versuchs mal mit §12 Abs.1 1b) in Verbindung mit §12 Abs.4 Satz1 WaffG !

:gutidee: Danke

Das war mal.

Interessant wäre natürlich, _warum_

Insbesondere mit § 12 I 1b WaffG sehe ich vom Gesetzeswortlaut keinerlei Bedenken mehr...

Oder gibts diese WBK mittlerweile gar nicht mehr?

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Das war mal.

?

Wieso "war mal" - ist so!

Waffen die ursprünglich in z.B. 9Para gefertigt waren, auf 4mm20 umgebaut wurden benötigen allerdings das Bedürfnis für die Originalwaffe. Waffen die als 4mm20 "auf die Welt" gekommen sind, sind Bedürfnisfrei! Gefordert ist allerdings Sachkunde und eine Aufbewahrung im B-Würfel aufwärts, dann gibt's die grüne WBK und 'nen Voreintrag zum einkaufen..

Für den genannten Fall eine GK Waffe zu verleihen ist allerdings 'ne "heiße" Nummer, das "Bedürfnis" wird bei einer -beanstandeten- Kontrolle höchstwahrscheinlich von jedem Richter anders ausgelegt.

Mo (ich hatte solch eine WBK..)

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Für den genannten Fall eine GK Waffe zu verleihen ist allerdings 'ne "heiße" Nummer, das "Bedürfnis" wird bei einer -beanstandeten- Kontrolle höchstwahrscheinlich von jedem Richter anders ausgelegt.

Bin ja dank des Tips von Alzi schon bei 1b: "vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung"

Und das ist schätze ich schon einschlägig. Fraglich ist, wie lange "vorübergehend" ist...

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Bin ja dank des Tips von Alzi schon bei 1b: "vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung"..

Deshalb hatte ich das ja auch beantragt, mit der WBK samt Voreintrag für 'ne 4mm20 Pistole ist es einfacher eine Waffe zum Schießstand oder zum Wettkampf zu transportieren. Sachkunde hatte ich, das Jahr war noch fern, ich wollte zu Wettkämpfen fahr'n.. (ohne Kindermädchen) Im Auftrag (§12 3b) geht zwar auch, aber so hatte ich einen doppelten Boden ;-)

Leihe halte ich für bedenklich, da das als Umgehung der 12Monate ausgelegt werden kann, dann gibt's heiße Ohren! Ich persönlich würde auf diesem Weg nicht verleihen, das Risiko ist zu groß auf die Schnauze zu fallen.

Mo

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"Jeder" kann sich bspw. einen beliebigen, aber originalen 4mmM20 Revolver zulegen.

Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3:

Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1 Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

Diese sind in eine WBK einzutragen. Als WBK-Inhaber erfolgt dann eine Leihe auf dieser Grundlage

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

...

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Tipp: Beförderung bedeutet nicht, einfach zum Schießen zu fahren.

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Ich würde das hier:

WaffG

§12

(Abs. 1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a. lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

...

erwirbt;

so auslegen: Wenn man eine Waffe (mit Bedürfnis) erwerben dürfte, dann darf man sie auch leihen. Also wenn du eine grüne WBK hast und Sportschütze/Jäger bist und die Waffe deiner Wahl tatsächlich eintragen lassen könntest, dann darfst du die auch leihen.

Da spricht nichts im WaffG dagegen.

Und wenn du dort auch nen Luftgewehr mit >7,5J eingetragen hättest. Es steht dort "Inhaber einer WBK". Ob da ne Elefantenbüchse drin steht, Harrys 44er oder eben ne Luftpumpe, man muß nur die Vorraussetzungen für das Bedürfnis haben.

Und nach meiner Meinung zählt dann natürlich auch das Alter, 1 Jahr Vereinszugehörigkeit, usw. dazu, da man ansonsten ja nicht das Bedürfnis bescheinigt bekommen würde.

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Es liegt kein Bedürfnis vor.

Zu § 12 1b:

Bei der sicheren Verwahrung und Beförderung geht der vorübergehende Erwerb vom Überlasser aus.

Beispiel: Ich will nach dem Vereinsbesuch noch auf die Kirmes und gebe Dir meine Waffe mit.

Bei § 12 1a geht der vorübergehende Erwerb vom Entleiher aus. Zweck: Ausprobieren.

Nicht ok, weil kein Bedürfnis vorhanden (den Bedarf bestreitet niemand ;) )

Von einer Vermischung zum Zweck des Ausprobierens ist dringend abzuraten.

Zu § 12 3b:

Eine vorhandene WBK inkl. Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde könnte dem weisungsgebenden Berechtigten die Überlassung subjektiv erleichtern. Objektiv notwendig ist sie nicht.

Hier ist der Sinn den Sportbetrieb auch Nicht-Erlaubnisinhabern (z.B. Wettkampf an anderem Ort) zu erleichtern.

Überlassung zum Ausprobieren könnte als Umgehung der 12-Monats-Wartezeit aufgefaßt werden.

Falls die Behörde Streß macht, wird sie sich nicht nur den Erwerber, sondern 100 % auch den Überlasser krallen. Der diskutierte Fall ist so selten, da ich mir eine schriftliche Auskunft vom Amt holen würde. Auch auf die große Gefahr hin, das diese nicht wunschgemäß ausfällt.

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Man könnte auch an 12 Abs. 1 Nr. 3 denken:

Herr Meier, Mitglied des SV "Gut Schuß", erhält folgende Waffe zur Durchführung des Trainings in der Disziplin 1.1.1 des Schießsportverbandes XXX am 24.10.2012. Die Waffe ist auf direktem Weg zum und vom Stand zu transportieren. Die Waffe ist nicht zugriffsbereit und nicht schußbereit zur und von der Schießstätte zu führen. Den Weisungen der Aufsicht ist Folge zu leisten. Nach Durchführung des Trainings ist die Waffe unverzüglich zurückzugeben.

Vorteil: noch nicht einmal WBK erforderlich, Ingaber der Erlaubnis muß nicht beim Training dabei sein (sonst könnte er ja auch auf der Schießstätte überlassen)

"Nachteil": kein befingern der Waffe Zuhause

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Man könnte auch an 12 Abs. 1 Nr. 3 denken:

...

Nee, weil

a ) kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältniss,

b ) keine Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung

c ) keine § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr usw

d ) kein Seenotsignalen

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Erklär das mal bitte am WaffG §12 Abs. 1 Nr. 3. :huh:

dazu musst du nur den Beitrag von Gruger und den (auch von Dir) angesprochenen Gesetzestext lesen.

da steht alles drin und schön bespielhaft erklärt hat er es auch schon. muss man nur verstehen wollen.

hat zwar alles nix mit der eingangsfrage zu tun, aber da es wohl doch noch verständnisprobleme gibt, sollte man sich da doch auch nochmal etwas intensiver gedanken machen.

gruß alzi

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§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Zusammengestrichen so:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er als Beauftragter einer schießsportlichen Vereinigung den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.

Soso, und wer hat das schon mal so gemacht und kam vor Gericht durch?

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