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IGNORED

Aussehen wie Kriegswaffe? - Neues Formular zur Anzeige über den Erwerb von Schußwaffen bei der KPB Steinfurt


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Dummerweise passt die Systematik des NWR (die sich an den Kategorien A bis D aus der Anlage 1 zum WaffG orientiert) nicht (noch nicht?) zur sonstigen Systhematik des dt. Waffenrechts.

Lass mich mal vermuten :

Das dt. Waffenrecht wird so lange verschlimmbessert, bis es wunderbar paßt :angry2: .

Denn, wie das Leben so lehrt, Vereinheitlichung findet IMMER auf dem schlechtesten Niveau statt !

Also Leute, fangt schon mal an, z.B. die Seriennummern Eurer VL zu notieren -

und rechnet hoch wie das sich ergeben wird :

X VL mal WBK Gebühr = xy Euronen :contra:

G.T.

Geschrieben (bearbeitet)
Dummerweise passt die Systematik des NWR (die sich an den Kategorien A bis D aus der Anlage 1 zum WaffG orientiert) nicht (noch nicht?) zur sonstigen Systhematik des dt. Waffenrechts.

Ahhh, ein Insider, der aus dem Nähkästchen plaudert! Wieso passt es nicht zum dt. Waffenrecht, wenn es (das NWR) sich doch an der Anlage zum Waffengesetz orientiert? Kannst du mir das mal so erklären, dass ich es auch verstehe?

edit: im Übrigen bin ich leicht belustigt, wie hier Einige krampfhaft versuchen, offensichtliche Übereinstimmungen im Aussehen wegzudiskutieren.

Das ganze gipfelt dann in diesem Satz von karlyman (oder war es G.T.?): "Es ist keine Kriegswaffe, also kann es auch nicht (exakt) aussehen wie eine Kriegswaffe" :ridiculous:

Das ist unsinnig und zudem auch sachlich falsch.

Bearbeitet von Tauri
Geschrieben

Das müsste ich dann ja bei meinem Jagddrilling Sauer 3000 ankreuzen. Der war als "Luftwaffendrilling" im Einsatz.

Höchst bedenkliche Entwicklung.

Für einen afrikanischen Bürgerkriegssoldaten sieht doch jede Waffe wie eine Kriegswaffe aus, oder?

Geschrieben
Für einen afrikanischen Bürgerkriegssoldaten sieht doch jede Waffe wie eine Kriegswaffe aus, oder?

Also diese Behörde hat vielleicht etwas zu unbeholfen ("sieht wie eine Kriegswaffe aus") im Fragebogen formuliert.

Wir alle wissen aber, was damit gemeint ist: ob die Waffe gem. AWaffV "ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegwaffe hervorruft, die Kriegswaffe ist im Sinne KWKG".

Diese Frage wird jedesmal vom BKA (in den Langversionen der Feststellbescheide) geklärt, wenn ein neuer Halbautomat bescheidet werden soll. Das gilt ausdrücklich auch für die Halbautomaten, die keine Verbotsmerkmale gem §6 AWaffV haben, also auch für brave .223er ohne Bullpup, Lauflänge > 42 cm etc.

Im BKA-Bescheid zum SAR M57 heisst es z.B.:

Die o. a. Schusswaffe ist eine "halbautomatische Schusswaffe. die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist" ( 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz - Verordnung - A WaflV), weil sie optisch mit vollautomatischen Kriegswaffen (z. B. Sturmgewehre 57) vergleichbar ist. Aufgrund der vorhandenen Lauflänge von mindestens 45 cm und der Hülsenlänge der verwendeten Patronen von 51mm sowie der Anordnung des Magazins vor der Abzugseinrichtung, hat diese Schusswaffe kein verbotsbegründendes Merkmal im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. -a- bis c- AWaflV.

Somit ist die Schusswaffe "SAR M57" nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung (§ 6 Absatz 1 der A WaflV) erfasst.

Wer also einen neuen HA kauft, der weiß dank BKA-Bescheid (den man sich als zuverlässiger und rechtstreuer Bürger ohnehin vorher durchliest), ob seine Waffe eine Anscheinswaffe gemäß AWaffV ist und damit auch im Nationalen Waffenregister entsprechend erfasst werden muss oder nicht. Wer hier der Behörde gegenüber bewußte Falschangaben macht oder hier anderen rät, bewußte Falschangaben zu machen, spielt mit seiner Zuverlässigkeit.

Deshalb hatte ich vor einiger Zeit einige Threads bei WO gestartet oder mit unterhalten, in denen ich das NWR und diese Datensammelwut anprangerte. So richtig interessiert hat das aber niemand, eher musste man sich schon des Verdachts erwehren, Verschwörungstheoretiker zu sein. Da es die meisten nicht gejuckt hat, hat z.B. das FWR da m.W. auch nichts unternommen. Die muss man eh zum jagen tragen und wenn die LWB-Schar noch nicht mal was Bejagenswertes erkennt, machen die sowieso nichts. Daher läuft jetzt auch der Countdown für unsere Anscheinswaffen.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben (bearbeitet)

Im NWR wird wohl die Kategorie der Waffe erfasst ( Flyer NWR )

Das Aussehen der Waffe hat mit der Kategorie aber absolut gar nichts zu tun !

Es gibt diese Kategorien:

A: verbotene Waffen (Kriegswaffen)

B: erlaubnispflichtige Waffen

C: meldepflichtigen Waffen (z.B. Jagdwaffen in F)

D: Einzellader mit glattem Lauf

Fast alle Sportwaffen (Halbautomaten, Gewehre, Pistolen etc.) sind "B".

P.S.: Den Begriff "Anscheinswaffe" gibt es in Europa nicht...

Es gibt auch keine Anscheinskategorie...

P.P.S.:

Es ist so, dass bestimmte Waffen in unterschiedlichen Ländern verschieden kategorisiert werden (verboten oder erlaubnispflichtig).

Bearbeitet von Sindbad
Geschrieben

Wie in Beitrag #24 schon erwähnt mal in die FB schauen. Da hat das BKA die Einstufung in die Kategorien reingeschrieben. Bei den meisten AR15 ist das nicht

2.7

zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

sondern

2.4

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,

Geschrieben (bearbeitet)
Ahhh, ein Insider, der aus dem Nähkästchen plaudert!

Nein, vielleicht nur jemand der weiter denkt als Du ?

Wieso passt es nicht zum dt. Waffenrecht, wenn es (das NWR) sich doch an der Anlage zum Waffengesetz orientiert? Kannst du mir das mal so erklären, dass ich es auch verstehe

Wenn ein NWR Waffenkategorien umfaßt, die bei uns gesetzlich keiner Registrierungspflicht unterliegen, dann ist das offenkundig nicht kompatibel.

War das jetzt als Beispiel einfach genug ?

edit: im Übrigen bin ich leicht belustigt, wie hier Einige krampfhaft versuchen, offensichtliche Übereinstimmungen im Aussehen wegzudiskutieren.

Das ganze gipfelt dann in diesem Satz von karlyman (oder war es G.T.?): "Es ist keine Kriegswaffe, also kann es auch nicht (exakt) aussehen wie eine Kriegswaffe" :ridiculous:

Das ist unsinnig und zudem auch sachlich falsch.

Gerne kannst Du sogar stark belustigt sein, das interessiert mich nicht.

Unsinnig ist hier in erster Linie einmal die Art der Fragestellung durch die Behörde.

Es geht nicht um krampfhafte Versuche, es geht um passende Antworten auf unpassende Fragen,

Deine Logik muß sich ja nicht jedermann zu eigen machen,

man kann solche Dinge auch aus anderem Blickwinkel sehen, oder ?

So lange es keine eindeutige Definition gibt, wie eine Kriegswaffe aussieht,

sondern nur festgelegte Kriterien, was eine Waffe erfüllen muß, damit sie von Sportschützen erworben werden darf,

so lange ist für mich eine Waffe, die auf sportliches oder jagdliches Bedürfnis erworben werden darf, keine Kriegswaffe

und sieht somit auch nicht wie eine solche aus -

hier wird nämlich völlig pauschaliert die persönliche Einschätzung des Befragten eingeholt und sonst gar nichts.

Wer mich - und sei es per "amtlich selbstgestricktem Vordruck" mit schlicht-pauschalen Fragestellungen konfrontiert -

der bekommt passend schlichte Antworten zurück.

Ich vermag durchaus auf differenzierte Fragestellungen differenzierte Antworten zu geben -

aber ich kann mich auch jederzeit dem einfachen Niveau eines Fragestellers mit meinen Antworten anpassen-

nur darum geht es.

G.T.

Bearbeitet von Gottfried Tabor
Geschrieben (bearbeitet)
(...)

Wer also einen neuen HA kauft, der weiß dank BKA-Bescheid (den man sich als zuverlässiger und rechtstreuer Bürger ohnehin vorher durchliest), ob seine Waffe eine Anscheinswaffe gemäß AWaffV ist und damit auch im Nationalen Waffenregister entsprechend erfasst werden muss oder nicht. Wer hier der Behörde gegenüber bewußte Falschangaben macht oder hier anderen rät, bewußte Falschangaben zu machen, spielt mit seiner Zuverlässigkeit.

Deshalb hatte ich vor einiger Zeit einige Threads bei WO gestartet oder mit unterhalten, in denen ich das NWR und diese Datensammelwut anprangerte. So richtig interessiert hat das aber niemand, eher musste man sich schon des Verdachts erwehren, Verschwörungstheoretiker zu sein. Da es die meisten nicht gejuckt hat, hat z.B. das FWR da m.W. auch nichts unternommen. Die muss man eh zum jagen tragen und wenn die LWB-Schar noch nicht mal was Bejagenswertes erkennt, machen die sowieso nichts. Daher läuft jetzt auch der Countdown für unsere Anscheinswaffen.

Grüße

Schwarzwälder

Im Feststellungsbescheid des BKA von 2003 über die SIG Sport 55x von Sauer & Sohn geht das aber nicht hervor. Oder habe ich da was überlesen?

http://www.bka.de/nn_205618/SharedDocs/Dow...GSport550ua.pdf

Im übrigen habe ich die Diskussion hier über das NWR sehr aufmerksam verfolgt und bin wie du der Meinung, dass über kurz oder lang das NWR ein Werkzeug der zu erwartenden Verbotsmaschinerie werden wird.

Hinnerk

Bearbeitet von Hinnerk
Geschrieben

Wir hatten das ambivalente Einordnen hier schonmal thematisiert.

Die SIG 550 ist in 2.4 und nicht in 2.7 eingeordnet. Trotzdem wird die kurzläufige unter den 6AWaffV Bann gestellt.

Nicht gerade konsequent.

Du hast jetzt 2 Anzeichen:

1. Das BKA hat sie nicht in 2.7 eingestuft

2. Betrachtung von 6AWaffV kommt nur bei Anschein in Betracht

Verrückt nicht? ;)

Schreib rein, das BKA hat sie nach 2.4 eingestuft. Es geht um diese Kategorien und nicht um die schießsportliche Verwendung.

Geschrieben
,,,,bin ich leicht belustigt, wie hier Einige krampfhaft versuchen, offensichtliche Übereinstimmungen im Aussehen wegzudiskutieren.

Diese "Übereinstimmungen" sind mal mehr, mal weniger da...

Und das sollen WIR Waffenbesitzer nun einschätzen und mit einem Kreuzchen unserer Waffenbehörde bestätigen??

Geschrieben
Wenn ein NWR Waffenkategorien umfaßt, die bei uns gesetzlich keiner Registrierungspflicht unterliegen, dann ist das offenkundig nicht kompatibel.

welche sind das? Konkrete Beispiele bitte!

Geschrieben
Und das sollen WIR Waffenbesitzer nun einschätzen und mit einem Kreuzchen unserer Waffenbehörde bestätigen??

ist doch ganz einfach: wenn du der Meinung bist, beispielsweise ein OAR15 oder XR 15 sieht nicht aus wie eine Kriegswaffe, kreuzt du halt "nein" an. Wo ist das Problem? Oder hast du damit Bauchschmerzen?

Ein OAR15 kann ja keine Kriegswaffe sein, weil sie ja nach deiner Meinung nicht so aussieht. Gleiches gilt für die ganzen MP5 und AK47-Klone und was da sonst noch so über den Ladentisch geht.

Habt ihr euch schon mal gefragt, warum es überhaupt diese ganzen Klone gibt? Ein halbautomatisches Sportgewehr könnte man doch auch sicherlich anders (vielleicht sogar besser/geeigneter) bauen oder?

Nicht das hier der Eindruck entsteht, ich hätte etwas gegen dieses Art von Waffen! Meinetwegen könnt ihr sie euch zu dutzenden in die Schränke stellen. Ich finde es nur lustig, wie hier immer gleich aufgeheult wird, wenn über kriegswaffenähnliches Aussehen, Anschein und verwandte Themen etwas geschrieben wird.

Manchmal habe ich den Eindruck, dass viele Schreiber eigentlich genau wissen, um was es den Gesetzgeber geht, dieses aber nicht zugeben wollen, weil sie sonst ihr schlechtes Gewissen offenbaren müssten.

Von da her also, diskutiert ruhig weiter über die Intention, die hinter der Frage der Waffenbehörde stecken könnte und bemüht weiterhin eure Verfolgungsphantasie.

Vielleicht könnte man aber einfach nur mal anrufen und fragen?

Ich bin dann mal weg.

Geschrieben
Wie in Beitrag #24 schon erwähnt mal in die FB schauen. Da hat das BKA die Einstufung in die Kategorien reingeschrieben. Bei den meisten AR15 ist das nicht

...2.7...

sondern

...2.4...

Guter Punkt, betrifft allerdings die Einteilung nach EU-Waffenkategorie.

Da ist die Frage, ob 2.7 nur eine Art "Auffangklausel" für sonstige HA, die wie Kriegswaffen aussehen, darstellt.

Wenn 2.7 in der EU-Liste fehlte, dann wären z.B. halbautomatische G3 mit festgeschweisstem 2er Magazin Kategorie-C-Waffen, also erleichtert erwerbbar (nur registrierungspflichtig, nicht erlaubnispflichtig), was offenbar nicht gewollt war.

Ziel der NWR ist es allerdings auch, ab nächstem Jahr mittels Plausibilitätsprüfungen den Waffenbesitz in D und die Erlaubnisgrundlagen im Eizelfall zu überprüfen. Von daher macht die Anscheinsdefinition nach §6 AWaffV sicher mehr Sinn als Grundlage für die Überprüfung des Besitzes von Anscheinswaffen als eine EU-Auffangklausel - meine Vermutung.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Ahhh, ein Insider, der aus dem Nähkästchen plaudert!

Nein, nur jemand, der sich mit dem Thema etwas ausführlicher beschäftigt hat.

Wieso passt es nicht zum dt. Waffenrecht, wenn es (das NWR) sich doch an der Anlage zum Waffengesetz orientiert? Kannst du mir das mal so erklären, dass ich es auch verstehe?

Ich wills mal versuchen. In dt. Waffenrecht gibt es nur die Kategorien

- verboten

- erlaubnispflichtig

- und unter bestimmen Bedingungen völlig frei erwerbbar

Bei der Einstufung "erlaubnispflchtig" spielen die EU-Kategorien A, B, C oder D keine Rolle, d.h. es ist völlig uninteressant, in welche Kategorie sie fällt.

Mal ein Beispiel dazu:

"Kurze Einzellader-Schusswaffen für Randfeuerpatropnen, Gesamtlänge kleiner 28cm" fallen in Kategorie B, wenn eine "Einzellader-Schusswaffen für Randfeuerpatronen aber länger als 28 cm sind, ist es Kategorie C.

In Deutschland ist alles mit einer Gesamtlänge unter 60cm eine Kurzwaffe, also genehmigungspflichtig.

Ähnliche Unterscheidungen gibt es bei Repetierlangwaffen, die je nach Lauflänge (unter/über 60cm) in unterschiedliche Kategorien fallen.

Geschrieben (bearbeitet)
Guter Punkt, betrifft allerdings die Einteilung nach EU-Waffenkategorie.

...

und die Erlaubnisgrundlagen im Eizelfall zu überprüfen. Von daher macht die Anscheinsdefinition nach §6 AWaffV sicher mehr Sinn als Grundlage für die Überprüfung des Besitzes von Anscheinswaffen als eine EU-Auffangklausel - meine Vermutung.

Meiner Meinung nach sind die Kategorien im WaffG identisch mit denen im NWR. Daher sind diese dort relevant. Die AWaffV regelt diesbezüglich nur die Verwendung im Schießsport. Daher kommen auch die scheinbar gegensätzlichen Bewertungen im FB des BKA.

Auch die Texte unterscheiden sich:

WaffG - Aussehen

AWaffV - Anschein

scheint marginal, aber in der Praxis von Bedeutung. Es KÖNNTE unterschiedliche Konkretisierung dahinter stecken, also das Eine scheint so auszusehen wie ein konkretes Modell (nicht identisch) und das Andere sieht so aus wie das konkrete Modell (identisch)

Gruß

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Wer also einen neuen HA kauft, der weiß dank BKA-Bescheid (den man sich als zuverlässiger und rechtstreuer Bürger ohnehin vorher durchliest), ob seine Waffe eine Anscheinswaffe gemäß AWaffV ist und damit auch im Nationalen Waffenregister entsprechend erfasst werden muss oder nicht. Wer hier der Behörde gegenüber bewußte Falschangaben macht oder hier anderen rät, bewußte Falschangaben zu machen, spielt mit seiner Zuverlässigkeit.

Grüße

Schwarzwälder

Im BKA-Bescheid zur OA15 steht drinne das es sich um keine Kriegswaffe handelt. Da steht nichts davon ob oder ob sie nicht den Anschein einer Kriegswaffe erweckt.

Wat nu?

Geschrieben

Steht keine Einschätzung zur Kategorie drin? Die ist normalerweise dabei " nach Anlage ... WaffG in Kategorie B Nr. ... einzustufen"

Geschrieben
Steht keine Einschätzung zur Kategorie drin? Die ist normalerweise dabei " nach Anlage ... WaffG in Kategorie B Nr. ... einzustufen"

Doch, Kategorie B gem. Anlage 1 Abschnitt 3 Ziffer 2.4

Ziffer 2.4:2.4

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei

Patronen aufnehmen kann

Geschrieben
Nein, nur jemand, der sich mit dem Thema etwas ausführlicher beschäftigt hat.

Ich wills mal versuchen. In dt. Waffenrecht gibt es nur die Kategorien

- verboten

- erlaubnispflichtig

- und unter bestimmen Bedingungen völlig frei erwerbbar

Bei der Einstufung "erlaubnispflchtig" spielen die EU-Kategorien A, B, C oder D keine Rolle, d.h. es ist völlig uninteressant, in welche Kategorie sie fällt.

Mal ein Beispiel dazu:

"Kurze Einzellader-Schusswaffen für Randfeuerpatropnen, Gesamtlänge kleiner 28cm" fallen in Kategorie B, wenn eine "Einzellader-Schusswaffen für Randfeuerpatronen aber länger als 28 cm sind, ist es Kategorie C.

In Deutschland ist alles mit einer Gesamtlänge unter 60cm eine Kurzwaffe, also genehmigungspflichtig.

Ähnliche Unterscheidungen gibt es bei Repetierlangwaffen, die je nach Lauflänge (unter/über 60cm) in unterschiedliche Kategorien fallen.

damit ist mein Frage nicht beantwortet. Warum passt das NWR nicht zum dt. Waffengesetz? Übrigens werden die Kategorien von immer mehr europäischen Ländern übernommen

Geschrieben (bearbeitet)

nee, nee mein Lieber! So kommst du mir nicht davon! Du hast behauptet, dass im NWR nicht registrierpflichtige Waffen erfasst werden. Ich möchte nur von dir wissen, welche das sind. Ich habe kein Lust, meine Zeit mit dem Nachprüfen von unsinnigen Beahuptungen zu verplempern. Also gib mir ein konkretes Beispiel, dann hast du meine Zustimmung oder revidiere deine Aussage.

Es kommt immer schlecht, wenn man "einfach mal so" irgendwelche Behauptungen in die Weltgeschichte hinauspustet. Sie sollten schon nachweisbar sein.

Bearbeitet von Tauri
Geschrieben
nee, nee mein Lieber! So kommst du mir nicht davon! Du hast behauptet, dass im NWR nicht registrierpflichtige Waffen erfasst werden.

Auch wenn ich nicht Mausebär bin:

Vor einiger Zeit wurde hier eine Excel-Erfassungsmaske für das NWR gepostet, bei der es auch Felder gab, in die erlaubnisfreie Waffen eingetragen werden können.

Wisoe, weshalb warum? Keine Ahnung, vielleicht einfach "zukunftssicher" programmiert. Luftpüster werden übrigens heutzutage in Polen auch in die WBK eingetragen.

Geschrieben
nee, nee mein Lieber! So kommst du mir nicht davon! Du hast behauptet, dass im NWR nicht registrierpflichtige Waffen erfasst werden.

Kurze Frage, da ich es gerade nicht finde:

Wo steht denn im Waffengesetz, daß ich Daten gem. irgendwelcher Vorgaben nach NWR oder selbstgestrickten Formularen beim Erwerb einer Waffe zu melden habe? Ich muß ja noch nicht einmal die Patronen-/Munitionsbezeichnung sondern nur das Kaliber melden.

Geschrieben (bearbeitet)
Kurze Frage, da ich es gerade nicht finde:

Wo steht denn im Waffengesetz, daß ich Daten gem. irgendwelcher Vorgaben nach NWR oder selbstgestrickten Formularen beim Erwerb einer Waffe zu melden habe? Ich muß ja noch nicht einmal die Patronen-/Munitionsbezeichnung sondern nur das Kaliber melden.

Im § 39 WaffG soweit es dieser eben vorschreibt. Bearbeitet von Godix

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