Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffen in Privathand ... !


ShooterX

Empfohlene Beiträge

Inzwischen gibt es eine weitere Variante:

Pagel schoss auf Anweisung der Polizei.
http://www.welt.de/regionales/koeln/articl...ausrichten.html

und

Möglicherweise würden auch arbeitsschutzrechtliche Ermittlungen veranlasst. Eine Kollegin hatte die leblose Pflegerin am Samstagmittag in einem Wirtschaftsgebäude am Tigergehege gefunden, Zoodirektor Theo Pagel erschoss die Raubkatze wenig später. Notärzte konnten nur noch den Tod der 43-Jährigen feststellen.
http://www.welt.de/vermischtes/weltgescheh...rklaerlich.html

Das klingt jetzt eher danach, dass der Tiger bei der Bergung der Pflegerin gar kein Problem mehr wahr und nur auf Weisung der Polizei abgeknallt wurde. :closedeyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn du Zoodirektor oder Waffenscheininhaber, dürftest du kein Problem vor Gericht haben, wenn die Rechtfertigungsgründe stimmen.

Als Sportschütze.... naja - muss man eben eine gute Erklärung parat haben, warum man eine schuss- und zugriffsbereite Waffe vor sich liegen hatte und weniger invasive Maßnahmen nicht durchgeführt wurden. Beim Notstand zählt eben noch die Verhältnismäßigkeit.

Ein solches Forum nimmt eben Beiträge "auseinander". Sicherlich nicht in bösartiger Absicht, doch auch Du willst dich ja anderen mitteilen und deine Meinung kundtun. Daher sollte man sich auch auf ein sachliches Echo vorbereiten.

Dazu gehört mE auch, dass man bestimmte Rechtsbegriffe, die in der Waffensachkunde gelehrt wurden, richtig einsetzt. Ein Schütze muss den Unterschied zwischen Notwehr und Notstand kennen.

Ansonsten bekommt man bei manchen Beiträgen das Gefühl, dass es nur darum geht, einen Rechtfertigungsgrund zu finden, damit man endlich mal etwas oder jemanden erschiessen kann. Traurig aber wahr...

Endlich mal was zu erschießen....NEIN... ganz und gar nicht, das Bedürfnis trifft auf mich nicht zu, habe ich mit Sicherheit nicht, bzw. Wildschweine zur Zeit ja, wegen Maisschäden etc., Jagdausübung eben, aber Haus/Hof und Liebhabertiere mit ganzer Sicherheit nicht.

Meine Einstellung liegt auch da, alles zu Versuchen um eben nicht ein entlaufendes Tier zu erschießen, denn tot geschossen hat man viel zu schnell etwas, und sollte stets als letzte , aller letzten Varianten in Betracht gezogen werden, und wenn, auch nur eben die, der öffentlichen Sicherheit wegen.

Nur damit dies für meine Meinung hier nochmal deutlich wird.

Und ich hoffe doch, das ich auch so gut es geht sachlich bleibe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Inzwischen gibt es eine weitere Variante: http://www.welt.de/regionales/koeln/articl...ausrichten.html

und

http://www.welt.de/vermischtes/weltgescheh...rklaerlich.html

Das klingt jetzt eher danach, dass der Tiger bei der Bergung der Pflegerin gar kein Problem mehr wahr und nur auf Weisung der Polizei abgeknallt wurde. :closedeyes:

"Eine Kollegin fand die Frau leblos in einem Wirtschaftsgebäude, das an das Gehege anschließt und für Besucher nicht zugänglich ist. Erst als der Zoodirektor den Tigerkater Altai von einem Dach aus erlegt hatte, habe die Pflegerin von dort geborgen werden können, teilte der Zoo mit. Der Notarzt konnte nur noch ihren Tod feststellen. "

gleiche Quelle

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Abschuss des Tieres war durch den § 228 defensiv Notstand abgedeckt.

Das Rechtsgut Leben eines Menschen oder säter noch mehrerer war in Gefahr.

Die Gefahr ging von einer Sache aus.

Verhältnismäßigkeit gibt es nicht bei einer Notstandshandlung, sondern eine Güterabwägung.

Das heißt, die Sache von der die Gefahr ausgeht (Tiger) muss weniger wert sein, als das bedrohte Rechtsgut. (Menschenleben)

Klare Entscheidung für das Menschenleben liegt also vor. Erforderlichkeit war also gegeben. Abschuss fertig!

Das evtl. Schießen ohne Schießerlaubnis kommt nicht zum Tragen, da eine gerechtfertige Notstandshandlung vorlag.

Waffensachkundeunterricht Standardfrage die jeder Waffensachkundige aus dem "FF" beantworten müsste.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Abschuss des Tieres war durch den § 228 defensiv Notstand abgedeckt.

Das Rechtsgut Leben eines Menschen oder säter noch mehrerer war in Gefahr.

Die Gefahr ging von einer Sache aus.

Verhältnismäßigkeit gibt es nicht bei einer Notstandshandlung, sondern eine Güterabwägung.

Das heißt, die Sache von der die Gefahr ausgeht (Tiger) muss weniger wert sein, als das bedrohte Rechtsgut. (Menschenleben)

Klare Entscheidung für das Menschenleben liegt also vor. Erforderlichkeit war also gegeben. Abschuss fertig!

Das evtl. Schießen ohne Schießerlaubnis kommt nicht zum Tragen, da eine gerechtfertige Notstandshandlung vorlag.

Waffensachkundeunterricht Standardfrage die jeder Waffensachkundige aus dem "FF" beantworten müsste.

Endlich mal jemand mit Ahnung... Danke!

:eclipsee_gold_cup:

§ 228 BGB Auszug ... wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. (Es handelt sich ja beim eigentlichen Abschuss nicht um einen "Rechtfertigenden Notstand". Aber es gab ja anscheinend in der akuten Situation kein geringeres Mittel - somit war die Tötung erforderlich)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@ Ingo Baumann

Ebenda auch:

Ende 2009 attackierte ein weißer bengalischer Tiger im Tierpark Aschersleben (Sachsen-Anhalt) eine Pflegerin und verletzte sie schwer. Bei der Reinigung des Geheges war das Gitter offen gelassen worden. Das Tier griff die Pflegerin von hinten an, packte sie am Hals und zerrte sie ins Freie. Ein mutiger Mitarbeiter konnte das Tier nach dem Angriff im Käfig einsperren und verhinderte Schlimmeres.

Es bleibt kompliziert mit den Medienberichten, insbeondere ob der Tiger getötet werden mußte oder eben nicht, ob die Polizei erst dumm herum stand und den dann eintreffenden Direktor anwies, den Tiger zu erschießen, ob die Pflegerin gleich gefunden wurde, gleich geborgern werden hätte können, erst noch liegen gelassen worden ist, weil alle Angst vor dem bösen Tiger hatten oder auch ob das ein Unfall oder etwas anderes war. :closedeyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Abschuss des Tieres war durch den § 228 defensiv Notstand abgedeckt.

Das Rechtsgut Leben eines Menschen oder säter noch mehrerer war in Gefahr.

Die Gefahr ging von einer Sache aus.

Verhältnismäßigkeit gibt es nicht bei einer Notstandshandlung, sondern eine Güterabwägung.

Das heißt, die Sache von der die Gefahr ausgeht (Tiger) muss weniger wert sein, als das bedrohte Rechtsgut. (Menschenleben)

Klare Entscheidung für das Menschenleben liegt also vor. Erforderlichkeit war also gegeben. Abschuss fertig!

Das evtl. Schießen ohne Schießerlaubnis kommt nicht zum Tragen, da eine gerechtfertige Notstandshandlung vorlag.

Waffensachkundeunterricht Standardfrage die jeder Waffensachkundige aus dem "FF" beantworten müsste.

Du unterstellst, dass die Gefahr zum Zeitpunkt der Tötung des Tigers (noch) bestanden habe. Dass läst sich so eindeutig aus den Medienmeldungen nicht herauslesen oder -hören. Darüber hinaus erfasst der § 288 BGB, einschließlich eines möglichen Schadenersatzes nur den zivilrechtlichen Teil. Der tierschutzrechtliche Teil müßte über § 34 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 TierSchG laufen.

Dein

Mausebaer

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs. Nenne es wie Du willst, aber Jagd war es nicht.

Ein Tier, das rechtswidrig handeln kann? :huh:

Nee,

da hat der "Bleiche Reiter" schon Recht. Falls, dann läuft das über defensiven und rechtfertigenden Notstand (§ 288 BGB, § 34 StGB). :closedeyes:

Dein

Mausebaer

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Merkwürdig, dass einige hier ernsthaft über eine "Schießerlaubnis" spekulieren.

Der Tod der Pflegerin wurde erst NACH dem Abschuss festgestellt. Weiterhin bestand die MÖGLICHKEIT, dass sich das Tier Zugang zum Besucherbereich verschafft.

Über eine Erlaubnis zum Abschuss braucht man nach solchen Informationen nicht einmal nachzudenken.

Da hab ich aber jetzt mal einige Zweifel:

Mein Statement: Schiesserlaubnis erforderlich, wenn auch nur mündlich, also kurze Frage und Antwort an/durch die Polizei,

da Ordnungsamt nicht erreichbar.

Wenn im gegenüberliegenden Bankgebäude von meinem Wohnhaus ein Geiselnehmer einer

Geisel die Pistole an den Kopf hält, kann ich ja wohl auch nicht

die Jagdbüchse rausholen und am Fenster den finalen Rettungsschuss abgeben, oder?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Regt euch doch nicht über den Direktor auf! Der hat den Tiger sicher nicht auf Jagdlust gemeuchelt! Und das Fell legt er sich auch sicher nicht zu hause vor den Kamien!

Regt euch lieber über den Dummschnack in der Presse auf!

Was mir in der ersten Meldung sofort aufgefallen ist: "...Zootieger wurde mit Großkalibergewehr erschosen!"

Warum hieß es nicht eifach: "...muste erschossen werden!"

Haubtsache GROSSkalieber! das bringt Leser!

Und außerdem soll er ja sowiso auf anweisung der Polizei geschossen haben!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Regt euch doch nicht über den Direktor auf! Der hat den Tiger sicher nicht auf Jagdlust gemeuchelt! Und das Fell legt er sich auch sicher nicht zu hause vor den Kamien!

Und außerdem soll er ja sowiso auf anweisung der Polizei geschossen haben!

Wir regen uns ja nicht über den Direktor auf.

Es geht nur um die rechtliche Einordnung, ist ja mal ein interessanter Fall aus waffenrechtlicher Sicht.

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,"

gegenwärtig heißt "jetzt, sofort, unmittelbar..."

Ich zweifle an, dass Gegenwärtigkeit gegeben ist, wenn der Direktor zum Waffenschrank läuft und das Gewehr herausholt, dann liegt auch kein Notstand mehr vor!

Wenn er auf Anweisung der Polizei geschossen hat, liegt ja eine Schießerlaubnis vor, dann ist der Käse gegessen!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Definition "Gegenwärtig":

Ein Angriff ist von seinem Beginn bis zu seiner Beendigung gegenwärtig.

Beginn: Wenn der Angreifer unmittelbar ansetzt, sodass schon eine Bedrohung des Rechtsguts eingetreten ist.

Beendigung: Fehlgeschlagen, endgültig aufgegeben, vollständig durchgeführt, sodass eine Rechtsgutsverletzung nicht mehr abgewendet werden kann.

Der Angriff muss also nach obj. Sachlage unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch fortdauern.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Es geht nur um die rechtliche Einordnung, ist ja mal ein interessanter Fall aus waffenrechtlicher Sicht.

...

Wenn er auf Anweisung der Polizei geschossen hat, liegt ja eine Schießerlaubnis vor, dann ist der Käse gegessen!

Hat denn auch schon mal jemand daran gedacht, das der Direktor das Hausrecht hatt!

Oder wie es nach Tierschutzrecht (töten eines Tieres ohne Betäubung) aussieht...

Diese ganze Diskussion ist irgendwie daneben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hat jemand das hier schon gelesen.

Normale Streifenpolizisten haben nur ihre Dienstwaffen. Sie haben keine Großkaliber, haben gar nicht gelernt, mit solchen Waffen umzugehen.
Zeitgleich haben wir aber auch direkt ein Sondereinsatzkommando angefordert. Nur die verfügen über Großkaliberwaffen.

http://www.bild.de/regional/koeln/koeln-aktuell/streifenpolizisten-haetten-raubkatze-nicht-stoppen-koennen-25883524.bild.html

Quelle: Bild

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hat jemand das hier schon gelesen.

....

Quelle: Bild

Gude....

Sach mal, was erwartest du von den Presse-Narren?! Die können nicht mal Recht und Unrecht auseinander halten, wie sollen sie es dann bei so etwas komplizierten wie Waffen können?! :huh:

Um Mißverständnisse auszuschließen wurden, ausschließlich für Journalisten, diese Infoblätter entworfen:

bzhm8j177q23d7ysm.jpg

Und noch nicht mal das kapieren die.... :rolleyes:

Gruß

Turrican

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hier ist ein kleiner Unterschied zur Notwehr

Voraussetzung

die Gefahr muss gegenwärtig sein, d.h. sie verdichtet sich sicher oder

höchstwahrscheinlich zum schädigenden Ereignis, wenn nicht

eingegriffen wird.

Das Tierschutzgesetz greift hier überhaupt nicht, denn in diesem Fall ist das Tier immer noch eine Sache.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aber nicht doch! :ridiculous:

WMH !

Wenn auch aus traurigem Anlaß !

Ich frage mich indes, hat der Zoodirex den Tiger gestreckt, während dieser sich noch an der Tierpflegerin gütlich tat, oder hat er ihn hiernach gestreckt ?

Wie konnte der Zoodirex so schnell auf seine Jagdbüchse zugreifen ? Hatte er diese im Tresor seines Büro´s verschlossen ???

Also, ich denke, ich hätte genauso gehandelt wie er, bleibt zu hoffen, das er hierdurch keinen Streß mit Behörden oder irgendwelchen Tierschutz-Organisationen bekommt !

Ein Wildtier, daß einmal einen Menschen angefallen hat, aus welchem Grund auch immer, wird es immer wieder tun ! Daher richtig gehandelt, Herr Zoodirektor !

BFP

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Komentare mancher User lassen mich zweifeln, ob die WSK und gesunder Menschenverstand überhaupt in einklang zu bringen sind.

Da tötet ein Tiger eine Frau, rennt unkontrolliert herum. Der Direktor knallt das Viech sinnvoller Weise ab weil das "Gewaltmonopol" mit seinen Erbsenpistolen und den 50 Schuss im Jahr trainierenden Bedienern mal wieder mit heruntergelassen Hosen da stand, und manchen hier fällt nichts besseres ein, als über Schiesserlaubnisse und Notstand zu lamentieren.

Trolle, nichts als Trolle.

Am trolligsten fand ich die Ansicht, "wenn die Polizei das anweist"...so ein Schmarrn. Die Polizei kann dir einen Platzverweis erteilen, aber nicht anweisen, das Du jetzt auf irgendwas schiesst.....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.