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IGNORED

Hausdurchsuchung wegen Falschanzeige illegaler Waffenbesitz


archangel

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ich glaube, er meint "Farcé"... gemeint ist, dass die Glaubwürdigkeit durch die nicht so dolle Quelle leidet.

Jupp. Ich weiß auch Regelmäßig nicht, wie man Niveau, Fauxpas oder Portemonnaie scheibt. Sry^^

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Jupp. Ich weiß auch Regelmäßig nicht, wie man Niveau, Fauxpas oder Portemonnaie scheibt. Sry^^

Das sehen wir in anderen Threads auch, speziell beim Nivea...

Aber um mal alle die nicht so unbedingt internet-klickfreudig sind auf den neuesten Stand zu bringen. Das verlinkte Bild stammt von einer Seite der NPD - aber ausser ein bisschen Ironie ist mir eigentlich kein Grund gelaeufig warum man es nicht verwenden sollte. Auch fuer diese Mitbuerger gelten die Grundrechte und egal ob rechts links oder sonstewo, man sollte sie achten!

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Stimmt. Denn gemäß StreG wird sogar ganz ohne Verschulden Entschädigung geleistet, auch wenn der Schutz nicht lückenlos ist. edt. Im Übrigen Anspruchsgrundlagen auch gemäß POR bzw. gewohnheitsrechtlich anerkannt edt. Das kam wohl bei Barbara Salesch noch nicht?

Das bezieht sich aber soweit ich sehe nicht auf Schäden durch Hausdurchsuchungen?

Und ansonsten sind das wohl die 25 Euro/Tag, die man bei unrechtmäßigem Freiheitsentzug bekommt (es sei denn, man weist höhere Schäden nach, was aber in den meisten Fällen unmöglich ist). Haha.

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Stimmt. Denn gemäß StreG wird sogar ganz ohne Verschulden Entschädigung geleistet, auch wenn der Schutz nicht lückenlos ist. edt. Im Übrigen Anspruchsgrundlagen auch gemäß POR bzw. gewohnheitsrechtlich anerkannt edt. Das kam wohl bei Barbara Salesch noch nicht?

So, hab mir nochmal schnell in der Mediathek ein paar Folgen Barbara Salesch reingezogen.

Folgendes Ergebnis:

Dankenswerterweise hat das Thüringer OlG ein paar gute Ausführungen zum Thema gemacht:

Kommt es bei Eingriffsmaßnahmen des Staates (und seiner Organe) im Zusammenhang mit der Strafverfolgung zu Fehlern, die zu materiellen und immateriellen Schäden geführt haben, die nicht allein durch die Aufhebung der Sanktion ausgeglichen werden können, hat der Betroffene Anspruch auf Wiedergutmachung durch eine Entschädigung. Diesem aus dem Aufopferungsanspruch (vgl. dazu §§ 74, 75 Einl. ALR) entwickelten Rechtsgedanken trägt das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (=StrEG) Rechnung, beschränkt sich seiner ratio nach aber darauf, dass einem unschuldig in ein Strafverfahren hineingezogenen Bürger nur in engen Grenzen eine Wiedergutmachung durch einen materiellen Schadensausgleich zu gewähren ist für solche Vermögenseinbußen, die unmittelbar auf der(den) – wie hier –aufgehobenen Maßnahme(n) beruhen (vgl. dazu auch Meyer, StrEG, Komm., 8. Aufl., Einl. Rz. 19 ff, 24 m.w.Nw.,).

Nach dem Aufbau des StrEG unterscheidet dieses nach dem der StPO zuzuordnenden Grundverfahren, für das das Strafgericht entscheidungszuständig ist und dem Betragsverfahren, mit dem die Strafgerichte nicht (mehr) befasst sind (dazu Meyer aaO Einl. Rz. 31). Das Grundverfahren regelt die Anspruchsvoraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und endet mit den Verfahrensbestimmungen zur Feststellung des grundsätzlichen Entschädigungsanspruchs; im Betragsverfahren wird dagegen der Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmt (sog. Haftungsausfüllung; vgl. § 7 StrEG als lex specialis zu §§ 249 ff BGB), sachlich anwendbar ist das StrEG nur auf solche rechtmäßig angeordneten (dazu § 1 StrEG) und – hier – vollzogenen vorläufigen (dazu § 2 StrEG) Strafverfolgungsmaßnahmen, die der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten dienen, also ganz eng damit zusammenhängen. .......

Daraus folgt, dass nur der (förmlich) Beschuldigte (hier der Antragsteller selbst), der von den in dieser Grundentscheidung genannten Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen war, Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG hat, nicht dagegen auch Drittgeschädigte. Potentielle Entschädigungsansprüche Dritter (der Ehefrau) beruhen nicht auf der Strafverfolgung im Sinne des StrEG, weil die Maßnahmen, von denen Dritte betroffen wurden, nicht auf einem gegen den Dritten, sondern gegen eine andere Person bestehenden Tatverdacht beruhen (dazu Meyer aaO Rz. 50 m. zahlreichen w. Nw.), eine Entschädigungsleistung für Dritte in dem genannten Beschluss der Strafkammer auch nicht tenoriert ist. Drittbetroffenen bleibt nur der Weg über die Amtshaftung; diese bleibt von dem StrEG unberührt.

Daraus ergeben sich 3. Fallgestaltungen.

Nr. 1

Rechtmäßige Wohnungsdurchsuchung mit rechtmäßigem richterlichen Durchsuchungsbeschluss und einer anschließenden Einstellung des Verfahrens.

Glück gehabt, Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr 4. StrEG http://dejure.org/gesetze/StrEG/2.html

Im Vorliegenden Fall http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...t&p=1845846 dürfte es sich aber um eine rechtswidrige Durchsuchung gehandelt haben, was häufiger vorkommt als man denken will. http://www.gulli.com/news/17423-verfassung...ngen-2011-10-28

Tja, Pech gehabt, das ist dann Fallgestalltung

Nr.2 .

§ 2 Abs. 2 Nr 4. StrEG gibt nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn es sich um eine rechtmäßige aber unbegründete Strafverfolungsmaßnahme handelt.

sachlich anwendbar ist das StrEG nur auf solche rechtmäßig angeordneten (dazu § 1 StrEG) und – hier – vollzogenen vorläufigen (dazu § 2 StrEG) Strafverfolgungsmaßnahmen, die der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten dienen, also ganz eng damit zusammenhängen.
http://dejure.org/dienste/vernetzung/recht...n=4%20W%2094/12
Diese Geschichte könnte kaum absurder sein: Ermittler filzen die Wohnung eines Berliner Autonomen und beschlagnahmen seine Handys. Zu Unrecht, stellt der Bundesgerichtshof fest. Der Mann verlangt eine Entschädigung - und geht leer aus. Einen Ausgleich gibt es nämlich nur bei rechtmäßigen Razzien.
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/...d-a-715133.html

Ergebnis, ist der Durchsuchungsbeschluss und damit die Hausdurchsuchung rechtswidrig gibt es Schadenersatz nur über § 839 Abs. 2 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html[/url]

Das bedeutet dann ein langes Gesicht http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...t&p=1846032

Fallgestalltung

Nr.3

Der geschädigte Wohnungseigentümer ist nicht der Beschuldigte, tja wieder Pech gehabt, selbst dann, wenn die Durchsuchung rechtmäßig war.

Drittbetroffenen bleibt nur der Weg über die Amtshaftung; diese bleibt von dem StrEG unberührt.
http://dejure.org/dienste/vernetzung/recht...n=4%20W%2094/12

Ergebnis, Schadenersatz gibt es nur über § 839 Abs. 2 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html

Das bedeutet wieder ein langes Gesicht http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...t&p=1846032

Nr.3b

Waren die Polizisten so unvorsichtig sich keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu holen, kann es für einen Dritten (Vermieter) etwas einfacher Schadenersatz geben, dann aber über § 839 Abs. 1 BGB statt über Abs.2 (Richterprivileg) http://www.anwalt.de/rechtstipps/land-muss...zen_029140.html

Einfach wird das aber auch nicht.

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Im Vorliegenden Fall http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...t&p=1845846 dürfte es sich aber um eine rechtswidrige Durchsuchung gehandelt haben, was häufiger vorkommt als man denken will.
"Rechtswidrige Durchsuchungen nehmen überhand"

Müller ist kein Einzelfall. "Rechtswidrige Durchsuchungen nehmen zunehmend überhand", sagt Alexander Keller, Vorsitzender von Pro Justitia. Die vor einigen Jahren vom ehemaligen SAP-Chef Dietmar Hopp gegründete Stiftung, deren Beirat auch die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger angehört, setzt sich seit Jahren für mehr Rechtsstaatlichkeit ein.

Möglicherweise bis zu einigen tausend Hausdurchsuchungen ohne ausreichende Rechtsgrundlage gibt es pro Jahr in Deutschland, schätzt Pro Justitia. "Mancher Betroffene bekommt noch Jahre später einen Horror, wenn es plötzlich frühmorgens klingelt", weiß Keller.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/...m-a-524711.html
"Ermittlungsrichter zur Rechenschaft ziehen"

Eine gerade gestartete Untersuchung am Max-Planck-Institut in Freiburg soll nun den Richtervorbehalt bei Hausdurchsuchungen näher beleuchten. Der Leiter der Studie, Hans-Jörg Albrecht, geht davon aus, dass es auch bei der Genehmigungspraxis von Hausdurchsuchungen "ähnliche Probleme wie bei der Telefonüberwachung gibt".

.......

Damit die Unverletzbarkeit der Wohnung nicht über den Umweg laxer Durchsuchungsbeschlüsse ausgehebelt wird, fordert Pro Justitia, vor allem die Zahl der Ermittlungsrichter aufzustocken. Strafverteidiger Vetter will zudem, dass "Ermittlungsrichter ähnlich wie in den USA bei Fehlentscheidungen auch zur Rechenschaft gezogen werden können".

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/...a-524711-2.html

Ich wiederhole es noch einmal:

Es gibt Rechtsstaaten bei denen haften Richter und Staatsanwälte also letztlich der Staat auch schon bei fahrlässiger rechtswidriger Vorgehensweise, aber ein solcher Rechtsstaat ist Deutschland aus Tradition noch nie gewesen.

Es gibt eben kleine aber feine Unterschiede zwischen Rechtsstaat und deutschem Rechtsstaat.

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Mal bei allem Polemischen:

Glaubt ihr der Polizei macht es Spaß, aber ich denke, wenn da einer anruft, mit Namen und Adresse dient, bleibt denen Nichts anderes übrig.

Können ja schlecht anrufen und fragen: Äh bei Ihnen ist gerade geschossen worden ?!?

Oder wie seht ihr das?

:confused:

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Folgendes Ergebnis:

Bevor ich zumindest einmal versuche, ein wenig Struktur in dieses Konvolut aus teilweise zutreffenden, dann aber wieder umso schieferen und von Unkenntnis des Gesamtsystems der Staatshaftung geprägten Ausführungen zu bringen, hier ein fachmännisch ;- ) gegoogelter Beitrag zum Thema, speziell gerichtet an LWB

www.fwr.de/waffenrecht/die-rechts-ecke/rechtslage-in-deutschland/einzelansicht/?tx_wecknowledgebase_pi1[cat]=8&tx_wecknowledgebase_pi1[tt_news]=20&tx_wecknowledgebase_pi1[backPid]=122
(Empfehlenswerte Kanzlei, ich darf das angesichts diverser auf WO geführter Streitigkeiten mit einem der Inhaber sowie gewisser Grundvorbehalte gegen anwaltliche Berufsträger sagen, ohne mit den Vorwurf der Lobhudelei einzuhandeln ;-) ) Hinsichtlich des StreG als Anspruchsgrundlage für Verteidigungskosten mittlerweile wohl überholt, für den Endverbraucher ist diese Info indes irrelevant.

Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind im Übrigen vom BGB bis hin zur EMRK über die gesamte Rechtsordnung verstreut und teilweise nicht einmal kodifiziert. Abgrenzungsprobleme und unterschiedliche Spruchpraxis kommen hinzu. Wer also die Komplexität der Materie nicht ansatzweise überblickt (bereits ersichtlich an den Ausführungen zum Spruchrichterprivileg), der sollte andere User hier nicht durch nachfolgend noch undifferenziertere Aussagen in die Irre führen.

Inwiefern auch plötzlich ein Artikel ausgerechnet im Spiegel (nachdem über den Fall ebenso unvoreingenommen und kenntnisreich auf indymedia berichtet worden war) als Beleg sachlicher Berichterstattung dient, bleibt denn auch weitgehend im Unklaren, zumal ja lediglich die nicht notwendigerweise zutreffende Auffassung der Behörde über ihre Entschädigungspflicht wiedergegeben wird und der Betroffene offenbar die Sache nicht weiter verfolgen wollte (auch dies übrigens erstaunlich, wenn man seinen Hintergrund betrachtet).

Drittbetroffenen bleibt nur der Weg über die Amtshaftung; diese bleibt von dem StrEG unberührt.

Dies ist so ziemlich die einzige Aussage, die losgelöst von einem konkreten Fall und seinen jeweiligen Besonderheiten halbwegs Bestand hat.

StrEG gibt nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn es sich um eine rechtmäßige aber unbegründete Strafverfolungsmaßnahme handelt.

Selbst wenn (z.T. wird der Anspruch nämlich im Zuge eines Erst-recht-Schluss auf rechtswidrige Maßnahmen ausgedehnt) dies zur höchstrichterlichen Rechtsprechung avancieren sollte, blieben neben dem verschuldensabhängigen 839 noch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff, was mit "Enteignung" indes nichts zu tun hat. Das StreG regelt Entschädigungsansprüche nicht abschließend (womit ich nicht auf 839 BGB rekurriere, denn dabei handelt es sich genau genommen um einen Schadensersatzanspruch, nicht um Entschädigung).

Weshalb nun, um auch dies noch zu erwähnen, findet sich dazu in der Entscheidung des Thüringer OLG wohl nichts? Weil es nicht entscheidungsrelevant war und Gerichte selten die Muße zu allgemeinen, über den konkreten Fall hinausreichenden Ausführungen finden. Grundkenntnisse zum Staatshaftungsrecht, insbesondere zum System, nicht nur zu einzelnen Anspruchsgrundlagen, werden schon gleich gar nicht vermittelt.

Abschließend noch kurz zum Ausgangsfall des TE: Der Bericht gibt zur Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme wenig her. Im Übrigen "spielt" der Fall wohl auch eher im Gefahrenabwehrrecht mit der Folge, dass strafprozessuale Regelungen zur Staatshaftung überhaupt keine Anwendung finden. Einschlägig dann u.a speziell geregelte Aufopferungsansprüche im POR, auch bei rechtswidrig schuldlosen Eingriffen.

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Glaubt ihr der Polizei macht es Spaß, aber ich denke, wenn da einer anruft, mit Namen und Adresse dient, bleibt denen Nichts anderes übrig.

Ja, das entwickelt sich langsam, sowohl nach Fußballspielen und zu Silvester!

Wenn jemand auf seinem Balkon mit einem "Gaser" knallt und lediglich einen Lärmverstoß begangen hat, trifft ihn die volle Wucht des SEK!

Können ja schlecht anrufen und fragen: Äh bei Ihnen ist gerade geschossen worden ?!?

Warum eigentlich nicht, wenn es keinen Hinweis auf einen Toten gibt und gerade Fussball war?

Oder wie seht ihr das?

Ist eben schwierig, früher hat es niemanden interessiert, wenn jemand mit einem "Gaser" ballerte, heute wird eben vermehrt angeschiss.n!

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...

Können ja schlecht anrufen und fragen: Äh bei Ihnen ist gerade geschossen worden ?!?

Oder wie seht ihr das?

:confused:

  1. Können die das durchaus.
  2. Ist eine Schußwaffe nicht gerade auf der Stelle mit haushaltsüblichen Mitteln rückstandslos zu entsorgen. WCs sind da, wenn es nicht gerade eine FN Baby oder ein NAA-Mini-Revolver ist, gnadenlos überfordert und der Wurf aus dem Fenster ist auch nicht besonders unauffällig. Also warum sollte dann auch ein SEK nicht einfach einmal klingeln und erst fragen - auch mit Bescheid - wenn keine konkreten und verlässliche Hinweise auf eine gegenwärtige Gefahr vorliegen?

Ich denke, da steckt einiges an Panik im System. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

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