Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenhandel im kleinen Rahmen ?


Chicago

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen!

Ich würde gerne wissen, ob man Waffenhandel auch im kleinen Rahmen betreiben kann ?

Zum Beispiel. wenn man nur ca. 5 Waffen nebenberuflich im Jahr verkauft und das nur über Internet ohne eigenes Ladengeschäft ??

Oder gibt es da Vorschriften die besagen, ab welchen Verkaufszahlen oder Warenmengen Waffenhandel, Waffenhandel ist ???

Gruß

Gast lespaulmann
Geschrieben

@Chicago ...Hauptsache es steht ein wirtschaftliches Interesse im Vordergrund. Und wenn du nur eine Sammlerpatrone im Jahr verkaufst isses auch gut. Nur wenn du ein Jahr lang garnix verkaufst wird es eng.

Geschrieben
@Chicago ...Hauptsache es steht ein wirtschaftliches Interesse im Vordergrund. Und wenn du nur eine Sammlerpatrone im Jahr verkaufst isses auch gut....

Eine (in Worten 1) Patrone pro Jahr dürfte wohl kaum mit dem wirtschaftlichen Interesse des Gewerbes zusammengehen...

Ob sich sowas für 4 - 5 Waffen pro Jahr lohnt - na ja....

Wenn man ein Gewerbe anmeldet, dann hat man meistens die Absicht Gewinne zu erwirtschaften (und nicht sich tolle Waffen auf Lager zu legen) ;)

Aber grundsätzlich geht sowas auch in kleinem Rahmen.

Geschrieben

Quark mit "nix verkaufen ein Jahr lang".

Entscheindend ist, dass es eine Tätigkeit ist, die eine GEWINNERZIELUNGSABSICHT hat und für einen längeren Zeitraum geplant ist.

Dann MUSS man im Übrigen sogar ein Gewerbe anmelden (egal, was man verkauft oder tut).

Wenn du z.B. alle 2 Jahre an sehr zahlungskräftige Kundschaft den Luxusdrilling für 300.000€ verkaufst, dann kriegst du, wenn du behauptest "och, mach ich doch nur selten" nach kurzer Zeit Besuch, aber nicht von der Waffenbehörde sondern von der Steuerfahndung.

Im Übrigen ist der richtige Ansprechpartner das Finanzamt.

Das wird sagen, ob Gewerbe nötig, oder ob die Tätigkeit eben keine Gewinnerzielungsabsicht hat!

Wenn das Finanzamt sagt "das ist ein Gewerbe, hier soll Gewinn erzielt werden", dann sollte es wohl nicht schwer sein, die Lizenz zu bekommen, wenn die anderen Bedingungen (Fachkunde usw.) vorhanden sind.

Geschrieben
Entscheindend ist, dass es eine Tätigkeit ist, die eine GEWINNERZIELUNGSABSICHT hat und für einen längeren Zeitraum geplant ist.

Wo haste das her? Gibts dazu Kommentare?

Im Übrigen ist der richtige Ansprechpartner das Finanzamt.

Das wird sagen, ob Gewerbe nötig, oder ob die Tätigkeit eben keine Gewinnerzielungsabsicht hat!

Wenn das Finanzamt sagt "das ist ein Gewerbe, hier soll Gewinn erzielt werden", dann sollte es wohl nicht schwer sein, die Lizenz zu bekommen, wenn die anderen Bedingungen (Fachkunde usw.) vorhanden sind.

Nimms mir nicht übel aber ein guter Steuerberater wäre da eher der Ansprechpartner. Die Leute beim Finanzamt, insbesondere die Bearbeiter der unterlen Veranlagungsplätze haben soviel Ahnung wie die Sachbearbeiter mancher Waffenbehörden, wenn mann den regelmäßigen Schilderungen hier in Bezug auf Waffenbehörden glauben darf. Die Feststellung ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt wird übrigens, soweit der Steuerpflichtige nicht von vornherein sagt das er diese nicht hat, erst über mehrere Jahre beurteilt. Anlaufverluste etc. sind vollkommen normal. Nach fünf Jahren kann das Finanzamt mal vorsichtig nachfragen warum denn immer Verluste vorliegen. Gewinnerzielungsabsicht heißt ja nicht automatisch, dass Gewinne erwirtschaftet werden. Die Waffenbehörde wartet also fünf Jahre bis sich das Finanzamt mal rührt? Ich glaube eher nicht.

Ich kann mir übrigens nicht vorstellen, dass das Steuerrecht maßgebend für das Waffenrecht ist (Vielleicht sollte ich mir mal den Steinsdorf kaufen, da steht bestimmt was drinne dazu). Insbesondere da Du im Rahmen der Ertragssteuern durchaus keine Gewinnerzielungsabsicht haben kannst (sog. Liebhaberei) und trotzdem umsatzsteuerrechtlich Unternehmer bist, da im Umsatzsteuerrecht die Gewinnerzielungsabsicht nicht von Interesse ist. Also welche Steuerrechtliche Beurteilung ist hier maßgebend wenn überhaupt.

Geschrieben

Waffg § 21

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb

eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt

hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

WaffVwV

21.7.3 Liegt keiner der in § 21 genannten Versagungsgründe

vor, so muss die Erlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung

der Erlaubnis besteht mangels eines rechtlichen Interesses

nicht, wenn der Antragsteller das Gewerbe, für das er

die Erlaubnis beantragt, erkennbar nicht betreiben will. Ein

solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn der Antragsteller

nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen

Betriebs- oder Geschäftsräume verfügt.

21.8.2 Die Erlaubnis erlischt ferner durch die Stilllegung des

ganzen Betriebes; eine Teilstilllegung genügt nicht. Die Frist

nach § 21 Absatz 5 kann nicht dadurch unterbrochen werden,

dass der Erlaubnisinhaber den Betrieb nur zum Schein wieder

aufnimmt. Notwendig ist eine Tätigkeit, welche alle Merkmale

des Gewerbebetriebes erfüllt; hierzu gehört, dass die Tätigkeit

auf eine gewisse Dauer berechnet ist.

Geschrieben

Die Seite ist anscheinend schon lange nicht mehr aktualisiert worden.

Den Punkt 2 (3 Jahre im Waffenhandel) gibt es nicht mehr.

§ 22 Fachkunde

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die

Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines

Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

Das ist das WaffG.

Und das hat absolut nichts mit dem Steuerrecht zu tun.

Wenn das Finanzamt der Meinung ist, dass keine Gewinnabsicht vorliegt, erkennt sie das Gewerbe nicht an, bzw. erkennt es ab.

Und da die Handelsgenehmigung lt. WaffG an eine Gewerbeanmeldung gebunden ist,...........

Waffenhandelserlaubnis ist kein Ersatz für rote WBK!

Zudem macht der Großhandel die Belieferung oft von einem Ladengeschäft abhängig.

Geschrieben
Wenn das Finanzamt der Meinung ist, dass keine Gewinnabsicht vorliegt, erkennt sie das Gewerbe nicht an, bzw. erkennt es ab.

Und da die Handelsgenehmigung lt. WaffG an eine Gewerbeanmeldung gebunden ist,...........

Nein, das Finanzamt erkennt lediglich die ggf. erklärten Verluste nicht an. Die Gewerbeanmeldung wird davon absolut nicht berührt.

Wenn immer Gewinne (so klein sie auch sein mögen) erziehlt werden passiert von Seiten des Finanzamtes gar nix. Die werden üblicherweise immer anerkannt.

Edit: Oben wurden einige Passagen zitiert die aussagen, dass bei Nichtausübung des Handels die Erlaubnis zu widerufen ist. Sollte ja auch so sein. Aber ein kleines Gewerbe wird trotzdem ausgeführt.

Geschrieben
Nein, das Finanzamt erkennt lediglich die ggf. erklärten Verluste nicht an. Die Gewerbeanmeldung wird davon absolut nicht berührt.

Wie willst Du denn Gewinne machen, wenn Du Waffen kaufst, und nich wieder verkaufst?

Wenn immer Gewinne (so klein sie auch sein mögen) erziehlt werden passiert von Seiten des Finanzamtes gar nix. Die werden üblicherweise immer anerkannt.

So weit so richtig.

Edit: Oben wurden einige Passagen zitiert die aussagen, dass bei Nichtausübung des Handels die Erlaubnis zu widerufen ist. Sollte ja auch so sein. Aber ein kleines Gewerbe wird trotzdem ausgeführt.

Das liegt im Ermessen des Steuerprüfers. Wenn der der Meinung ist, dass keine Gewinnabsicht vorliegt, hat er die Möglichkeit Dir das Gewerbe abzuerkennen. Folgen: Vorsteuerabzug wird rückgangig gemacht, Betriebskosten (z.B. geschäftlich genutzter PKW, Büro, etc.) werden auch 3 Jahre rückwirkend nicht anerkannt. Und wenn das Gewerbe von Amts wegen abgemeldet, da nicht mehr anerkannt wird, erlischt auch die Handelserlaubnis.

Geschrieben
Das liegt im Ermessen des Steuerprüfers. Wenn der der Meinung ist, dass keine Gewinnabsicht vorliegt, hat er die Möglichkeit Dir das Gewerbe abzuerkennen.

Völlig richtig, Beispiele sind mir auch bekannt.

Entscheidend ist im Übrigen NICHT der Gewinn sondern die Absicht.

Diese kann auch gegenben sein, wenn z.B. das Geschäftskonzept (Internetvertieb usw.) erstmal getestet werden soll mit einer geringen Anzahl von Kunden usw.

Passt der Business-Plan soweit, erkennen die Behörden das auch an (z.B. parallel zum normalen Job, wenn jemand beabsichtigt, sich selbständig zu machen etc.).

Und zum Thema "Ich hab nen tollen Steuerberater": Da waren schon genug Leute so schlau. Irgendwie Gewerbe "ohne Verlustanmeldugn" is nicht.

Ich würde einfach mal das HGB zu Rate ziehen...

Neben der Tatsache, dass schon diverse ganz, ganz schlaue Leute mit den Steuerbehörden zusammengerasselt sind (kleine Info: 60 Tagesätze kriegt man in diesem Bereich ganz, ganz leicht, wenn man sich nicht auskennt), sollte man mindestens beachten, dass man, sobald man gewerblich handelt nicht mehr "normaler Verbraucher" ist.

Wer also glaubt, 5 Knarren etwas billiger zu bekommen, und 4 davon dann zum "Selbstkostenpreis" bei eGun zu vertreibern, der sollte dran denken:

  • Fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung? Das gibt eine TEURE Abmahnung!
  • Beweislastumkehr für den Käufer (Knarre kaputt) Gewährleistung etc.!
  • usw.

Und sollte z.B. sowas wie die Gewährleistung (gesetzliche Pflicht!!) nicht einkalkuliert sein usw. sind wir mal ganz leicht auch im Betrugsbereich. Und dann wirds schön teuer.

Es sollte ja mittlerweile genug Urteile über diverse "eBay-Wohnzimmerverkäufer" geben!

Geschrieben
Das liegt im Ermessen des Steuerprüfers. Wenn der der Meinung ist, dass keine Gewinnabsicht vorliegt, hat er die Möglichkeit Dir das Gewerbe abzuerkennen. Folgen: Vorsteuerabzug wird rückgangig gemacht, Betriebskosten (z.B. geschäftlich genutzter PKW, Büro, etc.) werden auch 3 Jahre rückwirkend nicht anerkannt. Und wenn das Gewerbe von Amts wegen abgemeldet, da nicht mehr anerkannt wird, erlischt auch die Handelserlaubnis.

Das ist falsch. Erstens ist in der Umsatzsteuer keinerlei Gewinnerzielungsabsicht notwendig also wird die Vorsteuer eben nicht korrigiert, da auch Liebhaberunternehmen Umsatzsteuer abführen müssen.

Zweites wird in solchen Fällen das Gewerbe nicht von Amtswegen abgemeldet. Noch leben wir in einem freien Land und man darf auch aus Spaß ein "Hobbyunternehmen" führen. Lediglich die Verluste werden sich nicht steuerlich auswirken. Die Zwangsabmeldung wird in der Regel nur bei groben Verstößen gegen Steuerstrafrecht vorgenommnen.

Und zum Abschluss: Der Steuerprüfer ist kein Gott und kann nach Ermessen entscheiden. Dafür gibts auch noch Finanzgerichte wenn mann es denn so weit treiben mag.

Was ich mit meinen Postings zum Ausdruck bringen wollte ist, dass das Steuerrecht meines Erachtens für das Waffenrecht aus den angeführten gründen garnicht maßgeblich sein kann. Wie kann eine Feststellung des Finanzamtes die normalerweise erst vier Jahre nach Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis stattfindet dafür maßgeblich sein?

Im Normalfall wird so ein "Kleinwaffenhandel" sowieso schon an den Kosten scheitern die für die Aufbewahrung von den gehandelten Waffen entstehen.

Geschrieben
Und zum Thema "Ich hab nen tollen Steuerberater": Da waren schon genug Leute so schlau. Irgendwie Gewerbe "ohne Verlustanmeldugn" is nicht.

Ich würde einfach mal das HGB zu Rate ziehen...

Neben der Tatsache, dass schon diverse ganz, ganz schlaue Leute mit den Steuerbehörden zusammengerasselt sind (kleine Info: 60 Tagesätze kriegt man in diesem Bereich ganz, ganz leicht, wenn man sich nicht auskennt), sollte man mindestens beachten, dass man, sobald man gewerblich handelt nicht mehr "normaler Verbraucher" ist.

Ok, wo fange ich an.

Erstens, der Steuerberater haftet für seine Beratung. Egal wie toll oder nicht toll er so ist. Wenn der Steuerpflichtige schlau genug ist das zu realisieren kann er sich Vermögensschäden ggf. vom Steuerberater zurückholen.

Ich habe nichts davon geschrieben, dass keine Verluste angemeldet werden, lediglich das kleine Gewinne in der Regel immer anerkannt werden. Hier liegt es auch an dem Steuerpflichtigen die immer ganz schlau sein wollen und möglichst viele Kosten aus dem privaten Bereich in das Unternehmen schieben wollen. Ich find es immer intressant wie geil die Deutschen darauf sind ihren Wagen als Firmenwagen laufen zu lassen, ob sinnvoll oder nicht, mann war halt ganz schlau und hat was für den Stammtisch zum reden.

So leicht wie Du das oben schilderst ist es nicht Strafen zu bekommen und was soll bitte an einem Hobbygewerbe strafbar sein?

Das HGB hilft hier wenig, da die Leute die ein Kleingewerbe betreiben in der Regel keine 500.000,00 Euro Umsatz machen oder 50.000,00 Euro Gewinn erziehlen und somit die Buchführungspflicht gem. HGB nicht eintritt.

Geschrieben
Im Normalfall wird so ein "Kleinwaffenhandel" sowieso schon an den Kosten scheitern die für die Aufbewahrung von den gehandelten Waffen entstehen.

...ist denn die gewerbliche Aufbewahrung von Schußwaffen lt. Waffengesetz anders ausgeführt als die nicht gewerbliche Aufbewahrung von Schußwaffen? Hier geht es ja um den sog. "Kleinwaffenhandel". Über welche Menge reden wir hier?

BULLDOG

Geschrieben

Man kann die Frage auch anders herum verstehen.

Ab wieviel Waffenverkäufen brauche ich eine Waffenhandelslizenz?

Antwort: Wenn man dir Handel unterstellt bereits vor der ersten Waffe.

Wird das überwacht bzw. von den Behörden kontolliert?

Ja, von den Behörden und dem BKA/LKA. Insbesondere eGun hat deren Augenmerk.

Was passiert wenn ich erwischt werde?

In Bayern kommen ganz plötzlich die Herren vom LKA und nehmen Alles mit.

Dann gehen die Dinge ihren Gang.

Geschrieben

Du bist gut im Verdrehen von Aussagen.

Erstens ist in der Umsatzsteuer keinerlei Gewinnerzielungsabsicht notwendig Das ist richtig. Die Gewinnerzielungsabsicht muss im Gewerbebetrieb vorhanden sein. also wird die Vorsteuer eben nicht korrigiert, Falsch! Wenn das Finanzamt Dein Gewerbe als Hobby ansieht, werden 3 Jahre rückwirkend alle Ausgaben nicht anerkannt. Alle Steuervorteile sind zurück zu zahlen. Das betrifft die Umsatzsteuer, sowie auch die Einkommensteuer. da auch Liebhaberunternehmen Umsatzsteuer abführen müssen. Wieder Falsch! Kleinstunternehmen können auf die Option Umsatzsteuer verzichten.

Zweites wird in solchen Fällen das Gewerbe nicht von Amtswegen abgemeldet. Noch leben wir in einem freien Land und man darf auch aus Spaß ein "Hobbyunternehmen" führen. Lediglich die Verluste werden sich nicht steuerlich auswirken. Die Zwangsabmeldung wird in der Regel nur bei groben Verstößen gegen Steuerstrafrecht vorgenommnen. Wenn Dein Gewerbe vom Finanzamt als Hobby abgestuft wird, ist die Gewerbeanmeldung hinfällig. Ob es jetzt von amts wegen abgemeldet wird, oder Du verpflichtet bist es selbst abzumelden kann ich nicht sagen.

Und zum Abschluss: Der Steuerprüfer ist kein Gott und kann nach Ermessen entscheiden. Dafür gibts auch noch Finanzgerichte wenn mann es denn so weit treiben mag. Obwohl der Steuerprüfer bestimmt nicht gottesähnlich ist, hat er die Möglichkeit. Der Klageweg steht dagegen natürlich jedem offen.

Was ich mit meinen Postings zum Ausdruck bringen wollte ist, dass das Steuerrecht meines Erachtens für das Waffenrecht aus den angeführten gründen garnicht maßgeblich sein kann. Doch! Eben dieser Zusammenhang mit der herabstufung des Gewerbes zum Hobby. Wie kann eine Feststellung des Finanzamtes die normalerweise erst vier Jahre nach Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis stattfindet dafür maßgeblich sein?

Im Normalfall wird so ein "Kleinwaffenhandel" sowieso schon an den Kosten scheitern die für die Aufbewahrung von den gehandelten Waffen entstehen. Da gebe ich Dir allerdings Recht. Vor Erteilung der Waffenhandelserlaubnis ist die gesetzeskonforme Aufbewahrungsmöglichkeit für eine dem Handel angemessene und ausreichende Anzahl von Waffen nachzuweisen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der angehende Waffenhändler behauptet nie mehr als 5 Waffen auf Lager haben zu wollen. Er hat mit der Handelsgenehmigung die Möglichkeit viele Waffen auf Lager zu haben. Und für diese Möglichkeit wird der Platzbedarf eingestuft.

Hierzu sei noch gesagt, dieser Fall, Abstufung des Gewerbes zum Hobby ist einem guten Bekannten von mir passiert. Pensionär, ehemaliger Förster. Er hatte jahrelang Verluste eingefahren.

Auch dem Beitrag von Godix kann ich nur zustimmen.

Geschrieben

Hmm, ich habe den Eindruck, dass Du überhaupt nicht daran interessiert bist zu erfahren wie es steuerrechtlich aussieht.

Die Umsatzsteuer und gezogene Vorsteuer wird nicht korrigiert auch wenn das Unternehmen als Liebhaberei eingestuft wird. Punkt. Die Umsatzsteuer ist eine ganr andere Baustelle. Dort gibt es keine Liebhaberei. Das hat nichts mit Steuervorteilen zu tun, das hat was mit dem Umsatzsteuergesetz zu tun. Ich könnte jetzt die betreffenden Passagen zitieren aber daran biste ja garnicht interessiert.

Ich hatte es schon einmal angebracht und erkläre es noch einmal. Die Feststellung ob es sich um eine Liebhaberei handelt wird vom Finanzamt frühestens nach vier bis fünf Jahren erfolgen. Kein Finanzamt wird Dir rechtssicher im Voraus bestätigen, dass es sich um Dein Unternehmen um Liebhaberei handelt. Einkünfte aus Liebhaberei sind nicht steuerbar. Das heisst, dass nicht nur die Verluste nicht abzugsfähig sind sondern auch ggf. erziehlte Gewinne sind nicht zu versteuern. Genau aus diesem Grund wird das was der Jäger so propagiert garnicht funktionieren. Das Finanzamt stellt jemanden doch keinen Freischein aus. Die schauen sich in der Regel erst einmal die ersten fünf Jahre an und fragen dann so langsam nach was los ist. Die Gerichte gehen in der Regel von einem Zeitraum von 7 bis 15 Jahren bei einem Gewerbebetrieb aus die zur Beurteilung rangezogen werden. Wenn mann also einen vernünftigen Steuerberater hat und nachweislich versucht Verlusten durch Umstrukturierungen im Unternehmen zu begegnen kann man das sehr weit hinauszögern. Also, wie soll die Waffenbehörde eine Einstufung des Finanzamtes übernehmen wenn diese erst Jahre in der Zukunft liegt?

Abschließend möchte ich Dir die Kleinunternehmerschaft gem §19 Abs. 1 UStG erklären. Ein Unternehmer kann dazu optieren keine Umsatzsteuer abführen zu müssen wenn er 17.500,00 Euro Umsatz im Vorjahr unterschritten hat und 50.000,00 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss aber auch keine Vorsteuer ziehen darf. Diese Option bindet den Unternehmer fünf Jahre lang. Wenn Du mir also einen Fall schilderst in dem Vorsteuerabzug durch den Unternehmer getätigt wurde, gehe ich davon aus das er diese Option nicht gewählt hat weil er die Vorsteuer schlichtweg nicht ziehen darf. (Oder hatt er etwa die Kleinunternehmerregel für sich in Anspruch genommen und Vorsteuerabzüge angemeldet? Dann wundert mich nicht, dass der Abzug rückgängig gemacht worden ist.) Deswegen verstehe ich nicht warum Du plötzlich die Kleinunternehmerregelung aus dem Hut zauberst wenn er auf Deinen zuerst geschilderten Fall nicht anwendbar ist

Um auf die Ausgangsfrage des Threaderstellers abschließend einzugehen.

Waffenhandel im kleinen Rahmen ist sicherlich möglich wenn Du eine menge Geld verbrennen möchtest. Soviel ich weiß musst eine Fachkundeprüfung ablegen und wie schon erwähnt sehr hohe Aufbewahrunshürden überwinden die alle eine Menge Geld kosten und dazu noch nachweisen, dass Du ein richtiges Unternehmen führst wie es das Waffengesetz fordert.

Wenn Du also jede menge Geld zu verbrennen hast und viel Zeit hast dann nur zu. Nur wenn Du schon eine Menge Geld zum verbrennen hast würde ich Dir empfehlen damit anzufangen einen in dem Thema versierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, der hilft Dir bestimmt weiter.

Meines Erachtens ist ein Waffenhandel in kleinem Rahmen nur mal so nebenbei nicht praktikabel.

Damit verabschiede ich mich dann aus diesem Thread.

Geschrieben

Hallo,

ich stehe derzeit vor der in etwa gleichen Fragestellung, jedoch bin ich bereits ein wenig weiter...

Im November 2011 habe ich die Fachkundeprüfung für den Waffenhandel bestanden und bin kurz davor mein eigenes, kleines Gewerbe anzumelden.

Es stellt sich nicht wirklich die Frage, ab wann Waffenhandel auch Waffenhandel ist, vielmehr führt der Gesetzgeber aus, daß das Gewerbe auch belebt sein muss, d.h., es müssen mit der Absicht Gewinne zu erzielen, Waren angekauft und wieder verkauft werden.

Von der Umfänglichkeit der Verkäufe bzw. Käufe, ist generell nicht die Rede.

Die bedeutet imho, daß es theoretisch ausreicht, einmal im Jahr eine Waffe an- und wieder zu verkaufen.

Steuerliche Fragestellungen einmal außen vorgelassen, ein solcher Aufwand lohnt sich bestimmt nur, wenn man mehr als eine Waffe im Jahr kauft und wieder verkauft.

Ich sehe das ganze ganz nüchtern, ich habe knapp zwei Jahre gebraucht, bis ich alle notwendigen Räumlichkeiten und baulichen Voraussetzungen soweit hatte, daß ich jetzt den Antrag auf Erteilung meiner WHE stellen kann.

Mal sehen, wie es sich anläßt.

BFP

Geschrieben

Webster, mit Deiner Einschätzung über die Zeitabläufe gebe ich Dir ja absolut Recht.

Nur ist es meiner Meinung vollkommen nebensächlich wann der Zeitpunkt eintritt.

Der Aufwand der betrieben werden musste um die Handelserlaubnis zu bekommen, war dann für die Katz.

Und wenn es dann einmal so weit ist, ob es jetzt nach 5 oder 15 Jahren ist, wird auch die Genehmigungsbehörde davon erfahren.

Die Kleinunternehmerregelung war lediglich ein Einwand meinerseits auf Deine Feststellung:

da auch Liebhaberunternehmen Umsatzsteuer abführen müssen.

Wenn ich jetzt von der Sachlage ausgehe, dass jemand mit dem nebenerwerblichen Waffenhandel jahrelang seine zu zahlende Einkommensteuer durch Verluste reduziert, oder sogar auf null gesetzt hat.

In diesem Falle hast Du ja eingeräumt, dass in einem solchen Falle die geschäftlichen Verluste der letzten drei Jahre rückwirkend nicht anerkannt werden.

D. h. Die Einkommensteuer für die Haupttätigkeit ist nachzuzahlen. Kann ein gewaltiger Batzen werden.

Aber: Du schreibst:

Die Umsatzsteuer und gezogene Vorsteuer wird nicht korrigiert auch wenn das Unternehmen als Liebhaberei eingestuft wird.

So, und jetzt hat dieser Steuersünder Waffen aus Liebhaberei gehortet. D. h. er hat für die Größe seines Geschäftsbetrieben einen völlig überzogenen Lagerbestand.

Die vom Finanzamt erstattete MwSt. aus diesem Lagerbestand darf er behalten?

Ich schlage vor, wir beenden das Thema,

In Deinem Schlusstenor:

Meines Erachtens ist ein Waffenhandel in kleinem Rahmen nur mal so nebenbei nicht praktikabel.
sind wir uns ja einig.

BFPierce wenn Du kein Ladengeschäft hast, wirst Du von einigen Großhandelsfirmen nicht beliefert werden.

Geschrieben

Hallo Reiner,

das mit den Großhandelsfirmen ist mir bekannt und relativ egal !

Ich beschränke mich auf den Ankauf von Nachlässen und Insolvenzen.

Außerdem habe ich einen Bekannten mit Ladengeschäft, der mir die Sachen, die ich vom nicht an mich liefernden Großhandel benötigen werde, besorgen wird.

Ich bin da recht zuversichtlich !

BFP

Geschrieben

Ich habe nicht vor, eine WHE zu erwerben, aber gibt es nicht auch die Möglichkeit, sich bei einem BüMa "einzumieten"?

Also die Aufbewahrung in bereits genehmigte Hände zu legen?

Ob im echten Leben einer das macht sei mal dahingestellt.

Es geht ja ums Kleingewerbe. Man kauft mal einen Nachlaß auf und bringt den dann stückweise an den Mann.

Oder muß man tatsächlich den Nachlaß bei sich Zuhause unterbringen KÖNNEN?

Ich denke mit Grausen an den Fall "Vermittlung" von Geschäften, also egun im Auftrag des Inhabers zB., wobei die Waffe halt noch beim Erben verbleibt.

Wenn man nur sowas nebenbei machen will lohnt sich Fort Knox zuhause ja nicht.

Geschrieben
Ich habe nicht vor, eine WHE zu erwerben, aber gibt es nicht auch die Möglichkeit, sich bei einem BüMa "einzumieten"?

Also die Aufbewahrung in bereits genehmigte Hände zu legen?

Ob im echten Leben einer das macht sei mal dahingestellt.

Es geht ja ums Kleingewerbe. Man kauft mal einen Nachlaß auf und bringt den dann stückweise an den Mann.

Oder muß man tatsächlich den Nachlaß bei sich Zuhause unterbringen KÖNNEN?

Ich denke mit Grausen an den Fall "Vermittlung" von Geschäften, also egun im Auftrag des Inhabers zB., wobei die Waffe halt noch beim Erben verbleibt.

Wenn man nur sowas nebenbei machen will lohnt sich Fort Knox zuhause ja nicht.

Hallo

Ich habe auch die WHE für alles . Betreibe dies auch nur als Nebengewerbe und wenn du dich richtig anstellst lohnt es sich schon wenn du dir einen Tresorraum anlegst und eine Waffenfachkundeprüfung ablegst ( ohne die darfst du ja auch gar nichts ankaufen und / oder verkaufen !)

Waa

Geschrieben
Ich habe nicht vor, eine WHE zu erwerben, aber gibt es nicht auch die Möglichkeit, sich bei einem BüMa "einzumieten"?

In wessen Handelsbuch stehen die Waffen dann?

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.