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IGNORED

Munition kaufen für geliehene Waffe


cabu

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich habe mir am Sonntag einen Unterhebelrepetierer Marlin 1895 von einem Freund geliehen. Zusätzlich zum Leihschein habe ich auch noch eine Kopie seiner WBK gemacht, da auf dem Leihschein nicht das Kaliber stand.

Am Montag bin ich zu Frankonia und wollte zwei Packungen 45-70 kaufen.

Ich habe den Leihschein vorgelegt, meine gelbe WBK, die Kopie der WBK des Überlassers und einen Ausdruck des §12 WaffG.

Leider waren die Verkäufer der Meinung, daß sie mir keine Munition verkaufen dürften. Argumentiert wurde mit der fehlenden Munitionerwerbsberechtigung in der WBK des Überlassers. (Der ist Jäger)

Nach meinem Verständniss des §12 WaffG ist dieser Einwand unerheblich, bzw falsch. Letztendlich könnte auch ein Erbe ohne Munitionserwerbserlaubnis seine Waffe an einen Sportschützen verkaufen wollen.

Auch der Hinweis, daß ich Widerlader bin und mit dem §27 Lappen wedelte half nichts.

Ich habe also am Montag Abend noch eine Email an meine Sachbearbeiterin geschrieben mit der Bitte, Frankonia zu infomieren, daß das schon in Ordnung geht, so wie ich mir das vorstelle.

Am Dienstag Nachmittag hatte ich die Antwort-Email, daß sie mit denen telefoniert hat und auch ein Fax versand hat. Kosten wären nicht entstanden!

Nach der Arbeit bin ich dann gleich zu Frankonia hin, dort wurde das Fax aus dem Papierstapel gezogen und ich bekam die Mun.

Ich habe glaube ich die beste SB von Deutschland! :eclipsee_gold_cup:

Schade nur, das manche Händler immer erst ihre Probleme haben mit dem §12er WaffG...

Geschrieben
Der war gut :-)

Und der ist noch besser: Weil er den UHR gerade erst gekauft und keine Mun hatte.

Trolle dürfen gerne unter sich bleiben. :bad:

Geschrieben

Bei uns in der Umgebung ist der Muntionskauf mit/auf Leihschein auch sehr umstritten, mich wuerde dazu die Handhabe grundsaetzlich mal interessieren. Wie ist das denn bei Euch allen mit der Munition bei ausgeliehenen Waffen.

Michael

Geschrieben

Gude....

Ich darf zitieren:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(Abs. 1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a. lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b. vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a. auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

b. als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege

Waffen tragenden Vereinigung,

c. als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,

d. als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

4. von einem anderen,

a. dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder

b. nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt;

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(Abs. 2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

Daraus ergibt sich, daß wenn man eine Waffe für einen dem Bedürfnis umfassten Zweck geliehen hat auch die Munition dazu bekommen kann und sogar erwerben darf!

Gruß

Turrican

Geschrieben
....

(Abs. 2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; ...

Absatz1 Nr. 2.... vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung,

....

Also darf ein Kurierfahrer, der die Waffe zur gewerbsmäßigen Beförderung erwirbt, Patronen kaufen??? Oder muss der gewerbsmäßig Transportierende eine WBK haben ?????

Geschrieben
Bei uns in der Umgebung ist der Muntionskauf mit/auf Leihschein auch sehr umstritten, mich wuerde dazu die Handhabe grundsaetzlich mal interessieren. Wie ist das denn bei Euch allen mit der Munition bei ausgeliehenen Waffen.

Michael

Frankonia Hannover:

Waffe (gebraucht) vor Kauf leihen: ja

Mun.Erwerb: nein

/Ironie ein/

Der Erwerb auf §27er Schein wäre kein Problem:

Im praktischen Baukasten: Geschosse, Hülsen, Federals und H110

/Ironie aus/

:ridiculous:

Geschrieben
Also darf ein Kurierfahrer, der die Waffe zur gewerbsmäßigen Beförderung erwirbt, Patronen kaufen??? Oder muss der gewerbsmäßig Transportierende eine WBK haben ?????

Nochmal den oben zitieren Auszug aus dem Waffengesetz richtig lesen und die Frage nocheinmal überdenken.

Geschrieben
Daraus ergibt sich, daß wenn man eine Waffe für einen dem Bedürfnis umfassten Zweck geliehen hat auch die Munition dazu bekommen kann und sogar erwerben darf!

Stimmt, aber was sich daraus nicht zwingend ergibt, ist, dass sich der Entleiher die passende Munition bei jedem x-beliebigen Dritten (muss ja nicht zwangsläufig ein Händler sein), der überhaupt nicht Teil oder Beteiligter des Leihvorganges ist, holen kann. Das ist lediglich Deine Interpretation.

Genauso gut kann man die Vorschrift auch so auslegen, dass die Erlaubnisbefreiung nur für Munition gilt, die man von dem Verleiher der Waffe mit dazu bekommt. Hat der aktuell keine, muss er entweder selber welche kaufen gehen oder man sucht sich einen Schießstand, wo es die Munition zum sofortigen Verbrauch gibt.

Geschrieben

Endlich mal eine Top Idee wie ich die Kosten für den Eintrag des Munitionserwerbs sparen kann.

Immer wenn ich neue Munition brauche, verleihe ich die Waffe und der Entleiher geht dann zum BüMa... :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Stimmt, aber was sich daraus nicht zwingend ergibt, ist, dass sich der Entleiher die passende Munition bei jedem x-beliebigen Dritten (muss ja nicht zwangsläufig ein Händler sein), der überhaupt nicht Teil oder Beteiligter des Leihvorganges ist, holen kann. Das ist lediglich Deine Interpretation.

Dann hätte ich ja für meine Dienstwaffe auch Munition kaufen und dann damit auf dem Stand trainieren können, so hätte ich mir den Erwerb der WBK und den Kauf der Waffe ersparen können!

Dem ist aber nicht so!

Geschrieben

Nee Leute. Wenn man mit der Waffe schießen darf (Jäger/Sportschütze/oderso) weil man eine passende WBK hat, dann darf er sie leihen und die Munition erwerben. Übrigens auch wenn der Verleiher dies nicht dürfte. Also kein WBK-Erbe an einen anderen WBK-Erben, da fehlt das Bedrüfnis.

Mein Tip, bittet euren SB um ein kurzes Fax und dann gehts. Nach dem WaffG darf man, also sollte der SB auch kein Problem damit haben. Und der Händler hat nen Schein von der Behörde in den Händen und kann mit seinem Hintern an der Wand bleiben...

uwewittenburg:

"Dann hätte ich ja für meine Dienstwaffe auch Munition kaufen... Dem ist aber nicht so! "

Genau,- weil der gemeine Dienstwaffenträger keine WBK hat und der Dienstherr auch nicht. ^_^

der carl

Geschrieben
Dann hätte ich ja für meine Dienstwaffe auch Munition kaufen und dann damit auf dem Stand trainieren können, so hätte ich mir den Erwerb der WBK und den Kauf der Waffe ersparen können!

Dem ist aber nicht so!

Zum einen fällt Deine Dienstwaffe nicht unter das WaffG, so dass Du keine WBK mit MEB dafür hast, zum zweiten bezweifele ich mal, dass Du Deine Dienstwaffe überhaupt privat nutzen darfst.

Mein Tip, bittet euren SB um ein kurzes Fax und dann gehts. Nach dem WaffG darf man, also sollte der SB auch kein Problem damit haben. Und der Händler hat nen Schein von der Behörde in den Händen und kann mit seinem Hintern an der Wand bleiben...

Jeder kann sein Glück probieren. Ich bezweifele allerdings, dass man damit bei jeder Behörde durchdringt.

Geschrieben
Immer wenn ich neue Munition brauche, verleihe ich die Waffe und der Entleiher geht dann zum BüMa... :eclipsee_gold_cup:

Und dann hat die Munition der "Entleiher". Wenn er sie Dir gibt, obwohl Du nicht berechtigt bist, macht er und Du sich strafbar. Sobald die Leihe beendet hat, sollte der "Entleiher die Munition auch nicht mehr besitzen dürfen.

Es sind logisch eben dieselben Voraussetzungen wie der Erwerb zum sofortigen Verbrauch auf dem STand.

Geschrieben
Zum einen fällt Deine Dienstwaffe nicht unter das WaffG,

Falsch, die Waffe schon, aber ich eben nicht!

so dass Du keine WBK mit MEB dafür hast, zum zweiten bezweifele ich mal, dass Du Deine Dienstwaffe überhaupt privat nutzen darfst.

Sagt wer und wann bin ich privat?

:rolleyes:

Jeder kann sein Glück probieren. Ich bezweifele allerdings, dass man damit bei jeder Behörde durchdringt.

Geschrieben
... Jeder kann sein Glück probieren. Ich bezweifele allerdings, dass man damit bei jeder Behörde durchdringt.

Dann muß man halt sein Recht erstreiten. Ist dann halt ein (bewußt) eingesetzter unwilliger SB... :angry2:

Geschrieben
....zum zweiten bezweifele ich mal, dass Du Deine Dienstwaffe überhaupt privat nutzen darfst.

Ich bin zwar kein Dinstwaffenträger, habe aber mit solchen Dinstwaffen das eine oder andere mal schon geschossen.

An einem Nachmittag etwa 1000 Schuss, mit dem "Rollensystem" geht das recht fix.

Schnuffi

Geschrieben

Wir waren hier beim Munitionkauf auf Leihwaffe bzw. bei Mitleihe/Mitgabe von Munition.

Wie ist denn eigentl. die aktuelle Auslegung in den verschiedenen Bundeslaendern in der Praxis.

Mein SB sagt klar NEIN.

Wie ist denn das zu vertreten, wenn entweder der Verleiher, als der Leiher fuer das betreffende Kaliber gar keinen Munitionserwerb hat, z.B. bei einer Erbwaffe.

Der Leiher leiht von Verleiher eine Erbwaffe um diese auszuprobieren u. evtl. zu kaufen, einen Monat lang. Der Leiher kauft im Waffengeschaeft (eine Grosspackung wegen Rabatt) Munition ein, lagert diese zuhause u. verschiesst sie nach u. nach im Zeitraum des Leih-Monats. Schon irgendwie eine unklare Auslegung des gesetzl. Rahmens meiner Meinung nach.

Michael

Geschrieben
Wie ist denn eigentl. die aktuelle Auslegung in den verscheidenen Bundeslaendern in der Praxis.

Mein SB sagt klar NEIN.

Gude....

Hat mein SB auch erst! Nun hat er zugeben müssen daß er falsch lag.... denn was bringt es eine Waffe auszuleihen wenn man keine Munition für das in diesem Zeitraum bestehende Bedürfnis besitzen bzw. erwerben kann?! Dann kann man sich das auch sparen! Außerdem kann man das im §12 WaffG durchaus da heraus lesen!

Gruß

Turrican

Geschrieben
... Wie ist denn das zu vertreten, wenn entweder der Verleiher, als der Leiher fuer das betreffende Kaliber gar keinen Munitionserwerb hat, z.B. bei einer Erbwaffe.

...

Michael

Hatte ich schon beantwortet:

Wenn man mit der Waffe schießen darf (Jäger/Sportschütze/oderso) weil man eine passende WBK hat, dann darf er sie leihen und die Munition erwerben. Übrigens auch wenn der Verleiher dies nicht dürfte.

ABER: Kein Mun-Erwerb, wenn ein WBK-Erbe an einen anderen WBK-Erben verleiht, da fehlt das Bedürfnis.

Steht doch alles genau in dem §12 WaffG.

Einfach nicht zu viel drauf rumdenken, sonst kommen nur bunte hohle Blasen hoch...

Geschrieben

Ein jagdliches Lehrbeispiel war, dass der an einer Nachsuche teilnehmende Jäger dem Hundeführer nun zur Abgabe eines Fangschusses auch seine Kurzwaffe incl. Munition leihen darf (sofern WBK vorhanden).

Geschrieben
...Außerdem kann man das im §12 WaffG durchaus da heraus lesen!

Gruß

Turrican

Genau so ist das. Bei uns auf dem Amt habe ich sogar einen Vordruck dafür bekommen.

Grüße

Westo

Geschrieben

Was heisst denn dann dabei genau Beduerfnisumfasster Zweck.

1. Ein Jaeger leiht sich von einem Schuetzenverein eine Praezesionsgewehr (Vereinswaffe) in .338 Lapua Mag. um damit auf die Jagd zu gehen. - Befuerfnisumfasster Zweck, klar Jagdschein.

2. Ein Brauchtumsschuetze (K98k auf gruene WBK ohne Munitionseintrag, kein Waffenschrank, Gewehr im Kleiderschrank, da befreit vom A-Schrank) leiht sich einen Revolver in .357 Mag. von einem Kameraden. - Beduerfnisumfasster Zweck hierbei fuer mich schon fraglich. Der Brauchtumsschuetze kauft dann sogleich 500 Schuss Munition, hat zuhause weder Waffenschrank noch Munitionsaufbewahrungsbehaeltnis. Wie ist denn das dann, muss der sich fuer die Leihe dann einen B-Schrank u. ein unklassifiziertes Stahlblechbaehaeltnis anschaffen.

Michael

Archiviert

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