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IGNORED

Verweigerung der Kontrollen unter Berufen der Ehefrau auf Artikel 13 GG


BBF

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Bei mir kommen Bezirksschornsteinfegermeister und Kaminkehrer sehr wohl unangekündigt

Auch betreten sie bei mir sehr wohl auch Wohnräume, denn mein Kamin steht nun mal im Wohnzimmer und der Zugang zum Dachboden erfolgt über den Flur.

Unsern Bezirksschornsteinfeger habe ich recht gut im "Griff"

Weil er schon mehrmals vor der Türe stand aber ich keine Zeit dafür hatte,

hängt er seit einiger Zeit immer einen Terminvorschlag an die Haustüre, auch wenn ich da bin.

Er geht auch nur auf den Dachboden, nicht in den Keller.

Den Kericht räume ich selber aus dem Kamin raus.

Es reicht wenn er auf dem Dachboden eine Sauerei hinterlässt.

Schnuffi

Geschrieben
Allzu oft wird darin aber eine Möglichkeit der Abzocke gesehen.Viele Städte machen daraus eine Verpflichtung mit Gewinnabsicht!

Warum gibt es so viele Starenkästen?

Warum wurde in Bremen die Waffensteuer ins Auge gefasst?

Es haben sich jetzt zu viele gewehrt. Was solls? Erhöhen wir halt die Gewerbesteuer!

Merkt Ihr jetzt, in welche Richtung der Zug fährt?

Es ist nicht nur das WaffG. Alles was Möglichkeiten zur Abzocke gibt, wird ausgenutzt.

Und wenn man es aus der Warte besieht, erkennt man die Realität.

Was soll das :acute: ? Politiker sind doch keine Räuber :ph34r: . Die wollen doch nur unser Bestes :ridiculous: . Was ist das nochmal? Mist, Du hast Recht :cray:.

Geschrieben
was soll eigentlich die ganze Diskussion? Alles bloße Mutmaßungen und Kaffeeesatzleserei, wie denn eventuell von welcher Behörde und/oder welchem Gericht entschieden werden wird.

Probiert es doch einfach aus!

Und berichtet hinterher wie es ausgegangen ist.

Genau dies war der Grund meiner Frage. Aber so wie es aussieht, hat noch keiner eine Ehefrau die den Schneid hat auf ihr Grundrecht zu bestehen.

Aber ich verspreche es auch, sollte es bei uns zu einer unangemeldete Kontrolle kommen, werdet ihr es erfahren. Und ja, bei uns betritt niemand die Wohnung ohne einen Termin vereinbart zu haben.

BBF

Geschrieben
Genau dies war der Grund meiner Frage. Aber so wie es aussieht, hat noch keiner eine Ehefrau die den Schneid hat auf ihr Grundrecht zu bestehen.

Aber ich verspreche es auch, sollte es bei uns zu einer unangemeldete Kontrolle kommen, werdet ihr es erfahren. Und ja, bei uns betritt niemand die Wohnung ohne einen Termin vereinbart zu haben.

BBF

Servus,

soll das bedeuten, das wenn sich die Kontrolle anmeldet du sie dann in deine Wohnung lässt?

Gruß

Geschrieben
soll das bedeuten, das wenn sich die Kontrolle anmeldet du sie dann in deine Wohnung lässt?

Ja, für uns ist dann eine Grenze überschritten. Hast du etwas dagegen?

BBF

Geschrieben
Ja, für uns ist dann eine Grenze überschritten. Hast du etwas dagegen?

BBF

Äh... was jetzt, die Kontrolleure melden sich an, du lässt sie rein, und dann ist eine Grenze überschritten?

entweder du hast in meinen Beitrag etwas falsch gelesen oder ich verstehe dich momentan nicht.

Gruß

Geschrieben
Äh... was jetzt, die Kontrolleure melden sich an, du lässt sie rein, und dann ist eine Grenze überschritten?

entweder du hast in meinen Beitrag etwas falsch gelesen oder ich verstehe dich momentan nicht.

Bei einer unangemeldeten Kontrolle ist die Grenze überschritten. Bis hierher und nicht weiter.

BBF

Geschrieben
Bei einer unangemeldeten Kontrolle ist die Grenze überschritten. Bis hierher und nicht weiter.

BBF

jetzt versteh ich es:

Kontrolle mit Anmeldung darf rein

Kontrolle ohne Anmeldung darf nicht rein

oder?

Gruß

Geschrieben
jetzt versteh ich es:

Kontrolle mit Anmeldung darf rein

Kontrolle ohne Anmeldung darf nicht rein

Kontrolle ohne Gebühren zu einem uns passenden Termin darf kommen. Unangemeldet darf draußen bleiben und bei Termin mit Kosten sind wir noch unentschlossen was wir machen.

BBF

Geschrieben
Kontrolle ohne Gebühren zu einem uns passenden Termin darf kommen. Unangemeldet darf draußen bleiben und bei Termin mit Kosten sind wir noch unentschlossen was wir machen.

Dir ist schon bewusst, dass die Kontrollen dazu dienen, zu prüfen, ob die Waffen auch wirklich im Waffenschrank sind und nicht im Wäscheschrank, im Bettkasten oder im Nachttisch? Welchen Sinn sollte dann also eine Kontrolle mit vorheriger Terminvereinbarung machen? Die kann sich die Behörde auch gleich sparen.

Geschrieben
Dir ist schon bewusst, dass die Kontrollen dazu dienen, zu prüfen, ob die Waffen auch wirklich im Waffenschrank sind und nicht im Wäscheschrank, im Bettkasten oder im Nachttisch?

Und dort schauen die dann auch tatsächlich nach? :confused:

Geschrieben

Nö. Die haben ja keinen Durchsuchungsbeschluss. Die sehen genau dass, was ich ihnen zeige (oder eben nicht) und nicht mehr oder weniger.

Und nur dass eine Waffe nicht im Tresor liegt, heißt dies noch lange nicht dass mit ihrer Aufbewahrung geschludert wird. Vielleicht ist sie auch verliehen, beim BüMa oder dergleichen.

Wenn die Damen und Herren wirklich die begründete und konkrete Annahme haben sollten, ich würde mit meinen Waffen „Unfug“ treiben, dann bekommen die auch einen Durchsuchungsbeschluss. Solange die diesen aber nicht haben, guckt keiner (!!) in meinen Wäscheschrank und selbst dann auch nur unter Protest und schriftlichem Widerspruch.

Ich halte es für mich ähnlich wie BBF.

Ohne Anmeldung kommt keiner rein.

Mit Anmeldung und ohne Kosten lasse ich es wohl zähneknirschend zu.

Als wenn meine Freundin irgendjemanden in ein unaufgeräumtes Schlafzimmer lassen würde, in dem meine (oder schlimmer noch ihre) Unterwäsche auf dem Boden rumfliegt. ;-)

Geschrieben
Und dort schauen die dann auch tatsächlich nach? :confused:

Nein, aber wenn die Waffen nicht im Waffenschrank sind, werden die Kontrolleure vermutlich fragen, wo sich die Dinger denn derzeit befinden. Und wenn die Waffen dann aus irgendwelchen Ecken der Wohnung zusammengetragen werden, könnte es möglicherweise Verdruss geben.

Geschrieben
Nö. Die haben ja keinen Durchsuchungsbeschluss. Die sehen genau dass, was ich ihnen zeige (oder eben nicht) und nicht mehr oder weniger.

Und nur dass eine Waffe nicht im Tresor liegt, heißt dies noch lange nicht dass mit ihrer Aufbewahrung geschludert wird. Vielleicht ist sie auch verliehen, beim BüMa oder dergleichen.

Die wollen vermutlich auch gar nicht mehr sehen. Und wenn Waffe nicht da ist, dann kannst Du doch sicherlich einen Leihschein vorlegen oder kannst den BüMa benennen oder dergleichen.

Wenn die Damen und Herren wirklich die begründete und konkrete Annahme haben sollten, ich würde mit meinen Waffen „Unfug“ treiben, dann bekommen die auch einen Durchsuchungsbeschluss. Solange die diesen aber nicht haben, guckt keiner (!!) in meinen Wäscheschrank und selbst dann auch nur unter Protest und schriftlichem Widerspruch.

Die sollten sich nur für Deinen Waffenschrank, nicht für Deinen Wäscheschrank interessieren.

Als wenn meine Freundin irgendjemanden in ein unaufgeräumtes Schlafzimmer lassen würde, in dem meine (oder schlimmer noch ihre) Unterwäsche auf dem Boden rumfliegt. ;-)

Es reicht ja, wenn Du sie reinlässt.

Geschrieben
Das kann (muß) man ja dann auch belegen können, wenn nicht, naja, ...............?

Muss? Jetzt mal von dem ab, was durchaus empfehlenswert ist, geht für mich auch §38 erst einmal nur hervor, dass derjenige der ausleiht dies nachweisen muss und nicht derjenige der verleiht.

Wenn ich irgendwo einen Paragrafen übersehen habe, bitte korrigieren.

Das es, schon alleine um Schwulitäten zu vermeiden, empfehlenswert ist vom Leihschein immer zwei Ausführung zu machen, sollte klar sein.

Die sollten sich nur für Deinen Waffenschrank, nicht für Deinen Wäscheschrank interessieren.

Das schreibe ich doch…

Ich wollte nur ausführen, dass die Damen und Herren nicht nur nichts anderes sehen wollen, sondern auch von mir nichts andere gezeigt bekommen…

Es reicht ja, wenn Du sie reinlässt.

Das ist jetzt in Witz, oder?

Geschrieben
Muss? Jetzt mal von dem ab, was durchaus empfehlenswert ist, geht für mich auch §38 erst einmal nur hervor, dass derjenige der ausleiht dies nachweisen muss und nicht derjenige der verleiht.

Wenn ich irgendwo einen Paragrafen übersehen habe, bitte korrigieren.

Das es, schon alleine um Schwulitäten zu vermeiden, empfehlenswert ist vom Leihschein immer zwei Ausführung zu machen, sollte klar sein.

Offensichtlich wirfst Du die Paragrafen aber durcheinander, § 38 WaffG ist es nicht!

Gem. § 36 (Abs. 3 ) WaffG hast Du aber die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung nachzuweisen und wenn eine Waffe fehlt und Du keine plausible Erklärung zum Verbleib liefern kannst, kommt mal schnell der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 52a WaffG auf und somit Gefahr im Verzuge und schwupp ist Dein Wäscheschrank offen!

Also immer schön vorsichtig mit dem: "Das dürfen die nicht!"

Geschrieben

Ich meinte schon §38 (Konkret den Punkt e). Aus dem für mich erst einmal nur hervorgeht, dass derjenige der eine Waffe leiht, einen Beleg des Überlassers und über das Überlassene benötigt. Das derjenige, der die Waffe verleiht (also der Überlasser) diesen Beleg benötigt geht da für mich erst einmal nicht daraus hervor.

Selbst mit einem „Verleihschein“ könnte ich für die Betroffene Waffe dem §36 Absatz 3 nicht nachkommen. Ich bin ja in dem Moment nicht im Besitz dieser Waffe (muss dem also auch nicht nachkommen). Daraus ergibt sich für mich erst mal im Umkehrschluss nicht, dass ich einen „Verleihschein“ vorweisen muss.

Die sichere Aufbewahrung muss in diesem Fall der „Leiher“ (Just auch Besitzer) nachweisen und nicht der Verleihende…

Frage: Sind Sachbearbeiter der unteren Waffenbehörde (bei uns in NRW die Kreispolizeibehörde) überhaupt berechtigt selbst (also in Persona) bei Gefahr im Verzug eine Durchsuchung durchzuführen, oder müssen die erst die Polizei hinzuziehen?

Lässt sich aus einer, bei der Nachschau „fehlenden“ Waffe, automatisch eine Gefahr im Verzug herleiten??

PS: Ich denke wir sind uns einig, dass wir uns gerade auf rein theoretischem Terrain bewegen, oder?

Geschrieben
Ich meinte schon §38 (Konkret den Punkt e). Aus dem für mich erst einmal nur hervorgeht, dass derjenige der eine Waffe leiht, einen Beleg des Überlassers und über das Überlassene benötigt. Das derjenige, der die Waffe verleiht (also der Überlasser) diesen Beleg benötigt geht da für mich erst einmal nicht daraus hervor.

Dass es hier um die Ausweispflicht beim Führen einer Waffe geht ist schon klar?

Selbst mit einem „Verleihschein“ könnte ich für die Betroffene Waffe dem §36 Absatz 3 nicht nachkommen. Ich bin ja in dem Moment nicht im Besitz dieser Waffe (muss dem also auch nicht nachkommen). Daraus ergibt sich für mich erst mal im Umkehrschluss nicht, dass ich einen „Verleihschein“ vorweisen muss.

Achso, Dir gehört die Waffe dann nicht mehr und sie ist auch nicht eingetragen?

Die sichere Aufbewahrung muss in diesem Fall der „Leiher“ (Just auch Besitzer) nachweisen und nicht der Verleihende…

Nene!

Frage: Sind Sachbearbeiter der unteren Waffenbehörde (bei uns in NRW die Kreispolizeibehörde) überhaupt berechtigt selbst (also in Persona) bei Gefahr im Verzug eine Durchsuchung durchzuführen, oder müssen die erst die Polizei hinzuziehen?

Also hier ist die Polizei mit vor Ort, ansonsten reicht 110!

Lässt sich aus einer, bei der Nachschau „fehlenden“ Waffe, automatisch eine Gefahr im Verzug herleiten??

Wenn jemand der Meinung ist dass er den Verbleib nicht belegen muß? Besteht da nicht der Anfangsverdacht dass die Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt ist und im Nachtschrank liegen könnte? Für einen Anfangsverdacht bedarf es keiner Beweise!

PS: Ich denke wir sind uns einig, dass wir uns gerade auf rein theoretischem Terrain bewegen, oder?

Theorie und Praxis liegen manchmal sehr dich beieinander!

Fakt ist eins, ich kenne niemanden, der sich bei einer Kontrolle einfach so "abspeisen" lassen würde.

Geschrieben

>Welchen Sinn sollte dann also eine Kontrolle mit vorheriger Terminvereinbarung machen? Die kann sich die Behörde auch gleich sparen.

Es gibt keinen Sinn, das war politisch so gewollt - und das BVerfG trägt das mit Staatsräson und wollte unsere Klage nicht entscheiden.

Sicher, man trifft da immer mal wieder die, die es nicht besser wissen oder sich nicht kümmern.

Geschrieben
Dir ist schon bewusst, dass die Kontrollen dazu dienen, zu prüfen, ob die Waffen auch wirklich im Waffenschrank sind und nicht im Wäscheschrank, im Bettkasten oder im Nachttisch? Welchen Sinn sollte dann also eine Kontrolle mit vorheriger Terminvereinbarung machen? Die kann sich die Behörde auch gleich sparen.

Somit hast Du die Sinhaftigkeit der Kontrollen mit sehr einfachen Worten zu 100% erklärt.

Geschrieben
Somit hast Du die Sinhaftigkeit der Kontrollen mit sehr einfachen Worten zu 100% erklärt.

Die Frage ist, warum es Behörden gibt, die ihre Kontrollen ankündigen und dann noch so dreist sind, Geld dafür nehmen. Entweder haben sie den Sinn dieser Vorschrift nicht verstanden oder sie suchen einen Grund, die Gebührenerhebeung zu rechtfertigen.

So eine Kontrolle mit vorheriger Terminvereinbarung ist für die Behörde eine feine Sache. Geht am gesetzlichen Zweck total vorbei, kann ich mir aber teuer bezahlen lassen und brauche so gut wie keine Angst haben, etwas vorzufinden, was Stress oder Arbeit machen könnte. Das wäre doch mal ein Grund, Widerspruch gegen eine Gebührenforderung einzulegen.

Geschrieben
Es kann nicht über eine unzulässige Beschwerde entscheiden.

Ich bin mal gespannt, wann endlich und wie über den Fortgang der (extrem sinnfreien) "SportMordWaffen"-Verfassungsklage von Herrn Gräfe&Co. entschieden wird.

Das wäre doch mal ein Grund, Widerspruch gegen eine Gebührenforderung einzulegen.

Ach, da gibt es viel gravierendere Gründe. Stichwort "anlasslos"...

Archiviert

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