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IGNORED

Erste Hilfe Kurs bei waffenrechtlichen Befürwortungen


Yachthund

Empfohlene Beiträge

Moin Leute,

ich hätte da mal eine kleine Frage.

Ich habe auf einer Homepage eines GK-Vereins folgendes gelesen:

Zitat

>> Laut neuem Waffengesetz ist dieTeilnahme bei waffenrechtlichen Befürwortungen

mindestens 1x im Jahr Pflicht! << :confused:

Ist da irgendetwas an mir vorbei gegangen? Diese Sache wäre mir neu.

Oder ist sie tatsächlich neu?

Klar, zur Erlangung der WBK bracht man einen Erste Hilfe Kurs.

Aber bei weiteren Befürwortungen (grün) jedes Jahr einen EH Kurs besuchen?

Weiß einer von euch etwas darüber?

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Moin Leute,

...

Klar, zur Erlangung der WBK bracht man einen Erste Hilfe Kurs.

Aber bei weiteren Befürwortungen (grün) jedes Jahr einen EH Kurs besuchen?

Weiß einer von euch etwas darüber?

Ich habe keinen 1.Hilfe Kurs benötigt.

Für was auch?

1 mal pro Jahr?

Sowas müsste dann zwingender für Auto-und Motorradfahrer eingeführt werden.

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Hier der Link, dann nach unten.

http://www.vwg-ev.de/html/lehrgange.html

Selten solchen unfug gelesen....einfach ignoieren oder sich die entstsprechende Stelle im Gesetz zeigen lassen!

Oder wir verstehen es blos falsch, und du musst dir pro Jahr mindestens eine Befürwortung abholen(sonst ist man ja eh kein richtiger Sportschütze)

:ridiculous:

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Für bestimmte Lehrgänge wie die Jugendleiterausbildung benötigt man (zumindest beim WSV) einen „Erste Hilfe Grundkurs“. Ist immer wieder lustig den i.d.R. Ungedienten dann zu erklären was ein "Helfer im San-Dienst" bzw. neuerdings "Einsatzersthelfer Alpha" ist... :wos_armee_052:

Aber mir wäre neu, dass man zum beantragen einer WBK einen Erste Hilfe Kurs benötigt.

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Den Ersthelferlehrgang so ca. alle zwei Jahre zu wiederholen ist eine sinnvolle Sache.

Ich mache das auch (Ersthelfer im Betrieb... da rückt die entsprechende Kollegentruppe alle zwei Jahre an).

Aber im Rahmen unseres Waffenrechts? Nein. Nie von einer entsprechenden Rechtsgrundlage gehört.

In Tschechien übrigens soll ein solcher Lehrgang laut Info meines "böhmischen" Schützenkollegen Pflicht sein,

wenn man die CZ-Anerkennung ("Lizenz"?) als Sportschütze erlangen will. Das passt, denn die Sachkundeausbildung

und Prüfung sind dort sowieso umfangreicher als bei uns. Was sehr akzeptabel ist, denn die dann damit verbundenen

Rechte (Waffenerwerb, u.U. bis hin zum Führen) sind dann auch deutlich umfangreicher...

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Aber im Rahmen unseres Waffenrechts? Nein. Nie von einer entsprechenden Rechtsgrundlage gehört.

Nicht im Rahmen des Waffenrechts, sondern die Berufsgenossenschaft ist da zuständig:

3. Wie viele Ersthelfer sind im laufenden Sportbetrieb notwendig?

Für den Sportverein kann die BG-Vorschrift (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift

für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) „Grundsätze der

Prävention“ (GUV-V A 1) analog angewendet werden. Nach § 26 hat der

Unternehmer (= Verein) dafür zu sorgen, dass bei 2 bis 20 anwesenden

Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Diese Vorschrift

kann als Regelung auf den laufenden Sportbetrieb übertragen werden. Da

Übungsleiter als Ersthelfer fungieren können, ist diese Anforderung in der

Regel im Vereinsbetrieb gewährleistet.

Quelle: http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/p...it_im_sport.pdf

Erik

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...

Für den Sportverein kann die BG-Vorschrift (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift

für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) „Grundsätze der

Prävention“ (GUV-V A 1) analog angewendet werden. ...

Und welche BG überzeugst Du zur Übernahme der Kosten bei einem hoffentlich nicht vorkommenden Schießunfall?

DAS ist einfach zuweit hergeholt, außerdem wäre ja dann jeder SV verpflichtet, Beiträge an die BG abzuführen. An welche denn?

Wollen wir Auswüchse wie die Beitragsrechnungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an jeden, der ein etwas größeres Grundstück besitzt, in denen ihm unterstellt wird, landwirtschaftlichen Betrieb zu betreiben? Der Beweis des Gegenteils bleibt dann beim Grundstückseigentümer hängen ...

mfg

Harry

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Die BG (normalerweise VBG) tritt für alle Unfallschäden ein, die bei freiwilliger Arbeit im Rahmen von dem Verein (Vorstand...) angesetzten Tätigkeiten z.B. Standreinigung ein.

Die Berufsgenossenschaft

Zugegeben, an die Berufsgenossenschaft denkt man wohl zuletzt, wenn man an Vereine denkt. Aber hier kann eine gesetzliche Versicherungspflicht bestehen: So sind in der gesetzlichen Unfallversicherung alle Personen gegen Arbeitsunfälle versichert, die „aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses“ beschäftigt sind. Daher unterliegen auch die im Rahmen von Vereinen tätigen Personen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Für die Vereine ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die unentgeltlich tätigen Mitglieder eines Vereines, d. h. sowohl für die in der Satzung beschriebenen Organmitglieder (Vorstand, Beirat) wie auch für die anderen unentgeltlich tätigen Helfer beitragsfrei. Ehrenamtliche Mitarbeiter, die nicht nur Ersatz für ihre Auslagen, sondern auch eine Aufwandsentschädigung für die von ihnen eingesetzte Zeit erhalten, sind beitragspflichtig.

Zur Festsetzung der Beiträge muss der Verein eine Meldung an die Berufsgenossenschaft machen. In den Vordrucken für die Jahresmeldung sind jeweils die Zahl der Stellen und die Personalkosten des jeweils vorausgegangenen Jahres einzusetzen. Der Versicherungsumfang erstreckt sich auch auf Arbeits- und Wegeunfälle. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft umfassen Verhütung von Arbeitsunfällen und Erste Hilfe, Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten sowie Entschädigung durch Geldleistungen. Im Schadensfall ist eine Meldung an die Berufsgenossenschaft erforderlich, ehrenamtlich Tätige müssen bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls, z.B. Unfall auf dem Weg zur oder von der Vorstandssitzung, beim Arzt angeben, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Die Kosten für die ärztliche Behandlung werden dann von der Berufsgenossenschaft und nicht von der Krankenkasse getragen. Sollte ein unentgeltlich Tätiger einen Arbeitsunfall erleiden, in dessen Folge die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist, berechnet sich die Entschädigung allerdings nur nach dem „Mindestarbeitsverdienst“.

Quelle: http://www.vereinslupe.de/haftung-der-vereine-7155

Für den Schiessunfall ist die vorgeschriebene Vereinshaftpflicht zuständig

Erik

PS:Ich weissdas deshalb, weil ich mich mal bei einem Arbeitseinsatz geschnitten habe und genäht werden musste. Danach musste ich ein Unfallprotokoll der VBG ausfüllen (Absicherung von Folgeschäden)

Edith sagt Postscriptum angefügt

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...

Für den Schiessunfall ist die vorgeschriebene Vereinshaftpflicht zuständig

Erik

PS:Ich weissdas deshalb, weil ich mich mal bei einem Arbeitseinsatz geschnitten habe und genäht werden musste. Danach musste ich ein Unfallprotokoll der VBG ausfüllen (Absicherung von Folgeschäden)

Edith sagt Postscriptum angefügt

Zu dem ersten Punkt: o.k., hatte ich blöd formuliert, für den Unfall als solches ist natürlich die Haftpflicht zuständig, aber wer zahlt für die Folgekosten?

Zu Punkt zwei:

Ich werfe hier mal (m)einen Arbeitsunfall aus dem Jahre 1994 ins Rennen,

mit Zahlungsverpflichtung der BG incl. natürlich deren Regreßanspruch gegenüber der Haftpflicht des Verursachers, die A*** wird hier zahlen bis an mein Lebensende.

Und dabei ging es nicht um eine genähte Schnittwunde, sondern um Amputation und Retransplantation incl. einem halben Jahr Krankenhausaufentlalt und einem ganzen Jahr, um wieder laufen zu lernen.

Um dieses durchzusetzen, mußte ich mich als Geschädigter vor Gericht zerren lassen, (als "Opfer", wohlgemerkt!!!) mit ca. 10Tsd (damals) DM Gerichtskosten-Vorschuß an der Backe als Kläger, das war in den Neunzigern noch richtig viel und vor allem richtiges Geld.

Dem Richter reichte eine einzige Frage: "Welche BG bezahlt?"

Der Anwalt der A*** hat daraufhin ganz schnell den Schwanz eingekniffen und meine Klage akzeptiert.

Und so zahlen sie denn noch heute ...

Aber verallgemeinern darf man so was natürlich nicht.

mfg

Harry

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Zitat

>> Laut neuem Waffengesetz ist dieTeilnahme bei waffenrechtlichen Befürwortungen

mindestens 1x im Jahr Pflicht! << :confused:

Weiß einer von euch etwas darüber?

Ja, so eine Vorsitzende hatten wir auch mal. Die hat nie Beschlüsse gefaßt, sondern immer nur das "neue Waffengestz" umgesetzt. Da gab es fast jeden Monat Änderungen! :D

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zu jeder Schießleiterausbildung der Verbände gehört der Ersthelferlehrgang. Ohne dies Zertifikat kann man in den meisten Verbänden kein Schießleiter werden.

Es darf kein Schießen (übrigens auck keine andere Vereinsveranstaltung) stattfinden ohne das ein ausgebildeter Ersthelfer vor Ort ist (Vorschrift UVV) und da ist es natürlich am Besten, wenn der SL diesen Ersthelferschein hat.

Für eine WBK ist kein Ersthelfer erforderlich.

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