Flotti Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 Hallo zusammen, ich hatte neulich eine Diskussion mit meiner Freundin, die Zahnärztin, aber keine WBK Inhaberin ist. Dabei stellte sie mir die Frage, ob sie als Sportschützin - bspw. während des ärztlichen Notdienstes - eine Waffe führen dürfe. Prinzipiell ist es ja laut WaffG nicht untersagt, Waffen im eigenen umfriedeten Besitztum und in den eigenen Geschäftsräumen (also z.B. der Praxis) zu führen. Meine Einschätzung zu der Sache war, dass das prinzipiell erlaubt sein dürfte, jedoch sicherlich aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Patienten nur eine verdeckte Trageweise ohne "Zugriffsmöglichkeit" durch den Patienten in Frage käme. Sofern das überhaupt möglich ist. Wie seht Ihr die Sache? Gruß Flotti Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 .... Meine Einschätzung zu der Sache war, dass das prinzipiell erlaubt sein dürfte, jedoch sicherlich aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Patienten nur eine verdeckte Trageweise ohne "Zugriffsmöglichkeit" durch den Patienten in Frage käme. Sofern das überhaupt möglich ist. .... Das entspricht nicht dem "bedürfnisumfassenden" Zweck! Daher ist es nicht zulässig! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Col. Hahti Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 Zu Wien kuriert' ich einen Mann, der hatte einen hohlen Zahn. Ich schoss' ihn raus mit der Pistol', ach Gott, wie ist dem Mann so wohl... Link to comment Share on other sites More sharing options...
mühli Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 Andersrum gefragt, was spricht eigentlich dagegen wenn die Praxis dem Arzt gehört also im Grunde genommen seine Privaträumlichkeiten sind? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Raiden Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 Das entspricht nicht dem "bedürfnisumfassenden" Zweck! Daher ist es nicht zulässig! Quatsch mit Soße. Siehe Anlage 1 Waffengesetz Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tauschi Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 Das entspricht nicht dem "bedürfnisumfassenden" Zweck! Daher ist es nicht zulässig! Gähn.... Das Führen auf dem eigenen befriedeten Besitz, in den eigenen Geschäftsräumen, u.s.w. hatten wir doch nun wirklich oft genug. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flotti Posted January 29, 2012 Author Share Posted January 29, 2012 Das entspricht nicht dem "bedürfnisumfassenden" Zweck! Daher ist es nicht zulässig! Das ist nicht richtig. Der bedürfnisumfasste Zweck gilt nur für das Führen in den Geschäftsräumen eines Anderen, Stichwort Türsteherparagraph. Das Führen ist im WaffG so definiert: führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, deseigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Im Umkehrschluss ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt (z.B. das bei sich Tragen) in der eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen und des eigenen umfriedeten Besitztum eben kein (verbotenes) Führen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
SDASS_Nico Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 Was ist denn, wenn dieser Arzt überwiegend mit Junkies (Methadon usw) zu tun hat? Erhöhte Gefärdung? Wäre das u.U. nen Grund für nen Waffenschein? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hob Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 Das die eigene Waffe auf dem eigenen privaten umfriedeten Besitztum bedürfnisfrei geführt werden darf ist vollkommen unstrittig, das WaffG erlaubt dies explizit. Es bleibt aber die Frage zu klären, inwieweit die Praxis ein privater Raum ist. Möglicherweise handelt es sich dabei teilweise um einen öffentlichen Raum, weil es quasi erwünscht ist, das dort Patienten ein und ausgehen können.Wäre mal interessant dies genau zu klären. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flotti Posted January 29, 2012 Author Share Posted January 29, 2012 Andersrum gefragt, was spricht eigentlich dagegen wenn die Praxis dem Arzt gehört also im Grunde genommen seine Privaträumlichkeiten sind? Tja, vielleicht höchstens der Vorwurf, dass jemand, der mit beiden Händen im Mund eines anderen herumfuhrwerkt, nicht die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausüben kann? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flotti Posted January 29, 2012 Author Share Posted January 29, 2012 Das die eigene Waffe auf dem eigenen privaten umfriedeten Besitztum bedürfnisfrei geführt werden darf ist vollkommen unstrittig, das WaffG erlaubt dies explizit. Es bleibt aber die Frage zu klären, inwieweit die Praxis ein privater Raum ist. Möglicherweise handelt es sich dabei teilweise um einen öffentlichen Raum, weil es quasi erwünscht ist, das dort Patienten ein und ausgehen können.Wäre mal interessant dies genau zu klären. Es ist ja eher die Frage, ob die Praxis ein Geschäftsraum ist. Denn von dem spricht ja das WaffG analog zur eigenen Wohnung und zum eigenen befriedeten Besitztum. Link to comment Share on other sites More sharing options...
mühli Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 Was ist denn, wenn dieser Arzt überwiegend mit Junkies (Methadon usw) zu tun hat? Erhöhte Gefärdung? Wäre das u.U. nen Grund für nen Waffenschein? Irgendwo auf WO existiert ein Beitrag oder Thread (aus der Erinnerung heraus) wo genau solch ein Arzt der regelmässig Hausbesuche machte, einen Waffenschein bekam, da er es oftmals mit unangenehmer Klientel zu tun hat/te. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten... (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; 3. ... Anlage 1 Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, 3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, 4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, ... Also wenn die Waffe erst einmal in der Praxis ist, steht dem nichts entgegen. Dass die Waffe in die Praxis kommt, dürfte i.d.R. der Transport dahin entgegen stehen. Euer Mausebaer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flotti Posted January 29, 2012 Author Share Posted January 29, 2012 Also wenn die Waffe erst einmal in der Praxis ist, steht dem nichts entgegen. Dass die Waffe in die Praxis kommt, dürfte i.d.R. der Transport dahin entgegen stehen. Euer Mausebaer Den Transport sähe ich nicht so als Problem. Waffenreinigen im langweiligen Notdienst oder der Mittagspause, etc. Liegt die Praxis in einem auch als Wohngebäude genutzten Haus (wäre im konkreten Beispiel der Fall), könnte man die Waffe dort auch durchaus im Tresor längerfristig aufbewahren. Ein Wechsel des Aufbewahrungsortes und der dafür notwendige Transport zählt ohne Zweifel zum bedürfnisumfassten Zweck. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tauschi Posted January 29, 2012 Share Posted January 29, 2012 Es bleibt aber die Frage zu klären, inwieweit die Praxis ein privater Raum ist. Möglicherweise handelt es sich dabei teilweise um einen öffentlichen Raum, weil es quasi erwünscht ist, das dort Patienten ein und ausgehen können.Wäre mal interessant dies genau zu klären. Ich kenne einen Einzelhändler der in seinem Ladengeschäft mit Kundenverkehr eine Waffe schussbereit führt. Mit wissen des zuständigen Landratsamtes. Zitat des Referatsleiters:" Es ist uns zwar ein Dorn im Auge, aber das Gesetz gibt es her." Gruß Tauschi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted January 30, 2012 Share Posted January 30, 2012 Liest hier überhaupt wer meine Posts? Du hast immer den Vierklang Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum und Schießstätte Bei den eigenen nach Anlage 1 ist es kein Führen und bei fremden mit Einverständnis des Besitzer ist es nach § 12 WaffG erlaubnisfreies Führen. Euer Mausebaer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schniedergraf Posted January 30, 2012 Share Posted January 30, 2012 Dabei stellte sie mir die Frage, ob sie als Sportschützin - bspw. während des ärztlichen Notdienstes - eine Waffe führen dürfe. Wenn Sie die Waffe während des ärztlichen Notdienst führt und die Patienten bekommen das mit,hat sie gute chancen auf einen sehr ruhigen Notdienst Link to comment Share on other sites More sharing options...
Boule Posted January 31, 2012 Share Posted January 31, 2012 Wenn Sie die Waffe während des ärztlichen Notdienst führt und die Patienten bekommen das mit,hat sie gute chancen auf einen sehr ruhigen Notdienst Da man beim aerztlichen Notdienst (gebenenfalls kassenaerztlichen oder Notarzteinsaetzen) einige Medikamente mit sich fuehren muss, die bei nicht naeher spezifizierten Personen eine hohe Begehrlichkeit besitzen, ist das z.B. schon mal ein Grund fuer eine besondere Gefaerdung und damit auch Grund fuer einen Waffenschein. Ich kenne persoenlich 2 Kollegen die diesen auf Antrag bekommen haben, eine davon ueber den Umweg des Verwaltungsgerichtes.... aber immerhin. Medikamente die von Interesse sind: - Morphine - Benzos - andere kurzwirksame Hypnotika Dazu kommt i.d.R. noch ein Rezeptblock und das eine oder andere blanko BTM-Rezept. Wenn das kein lohnendes Ziel fuer einen Kleinkrimminellen ist, dann kenn ich auch kein besseres..... und einen Teil der Medis muss der Arzt mit sich fuehren wenn er auf die normalen Notfallsituationen vorbereitet sein will. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schniedergraf Posted January 31, 2012 Share Posted January 31, 2012 Medikamente die von Interesse sind: - Morphine - Benzos - andere kurzwirksame Hypnotika Dazu kommt i.d.R. noch ein Rezeptblock und das eine oder andere blanko BTM-Rezept. Wenn das kein lohnendes Ziel fuer einen Kleinkrimminellen ist, dann kenn ich auch kein besseres..... und einen Teil der Medis muss der Arzt mit sich fuehren wenn er auf die normalen Notfallsituationen vorbereitet sein will. Hallo, mein Cousin ist ausgebildeter Notarzt! Wenn ich denen dein geschreibe vorlege hält er sich vor lachen den Bauch!Wenn ein Arzt unbedingt bei einen Noteinsatz eine Waffe mitführen will weil er Angst um seine Leben hat,hat in diesen Beruf nichts zu suchen und soll sich eine Stelle im Labor suchen. Ein Notarzt kann nicht erst schauen ob es für ihn sicher ist,weil dann für den Patienten vielleicht schon die Zeit abgelaufen ist. Ich bin selber seit über 25 Jahren schwer chronisch krank und habe schon weit über 2 Jahre im Krankenhaus gelegen und daher einen engen Kontakt zu Ärzten und Pfleger gehabt.Das Apotheken geknackt werden kenne ich.Aber das ein Notarztwagen angerufen wird um ihn zu knacken ist totaler Schwachsinn. Was meins du wieviel Polizisten auf einmal hinter den Tätern her sind.Es wird sofort eine Grossfandung nach den Tätern ausgerufen.Da ist es doch viel einfacher einen Bruch zu machen und sich unauffällig aus dem Staub zu machen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Boule Posted February 1, 2012 Share Posted February 1, 2012 mein Cousin ist ausgebildeter Notarzt! Oh, gratuliere, ein Totschlagargument..... "ich kenne einen der ist Arzt und der...". Tja, tschuldigung, ich brauch das "ich kenne einen" nicht und ich haette gerne eine Knarre im Notdienst. Wenn Dein Cousin damit ein Problem hat, dann kann er gerne nach Afrika fahren und dort kranken Kindern helfen um sein Gewissen zu beruhigen - ich vermittle auch gerne. Link to comment Share on other sites More sharing options...
mühli Posted February 1, 2012 Share Posted February 1, 2012 Erwähnung: Es ist vielleicht etwas unbekannt aber kein geringerer als ein gewisser Albert Schweitzer führte in Afrika in seinem Arztkoffer u.a. einen Revolver mit sich. Heue wohl undenkbar aber dies war zu jener Zeit wohl gar nicht so selten oder seltsam. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted February 1, 2012 Share Posted February 1, 2012 Die Idee, dass Ärzte und Geistliche unbewaffnet und wehrlos zu sein und sich ihrem jeweilgen Gegenüber auszuliefern hätten, ist eine neuere gesellschaftliche Vorstellung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pilotheli Posted February 1, 2012 Share Posted February 1, 2012 Hallo,mein Cousin ist ausgebildeter Notarzt! Wenn ich denen dein geschreibe vorlege hält er sich vor lachen den Bauch!Wenn ein Arzt unbedingt bei einen Noteinsatz eine Waffe mitführen will weil er Angst um seine Leben hat,hat in diesen Beruf nichts zu suchen und soll sich eine Stelle im Labor suchen. Ein Notarzt kann nicht erst schauen ob es für ihn sicher ist,weil dann für den Patienten vielleicht schon die Zeit abgelaufen ist. Ich bin selber seit über 25 Jahren schwer chronisch krank und habe schon weit über 2 Jahre im Krankenhaus gelegen und daher einen engen Kontakt zu Ärzten und Pfleger gehabt.Das Apotheken geknackt werden kenne ich.Aber das ein Notarztwagen angerufen wird um ihn zu knacken ist totaler Schwachsinn. Was meins du wieviel Polizisten auf einmal hinter den Tätern her sind.Es wird sofort eine Grossfandung nach den Tätern ausgerufen.Da ist es doch viel einfacher einen Bruch zu machen und sich unauffällig aus dem Staub zu machen... das stimmt so nicht da kenn ich genug ärzte die teilweise angst um ihre gesundheit haben es wird einfach der wagen aufgemacht und die medikamente entfernt und dies ist kein einzelfall denn an der unfallstelle ist der wagen offen da ja gearbeitet wird und und und Link to comment Share on other sites More sharing options...
PaleRider Posted February 1, 2012 Share Posted February 1, 2012 Das ständige "Bereithalten" einer zugriffsbereiten, schussbereiten Waffe kann mir im Falle eines Einsatzes im eigenen Haus, Grundstück und Firma schnell als über das Maß der Erforderlichkeit ausgelegt werden. Denn ich warte quasi auf die Einsatzmöglichkeit. Ich nehme ja in diesem Fall grundsätzlich das "schärfste Mittel" zur Verteidigung, ohne eine Wahlmöglichkeit. Ich wette, dass die Staatsanwaltschaft mir hier einen Strick drehen wird. Diesen Hinweis bekam ich von meinem Sohn als Jurist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
diana13 Posted February 1, 2012 Share Posted February 1, 2012 Das ständige "Bereithalten" einer zugriffsbereiten, schussbereiten Waffe kann mir im Falle eines Einsatzes im eigenen Haus, Grundstück und Firma schnell als über das Maß der Erforderlichkeit ausgelegt werden. Denn ich warte quasi auf die Einsatzmöglichkeit.Ich nehme ja in diesem Fall grundsätzlich das "schärfste Mittel" zur Verteidigung, ohne eine Wahlmöglichkeit. Ich wette, dass die Staatsanwaltschaft mir hier einen Strick drehen wird. Diesen Hinweis bekam ich von meinem Sohn als Jurist. Wieder ein Beweis dafür, dass die Welt Realisten braucht, keine Juristen. Selbst im Notwehrbereich ist ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verankert. Was soll den da schon wieder eine präventive Betrachtung? In der ganzen Welt kann man für liegengebliebene Hundesch.... bestraft werden, nur in Deutschland genügt bereits der Besitz des Hundes. Naja, jedenfalls im bald. Wegen einem Verstoß gegen das Waffengesetzes (der BESITZ von irgendwas) kann man in D 6 Monate "Urlaub" bekommen, für unzähliger Körperverletzungen und was weis ich eines "Intesivtäters" gibts Schulungen beim Sozialarbeiter. Was las ich da unlängst - Tränen eines Intensivtäters, als er in den Knast musste ... wen er das gewusst hätte, hätt er früher aufgehört.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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