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IGNORED

Gebühren für Kontrollen nach § 36 und Überprüfungen nach § 4


Murmelchen

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Geschrieben
Wie soll sich der Pflichtenkreis des LWB auf die Erfüllung rechtlich unmöglicher Dinge erstrecken (er ist nun mal rechtlich nicht in der Lage, das genannte Grundrecht des Mitbewohners auszuhebeln)?

Unser LWB soll keineswegs irgendwem irgendwelche Grundrechte aushebeln.

Es geht im Kern um die Frage, ob es nicht letztlich der (Risiko)sphäre des LWB zuzurechnen ist, wenn er seinen Pflichten gemäß WaffG nicht nachkommen kann.

Gerichte sind bei solcherlei Wertungsfragen mitunter recht kreativ. Gut möglich, dass das WaffG tatsächlich an dieser Stelle scheitert, nicht ausgeschlossen indes auch das Gegenteil.

Geschrieben

@Gloeckner:

Zu der Frage der Nachschau bei illegalen Waffenbesitzer:

Nur weil es in anderen Bereichen Privilegierungen der Illegalen gibt, heißt das ja nicht, dass das rechtens ist.

In der von mir angeführten BVerfG-Entscheidung wurde bemängelt, dass nur ehrliche Bürger Kapitalertragssteuer zahlen müssen und die Unehrlichen nicht. Dies lag daran, dass die Erhebungsmöglichkeiten untauglich waren, weil sie allein auf die ehrliche Mitwirkung der Bürger setzten. Deshalb wurde das betroffene Steuergesetz insgesamt für verfassungswidrig erklärt.

Vorliegend besteht ja auch kraft Europarechts (Waffenregister!) die Pflicht, alle Waffen zu erfassen. Da kann der Staat sich nicht auf seine Untätigkeit berufen!

Nach deiner Logik dürfte ja dann auch ein führerscheinloser Fahrzeugführer sämtliche Verkehrsregeln außer Acht lassen, weil die ja nur für die berechtigten Fahrzeugführer gelten?

Meine Argumentation ist übrigens kein Zirkelschluss. Vor 2009 hätte niemand in Abrede gestellt, dass die Aufbewahrungspflichten für jedermann gelten, unabhängig ob er eine Erlaubnis hat oder nicht. Man denke etwa an die erlaubnisfreien Waffen.

Nur weil jetzt das Kontrollinstrument der Nachschau eingeführt wurde, was sich auf die Aufbewahrungspflichten bezieht, sollen diese jetzt auf einmal nicht mehr für jedermann gelten?

Dagegen halte ich deine Argumentation für zirkulär: Du gehst davon aus, dass die Nachschau sich nicht auf illegale Waffgenbesitzer bezieht. Daraus ziehst du den Schluss, dass dann auch die Aufbewahrungspflichten, die bei der Nachschau zu kontrollieren wären, nicht für illegale Waffenbesitzer gelten würden. Kurz gefasst: Pflichten die nicht kontrolliert werden dürfen, bestehen auch nicht.

Das unsere Gerichte nicht immer nach Recht und Gesetz entscheiden, sondern es mitunter auch politische Entscheidungen gibt, will ich nicht in Abrede stellen. Wir schreiben hier schön in unser Runde. Da darf man nicht vergessen, dass es in der Praxis sehr schwierig sein wird, ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit des § 36 WaffG zu überzeugen.

Geschrieben
Das Zauberwort, sofern man anders nicht weiterkommt, nennt sich teleologische Auslegung ;-)

Leider wird das WaffG nicht teleologisch ausgelegt, sondern tendentiell immer gegen den LWB und pro Behörde / Staat.

Würde das WaffG teleologisch ausgelegt, dann würde es 2/6 auf gelbe WBK nicht geben, denn es war ausdrücklich erklärter Wille des Gesetzgebers, dass 2/6 eben nicht auf die gelbe angewendet wird. Die Gerichte haben es dann anders ausgelegt und danach hat man es wegen der Klarheit auch anders ins Gesetz geschrieben. So läuft das mit die Gesetze hier bei uns. Bei einer teleologischen Auslegung würde sich der 42a auch nicht gegen die Masse der Leute richten, sondern gegen die Zielgruppe. Statt dessen dürfen sich Maler iher Teppichmesser auf dem Weg zur Arbeit beschlagnahmen lassen. Und den Spruch in meiner Signatur kann man bei der heutigen Praxis nur noch mit ungläubigen Augen lesen.

bye knight

Geschrieben
Im übrigen veranlasst der Waffenbesitzer die Kontrolle auch dann nicht, wenn er die unangekündigten Kontrolleure freiwillig reinlässt. Nur wenn er sie selbst darum gebeten hat, bei ihm zu prüfen, dürfen sie Gebühren erheben.

Deine Ansichten ehren dich :eclipsee_gold_cup: und wir sind uns hier alle einer Meinung, aber leider sehen das die Gerichte anders :

Zudem sei die Kontrolle dem Kläger als Veranlasser auch individuell zurechenbar. Waffenbesitzer seien wegen der Gefährlichkeit von Waffen und der mit dem Besitz verbundenen potentiellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in besonderer Weise verantwortlich; allein durch die Aufbewahrung von Waffen und Munition schaffe der Waffenbesitzer einen zurechenbaren Gefährdungstatbestand, welcher an sich bereits eine abstrakte Gefahr darstelle und so ursächlich die öffentliche Leistung auslöse. Dass der Innenausschuss des Bundestages sowie die Bundesregierung ebenso wie der Sonderausschuss des Landtages erklärt haben, die Kontrollen würden allein im öffentlichen Interesse liegen und daher seien keine Gebühren zu erheben, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich, da die Kommunen an diese Äußerungen nicht gebunden seien.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_recht...os=1&anz=39

35

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Fall der durchgeführten verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle von einer verantwortlichen Veranlassung des Klägers als Waffenbesitzer auszugehen, wodurch ihm die Kontrolle individuell zuzurechnen ist.

36

Der Kläger hat durch seinen Waffenbesitz zunächst unzweifelhaft die Ursache für die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle im Sinne einer einfachen Kausalität gesetzt. Über diese schlichte Verursachung hinaus ist im Fall des Klägers als Waffenbesitzer jedoch auch die nach den obigen Grundsätzen für eine Gebührenerhebung erforderliche besondere Verantwortlichkeit gegeben.

37

Diese besondere Verantwortlichkeit folgt im Fall des Klägers aus seiner Pflichtenstellung als Waffenbesitzer.

und jetzt kommts:

Insoweit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies auch für Amtshandlungen gilt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, denn die Prüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen ist - wie dargestellt - im Allgemeinen dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen. Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, <juris>; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 -; VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, <juris>) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

Istmirschlecht

Geschrieben
Es geht im Kern um die Frage, ob es nicht letztlich der (Risiko)sphäre des LWB zuzurechnen ist, wenn er seinen Pflichten gemäß WaffG nicht nachkommen kann.

ER kommt seinen Pflichten ja nach, bzw. ist (in dem von mir genannten Szenario) dazu bereit.

Dass die Kontrolle aufgrund der Wahrnehmung von (Grund-)Rechten durch Dritte nicht erfolgen kann -

wie und warum soll dies denn seinem Pflichtenkreis zuzurechnen sein? Das ist etwas abstrus.

Geschrieben
In Betracht kommt hier eine teleologische Reduktion.

Dann müsste der Wortlaut zu weit sein und planwidrigerweise auch einen Sachverhalt erfassen, der mit dem eigentlich zu regelnden nicht vergleichbar ist.

Diese Voraussetzungen halte ich vorliegend nicht für gegeben.

...

Denn einen nicht vergleichbaren Sachverhalt anzunehmen bedeutete, dass bei der Verwahrung der legal bessenen erlaubnisplichten Waffen, Munition und verbotenen Waffen strengere Maßstäbe nötig seien, als bei entsprechenden Besitz ohne die erforderliche Erlaubnis. Also die illegalen, kriminellen Waffenbesitzer auch offiziell die "besseren Waffenbesitzer" seien. :teu38:

Aber so langsam nähern wir uns dem Zusand von "3 Juristen, 5 Meinungen". Fakt ist halt, dass wer die Nachschauer bei einer anlasslosen Nachschau nachschauen läßt, das freiwillig macht, und öfter dann für diese Freiwilligkeit Gebühren zu zahlen hat. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Dass die Kontrolle aufgrund der Wahrnehmung von (Grund-)Rechten durch Dritte nicht erfolgen kann -

wie und warum soll dies denn seinem Pflichtenkreis zuzurechnen sein?

Ich habe den Eindruck, dass das "Hausrecht" hier bislang ein wenig eindimensional betrachtet worden ist.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Nehmen wir den Fall von miteinander lebenden Ehepartnern. Das Hausrecht steht zwar beiden unabhängig voneinander zu und selbstredend treffen den Nicht-LWB keinerlei Pflichten aus dem WaffG.

Jeder Ehepartner darf mithin grundsätzlich Gäste des Hauses verweisen oder aber Personen von vornherein abweisen.

Innerhalb des Verhältnisses zum Ehepartner (d.h. gegen dessen Widerspruch) indes nur dann, wenn eine derartige Ausübung des Hausrechts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint. Bezogen auf das WaffG (vorgenannte Rücksichtnahmepflichten der Ehepartner untereinander bestehen generell) handelt es sich letztlich um eine Wertungsfrage dahingehend, ob es dem einen Ehepartner zumutbar erscheint, die Kontrolleure im Interesse des anderen einzulassen.

Bejaht man vorgenannte Frage, ist es, landläufig gesprochen, ganz allein das Problem des LWB, wie er seinen Partner zur Zustimmung zu der Kontrolle bewegt.

Die Hausrechts“sollbruchstelle“ könnte sich als widerstandsfähiger erweisen, als manch einer denkt…

Geschrieben
Ich habe den Eindruck, dass das "Hausrecht" hier bislang ein wenig eindimensional betrachtet worden ist.

Die Hausrechts“sollbruchstelle“ könnte sich als widerstandsfähiger erweisen, als manch einer denkt…

Du Spielverderber! :rolleyes:

Geschrieben
Innerhalb des Verhältnisses zum Ehepartner (d.h. gegen dessen Widerspruch) indes nur dann, wenn eine derartige Ausübung des Hausrechts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint. Bezogen auf das WaffG (vorgenannte Rücksichtnahmepflichten der Ehepartner untereinander bestehen generell) handelt es sich letztlich um eine Wertungsfrage dahingehend, ob es dem einen Ehepartner zumutbar erscheint, die Kontrolleure im Interesse des anderen einzulassen.

Wenn der "ablehnende" Ehepartner schlicht und ergreifend seine Wohnung nicht gegen den eigenen Willen betreten haben will, weil ihm das zu sehr gegen die Wahrung seiner Privatsphäre geht,

dann ist die Zumutbarkeitsfrage schnell entschieden. Immer vorausgesetzt natürlich, wir messen dem Art. 13 GG noch einen Rest an Bedeutung zu....

Und (nochmal), es dürfte schwer sein, dem anderen Ehepartner (LWB) die Durchsetzung des Betretens entgegen eines Grundrechts abzuverlangen... wie soll er das bewerkstelligen?

Rechtlich oder faktisch Unmögliches darf die Verwaltungsbehörde nicht abverlangen.

Wir können hier diskutieren bis zum jüngsten Tag... Wenn diese Sache "zum Schwur kommt", werden es Gerichte (ggf. mehrere Instanzen) entscheiden.

Ich kann hier nur Tendenzen und Wahrscheinlichkeiten aus meiner Sicht aufzeigen.

Geschrieben
Wenn der "ablehnende" Ehepartner schlicht und ergreifend seine Wohnung nicht gegen den eigenen Willen betreten haben will, weil ihm das zu sehr gegen die Wahrung seiner Privatsphäre geht,

Es geht nicht darum, was der verweigernde Ehepartner "will" sondern darum, was er (im Verhältnis zum LWB) rechtlich "darf".

Das Hausrecht kann er gegen den Willen seines Partners nur insoweit geltend machen, als es überhaupt besteht. Welch bahnbrechende Erkenntnis.

Es ist doch wohl nicht so schwer zu begreifen, dass (in unserem Fall) der LWB in der Ausübung seines Hausrechts (Einlassen des Kontrolleurs) vom Mitbewohner nicht beliebig beschränkt werden kann bzw. darf.

Denn wir gehen bei dem Hausrechts"trick" ja immer davon aus, dass der LWB selbst gern einwilligt und lediglich der Partner (leider, leider) nicht möchte, nicht wahr?

Geschrieben

Naja gut, aber es ist doch einsichtig, dass bis zur Herbeiführung einer Zustimmung des Ehepartners Zeit notwendig ist.

Die Abweisung von unangemeldeten Kontrolleuren also mehr oder weniger erforderlich ist.

Terminvereinbarung natürlich grundsätzlich möglich, die Klärung der innerfamiliären Rechte ist aber nicht bis nächste Woche erledigt.

Im Zweifel muss man mir einfach die Zeit geben, die ein Prozeß halt so kostet. Ich wollte meine Frau immer schon mal verklagen <_<

Aber ob ich den gewinne?

Geschrieben
In der von mir angeführten BVerfG-Entscheidung wurde bemängelt, dass nur ehrliche Bürger Kapitalertragssteuer zahlen müssen und die Unehrlichen nicht. Dies lag daran, dass die Erhebungsmöglichkeiten untauglich waren, weil sie allein auf die ehrliche Mitwirkung der Bürger setzten. Deshalb wurde das betroffene Steuergesetz insgesamt für verfassungswidrig erklärt.

Ich beschränke mich mal auf o.g. Aussage. Denn darin liegt wenigstens auf den ersten Blick noch so etwas wie ein ernsthaftes Argument.

Bei genauerem Hinsehen entpuppt sich der Gedanke dann allerdings auch wieder als halbgar.

Hättest du besagte Entscheidung nicht selektiv im Hinblick auf diejenigen Stichworte gelesen, die dein Konzept zu bestätigen scheinen, wäre dir als allererstes aufgefallen, dass das BVerfG explizit darauf hinweist , dass der Gleichheitsgrundsatz bereichsspezifisch anzuwenden ist und das Gericht sodann auf die Besonderheiten des Steuerrechts eingeht, dem allein die Entscheidung gilt. Schon deshalb sind die Erwägungen auf andere Regelungsbereiche nur sehr eingeschränkt übertragbar.

Vielleicht beschäftigst du dich mittels der folgenden Aussagen des BVerfG noch einmal mit der Materie und gewinnst dadurch hoffentlich ein wenig mehr Systemverständnis.

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muß allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen (BVerfGE 53, 313 [329]). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (BVerfGE 17, 122 [130]; st. Rspr.). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs.
Der Gleichheitssatz verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt Er verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt

Hervorhebung meinerseits als kleine Anregung...

Geschrieben
Hervorhebung meinerseits als kleine Anregung...

Danke für die Anregung. Ich diskutiere gern, denn nur so kann man seine eigenen Argumente verifizieren und kritisch auf ihre Stichhaltigkeit prüfen.

Zurück zur Ausgangsfrage: Müssen auch illegale Waffenbesitzer kontrolliert werden?

Zumindest in den GG-Kommentaren wird vertreten, dass die Kapitalertragssteuer-Entscheidung auf andere Bereiche außerhalb des Steuerrechts anwendbar ist. Ich gebe aber zu, dass dies nicht unumstritten ist. Natürlich sind Besonderheuten aus der Natur der Sache zu berücksichtigen. Wie aus der BVerfG-Entscheidung hervorgeht zählt dazu aber gerade nicht, dass an die Illegalen schwer heranzukommen ist.

Mich würde auch interessieren, was du von dem Europarecht-Argument hälst. Gerade wegen der Schusswaffenkriminalität soll ja ein Waffenregister eingeführt werden. Da wäre es schon sehr befremdlich, wenn ausgerechnet die illegalen Waffen, gegen die es vorzugehen gilt, von der Erfassungspflicht ausgenommen wären, möglicherweise unter Hinweis auf die "Natur der Sache", weil man von denen ja nichts wüsste.

Art. 4 V 1 2008/51/EG

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei allen Feuerwaffen jederzeit eine Verbindung zu ihren jeweiligen Besitzern hergestellt werden kann.

Art. 1 I 2008/51/EG

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt

Erwägungsgrund 2 RL 2008/51/EG

Gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (4) hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft das genannte Protokoll (nachfolgend „Protokoll“ genannt) am 16. Januar 2002 unterzeichnet.
Geschrieben
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann

Hm, müsste nach dieser globalgalaktischen Definition nicht auch jeder Vorderlader erfasst werden? Das wär ja lustig, dann viel Spaß bei der Durchführung...

Geschrieben
Zurück zur Ausgangsfrage: Müssen auch illegale Waffenbesitzer kontrolliert werden?

Im Prinzip schon. Da die Behörden aber nicht wissen, welche Bürger illegale Waffen besitzen, werden

sie die Aufbewahrung nicht prüfen.

Geschrieben
Vielleicht beschäftigst du dich mittels der folgenden Aussagen des BVerfG noch einmal mit der Materie und gewinnst dadurch hoffentlich ein wenig mehr Systemverständnis.
Der Gesetzgeber muß allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen

Was ist denn daran sachgerecht, die Aufbewahrung nur bei den LWB zu prüfen, aber nicht bei den IWB? Der Kern der Sache ist doch die Aufbewahrung, nicht die Frage ob LWB oder IWB. Wenn die Behörde / der Staat sagt: "Aber von den IWBs weiß ich ja nichts." dann kann man aber mal ganz gepflegt verlangen, dass sie / er nicht den Kopf in den Sand steckt, sondern auch Nachweise bringen kann, welche Anstrengungen sie / er unternommen hat, an diesem Zustand was zu ändern.

Außerdem hättest du deine Hevorhebung auch anders machen können ;)

Der Gleichheitssatz verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt Er verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt

Gesetzlich ist es ja gerade so geregelt, dass auch die IWBs kontrolliert und überprüft werden dürfen. Die Frage ist daher, ob ein Gesetz, dass für IWB und LWB gleichermaßen gilt, jedoch nur für LWB angewendet wird, schon rein aus rechtspraktischen Gründen anfechtbar ist.

bye knight

Geschrieben
Es ist doch wohl nicht so schwer zu begreifen, dass (in unserem Fall) der LWB in der Ausübung seines Hausrechts (Einlassen des Kontrolleurs) vom Mitbewohner nicht beliebig beschränkt werden kann bzw. darf.

Ich möchte ein letztes Mal auf das Thema zurückkommen. Ob es sich lohnt, wenn wir uns hier noch mehr in den rechtlichen Verästelungen auslassen, steht in den Sternen...

Ich finde die praktische Seite an dem Szenario wichtig. Und ich möchte erst mal sehen, dass (bzw. ob) eine Waffenbehörde einem eigentlich willigen Waffenbesitzer "Unzuverlässigkeit" andichtet, wenn dessen einzige "Sünde" darin besteht, nicht gegen den Widerstand seiner besseren Hälfte - die sich wohlgemerkt auf ihr Grundrecht beruft - die Kontrolle quasi mit der Brechstange durchzusetzen...

Geschrieben

Ich wäre nicht überrascht, wenn eine Waffenrechtsbehörde von einer anlaßlosen Nachschau freiwillig Abstand nähme, wenn

  1. der LWB sich von unangemeldeten Nachschauern die Ausweise zeigen läßt, deren Daten notiert und sie wieder weg schickt, da er gerade keine Zeit habe
  2. der LWB sich schriftlich bei der Waffenrechtsbehörde erkundigt, ob
    • es tatsächlich ein authorisierter Versuch eine Nachschau durchzuführen war und
    • es sich um ein anlaßbedingtes oder ein anlassloses Nachschaubegehren handelt

[*]nach Bestätigung, dass es sich um eine anlasslose Nachschau handeln soll, schriftlich um Auskunft zum Auswahlverfahren der anlasslos nachzuschauenden LWB und der dieser Auswahl zugrundeliegenden Grundgesamtheit nachfragt

[*]nach schriftlicher Bestätigung, dass in der Grundgesamtheit ex ante keine oder nur in anderer unangemssener Anzahl illegale Besitzer von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG relevanten Waffen und Munition enthalten sind, schriftlich erklärt, dass er eine Nachschau, deren Auswahl der Nachzuschauenden solchermaßen gegen Art. 3 GG verstößt, nachdrücklich nicht wünsche aber selbstverständlich alle mögliche Unterstützung, dass die Waffenrechtsbehörde ihre Aufgaben entsprechend dem WaffG und AWaffV sowie des GG erfüllen könne, leistete.

:rolleyes:

5. eine Petitionsbeschwerde einreichte (rechtlich auch nicht wirksamer als jede andere Beschwerde, aber wegen der Kommunikation über den Petitionsausschuß arbeitsaufwendiger), wenn das anlasslose Nachschaubegehren aufrecht gehalten wird.
:teu38:

... und wenn es pro SB auch nur 200 solcher Fälle gäbe, die Motivation zu anlasslosen Nachschauen ohnehin gegen Null strebte.

Geschrieben
Ich wäre nicht überrascht, wenn eine Waffenrechtsbehörde von einer anlaßlosen Nachschau freiwillig Abstand nähme, wenn
  1. der LWB sich von unangemeldeten Nachschauern die Ausweise zeigen läßt, deren Daten notiert und sie wieder weg schickt, da er gerade keine Zeit habe
  2. der LWB sich schriftlich bei der Waffenrechtsbehörde erkundigt, ob
    • es tatsächlich ein authorisierter Versuch eine Nachschau durchzuführen war und
    • es sich um ein anlaßbedingtes oder ein anlassloses Nachschaubegehren handelt

[*]nach Bestätigung, dass es sich um eine anlasslose Nachschau handeln soll, schriftlich um Auskunft zum Auswahlverfahren der anlasslos nachzuschauenden LWB und der dieser Auswahl zugrundeliegenden Grundgesamtheit nachfragt

:rolleyes:

... und wenn es pro SB auch nur 200 solcher Fälle gäbe, die Motivation zu anlasslosen Nachschauen ohnehin gegen Null strebte.

Genauso habe ich es gemacht.

Konsequenz: Ich wurde für mein hohen Maß an Verantwortungsbewußtsein im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz ausdrücklich gelobt. Durchgeführt wurde die Nachschau dann trotzdem.

Geschrieben
Genauso habe ich es gemacht.

...

Jetzt aber ohne die Punkte 4. und 5. oder wie?

Was wurde Dir denn zu der Grundgesamtheit schriftlich mitgeteilt?

Dein

Mausebaer

Geschrieben

... oder registrierte IWB. :huh:

Alle registrierten LWB werden kontrolliert.

[klugscheiß] Das ist die Stichprobe und nicht die Grundgesamtheit, aus der sie genommen bzw. gezogen oder sonstwas wird. [/klugscheiß]

Euer

Mausebaer

Geschrieben
Zumindest in den GG-Kommentaren wird vertreten, dass die Kapitalertragssteuer-Entscheidung auf andere Bereiche außerhalb des Steuerrechts anwendbar ist.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass besagte Kommentatoren den Problemkomplex ein wenig differenzierter abhandeln.

Das BVerfG selbst verhält sich dazu jedenfalls folgendermaßen:

Die Besteuerungsgleichheit gewinnt erst aus der Eigenart der Steuer deutliche Konturen: Die Steuer ist eine Gemeinlast, die alle Inländer trifft; sie werden zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen. Der Staat greift dabei - ohne individuelle Gegenleistung - auf das Vermögen des Einzelnen zu, indem er ihm die Pflicht auferlegt, von dem Seinigen etwas abzugeben. Der darin liegende Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Steuerpflichtigen gewinnt seine Rechtfertigung daher auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung. Dadurch unterscheiden sich Gemeinlasten von anderen staatlichen Eingriffen

(Hervorhebungen meinerseits)

Vergleichbarkeit bejaht in der Wehrpflichtentscheidung des BVerwG vom 19.1.2005:

Dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug vergleichbar verlangt die Wehrgerechtigkeit, dass diejenigen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, tatsächlich hierzu herangezogen werden.

Das Kriterium der Gleichheit im Belastungserfolg gewinnt seine Bedeutung aber auch hier aus den beschriebenen Besonderheiten einer Gemeinlast.

Um eine solche geht es in Regelungsbereichen des Ordnungsrechts mit Erlaubnisvorbehalten und bei der Kontrolle von Erlaubnisinhabern indes gerade nicht.

Im Übrigen zählt i.R.d. Normauslegung nicht das, was man mit einem gehörigen Maß skurriler Phantasie dem Wortlaut einer Vorschrift vielleicht noch unterschieben kann (Ausnahmen bestehen hin und wieder für gewisse unabhängige professionelle Rechtsanwender ;) ), sondern der objektivierte Wille des Gesetzgebers. Letzterer geht eher selten dahin, tatsächlich Unmögliches bereits in der Norm selbst anzulegen…

Europarechtlich ergibt sich hier insoweit nichts anderes. Ohne besagte Richtlinie auch nur vollständig gelesen zu haben, wage ich die Aussage, dass die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber einen erheblichen Umsetzungsspielraum gewährt und spezifische Maßnahmen wie etwa die in Deutschland in § 36 III 2 WaffG normierte Nachschau nicht erwähnt.

Mir ist nicht erkennbar, inwiefern sich der deutsche Gesetzgeber außerhalb des Umsetzungsspielraums bewegt haben sollte,

die Richtlinie mithin nicht entscheidungserheblich.

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