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IGNORED

Kontrollgebüren Rechtmäßig ...


Perser

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Geschrieben

... war ja wohl nicht anders zu erwarten, hier in der Volksrepublik Baden-Württemberg.

"... Die Kontrolle sei außerdem eine individuell zurechenbare Leistung im Interesse des Klägers.

Mit dem Kauf einer erlaubnispflichtigen Waffe gehe generell eine vergleichsweise große Gefahr aus, die der Besitzer mit dem Erwerb zwangsläufig und damit billigend in Kauf nehme ..."

Quelle: SWR

Geschrieben

"Die Kontrolle sei eine individuell zurechenbare Leistung - durchaus im Interesse des Klägers."

Meines Erachtens ist das äußerst lach- und zweifelhaft.

Wenn der bloße Waffenbesitz schon als "Veranlassung" der Verwaltungshandlung (und damit als Begründung einer Gebührenschuld) ausreicht,

dann müssen ab jetzt konsequenter Weise auch erhoben werden:

Gebühren für (anlasslose und ohne Beanstandung gebliebene Kontrollen) von

- Kfz (Anhaltekontrolle)

- Bauten aller Art

- privater Tierhaltung aller Art

etc, etc.

Denn überall in diesen Bereichen wird allein durch das Vorhandensein eines entsprechenden Gegenstandes bereits eine Gefahr gesetzt,

die bei Kontrolle (wie oft und in welchem notwendigen Umfang eigentlich?) dann eine Gebühr fällig werden lässt.

Man fasst es nicht.

M.E. wird hier glasklar dem noch erlaubten, aber nicht mehr wirklich "erwünschten" legalen Waffenbesitz eine "'reingewürgt".

Geschrieben
"Die Kontrolle sei eine individuell zurechenbare Leistung - durchaus im Interesse des Klägers."

Meines Erachtens ist das äußerst lach- und zweifelhaft.

...

Nein,

das ist logische Konsequenz, wenn § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG hätte angewendet werden können. Stimmt der Waffenbesitzer (egal ob legaler oder illegaler) der Nachschau zu, so ist sie offensichtlich in seinem Interesse. Denn anderen Falls hätte er ja auch nicht nachschauen lassen. :teu38:

edit: Das ist so ähnlich, als ob Du von der Polizei gefragt würdest, ob Du eine allgemeine Verkehskontrolle bei Dir und Deinem Fahrzeug möchtest oder lieber einfach weiterführest. :ridiculous:

Dein

Mausebaer :beach:

Geschrieben
edit: Das ist so ähnlich, als ob Du von der Polizei gefragt würdest, ob Du eine allgemeine Verkehskontrolle bei Dir und Deinem Fahrzeug möchtest oder lieber einfach weiterführest.

Ja - nur dass (damit das Beispiel dann auch wirklich passt) dir für den letzteren Fall die Zulassungsbehörde

dann die Annahme einer Unzuverlässigkeit/Ungeeignetheit zum Führen von Kfz in Aussicht stellen würde...

Geschrieben
also ich vermute mal stark das das in die nächste Instanz gehen wird. Und dort...m.E. gekippt wird.

Auch auf die Gefahr hin, dass ich Euch Eure Zuversicht raube, aber hört auf, zu träumen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass die Erhebung von Gebühren für die regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfung rechtens ist, können die Behörden quasi für jeden Pups und Kacks, den sie laut Gesetz machen müssen, Gebühren erheben, denn jede Amtshandlung liegt im "Interesse" des Waffenbesitzers und wird von ihm, allein aufgrund der Tatsache, dass er Waffen besitzt, veranlasst.

Und damit kann man die Erhebung so ziemlich jeder Gebühr begründen, ob nun für Regelüberprüfungen, Waffenlagerungskontrollen oder was da sonst noch kommen mag.

Da hilft auch kein Hoffen auf ein OVG oder den lieben Gott, das und noch viel mehr werden wir alle früher oder später bezahlen dürfen.

Geschrieben
Da hilft auch kein Hoffen auf ein OVG oder den lieben Gott, das und noch viel mehr werden wir alle früher oder später bezahlen dürfen.

aber vielleicht hilft das hoffen auf diese unsägliche WaffVwV die einfach niemand absegnen will. wenn die mal (in der Form des jetztigen, letzten Entwurfs) bestand haben wird, hat sich das mit den Gebühren erledigt. steht dort doch ausdrücklich (NOCH!!) drin, dass bei anlasslosen KOntrollen eben keine Gebühren fällig werden. Und die VwV gilt bzw. gälte dann bundesweit für alle Behörden.

gruß alzi

Geschrieben
... steht dort doch ausdrücklich (NOCH!!) drin, dass bei anlasslosen KOntrollen eben keine Gebühren fällig werden. Und die VwV gilt bzw. gälte dann bundesweit für alle Behörden.

na was glaubst Du wohl, warum es keine VwV gibt, solange kann jeder machen was er will.

Geschrieben

"... Die Kontrolle sei außerdem eine individuell zurechenbare Leistung im Interesse des Klägers.

Mit dem Kauf einer erlaubnispflichtigen Waffeeines KfZ gehe generell eine vergleichsweise große Gefahr aus, die der Besitzer mit dem Erwerb zwangsläufig und damit billigend in Kauf nehme ..."

B)

Inst200

Geschrieben
Ja - nur dass (damit das Beispiel dann auch wirklich passt) dir für den letzteren Fall die Zulassungsbehörde

dann die Annahme einer Unzuverlässigkeit/Ungeeignetheit zum Führen von Kfz in Aussicht stellen würde...

Bitte lese Dir mal den § 5 WaffG ganz genau durch und gehe auch den Verweisen nach! :gutidee:

§ 36 Abs. 3 S. 3 WaffG-konformes Verhalten ist nicht mit § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sanktionierbar. :rtfm:

Dein

Mausebaer :hi:

Geschrieben
na was glaubst Du wohl, warum es keine VwV gibt, solange kann jeder machen was er will.

Selbst wenn es eine WaffVwV gibt, im Entwurf heißt es:

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.

"Sollten" heißt nicht "müssen" und da kein Bundesland finanziell so auf Rosen gebettet ist, dass es mal eben auf ein paar zehn- bis hunderttausend Euro verzichtet, werden die meisten sagen: "Wir würden ja gerne davon absehen, aber unsere derzeitige Finanzsituation lässt es leider nicht zu."

Bitte lese Dir mal den § 5 WaffG ganz genau durch und gehe auch den Verweisen nach!§ 36 Abs. 3 S. 3 WaffG-konformes Verhalten ist nicht mit § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sanktionierbar. :rtfm:

Ach Mausebär, auch für Dich nochmal den betreffenden Passus aus dem WaffVwV-Entwurf:

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2.

Auch wenn Du noch tausend Mal schreibst, sich bei der Kontrolle zu verweigern hätte keine Konsequenzen, es ändert nichts an der Rechtslage.

Geschrieben

Und hier noch die Urteilsbegründung: http://vgstuttgart.de/servlet/PB/menu/1271...ml?ROOT=1192939

Und zu Thema Instanzgänge/Berufung:

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.

Ist mir schlecht.... :peinlich:

Geschrieben
...

Ach Mausebär, auch für Dich nochmal den betreffenden Passus aus dem WaffVwV-Entwurf:

Auch wenn Du noch tausend Mal schreibst, sich bei der Kontrolle zu verweigern hätte keine Konsequenzen, es ändert nichts an der Rechtslage.

Ich würde mich ja nicht verweigen, sondern auf der Erfüllung von Satz 3 bestehen. Wenn Du Dir, wie auch oben geraten, den § 5 WaffG mal gründlich zu Gemüte geführt hättest, dann hättest sicherlich auch bemerkt, dass selbst in Deinem Zitat des WaffVwV-Entwurf nichts anders steht. Die Anwendung von § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG ist kein Verstoß gegen das WaffG. Sie ist waffenrechtskonform. Die Verweigerung einer Nachschau, bei der Satz 3 nicht anwendbar oder seitens der Nachschau erfüllt ist, ist ein Verstoß.

Verstanden? :unsure:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Und hier noch die Urteilsbegründung: http://vgstuttgart.de/servlet/PB/menu/1271...ml?ROOT=1192939

Und zu Thema Instanzgänge/Berufung:

ZITAT

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.

Ist mir schlecht.... :peinlich:

soviel zum Thema Rechtsstaat :peinlich:

Geschrieben

Die Behörde darf zwar die Aufbewahrungs prüfen, muss dies aber nicht. Hier liegt der möglicherweise entscheidende Unterschied zur Regelüberprüfung, auf den die bisher schon drei Gerichtsentscheidungen an keiner Stelle eingegangen sind. Deswegen hat man durch den Waffenbesitz noch nicht automatisch die Kontrolle zurechenbar verursacht.

(Hier soll allerdings nicht verschwiegen werden, dass einige Behörden meinen, die Aufbewahrungskontrollen dienten auch der Prüfung der Zuverlässigkeit und diese dementsprechend zusammen mit der Regelüberprüfung alle drei Jahre durchführen wollen.)

Leider haben die Anwälte zur Ungleichbehandlung mit den illegalen Waffenbesitzern nicht vorgetragen. Es hätte micht wirklich interessiert, wie sich die Gerichte da rauszureden versuchen.

Geschrieben
Die Behörde darf zwar die Aufbewahrungs prüfen, muss dies aber nicht. Hier liegt der möglicherweise entscheidende Unterschied zur Regelüberprüfung,

auf den die bisher schon drei Gerichtsentscheidungen an keiner Stelle eingegangen sind.

Deswegen hat man durch den Waffenbesitz noch nicht automatisch die Kontrolle zurechenbar verursacht.

Eben!

Für eine wirkliche Regelüberprüfung wäre (bzw. ist) an den Gebühren wohl nicht zu rütteln.

Anders bei den anlasslosen Stichprobenkontrollen. Für diese wird eben nicht "automatisch" ein Anlass gesetzt.

Um die entsprechende Rechts-Problematik haben sich in der Tat alle Verwaltungsgerichtsentscheidungen

(übrigens: m.W. alles erstinstanzliche Entscheidungen) in ihrer Begründung ziemlich herumgemogelt.

Da wird dann eben salopp - und ohne tiefergehende Begründung - behauptet, der Anlass werde durch den bloßen Waffenbesitz geliefert.

Man übertrage diese "Argumentation" mal auf den Rest der in diesem Land besessenen Gegenstände bzw. Lebenssituationen...

Geschrieben
Man übertrage diese "Argumentation" mal auf den Rest der in diesem Land besessenen Gegenstände bzw. Lebenssituationen...

Es gibt eine Menge fähiger, richtig guter und knochenharter Anwälte in Deutschland.

Und eine Menge Anwälte, die sich mit WaffR befassen.

Die Schnittmenge davon sollte sich doch mit dem Thema befassen und diesem für einen Rechtsstaat unwürdigen Treiben ein Ende setzen (anscheinend interessiert es keinen der beteiligten Juristen, was der Gesetzgeber schriftlich zu den Aufbewahrungskontrollen fixiert hat, nämlich, daß sie im öffentlichen Interesse und kostenlos für den Überprüften stattfinden sollen) .

Ich habe das ganz dumme Gefühl, daß bei den für uns verlorenen Prozessen nur Unterluschen und Versager am Werk waren - oder ideologisch gefestigte Richter, denen das Recht einen Scheißdreck wert ist. Aber dann arbeiten sie in einem falschen Staat.

Geschrieben
... - oder ideologisch gefestigte Richter, denen das Recht einen Scheißdreck wert ist. Aber dann arbeiten sie in einem falschen Staat.

Warum sollte der Staat so falsch sein? Schließlich ist es der, der nachträglich Verjährungsfristen aufhebt, wenn es ihm Milliarden einbringt, seinem Staatsvolk als Ausstausch zum Erlass einer Notstandsgesetzgebung ein bedingtes Wiederaufleben des Federechts (Widerstandsrecht Art 20 Abs. 4 ) ins GG schreibt aber seinem Volk den Besitz der Mittel hierfür grundsätzlich verbietet ... :closedeyes:

Geschrieben
sich bei der Kontrolle zu verweigern

Wer redet von verweigern ? Man würde sofort gern helfen, man hat einfach in dem Moment aber leider gerade keine Zeit für diese wichtige Amtshandlung. ;) Und mal ehrlich, welche Stadt hat schon soviel Personal, um sich da umfassend zu bespassen ? In unserer schönen Stadt arbeiten 2 !!! MA in dem Bereich, bei was um 3000 WBKs in der Stadt, was ich mal gehört habe, und einem 8h Beamtentag 0900-1700, an dem vlt 2 oder 3 Leuts kontrolliert werden können, kann sich jeder ausrechnen, wie lange die brauchen würden, um jeden da zu erreichen. ;)

Geschrieben
den Rest der in diesem Land besessenen Gegenstände

Das sind aber alles keine bösen Waffen und überhaupt nicht gefährlich... ;)

Geschrieben
Wiederaufleben des Federechts ... ins GG schreibt aber seinem Volk den Besitz der Mittel hierfür grundsätzlich verbietet

Wieso erinnert mich das an die Schweizer: "Keine Regierung und keine Bataillone vermögen Recht und Freiheit zu schützen, wo der Bürger nicht imstande ist, selber vor die Haustüre zu treten und nachzusehen, was es gibt. - Aus "Die Fähnlein der 7 Aufrechten" (Gottfried Keller (1819 - 1890)

Geschrieben
Es gibt eine Menge fähiger, richtig guter und knochenharter Anwälte in Deutschland.

Und eine Menge Anwälte, die sich mit WaffR befassen.

Die Schnittmenge davon sollte sich doch mit dem Thema befassen und diesem für einen Rechtsstaat unwürdigen Treiben ein Ende setzen (anscheinend interessiert es keinen der beteiligten Juristen, was der Gesetzgeber schriftlich zu den Aufbewahrungskontrollen fixiert hat, nämlich, daß sie im öffentlichen Interesse und kostenlos für den Überprüften stattfinden sollen) .

Ich habe das ganz dumme Gefühl, daß bei den für uns verlorenen Prozessen nur Unterluschen und Versager am Werk waren - oder ideologisch gefestigte Richter, denen das Recht einen Scheißdreck wert ist. Aber dann arbeiten sie in einem falschen Staat.

Ich glaube den Prozess vor dem VG Stuttgart hat Joachim Streitberger geführt.

Mit dem Willen des Bundesgesetzgebers zum WaffG zu argumentieren - egal ob er jetzt im Gesetz oder der zukünftigen WaffVwV steht - ist juristisch ganz schwach. Für die streitigen Gebühren hat der Bund in unserem föderalen System keine Gesetzgebungskompetenz. Da kann der Bund noch so viel wollen - er ist schlicht nicht zuständig.

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