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IGNORED

Wiederladen und Munitionserwerb


38SuperAuto

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Hallo Leute,

ich bin vom flachen Land in die "Großstadt" gezogen und musste bei der zuständigen Behörde eine böse Überraschung erleben.

In der neuen Erlaubnis zum Sprengstofferwerb (§27) steht folgende Einschränkung:

"Aufgrund dieser Erlaubnis darf nur Patronenmunition wiedergeladen/hergestellt werden, für die der Erlaubnisinhaber eine in seiner Waffenbesitzkarte eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition hat."

Desweiteren wurde mir mitgeteilt, daß das Wiederladen für Dritte (z. B. Vereinskameraden) jetzt nicht mehr zulässig ist.

Hat sich die Rechtslage mittlerweile dermaßen geändert oder soll ich Rechtsmittel einlegen?

Vorab vielen Dank für Antworten und Info.

Grüße

38SuperAuto

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In der neuen Erlaubnis zum Sprengstofferwerb (§27) steht folgende Einschränkung:

"Aufgrund dieser Erlaubnis darf nur Patronenmunition wiedergeladen/hergestellt werden, für die der Erlaubnisinhaber eine in seiner Waffenbesitzkarte eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition hat."

schau mal im SprengG nach unter welchen Bedingungen einen Auflage (Einschränkung) in der Erlaubnis zulässig ist und dann lass Dir von Deiner Behörde schriftlich erklärenn warum bei Dir diese Auflage drinnesteht.

meine behörde hat die auflage reingschrieben, dass ich nur für die in meiner WBK eingetragenen Waffen laden darf.

habe diese Auflage also auch (noch) drin. meine behörde (BW) ist jetzt schon 6 wochen dran sich zu überlegen was sie mir antworten wollen.

und frag doch mal deine Behörde, wie du mit dieser auflage dann Munition für Perkussionshinterlader laden sollst ( die dinger sind frei ab 18 und werden nicht in die WBk eingetragen).

oder warum du schechtergestellt sein sollst als ein NUR-wiederlader ( ohne WBK).

für jede frage die su stellst ( und die dir keiner beantworten kann bzw. will) tun sich dann auch gleich noch 2 weitere auf.

kleiner tip noch: das themengebiet wurde schon mehrfach hier diskutiert. die suchfunktion fördert da auch einiges zu tage.

gruß alzi

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...meine behörde hat die auflage reingschrieben, dass ich nur für die in meiner WBK eingetragenen Waffen laden darf.

...

Das steht bei mir auch drin. Auf meine Frage damals was das solle, hat die SB dann gemeint, das würde nur bedeuten, dass ich Patronen auch für Dritte und für andere Waffen, die nicht mir gehören, nur dann wiederladen dürfe, wenn ich selbst eine Waffe dieses Kalibers in einer meiner zahlreichen WBKs eingetragen hätte. Damit konnte ich leben. Wenn sie allerdings etwas von Munitionserwerbsberechtigung reingeschrieben hätte, dann hätte ich dagegen sofort Widerspruch eingelegt, denn das wäre eine sehr massive Einschränkung gewesen.

Ob ich in dem Fall große Chancen hätte, dass der Eintrag wieder entfernt wird, kann ich allerdings auch nicht beurteilen. Leider sind mir keine solchen Fälle bekannt.

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Das steht bei mir auch drin. ...

das ist bei mir ja nicht die einzige auflage. ich darf nur für die bei mir eingetragen waffen laden. für andere waffen IM SELBEN KALIBER nur, wenn ich mir die waffen VOR dem laden ausdrücklich ausleihe!

dabei darf ich ja, aufgrund meiner WBK/mun.-berechtigung, wiedergeladene munition ( zur verwendung in allen waffen diesen kalibers) erwerben.

desweiteren schließt diese auflage das laden bzw. wiederladen für perkussionshinterlader und zündnadelwaffen aus, da diese nicht WBK-pflichtig sind ( frei ab 18).

ICH kann damit nicht leben, drum hab ich meine behörde auch gebeten die entsprechenden passagen zu streichen oder mir schriftlich die auflagen gemäß SprengG zu begründen (auflagen sind laut SprengG nur unter bestimmten umständen und zu bestimmten zwecken zulässig).

usw usw

... seit 6 Wochen warte ich jetzt auf antwort.. es scheint nicht ganz so einfach sein auf meine "bitte" zu antworten ...

alzi

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Den Widerspruch gibt's in BW nicht (mehr)?

meines wissen nein, aber die zuständige behörde kann und darf die erlaubnis ja abändern.

die kennen sich wohl nur nicht wirklich aus und müssen erst nachfragen bzw. sich absichern , bevor sie antworten wollen.

ich nehme aber an, dass es sich ohne klage lösen lassen wird... das "problem". ok , ich hoffs mal!

gruß alzi

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... seit 6 Wochen warte ich jetzt auf antwort.. es scheint nicht ganz so einfach sein auf meine "bitte" zu antworten ...

Die weltbeste Antwort auf eine unzulässige Auflage im WL Schein habe ich von einem SB erhalten.

"Da können wir nichts machen, das druckt der Computer automatisch rein" :ridiculous:

Schnuffi

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Selber schuld.

Aber schlimm ist, daß Du damit die Behörden ermunterst, das auch anderen Schützenkameraden reinzudrücken, und die dürfen dann gucken, wie sie diese rechtswidrige Scheixxe wieder wegbekommen!

Manchmal faßt man's nicht... :angry2:

Ja, Du hast völlig Recht. Die Faulheit oder Bequemlichkeit macht den Vertretern einer immer restriktiveren Auslegung der Rechtslage in der Verwaltung das Leben leicht. Ich habe mir auch vorgenommen, beim nächsten Mal (also wohl in 2 Jahren) die Streichung dieser Einschränkung zu verlangen. Mal sehen, was daraus wird. Das Dumme ist nur, dass ich keine Lust habe wegen der Sache zu prozessieren und auch keine Rechtsschutzversicherung besitze. Aber vielleicht gibt es bis dann ja bereits eine Musterentscheidung irgend eines Verwaltungsgerichtes aus BW in der Frage.

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Ich finde es immer wieder bemerkenswert, mit welch dümmlichen Ausreden die SBs ihr Handeln gegenüber dem Bürger zu rechtfertigen versuchen. Wenn es allein die Entscheidung des Computers war, die Einschränkung da reinzudrucken, dann ist es ja sicher kein Problem für den SB, wenn er die wieder von Hand streicht oder?

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Allerdings würde ich, bevor ich einen kostenintensiven Verwaltungsstreit vom Zaun breche, mich erst mal beim SB erkundigen, woher die Auflage (und deren Rechtsgrundlage) rührt. Ist es eine Eigenkreation der Behörde, gab es vielleicht eine Gesetzesänderung oder ein neues Urteil zu dem Thema? Das erspart unangenehme (und teure) Überraschungen.

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Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.01.2005 (BR-Drs. 15/05, S. 6), hatte § 27 Abs. 1a SprengG folgenden Wortlaut:

Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Der Bundesrat war damit allerdings nicht einverstanden und forderte, den Wortlaut wie folgt zu ändern (BR-Drs. 15/1/05, S. 8):

Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen berechtigt nur zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, für die eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung besteht.

Dieser Änderungswunsch wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt. Die verabschiedete Gesetzesfassung hat denselben Wortlaut wie der Entwurf vom 07.01.2005. Damit ist kein Raum für einen angeblichen Willen des Gesetzgebers dahingehend, dass Wiederlader nur Munition herstellen dürfen, für die sie auch eine Besitzerlaubnis haben.

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Etwas anderes als zu prozessieren wird Dir nicht übrigbleiben.

Und bis dahin hast Du ja Zeit ein RS abzuschließen, die Wartezeit ist meist so drei Monate.

...

Die Wartezeit bezieht sich aber auf den Streitgegenstand selbst, nicht auf den Zeitpunkt meiner Klageerhebung, und leider steht diese Einschränkung schon seit 1992 so in dem Büchlein! Damals war ich noch etwas naiv, habe an den Rechtsstaat geglaubt und an eine Verwaltung, die sich an Recht und Gesetz hält. Ich habe mich damals von der Aussage der SB beruhigen lassen, dass dieser Satz in alle Erlaubnisse so reingeschrieben wird und das ein reiner Formalismus sei um das private vom gewerblichen Wiederladen abzugrenzen.

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...Dieser Änderungswunsch wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt. Die verabschiedete Gesetzesfassung hat denselben Wortlaut wie der Entwurf vom 07.01.2005. Damit ist kein Raum für einen angeblichen Willen des Gesetzgebers dahingehend, dass Wiederlader nur Munition herstellen dürfen, für die sie auch eine Besitzerlaubnis haben.

Das ist den Verwaltungsmenschen aber egal. Sie berufen sich bei den Auflagen und Einschränkungen auf eine Ermächtigung, solche zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit festzusetzen. Das ist ja dann ein dehnbarer Begriff. Sie sagen dann einfach, es diene der öffentlichen Sicherheit, wenn nicht jeder nach Lust und Laune Munition fabrizieren dürfe! So einfach ist das. Man kann natürlich dagegen klagen. Zweifelsfälle kären dann die Gerichte.

Das Problem in diesem Land ist leider, dass sich der normale Beamte oder Angestellte, welcher hoheitliche Tätigkeiten wahrnimmt, daran aufgeilt eine gewisse Macht über den Normalbürger zu haben und seine Aufgabe darin sieht, im Zweifelsfall Anträge abzulehnen oder möglichst weitgehend einzuschränken nach dem Motto, da könnte ja jeder kommen, wo kämen wir da hin...

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Das OVG NRW (Beschl. v. 01.02.2005, Az. 20 A 20/04) hat zu dieser "Auflage" entschieden, dass sie keine echte Auflage i.S. einer Nebenbestimmung ist, sondern eine Inhaltsbestimmung. Grds. ist der Umgang mit Sprengstoff verboten. Durch die Wiederladeerlaubnis werde dieses Verbot nur insoweit aufgehoben, als es die Wiederladetätigkeit in Bezug auf bestimmte Munitionsarten betreffe. Die Eintragung im Wiederladeschein lege also lediglich den Umfang der Erlaubnis fest.

Wenn man nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist gegen diese Einschränkung vorgehen will, so kann man die Frist ganz einfach neu in Gang setzen, indem man eine neue unbeschränkte Erlaubnis beantragt und dann per Verpflichtungswiderspruch/-klage gegen die Ablehnungsentscheidung vorgeht.

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Schön transparent dargestellt. :icon14:

Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang noch auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 6, wonach bereits die nichtgewerbsmäßige Herstellung von Munition (nur nach WaffG natürlich !) grundsätzlich erlaubnisfrei ist. Logischerweise muss damit auch eine Besitzausübung verbunden sein.

Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Wiederlader nicht mal eine WBK braucht !

Konkret beschrieben wird dies - noch zur alten Rechtslage - in einem Urteil des VG Hannover aus 2004.

Da seit dem 01.04.2003 aber auch der spätere Besitz von Munition erlaubnispflichtig geworden ist, sah sich der Gesetzgeber wegen Unsicherheiten in der Praxis zur noch besseren Klarstellung genötigt. Er fügte zunächst mit dem 3. SprengÄndG mit Wirkung zum 01.09.2005 § 27 Abs. 1a SprengG ein und folgte dann als Gegenstück mit dem WaffGuaÄndG zum 01.04.2008 in § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG entsprechend.

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Ich werfe mal folgendes in den Saal. Aus meiner Sicht auch ein Punkt so eine Auflage/Bestimmung anzugreifen:

Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) ...

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Der Zweck der Erlaubnis nach §27 SprengG ist ja in diesem Fall das nichtgewerbliche Wiederladen im Bereich Schützensport. Unter Schützen dürfte es keine große Diskussion geben, dass auch für WBK-fremde Kaliber Wiederladen erlaubt sein muss (Vereinswaffe, geliehene Waffe...), da ansonsten die gewünschte Präzisionsmunition nicht hergestellt werden kann. Einschränkende Auflagen widersprechen somit dem Sinn und Zweck der Erlaubnis nach §27 SprengG für Sportschützen.

Außerdem hat SBine ja schon festgestellt, das Wiederladen im nichtgewerblichen Bereich grundsätzlich noch nicht mal einer WBK bedarf.

Obiges gilt natürlich nur, wenn es als Nebenbestimmung aufgefasst wird (die Gerichte können das ja auch mal anders beurteilen).

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