GunTalker Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 Der Abgleich der Waffendaten ist - wie hier schon mehrfach festgestellt wurde - nicht rechtswidrig Das ist -gelinde gesagt- falsch. Es wurde nichts "mehrfach festgestellt", weil wir hier alle keine Richter sind und das gar nicht können. Also alles noch offen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 Zudem: §36 Abs. 3 WaffG: "Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden." Zutritt zu den Räumen, aber Abgleich der Seriennummern?! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 ...Der Abgleich der Waffendaten ist - wie hier schon mehrfach festgestellt wurde - nicht rechtswidrig und ... Der Abgleich ansich nicht, aber sich unter dem Deckmantel des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG eine entsprechend bedingte Zutritts- und Aufenthaltserlaubnis zu erschwindeln und dann Handlungen vorzunehmen, die nicht mehr vom § 36 Abs. 3 S. 2 gedeckt sind, bedürfte bei einer Klage schon der Güte des Richters, dieses nicht als Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB zu werten. Aber selbstverständlich wäre es von der Beweislage schöner, wenn der LWB vor Zeugen und/oder gar vorab schriftlich gegenüber der Behörde erklärte, dass die Nachschauer beim Versuch des Ausführens nicht durch § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG gedeckte Handlungen sofort sein befriedetes Besitztum zu verlassen hätten. Eine § 36er-Nachschau sollte von einem § 39er-Abgleich der Waffen deutlich und auch für den nicht mehr waffenrechtlich 100%ig sachkundigen LWB oder Vertreter erkennbar getrennt sein. Alles ander hat einfach ein G'schmäckle. Dein Mausebaer Link to comment Share on other sites More sharing options...
D.Rellek Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 Nur da sollten die Behörden nicht unter der falschen Flagge des § 36 segeln und offen und ehrlich zu einen Begründeten § 39 mit dem Angebot, sich die Daten auch vor Ort abzuholen, stehen. Hallo Mauseber, richtig, nur was mich derzeit dazu bedenklicht stimmt ist der Entwurf der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz 2011, wo bei § 36 Abs. 2 ein neuer Tatbestand eröffnet wird, nämlich die Überprüfung des aktuellen Bestandes (Inhalt) des Waffenschrankes vor Ort. Das gab es bisher nur bei Gefahr im Verzuge. Diese Bestandskontrolle war bisher nur in der Behörde nach § 39 vorgesehen, zusätzlich wird auch noch mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gedroht. Gruss D. Rellek Link to comment Share on other sites More sharing options...
archangel Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 Die Verfasser derertiger Verordnungen gestalten die Verordnungen ja durchaus so, das Gerichte derartige Verorodnungen in anderen Bereichen als verfassungswidrig kassieren. Was Bezirksregierungen und Ministerien nachweisbar im Arbeistrecht nicht daran gehindert hat, trotz eines seit 2004 rechtskräftigen Bundesarbeitsgerichtsurteil weiter verfassungswidrige Verordnungen und Erlasse im Jahr 2008 angewendet zu haben. Unter §36 WaffG Zulass zu fordern mit der Keule Zuverläsigkeitsverlust bei Wahrung der Grundrechte , um dann §39 Rechte durchzuführen ist sicherlich alles andere als rechtsstaatlich korrekt. Das ist meine Meinung und daher bleibe ich bei meiner Umgangssprachlichen Begriffswahl von Dienstvergehen und Amtsmißbrauch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 Darum ist es sinnvoll, wenn die Voraussetzung für das lex specialis § 36 Abs.3 S. 3 WaffG gegeben ist, auf der Verhütung zum Zutritt zu bestehen. Selbstverständlich würde man völlig gesetzeskonform gem. § 39 Abs. 1 und 3 WaffG der Behörde helfen. keine Nachschau keine Gebühren kein falsches §39-Begehren und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greift auch nicht Euer Mausebaer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 @ D.Rellek: Im Prinzip kann uns die Verwaltungsvorschrift total egal sein. Denn im Endeffekt ist das nur eine von vielen auf dem Markt erhältlichen Interpretationen des WaffG. Die auch nicht rechtlich bindend ist. Nur daß die Behörden sich willkürlich diese Interpretation heraussuchen, und einfach behaupten sie wäre rechtsverbindlich. Link to comment Share on other sites More sharing options...
D.Rellek Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 Unter §36 WaffG Zulass zu fordern mit der Keule Zuverläsigkeitsverlust bei Wahrung der Grundrechte , um dann §39 Rechte durchzuführen ist sicherlich alles andere als rechtsstaatlich korrekt. Das ist meine Meinung und daher bleibe ich bei meiner Umgangssprachlichen Begriffswahl von Dienstvergehen und Amtsmißbrauch. Gruss D. Rellek Link to comment Share on other sites More sharing options...
D.Rellek Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 Darum ist es sinnvoll, wenn die Voraussetzung für das lex specialis § 36 Abs.3 S. 3 WaffG gegeben ist, auf der Verhütung zum Zutritt zu bestehen. Selbstverständlich würde man völlig gesetzeskonform gem. § 39 Abs. 1 und 3 WaffG der Behörde helfen. keine Nachschau keine Gebühren kein falsches §39-Begehren und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greift auch nicht Euer Mausebaer Gruss D. Rellek Link to comment Share on other sites More sharing options...
D.Rellek Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 @ D.Rellek:Im Prinzip kann uns die Verwaltungsvorschrift total egal sein. Denn im Endeffekt ist das nur eine von vielen auf dem Markt erhältlichen Interpretationen des WaffG. Die auch nicht rechtlich bindend ist. Nur daß die Behörden sich willkürlich diese Interpretation heraussuchen, und einfach behaupten sie wäre rechtsverbindlich. Hallo Fyodor, im Prinzip hast Du vollkommen recht. Ich habe auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich hier lediglich nur um einen unverbindlichen da noch nicht rechtskräftig beschlossenen Entwurf handelt. Aber nicht nur die Behörden eignen sich willkürlich diese Interpretationen an, sondern offensichtlich auch aus Unkenntnis der Rechtslage viele der hiesigen Forumsteilnehmer. Gruss D. Rellek Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 Es ist auch schon allerhand, wenn die Behörde statt einem gebührenfreien Waffenvorzeigen nach § 39 WaffG dasselbe über § 36 WaffG versucht, um dann kräftig abzukassieren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 unverbindlichen da noch nicht rechtskräftig beschlossenen Entwurf Auch danach ist es nicht rechtgültig... für uns bindend ist einzig und allein das Gesetz. Die Verwaltungsvorschrift ist auch nach Absegnung nur ein Handbuch, und hat keinen Gesetzescharakter. Link to comment Share on other sites More sharing options...
D.Rellek Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 Auch danach ist es nicht rechtgültig... für uns bindend ist einzig und allein das Gesetz. Die Verwaltungsvorschrift ist auch nach Absegnung nur ein Handbuch, und hat keinen Gesetzescharakter. Hallo Fyodor, aber wenn der Entwurf der Verwaltungsvorschrift rechtsgültig und für die Waffenbehörde zur Anwendung vorgeschrieben ist, hat sich die Rechtsgrundlage für uns dadurch doch auch entsprechend geändert, das bedeutet eine gravierende Verschlechterung allein was die §§ 36 und 39 angeht, oder liege ich da falsch ?. Sonst würden ja die Rechtsgrundlagen von legalen Waffenbesitzern und Wafffenbehörden noch weiter auseinander triften als bisher, wobei der Berührungspunkt bereits bei der Kontrolle der Aufbewahrung eintreten würde, und was dann ?, wer ist dann im Vorteil, die Waffenbehörde die nach der Verwaltungsvorschrift handelt oder der allein auf dem Waffengesetz beharrende legale Waffenbesitzer. Ich vermute, die zuständigen Gerichte werden dann für die Waffenbehörde entscheiden, da Handlung nach Verwaltungsvorschrift, oder das Gericht kassiert die Verwaltungsvorschrift weil sie einen anderen Inhalt hergibt als die entsprechenden §§ im Waffengesetz. Gruss D. Rellek Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 aber wenn der Entwurf der Verwaltungsvorschrift rechtsgültig und für die Waffenbehörde zur Anwendung vorgeschrieben ist, hat sich die Rechtsgrundlage für uns dadurch doch auch entsprechend geändert Grundsätzlich erstmal nicht. Denn das Gesetz wird nicht geändert. Es wird nur eine "Bedienungsanleitung" dazu veröffentlicht, die zwar für den SB als Handlungsleitfaden dient, aber das Gesetz nicht antastet, und damit auch für Dich eigentlich keine Auswirkungen haben sollte (!). Schließlich sollen damit nur unklare Sachverhalte vereinheitlicht werden. alles was darüber hinausgeht kann rechtlich angegriffen werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
D.Rellek Posted June 1, 2011 Share Posted June 1, 2011 Grundsätzlich erstmal nicht.Denn das Gesetz wird nicht geändert. Es wird nur eine "Bedienungsanleitung" dazu veröffentlicht, die zwar für den SB als Handlungsleitfaden dient, aber das Gesetz nicht antastet, und damit auch für Dich eigentlich keine Auswirkungen haben sollte (!). Schließlich sollen damit nur unklare Sachverhalte vereinheitlicht werden. alles was darüber hinausgeht kann rechtlich angegriffen werden. Hallo Fyodor, ich denke durch das Auseinandertriften von der "Bediensanleitung" und dem Waffengesetz werden sich zukünftig unsere Juristen eine goldene Nase auf unsere Kosten verdienen können. Lediglich bei den legalen Waffenbesitzern, die alles akzeptieren was mit ihnen gemacht wird, ist nichts zu holen. Gruss D. Rellek Link to comment Share on other sites More sharing options...
Thorsten Posted June 2, 2011 Share Posted June 2, 2011 Das lässt sich ja ändern, wenn dem tatsächlich so sein sollte. Die Vorgaben zum NWR werden das regeln, glaubs mir... Wir werden sehen... Ich kann mir nicht vorstellen, daß Eigentümer, Händler oder Sachbearbeiter dann ganz plötzlich über Nacht entsprechendes Fachwissen haben und die Teile richtig eintragen lassen bzw. eintragen. Bei uns auf dem Amt heißt es immer, sie können nur eintragen was ihnen mitgeteilt wird. Soweit ganz logisch. Wenn also wie schon immer Händler oder Besitzer hi und da falsche Angaben -Beispiele für den Stuß, der da geschrieben wird sind im Thread ja etliche genannt worden- machen, wird das weiterhin so eingetragen werden. Aus dieser Sicht wird ein zentrales Waffenregister keine bessere Datenqualität liefern können. Das stimmt nicht. Die Korrektur erfolgt nur einmal, da die Waffenbehörden direkten Zugriff auf die Daten des NWR haben werden und neben dem Leserecht auch ein Schreibrecht haben. Andere Teilnehmer wie z.B. die Polizei haben nur Leserecht.Das Register ist personenbezogen in eine Baumstruktur aufgeteilt und wenn sich die Zuständigkeit ändert, greift die neue Behörde auf die Stammdaten zu. Das bedeutet auch, dass keine Fehler, Zahlendreher o.ä. bei der Erfassung erfolgen können. Spart den Waffenbehörden ganz nebenbei auch Zeit. Das wäre insoweit begrüßenswert, als die Korrektur so relativ einfach bleibt, wie das jetzt bei mir bekannt ist und nicht den vorläufigen Einzug der Waffe bis zur Klärung bedeutet. Auch das werden wir sehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted June 2, 2011 Share Posted June 2, 2011 Kann das System dann wenigstens kyrillische, hebräische oder arabische Eintragungen verarbeiten? Heute sind nämlich viele Eintragungen falsch, weil die Ämter keine Möglichkeit haben die Eintragungen korrekt vorzunehmen. Da hilft kein Benutzerhandbuch und keine zentrale Speicherung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted June 2, 2011 Share Posted June 2, 2011 Kann das System dann wenigstens kyrillische, hebräische oder arabische Eintragungen verarbeiten? ... Sind Persien-Mauser eigentlich in Farsi beschriftet? Was ist eigentlich mit symbolischer Kennzeichnung, z.B. mit Sonnensymbolen? ... Bei uns auf dem Amt heißt es immer, sie können nur eintragen was ihnen mitgeteilt wird. ... Yup, kenne ich auch so als Grund für vorsätzliche Falscheintragungen. Dass ich ein und die selbe Mun. in vier verschiedenen, z.T. falschen Bezeichnungen kaufen darf, ist dabei noch das Lustigste. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted June 3, 2011 Share Posted June 3, 2011 Das ist -gelinde gesagt- falsch.Es wurde nichts "mehrfach festgestellt", weil wir hier alle keine Richter sind und das gar nicht können. Also alles noch offen. Dann erklär doch bitte mal, wie eine Kontrolle ohne Abgleich von Soll und Ist stattfinden soll. Ich kenne das von keinem Rechtsgebiet. Beispiele gefällig ? TÜV ohne Auto Bilanzprüfung ohne Unterlagen Messung eines Inhalts ohne zugehöriges Behältnis Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted June 3, 2011 Share Posted June 3, 2011 Dann erklär doch bitte mal, wie eine Kontrolle ohne Abgleich von Soll und Ist stattfinden soll. TÜV ohne Auto Soll: Aufbewahrungsbehältnis der Klasse/Norm XY Ist: Aufbewahrungsbehältnis der Klasse/Norm XY Delta zwischen Soll und Ist: 0 Regelbedarf: keiner Und um beim Beispiel Auto zu bleiben: Beim TÜV wird mein Auto überprüft - und nicht der Kofferrauminhalt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted June 3, 2011 Share Posted June 3, 2011 Soll:Aufbewahrungsbehältnis der Klasse/Norm XY Ist: Aufbewahrungsbehältnis der Klasse/Norm XY Falsch ! Soll: Waffe A in Behältnis der Klasse/Norm XY Waffe B in Behältnis der Klasse/Norm YZ Ist: Waffe A in Behältnis der Klasse/Norm XY Waffe B in Behältnis der Klasse/Norm YZ Nur dann (!) Delta zwischen Soll und Ist: 0 Regelbedarf: keiner Und um beim Beispiel Auto zu bleiben:Beim TÜV wird mein Auto überprüft - und nicht der Kofferrauminhalt. Eben. DEIN Auto und nicht irgendeins ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted June 3, 2011 Share Posted June 3, 2011 Soll:Waffe A in Behältnis der Klasse/Norm XY Waffe B in Behältnis der Klasse/Norm YZ Ist: Waffe A in Behältnis der Klasse/Norm XY Waffe B in Behältnis der Klasse/Norm YZ Schon wieder Blödsinn! Sag´mal, wo lernt ihr das eigentlich? Kontrolle Waffenbesitzer, dessen Aufbewahrungsbehältnis der Kontrolle unterzogen wird, natürlich zuhause Waffen müssen zu diesem Zeitpunkt nicht unbedingt im Aufbewahrungsbehältnis sein also nur Überprüfung des Behältnisses, ggf. mit einer Plausibilitätsbetrachtung, ob X KW, die auf der/den WBK stehen, in den B-Würfel passen Mal ganz wieder davon abgesehen, daß, selbst wenn die Aufbewahrungskontrollen beim BVG durchgehen, eine Kontrolle in Wohnräumen sowieso im Regelfall nicht möglich ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted June 3, 2011 Share Posted June 3, 2011 Mal ganz wieder davon abgesehen, daß, selbst wenn die Aufbewahrungskontrollen beim BVG durchgehen, eine Kontrolle in Wohnräumen sowieso im Regelfall nicht möglich ist. Solange es geht, sollte man sich gegen Kontrollen zu Hause wehren. Mal etwas weiter gedacht: Wenn dann die Kontrolle nicht zu Hause durchgeführt wird, trägt man dann die Waffen zur Behörde? In mehreren Etappen? Das wird der Behörde auch einiges an Zeit kosten... Ach ja, ich vergaß, es soll ja auch überprüft werden, ob ein Tresor zu Hause steht. Man misstraut dem Bürger ja... Man unterstellt also, dass ich als Waffenbesitzer falsche Angaben bezüglich der Tresore machte... Oh, es gäbe viele Dinge, die der Staat bei seinen Bürgern anzweifeln könnte, ich bin für viel mehr Kontrollen, in allen Lebenbereichen bei den Bürgern und Politikern zu Hause. Bei den Politikern sollten regelmäßig Kontrollen zu Hause dürchgeführt werden; ausserdem sollten ihre Konten offengelegt werden, damit wir sicher gehen können, dass keine illegalen Gelder fließen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted June 3, 2011 Share Posted June 3, 2011 Schon wieder Blödsinn! Sag´mal, wo lernt ihr das eigentlich? Kontrolle Waffenbesitzer, dessen Aufbewahrungsbehältnis der Kontrolle unterzogen wird, natürlich zuhause Waffen müssen zu diesem Zeitpunkt nicht unbedingt im Aufbewahrungsbehältnis sein also nur Überprüfung des Behältnisses, ggf. mit einer Plausibilitätsbetrachtung, ob X KW, die auf der/den WBK stehen, in den B-Würfel passen Eben.Es können ja auch Waffen beim Büxer, entliehen oder ausgeliehen, frisch gekauft oder überlassen worden sein.... Es gibt bestimmt noch eine ganze Reihe mehr gründe, weshalb der Waffenbestand lt. Akte von den Waffenbestand in den Schränken völlig legal abweicht. Ein ganz luschtige Variante wäre, die Waffen für die Zeit der Nachschau auszulagern, damit sie bei der Nachschau nicht stören. Mal ganz wieder davon abgesehen, daß, selbst wenn die Aufbewahrungskontrollen beim BVG durchgehen, eine Kontrolle in Wohnräumen sowieso im Regelfall nicht möglich ist. Ähm ... Nee, im Regelfall wird eine Nachschau in Wohnräume möglich sein, weil die Masse der LWB von Medien, Vereinen und Behördenvertretern falsch informiert sind und/oder einfach es gewohnt sind, sich als Untertanen und nicht als Bürger zu verhalten. Deshalb finde ich ja inzwischen Gebühren für "freiwillige" Nachschauen gut. Euer Mausebaer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted June 3, 2011 Share Posted June 3, 2011 Ähm ...Nee, im Regelfall wird eine Nachschau in Wohnräume möglich sein, weil die Masse der LWB von Medien, Vereinen und Behördenvertretern falsch informiert sind und/oder einfach es gewohnt sind, sich als Untertanen und nicht als Bürger zu verhalten. Ich referenzierte auf die Gesetzeslage. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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