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IGNORED

Frau bedroht Mann mit Küchenmesser


Perser

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Wurde die Besteckschublade etwa auch beschlagtnahmt ? :gaga:

Natürlich nicht. In diesem Land wird die Zweckbindung der Messer strikt eingehalten. Niemand würde auch nur auf die Idee kommen, mit einem Küchen- oder Besteckmesser etwas anderes als Nahrungsmittel zu zerkleinern.

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Natürlich nicht. In diesem Land wird die Zweckbindung der Messer strikt eingehalten. Niemand würde auch nur auf die Idee kommen, mit einem Küchen- oder Besteckmesser etwas anderes als Nahrungsmittel zu zerkleinern.

Das impliziert ja, das "illegale Messer" in die Besteck-Schublade gehören, um nicht gefunden und zum Anlass einer Klage wegen "Verstoßes gegen das WaffG" zu werden.

Mmmh

Gibt es eigentlich "illegale Messer" ???

Komische Gesetze gibt es hier in Deutschland...

Wenn die Messer in einer Vitrine waren, denkt man doch eher, der junge Mann hat sie gesammelt, was ist daran so schlimm ?

Da die Presse hingegen nicht weiss, um welche Art Messer es sich gehandelt haben soll, erscheint dem Leser das eigentliche Opfer in dieser Meldung auch gleich als Täter.

Tja, so isses halt !

BFP

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...

Gibt es eigentlich "illegale Messer" ???

...

BFP

Jein,

noch brauchen Messer an sich keine eigene Aufenhaltsbewilligung für die Bananenrepublik Teuschland. Aber wie oben schon erwähnt, wurde der Umgang mit eingen Messerarten illegalisiert (also bereits das Berühren mit den Pfoten ist verboten)

seit 2003:

  • Butterflies/Balisongs
  • Spring- und Fallmesser, bei denen die Schneide vorne herauskommt, statt seitlich. Naja eigenlich ein vergessene Ausnahme. :blush: der Verbotstexts heißt: " 1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    - höchstens 8,5 cm lang ist und
    - nicht zweiseitig geschliffen ist;"
  • Faustmesser ("Dagger"), mit Genehmigungsvorbehalt für Jäger und Kirschner sowie
  • wenn "1.3.1 Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;" (auch vor 2003 schon) oder
  • wenn sie mit anderen hundepfuiverbotenen Dinden wie mit Schlagringen oder Wurfsternen verbunden sind.

Beim Vitrinenfund kommt natürlich auch noch die Aufbewahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG dazu, wenn es keine Messer mit Werkzeug- oder Besteckeigenschaft waren. :heuldoch:

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Klar!

Seine Ordnungswidrigkeit bzw gar Straftaten lassen sich beweisen. (Hätte er nur behauptet, dass das ihre Messer gewesen seien... :teu38: )

Bei ihrem "Mordversuch" steht Aussage gegen Aussage.

:rtfm:

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noch brauchen Messer an sich keine eigene Aufenhaltsbewilligung für die Bananenrepublik Teuschland. Aber wie oben schon erwähnt, wurde der Umgang mit eingen Messerarten illegalisiert (also bereits das Berühren mit den Pfoten ist verboten)

seit 2003:

Doch, du brauchst allein für den Besitz "Verbotener Gegenstände" eine entspr. Ausnahmegenehmigung - und Aufbewahrung im Tresor, ich glaube, ab Stufe B.

Und dann darfst du die Teile sogar berühren. Aber nicht führen und nicht aus der Hand geben.

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Nur wer sich nicht rechtzeitig um eine Ausnahmegenehmigung kümmerte, ist Heute ganz klar beim "is' nicht".

Glaubst Du, Du bekämst jetzt noch eine Vierzigvier für das Butterfly, das Du Dir gerade aus dem Urlaub mitgebracht hast, nur weil Du eine Vierzigvier für das Butterfly, was Du vor Inkrafttretens bereits besaßest hast? :tramp4:

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Wer sagt denn,

  1. dass die Beamten entsprechend qualifiziert waren und
  2. dass es nicht einfach nur um § 36 Abs. 1 WaffG geht?

:rolleyes:

In dem Artikel wird extra auf die Zugriffbereitschaft der Messer hingewiesen. ;)

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In dem Artikel wird extra auf die Zugriffbereitschaft der Messer hingewiesen. ;)

Die gilt aber nur fürs führen, und die messer befanden sich in der Wohnung in einer Vitrine.

In der regel müssen nur WBK-pflichtige Waffen daheim unter Verschluss (Waffentressor/Schloss) gehalten werden.

Freie Waffen nur wenn die Möglichkeit besteht das Kinder diese erreichen könnten.

Und ich glaube kaum das alle die unter 14 jährige Kinder haben deswegen den messerblock wegschließen werden.

Und die ganze Unterscheidung bei den messern ist doch nichts weiter als dummer Populismus seitens der Politik

dem Opfer ist es doch sowas von egal ob es mit einem "Kampfmesser",Butterfly,Schraubendreher,Glasscherbe

oder langen Nagel abgestochen wird oder?!

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In dem Artikel wird extra auf die Zugriffbereitschaft der Messer hingewiesen. ;)

Dann muss ich heute Abend ganz schnell den Messerblock in meinen Waffenschrank sperren?

Ist dieser eigentlich noch frei verkäuflich? Oder müssen die Messer in den Schrank?

Wer darf dann wann die Messer entnehmen u. zu welchem Zweck? :wacko::blink:

Muss ich jetzt immer kochen? :rolleyes:

Muss die Spülmaschine durch ein Schloss gesichert werden, wenn sich darin Messer befinden???

Fragen über Fragen ...

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Alles wieder mal kraus.

Messer sind in aller Regel keine Waffen, unterliegen zu Hause auch deshalb keiner Aufbewahrungsvorschrift. Zugriffsbereit spielt daheim auch keine Rolle. Verbotene Waffen (Messer lt Anlage 1 WaffG) sollten die Herren PVBs wohl erkennen dürfen.

Meine Sammlung Puma 959 unterliegt z.B. grad überhaupt keinen Beschränkungen. Weder daheim, noch draußen. Ich kann sie auch ausgeklappt in die Vitrine legen.

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Glaubst Du, Du bekämst jetzt noch eine Vierzigvier für das Butterfly, das Du Dir gerade aus dem Urlaub mitgebracht hast, nur weil Du eine Vierzigvier für das Butterfly, was Du vor Inkrafttretens bereits besaßest hast? :tramp4:

Nö, ich habe nur ein Neunmarkneunzig-Springmesser mit entspr. Ausnahmegenehmigung.

Und auch die hat damals fast ein Jahr gedauert.

Lagerung nur im Tresor, kein Führen, Umzug ist der Behörde anzuzeigen ...

Eigentlich witzlos.

Wie sollte man "heute" noch eine solche Genehmigung begründen?

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Dann muss ich heute Abend ganz schnell den Messerblock in meinen Waffenschrank sperren?

...

Das hängt ganz davon ab, wozu die Messer im Block bestimmt sind. :rolleyes:

Sind diese Messer Waffen, dann greift § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen."

zwei kleine Beispiele:

  • Ur-Opas kleiner Grabendolch aus dem WKI muß waffenrechtlich sicher verwahrt werden. Deine kurzschwertartigen Koch- und Fleischmesser sowie die Machete zur Gartenarbeit, dürfen jedoch waffenrechtlich offen und für jeden zugriffsbereit herumliegen.
  • Es ist waffenrechtlich völlig OK ausgewachsene Spaltäxte herum liegen zu haben. Ein kleiner Tomahawk, den man sich als Andenken aus Nordamerika mitgebracht hat, ist davor zu sichen, dass er anhanden kommt bzw. ihn sich jeder einfach nehmen könnte.

Alles klar?! :friends:

Dein

Mausebaer

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Leute ich habe ein Suuuuper-Idee zur Küchenmesseraufbewahrung.

Was haltet ihr von einem Messerblock, in dem die Messer durch einen starken Elektromagneten fixiert werden (Ok, bei Keramikmessern natürlich unwirksam). Die Zugriffsfreigabe erfolgt mittels Retina-, Fingerabdruckscan und Sprach- sowie Ohrschmalzanalyse. Diese Identifizierung muß durch zwei berechtigte Personen erfolgen, da sonst über eine Standleitung gleich die zuständige Polizeidienststelle oder noch besser das SEK benachrichtigt wird.

Man kann das staatlicherseits auch einfach umgehen indem man die Massen mit Soylent Green speist. Ist schon vorportioniert und der Besitz eines Messers ist nicht mehr notwendig. Et Voilà!

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Was wieder einmal beweist das meine Aussage richtig ist.

NICHT der Bürger entscheidet ob er etwas zu verbergen hat sondern der Staat.

Also liebe "...ich hab nichts zu verbergen" Bürger. Wartet nur ab.

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