Wheel-Gunner Posted April 27, 2011 Share Posted April 27, 2011 war heute auf der vertretung von I und von A zwecks einer anderen angelegenheit aber noch mal kurz gefragt I: was im EWP drin steht darf auf match mit genommen werden wenn man als ausländer in I wohnt ist es klar verboten ein tip gabs noch mit auf den weg die 9mm Para sei verboten die 9mm Luger nicht und auch die 9x19 nicht A: man kann bis zu 6 schusswaffen mit nehmen nur vorher für ein jahr im EWP eintragen lassen sonst eben 3 und nun verschohnt mich mit spüchen ich kannte einen, der einen kannte, der wo von einem gehört hat der es ev wissen sollte ........... WHEEL-Gunner Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wheel-Gunner Posted April 27, 2011 Share Posted April 27, 2011 BTW : Was macht man eigentlich abends nach dem Match am besten mit den Knallfröschen, wenn man z.B. nochmal essen gehen will (Aufbewahrung). Oder besser nur im Hotel bleiben? was machst du an einem 3 tage match ............... hungern ????? oooohh heeeeeerrrrrrr biiiittttteeeeeeeeee WHEEL-Gunner Link to comment Share on other sites More sharing options...
mastermc51 Posted April 27, 2011 Share Posted April 27, 2011 Ergänzung zu Österreich Halbauto-Büchsen ,da wird es schwammig :Ich habe einige österreichische Sportschützen ,auch sportschießende österreichische Polizisten dazu befragt und es wurde mir immer gesagt ,man könnte mit allen in D legalen halbautomaten nach Österreich auf Matches einreisen Gruss Bronko Da wäre ich mal gaaanz vorsichtig. Meine Zivile AK47 (IZHMASH Saiga 04 in .223) ist in DL leagl in Österreich sagte mir der Kumpel es wäre eine verbotete Waffe. Wenn der Schweizer bei uns nicht mir ner Vollauto SIG eireisen darf, dann darf ich auch nicht mit einer in Österreich verbotenen AK einreisen! Wollte ihn mal besuchen und das Teil nitnehmen, nun muss des Bruders Desert Eagle in .44 Mag mit ^^ Er hat extra bei mir in Stgt auf dem Stand geschossen, weil er unbedingt mal AK (als HA) schießen wollte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Iggy Posted April 27, 2011 Share Posted April 27, 2011 Da wäre ich mal gaaanz vorsichtig.Meine Zivile AK47 (IZHMASH Saiga 04 in .223) ist in DL leagl in Österreich sagte mir der Kumpel es wäre eine verbotete Waffe. ... Tja, da sieht man mal wieder, wie man durch unkorrektes, hier unvollständiges Zitieren den Sinn ins Gegenteil verkehren kann! Hättest Du Bronko vollständig zitiert, wäre dann noch Folgendes gestanden: Ich kann es aber nicht wirklich glauben ,da doch in Ö. bei sämtlichen dort zugelassenen Halbautomaten eine Verschlußwarze abgefräst sein muß ,damit sie gesetzeskonform sind .Warum ich bei solchen Aussagen auch vorsichtig bin :Mir haben österreichische Schützen auch schon gesagt ,man könnte mit europ .Feuerwaffenpass mit PUMPE nach Ö. reisen . O.K. einreisen sicher ,ob man aber wieder raus darf ...? Scherz beiseite - verbotenverbotenverboten ,entspr . in etwa einem Vergehen gg .KWKG in D . Du schreibst mit anderen Worten in Deinem Beitrag genau das, was Du von Bronkos Beitrag hast unter den Tisch fallen lassen. Aber egal, viel wichtiger ist der Hinweis, daß nur Leute, die im Leben echt nix mehr zu verlieren haben, dem Rat betreffs Problemlosigkeit für Nicht-Italiener bei 9 Para / 9 Luger / 9x19 in Italien so mirnichts dirnichts folgen sollten. Ich hatte Ähnliches mit Österreich erlebt, wo es auch seitens der Botschaft hier in D sinngemäß geheißen hatte "Pumpe, wenn auf Europ. Feuerwaffenpaß stehend, null Problemo". Habe ich GOTTSEIDANK nicht geglaubt, Botschaft/Landesvertretung oder was auch immer haben waffenrechtlich oft nicht sooooo den Durchblick - und rechtssicher sind solche Auskünfte auch nicht wirklich. Nächster Schritt, war dann "gehn wir doch gleich zum Bäcker und nicht zum Brötchen". Kontaktierung des zuständigen Magistrats - und dort, oh Wunder, exakt gegenteilige Antwort im Vergleich zur Botschaft. Ich zitiere mich diesbezüglich aus einem schon älteren Thread, der GENAU DAS THEMA hatte: Hallo Martin,Vorderschaftrepetierflinte (die "Pumpe") ist DEFINITIV VERBOTEN, auch allein' schon die Durchreise mit Europäischem Feuerwaffenpaß. Das haben wir schon mal vor ca. 2 Jahren telefonisch mit dem Magistrat(?), ich glaube in Innsbruck, abgeklärt. Ausnahmegenehmigung (für gewerblichen Transporteur = Spedition) hätt' um die 400,- EUR kosten sollen. Ich geh' jetzt mal davon aus, die Auskunft damals war nicht komplett falsch. Mal sehen ... wer wäre denn für Österreich DER kompetente Ansprechpartner, also welche Behörde? Grüße Iggy Was ich damit einfach zum Ausdruck bringen will: Auch Auskünfte von Botschaften o.ä., trotzdem sie einem vordergründig in den Kram passen würden, lieber nochmal kritisch hinterfragen. Ansonsen gilt jedoch: Wer über 18 ist, ist für sich selber verantwortlich und hat letztendlich selber die Suppe auszulöffeln, die er sich einbrockt. Grüße Iggy p.s. Die Frage nach einem kompetenten Ansprechpartner für Österreich im letzten Zitat bezog sich damals nicht auf Pumpen sondern Verbot oder nicht Verbot kurzer Halbautoflinten, das nur zur Klarstellung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sindbad Posted April 27, 2011 Share Posted April 27, 2011 Eigentlich müsste die schriftliche Aussage einer Botschaft rechtliche Sicherheit bedeuten.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Kaffeetante08 Posted April 28, 2011 Author Share Posted April 28, 2011 was machst du an einem 3 tage match ...............hungern ????? oooohh heeeeeerrrrrrr biiiittttteeeeeeeeee WHEEL-Gunner Es gäbe ja verschiedene Möglichkeiten. Tipps, was üblich ist, wären hilfreich gewesen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
abo Posted April 28, 2011 Share Posted April 28, 2011 Eigentlich müsste die schriftliche Aussage einer Botschaft rechtliche Sicherheit bedeuten.... hallo also in AT reicht eigentlich garnix nur zur illiustration zwei mir persoenlich bekannnte faelle aus den letzten 6 monaten: fall 1: schriftlicher bescheid der oebersten waffenbehoerde, dass eine benelli selbstladeflinte auch dann noch legal ist wenn sie mit voellig eingeschobenen schubschaft nur 89cm misst eine woche spaeter schreiben des amtsschaverstaendigen des BMI dass die selbstladeflinte wenn sie im eingeschobensten zustand unter 90cm hat definitiv kat A, also eine verbotene waffe ist fall 2: auskunft eines landes-waffen sachverstaendigen das die saiga 12 so wie sie schuhmacher anbietet in oesterreich kat B, also genehmigungspflichtige waffen sind da gesamtlaenge ueber 90cm und lauflaenge ueber 45cm, also alles ok drei wochen spaeter ein schreiben des amtssachverstaendigen dass dieselbe selbstladeflinte in oesterreich kat A, also eine verbotene waffe ist da das system kompaibel zu dem full-auto-AKs ist und daher nur eine spezielle bestimmte saiga version (version 078?) in AT zulaessig ist welche keinen pistolengriff hat weiss schon die gesamtaussage ist unbefriedigend es scheint fuer spezielle waffenthemen - zumindestens in AT - tatsaechlich keine echte rechtssicherheit zu geben Link to comment Share on other sites More sharing options...
abo Posted April 28, 2011 Share Posted April 28, 2011 Es gäbe ja verschiedene Möglichkeiten. Tipps, was üblich ist, wären hilfreich gewesen. hi in AT kein problem in kurzform: verwahrung in der unterkunft so gut als moeglich und so gut wie zumutbar versperrter schrank sollte reichen, die uebervorsichtigen seilen das teil evt mit einem vorhaengeschloss und einem fahrradschloss an die heizung beim tanken zb reicht die "beaufsichtigung durch die personen die nicht nur zufallsbekanntschaften sind", die kellnerin "gilt" also nicht, die mitreisende gattin - auch wenn voellig ohne waffendokument - reicht aber die noetigen im zusammenhang mit dem ereignis fuer welches die waffe benoetigt wurde stehenden besuche zb in einem lokal duerfen mit waffe durchgefuehrt werden (ungeladen, logisch...) anbei die erlass texte dazu: *********runderlass _ VA1900_0147_oktober_2006 seite 155 bis 157 ****************** 9.Welche Vorkehrungen muss ein Inhaber einer genehmigungspflichtige Schusswaffe hinsichtlich der Verwahrung bei Reisen treffen? 9.1.Unter welchen Umständen kann ein Urkundeninhaber seine genehmigungspflichtige Schusswaffe beispielshaft zum Bezahlen an der Tankstelle im Fahrzeug zurück lassen? Der VwGH hat judiziert (vgl. Erkenntnis vom 5.6.1996, Zl. 95/20/0156), dass Behältnisse in die der Besitzer eine Faustfeuerwaffe einschließt, wenn sie allgemein zugänglich sind, je nach Art des Behältnisses einer entsprechenden Bewachung bedürfen, um Unbefugten die Möglichkeit zu nehmen, diese Behältnisse aufzubrechen und sich die Waffe anzueignen. In einem solchen Fall kann der Besitzer der Faustfeuerwaffe zwar die Bewachung auch anderen Personen, und zwar auch solchen, die über keine waffenrechtliche Urkunde verfügen (Bewacher eines Parkplatzes, Safe im Büro), überlassen, wobei aber die notwendige Intensität der Bewachung von der Sicherheit des Behältnisses abhängt. Ausgehend von dieser Judikatur erscheint es vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene genehmigungspflichtige Schusswaffe kurzfristig im Fahrzeug zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Autostopper), sich im Fahrzeug befindet. 9.2.Unter welchen Umständen kann eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss? Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt. 9.3.Wie muss eine genehmigungspflichtige Schusswaffe im Hotel oder in einer Privatpension verwahrt werden? In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu § 3 Pkt. 1 (siehe oben) verwiesen, wonach es der Lebenserfahrung entspricht, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvoller weise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein wird. Insb. eine Verwahrung in einem Hotelsafe oder in einem vom Hotel zur Verfügung gestellten Raum, der nur dem Urkundeninhaber für die Dauer der Verwahrung zugänglich ist, erfüllt nach ho. Ansicht die Kriterien einer zumutbaren Vorsorge gegen Aneignung und unbefugte Verwendung. *******************auch interessant******************* 4 Verwahrung von Schusswaffen in Fahrzeugen; VwGH-Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/03/0036. Der Rechtssatz des VwGH zu diesem Erkenntnis lautet: „Der Beschwerdeführer hat nach der Teilnahme bei der Bezirksmeisterschaft im Tontaubenschiessen seine - in der Folge samt dem Waffenkoffer aus seinem Fahrzeug gestohlene - Schrotflinte zerlegt und in einen Waffenkoffer gegeben. Diesen Koffer hat er sodann im Laderaum seines Fahrzeuges abgelegt. Da er vorbringt, derartige Schrotflinten würden in der Regel zerlegt in einem Koffer aufbewahrt werden, ist die Annahme der belangten Behörde, für Dritte sei anlässlich des bei einem Tontaubenschießen abgestellten Fahrzeuges zu vermuten gewesen, dass sich in einem solchen Koffer Schusswaffen befinden könnten, rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände stellte das Zurücklassen einer Schrotflinte selbst in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar.“ Dies bedeutet, dass eine sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C und D in Fahrzeugen nur dann gegeben ist, wenn die Schusswaffe im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt ist und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen z.B. in sichtbaren Gewehrkoffern oder –taschen befinden. – siehe auch oben zu Punt 3. *******************und dann noch********************* 2.2.1. Gefährlichkeit der Waffen Das Höchstgericht kritisiert durchwegs die Verwahrung von Faustfeuerwaffen in Fahrzeugen, auch wenn diese nur kurze Zeit dauert, als nicht entsprechend sicher. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (dazu siehe gleich im Anschluss), ergingen die Entscheidungen durchwegs zu Faustfeuerwaffen. Demnach kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Verwahrung von Faustfeuerwaffen (der Terminologie des Waffengesetzes 1996 entsprechend: genehmigungspflichtige Schusswaffen) in Kraftfahrzeugen jedenfalls unzulässig ist. Die Judikatur und auch die 2. WaffV legen zwingend nahe, dass die Verwahrung verbotener und genehmigungspflichtiger Schusswaffen in Kraftfahrzeugen nicht den Grundsätzen einer sicheren Verwahrung entsprechen, da dadurch kein der Gefährlichkeit der Waffen entsprechender Schutz gewährleistet werden kann. Wie bereits aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung deutlich wird, geht von Waffen der Kategorien C und D geringere Gefahr aus als von solchen der Kategorien A und B. Darüber hinaus ist ein unbemerktes Entwenden dieser Waffen auf Grund ihrer jedenfalls vorhandenen Länge von über 60 cm an sich schon schwieriger als etwa von Faustfeuerwaffen. Hiermit scheint es nicht unzulässig, auch hinsichtlich der für die Verwahrungsanforderungen unterschiedliche Wertungsmaßstäbe anzulegen. 2.2.2. Unbefugter Zugriff Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verwahrung einer Schrotflinte (nach der Terminologie des Waffengesetzes 1996 eine freie Schusswaffe) in einem unversperrten Fahrzeug als nicht sorgfältig beurteilt (VwGH v. 20.5.1994, Zl. 93/01/0769). Diese Art der Verwahrung widerspricht aber auch dem in § 3 Abs. 1 2. WaffV aufgestellte Grundsatz, dass Schusswaffen nur dann sicher verwahrt sind, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Somit gehen sowohl die geltende Rechtsordnung als auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verwahrung jeglicher Schusswaffen in unversperrten Fahrzeugen von einer nicht sorgfältigen Verwahrung aus. Das Kraftfahrzeug muss also zumindest durch Versperren Schutz vor unbefugtem Zugriff bieten. Dabei wird dem Erfordernis des Versperrens des Fahrzeuges und der so gewährleisteten Verhinderung des unbefugten Zugriffs gleichgehalten werden können, wenn die Waffe im versperrten Kofferraum des Fahrzeuges verwahrt wird oder – sofern aufgrund der Bauweise des Fahrzeuges ein Versperren keinen ausreichenden Schutz bietet - in anderer Weise durch technische Vorkehrungen der Zugriff auf die Waffen hinangehalten wird. 3. Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen Bei Bedachtnahme auf die oben beschriebenen Grundsätze wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen ergriffen werden, in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen. Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn 1. es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene, Waffen handelt, 2. es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt, 3. es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt; eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können, 4. sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist; in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugsschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z.B. des Verschlusses), und 5. die Schusswaffe a. im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder b. im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.) oder c. im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.). ************************************************** anmerkung: kat B im wesentlichen = kurzwaffe, also pitsole, revolver, oder halbautomatische flinte oder gewehr kat C im wesentlichen = langwaffe ueber 60cm, gezogener lauf, buechse kat D im wesentlichen = langwaffe ueber 90cm, glatter lauf, flinte Link to comment Share on other sites More sharing options...
Kaffeetante08 Posted August 1, 2011 Author Share Posted August 1, 2011 So, RELAX in CZ war klasse und hat Lust auf mehr gemacht : Jetzt wollen wir zu Cracow - Open nach Polen. Nun ist ja letztes Jahr im April die 'Verordnung zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Standards in der Luftsicherheit' auf EU Ebene in Kraft getreten, die erstmal die Mitnahme von Munition im aufgegebenen Fluggepäck innerhalb der EU nicht mehr gestattet. Für Deutschland gibt es allerdings eine Ausnahmegenehmigung, die die Mitnahme (in Deutschland) erlaubt. Wie sieht's für Polen aus, dort auch erlaubt oder nicht? Link to comment Share on other sites More sharing options...
stubenwurm Posted September 1, 2011 Share Posted September 1, 2011 für dänemark gilt keine klappmesser mit feststellbarer klinge. es gibt einschränkungen bei der klingenlänge was mit stehenden messern ist kann ich nicht sagen. bin mit meinem böcker mit wechselklinge aufgefallen, zum glück einem ro bei der nordic rifle und nicht dem zoll bei der einreise. kostet richtig € oder dänische kronen wenn sie einen mit so einem ding erwischen 4000kronen angeblich! für waffen gilt ewp und einladung und verschlossen wie bei uns! Link to comment Share on other sites More sharing options...
BigBoszn.357 Posted September 1, 2011 Share Posted September 1, 2011 BTW : Was macht man eigentlich abends nach dem Match am besten mit den Knallfröschen, wenn man z.B. nochmal essen gehen will (Aufbewahrung). Oder besser nur im Hotel bleiben? Wie heißt es so schön: "...unter ständiger Aufsicht und angemessen gegen Inbesitznahmer Unberechtigter gesichert...", so sollten die Waffen im Hotel/auf Reisen aufbewahrt werden. Vorteilig wäre es Ihr seid mehrere Schützen. Dann geht eine Gruppe Essen , während die andere Gruppe mit den Kanonen auf dem Zimmer bleibt und schmutzige Pay-TV-Kanäle guckt. Ist die Gruppe Alpha satt, geht Gruppe Beta zum Dinner. VORHER UNBEDINGT DIE HÄNDE WASCHEN!!! Bist Du alleine, ja, dann weiß ich auch nicht... Roomservice?! PIZZABRINGDIENST!? Hoffe ich konnte Dir helfen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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