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IGNORED

Gericht bestätigt Gebührenpflicht für Aufbewahrungskontrollen


2nd_Amendment

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Geschrieben

Das VG Potsdam hat mit Beschl. v. 22.03.2011, Az. VG 3 L 2/11, entschieden, dass für die Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG Gebühren erhoben werden dürfen.

Zur Begründung wird u.a. auch auf das BVerwG-Urteil zu den Gebühren für die Regelüberprüfung Bezug genommen. Die Aufbewahrungskontrollen lägen ebenfalls im Pflichtenkreis des Waffenbesitzers.

Die Gesetzesbegründung zum WaffG, wonach keine Gebühren erhoben werden sollen, wäre unbeachtlich, da sie im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hätte.

EDIT: Den Volltext des Beschlusses findet ihr unter http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/. Dort müsst ihr in der Suche das Az. "VG 3 L 2/11" eingeben.

Geschrieben

Ach du heiland....na sowas

@2nd...: dein Link führt ins leere....

Urteil

Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzte Gebühr von 75,- Euro unverhältnismäßig hoch ist. Dass sie über der Rahmengebühr für die Regelüberprüfung von 25,00 bis 50,00 Euro (vgl. Tarifstelle 14.8.1) liegt, erklärt sich schon aus dem vergleichsweise höherem Verwaltungsaufwand, denn die verdachtsunabhängige, unangemeldete Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung ist zwingend vor Ort beim Waffeninhaber durchzuführen.
Da die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit in den Pflichtenkreis des Waffeninhabers fällt, handelt es sich nicht um eine rechtswidrige Abgabe, sondern um eine vom Eigentümer aus Rücksicht auf das Allgemeininteresse hinzunehmende Gebühr.
Die Prüfung der sicheren Aufbewahrung ist dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis von dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt.

naja, ich hoffe doch, das man gegen solche Urteile noch was machen kann....

Geschrieben

Dein Link auch. ;)

Es wurde hier vehement abgestritten, dass dies möglich sei. Ich hatte darauf analog zur Regelüberprüfung hingewiesen. Link

Die Veranlassung wird wie folgt begründet

Auch wenn man davon ausgeht, dass die erhobene Gebühr für die Aufbewahrungskontrolle allein oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, hindert dies die Gebührenerhebung nicht. Denn es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, dass dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit ein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließt, sondern entscheidend ist, dass die Behörde aufgrund einer individuell dem Antragsteller zurechenbaren Veranlassung eine Leistung erbracht hat (BVerwG, Urt. vom 25. August 1999, - 8 C 12/98 -, Rn. 20 f zit. nach juris). Veranlasser im gebührenrechlichen Sinne ist dabei nicht nur derjenige, der die Leistung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urt. vom 1. September 2009, - 6 C 30/08 -, a. a. O., Rn. 17). Die Prüfung der sicheren Aufbewahrung ist dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis von dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt

Quelle

Mir fehlen noch die Urteile aus dem Süddeutschen Raum. Wie lange dauert da denn sowas?

greetz

Geschrieben

Nun, zumindest haben wir jetzt schriftlich, daß die Gesetzesbegründungen nichts wert sind, somit auch die Verwaltungsvorschriften/Anordnungen i.B. nicht zu Urteilsbegründungen herangezogen werden können. Auch ein Vorteil.

Geschrieben

Das lässt sich leider nicht folgern, da es ausreichend gegenteilige Urteile gibt. Das muss immer im Einzelfall geschehen.

Es wird eigentlich recht ausführlich begründet.

greetz

Geschrieben

Die einzige Möglichkeit die ich derzeit sehe, ist die Verweigerung der Kontrolle mit Hinweis auf Unverletzlichkeit der Wohnung seitens der Mitbewohner (Bsp. Ehefrau). Es wird sicher zum Rechtsstreit kommen, aber vor dem Verfassungsgericht dürfte dort tatsächlich Feierabend sein.

Geschrieben
aber vor dem Verfassungsgericht dürfte dort tatsächlich Feierabend sein.

Wo stehen wir eigentlich mit unserer Verfassungsbeschwerde? Vermutlich liegt die Sache immer noch in Karlsruhe und wartet auf eine Entscheidung, ob sie zur Entscheidung angenommen wird...?

Geschrieben
Es wird eigentlich recht ausführlich begründet.

Ja?

Die Begründung war insbesondere:

"Veranlasser im gebührenrechlichen Sinne ist dabei nicht nur derjenige, der die Leistung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urt. vom 1. September 2009, - 6 C 30/08 -, a. a. O., Rn. 17). Die Prüfung der sicheren Aufbewahrung ist dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis von dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt"

Eine solche "Zurechenbarkeit zum Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers" kann man bejahen und aus genau so gutem Grund verneinen.

Sind sich eigentlich alle klar darüber, was diese sehr weite Auslegung der "Zurechenbarkeit zum Pflichtenkreis" (=Folge der Gebührenpflichtigkeit) bedeutet?

Und zwar für alle möglichen Rechtsbereiche, wo öffentlich-rechtlich Überprüfungen und Kontrollen stattfinden.

Polizeiliche Anhaltekontrolle bei Kfz; Routineüberprüfung durch die Gewerbeaufsicht; Umfahrten durch Baurechts- oder Naturschutzbehörden wg. evtl. illegaler Bauten oder Eingriffe in die Landschaft, etc...

Der Phantasie und den Anwendungsbereichen sind danach keine Grenzen mehr gesetzt. Überall ließe sich ein "Pflichtenkreis" bejahen, beim Kfz-Lenker, Anlagenbetreiber, Bauherrn...

"Lieber Herr Müllermeier, vor einer Woche haben wir Ihre Baustelle besichtigt und nachgeschaut, ob sie auch im Rahmen der genehmigten Baupläne bauen.

Alles in Ordnung! Und jetzt 100 Euro bitte."

Ich empfände es als wahnwitzig, wenn dieses Urteil, was die "Anlass-Setzung" angeht, Bestand haben sollte. Wie gesagt, die Folgen für diverse Rechtsgebiete wären weitreichend.

Geschrieben
Ich kann dir gar nicht sagen was für einen Hass ich habe.

Obacht! Das ist ungesund. Nicht, dass daraus ein pathologischer Zustand erwächst, der am Ende die persönliche edit Eignung edit infrage stellt :-)

gez. LWB, staatlich alimentiert

Geschrieben
Ich empfände es als wahnwitzig, wenn dieses Urteil, was die "Anlass-Setzung" angeht, Bestand haben sollte. Wie gesagt, die Folgen für diverse Rechtsgebiete wären weitreichend.

Ich glaube es kommt ganz wesentlich auf die Gebührenordnungen an. In BRB sind die Kontrollen leider als Gebühr erfasst worden und daher erachtet das Gericht diese auch als legitimiert. Das ist eine Kleinigkeit, die man nicht übersehen darf. Ein wildes Ausgreifen ist also nicht möglich. Es muss zunächst durch die zuständigen Stellen (Land) legitimiert werden.

Geschrieben
Dein Link auch. ;)

greetz

Huch....na so was...und ich hab den extra noch getestet. Wird wohl an den Cookies liegen - naja ich verweise da eben auf die Edit aus Post Nr. 1 :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

Das bringt alles nix. Die Datenbank nach Waffengesetz absuchen und Langtext wählen. Die Links sind nicht fixiert.

greetz

Geschrieben
Ja?

Die Begründung war insbesondere:

"Veranlasser im gebührenrechlichen Sinne ist dabei nicht nur derjenige, der die Leistung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urt. vom 1. September 2009, - 6 C 30/08 -, a. a. O., Rn. 17). Die Prüfung der sicheren Aufbewahrung ist dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis von dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt"

Eine solche "Zurechenbarkeit zum Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers" kann man bejahen und aus genau so gutem Grund verneinen.

Sind sich eigentlich alle klar darüber, was diese sehr weite Auslegung der "Zurechenbarkeit zum Pflichtenkreis" (=Folge der Gebührenpflichtigkeit) bedeutet?

Und zwar für alle möglichen Rechtsbereiche, wo öffentlich-rechtlich Überprüfungen und Kontrollen stattfinden.

Polizeiliche Anhaltekontrolle bei Kfz; Routineüberprüfung durch die Gewerbeaufsicht; Umfahrten durch Baurechts- oder Naturschutzbehörden wg. evtl. illegaler Bauten oder Eingriffe in die Landschaft, etc...

Der Phantasie und den Anwendungsbereichen sind danach keine Grenzen mehr gesetzt. Überall ließe sich ein "Pflichtenkreis" bejahen, beim Kfz-Lenker, Anlagenbetreiber, Bauherrn...

"Lieber Herr Müllermeier, vor einer Woche haben wir Ihre Baustelle besichtigt und nachgeschaut, ob sie auch im Rahmen der genehmigten Baupläne bauen.

Alles in Ordnung! Und jetzt 100 Euro bitte."

Ich empfände es als wahnwitzig, wenn dieses Urteil, was die "Anlass-Setzung" angeht, Bestand haben sollte. Wie gesagt, die Folgen für diverse Rechtsgebiete wären weitreichend.

Die Details zur Sache

Wegen der kompetenzrechtlich allein auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkten Verordnungsermächtigung in § 50 Abs. 2 und 3 WaffG bedarf es über § 50 Abs. 1 WaffG hinaus einer landesrechtlichen Ermächtigung zur Ausgestaltung des gebührenpflichtigen Tatbestandes. Grund für die Aufteilung ist das nach den Vorgaben der Föderalismusreform 2006 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weitere Vorschriften (WaffGuaÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I, 426), wonach die Kompetenz des Bundes bei der Regelung des Verwaltungsverfahrens eingegrenzt wurde (vgl. dazu Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rn. 4 zu § 50 WaffG). Fällt nunmehr die materiell-rechtliche Regelungskompetenz im Waffenrecht unter die ausschließliche Gesetzeskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG, ist dagegen die Regelung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Kostenregelungen zur Refinanzierung des Verwaltungsaufwands Sache der Länder. Im Ergebnis räumt danach § 50 Abs. 1 WaffG dem Landesgesetzgeber die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden.

7

Vorliegend bildet § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Danach sind die Mitglieder der Landesregierung befugt, für ihren Geschäftsbereich die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden sowie die Gebührensätze durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 4 - 6 GebG zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat der Minister des Innern durch die Gebührenordnung vom 21. Juli 2010 Gebrauch gemacht.

Ähnliches dürfte in den anderen Ländern folgen. In Baden-Würtemberg wurde dies bereit durch den kommenden grünen Ministerpräsidenten angekündigt.

Geschrieben

Zum Thema Verfassungsbeschwerde: Ich halte dies für sehr gefährlich für den Waffenbesitz in Deutschland. Egal wie sie ausgeht, wird sie sehr schmerzhafte Konsequenzen nach sich ziehen. Dies war ein sehr großer Fehler. Mittlerweile wissen jetzt auch einige übermotivierte, was Schuster bleib bei deinen Leisten bedeutet.

greetz

Geschrieben
Zum Thema Verfassungsbeschwerde: Ich halte dies für sehr gefährlich für den Waffenbesitz in Deutschland. Egal wie sie ausgeht, wird sie sehr schmerzhafte Konsequenzen nach sich ziehen. Dies war ein sehr großer Fehler. Mittlerweile wissen jetzt auch einige übermotivierte, was Schuster bleib bei deinen Leisten bedeutet.

Genau, die Geheimdiplomatie und Schmusekurs mit der Politik wird uns viel weiterbringen, dass zeigt das Erfolgskonzept des DSB und FWR

Es ist ganz einfach, wir sind am Punkt angekommen an dem es heißt: "Siegen oder sterben"

BBF

Geschrieben

Quatsch. Wer mal drüber nachdenkt, hat in Deutschland sehr viel mehr Möglichkeiten als andere Länder. Ein Jahr muss man warten und der Regelfall bedeutet auch nicht mehr als 2 Waffen pro Halbjahr kaufen. Ansonsten regt man sich über Dinge auf, die die meisten Europäer gar nicht haben.

Man kann natürlich auch extra nach weiteren Regelungen schreien. Dann kann man sich wieder herrlich deutsch darüber aufregen.

Siegen steht nichtmal zur Debatte. Es ist klar, dass es gesetzgeberische Handlungen nach sich ziehen wird.

Geschrieben
Quatsch. Wer mal drüber nachdenkt, hat in Deutschland sehr viel mehr Möglichkeiten als andere Länder.

Wir stehen kurz vor einem GK Kurzwaffen und IPSC Verbot. Und die Gebührenschraube verringert die Anzahl der LWB von Tag zu Tag.

BBF

Geschrieben

Der User Mutter wurde auf eigenen, mehrfach vorgetragenen Wunsch gelöscht. Ich bedauere das auch, kann es aber nicht ändern...

Grüße

Max Braun

PS: Ich stelle diese Info nur ein, damit keine falschen Schlüsse gezogen werden.

Geschrieben
Der User Mutter wurde auf eigenen, mehrfach vorgetragenen Wunsch gelöscht. Ich bedauere das auch, kann es aber nicht ändern...

Mal sehen, wann er als OrangeMutterXY wieder kommt.

Geschrieben

Eine Frechheit dieses Urteil. Dann müssten auch Polizeikontrollen was kosten !

Das VG verkennt hier, dass im Gegensatz zur Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (mindestens alle drei Jahre) keine fixe Kontrollfrequenz vom Gesetzgeber vorgegeben worden ist.

Insofern lässt sich der Sachverhalt nicht 1:1 vergleichen. Vor dem OVG sollte das gewinnbar sein.

Geschrieben

Mmmh,

ich stehe immer noch auf dem Standpunkt, daß eine Kontrolle nichts kosten kann, wenn man nicht kontrolliert wurde.... weil man einfach nicht da war !

Demnach ist das "NICHT ZU HAUSE SEIN" die beste Alternative zu diesem leidigen Kontrollwahn des Gesetzes !

Bei mir öffnet eh keiner, da ja alle in meinem Haushalt arbeiten müssen.

Wenn meine Behörde etwas von mir will, soll man mich halt anschreiben und das Begehr schriftlich anzeigen !

Grüße aus dem ruhigen Rheinland !

BFP

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