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IGNORED

26-jähriger Koch lässt Parfümtester mitgehen / Sechs Monate Gefängnis


Mike57

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ein Taschenmesser, ein Küchenmesser, vielleicht eine Gabel oder eine Schere, wer etwas in dieser Art während der Tat bei sich trägt, macht sich des Diebstahls mit Waffen strafbar und muss mit einer deutlich empfindlicheren Strafe rechnen, als der einfache Dieb.

Diese Erfahrung machte jetzt auch ein Koch. Der 26-Jährige kam gestern vor dem Amtsgericht aus dem Staunen gar nicht mehr heraus, als er hörte, dass er wegen des Diebstahls eines Parfumtesters zu sechs Monaten Haft verurteilt werden sollte. „Da bin ich baff“, sagte der Mainzer nach dem Antrag des Staatsanwalts, dem der Richter in vollem Umfang folgte.

Im Oktober war der bereits einschlägig vorbestrafte Koch mit seinem täglich auch auf den Weg zur Arbeit benutzten Rucksack in einen Drogeriemarkt am Höfchen gegangen, wo er einen Tester einer New Yorker Nobelmarke aus den Auslagen nahm und in den Rucksack steckte. Vielleicht weil ihn dann doch die Reue packte oder weil er von zwei Detektiven beobachtet wurde, hatte er das Flakon später in einem anderen Regal wieder abgestellt.

Gestoppt wurde er trotzdem: Denn der Diebstahl war bereits vollendet, als er das Parfum in seinen Rucksack rutschen ließ. Was er nicht ahnte: Dass ihm seine Küchenschere so richtig zum Verhängnis werden würde, mit der er bei der Arbeit in Plastikfolie eingeschweißte Lebensmittel aus ihrer Verpackung schneidet.

„Der Gesetzgeber hat da strenge Grenzen gezogen. Die Schere trugen Sie griffbereit bei sich und hätten sie im Ernstfall gegen die Detektive einsetzen können“, erklärte der Richter dem Angeklagten. Für eine potenzielle Gefährdung reichte der Umstand, dass er die Schere mit sich führte.

Link

Tja, da wird dann das kleine Taschenmesser im Handtäschen meiner Frau (Andenken an Ihren leider verstorbenen Vater) zur Mordwaffe... :gaga:

Geschrieben
:gaga:

DER ist hier wirklich voll berechtigt.

Er hat dieses Werkzeug im Rucksack mitgeführt - und daraus konstruieren die Richter ein Mitführen von Waffen?

Bei dieser Argumentation kann dann schon das Tragen robusten Schuhwerks strafverschärfend wirken.

Juristisch ziemlich abenteuerlich.

Geschrieben

Ich kann die Aufregeung irgendwie nicht nachvollziehen...

Den § 244 StGB gibt es in dieser Form doch schon recht

ein paar Jahre, und jedes Jahr werden tausende Urteile

in solchen Fällen gesprochen, die hier weniger Aufmerksamkeit

erregen, als Flatulenz einer Mücke...

Was ist denn nun so besonders und unfaßbar an diesem Urteil?

Geschrieben

Eigentlich gut, wenn es nun mal die "normale" Bevölkerung trifft. Jetzt können die sich mal ein Bild von dem unsinnigen weltfremden WaffG ein Bild machen....

Hoffentlich wird diese Nachricht oft verbreitet.

Geschrieben
einen Drogeriemarkt am Höfchen gegangen, wo er einen Tester einer New Yorker Nobelmarke aus den Auslagen nahm und in den Rucksack steckte. Vielleicht weil ihn dann doch die Reue packte oder weil er von zwei Detektiven beobachtet wurde, hatte er das Flakon später in einem anderen Regal wieder abgestellt.

Ich kann gar nicht verstehen, dass der gute Mann zu irgendeiner Strafe verurteilt wurde, schließlich kann man bei der Vielzahl von Angeboten in einem solchen Drogeriemarkt schon mal den Überblick über mein und dein verlieren.

Geschrieben
Ich kann die Aufregeung irgendwie nicht nachvollziehen...

Den § 244 StGB gibt es in dieser Form doch schon recht

ein paar Jahre, und jedes Jahr werden tausende Urteile

in solchen Fällen gesprochen...

§ 244

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

B ) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden...

Der Blödsinn fängt natürlich damit an, einen Diebstahl zu begehen. Diesen Teil des Tatbestandes hat jeder selbst in der Hand,

in dem er es tunlichst BLEIBEN LÄSST!. Kein Thema.

ABER:

Der der zweite Teil des Tatbestandes "mit Waffen" ist so formuliert (bzw. beliebig auslegbar), dass das bloße Dabeihaben von

Alltagsgegenständen erheblich strafverschärfend wirkt. Auch wenn ein Täter nicht mal im Traum daran gedacht hat, diesen

mitgefühten Gegenstand im Sinne einer Waffe einzusetzen.

(Wie gesagt, auch ein paar feste Stiefel an den Füßen könnte bereits im Sinne des o.g. Abs. 1 Nr. 1 B ) interpretiert werden.

Damit kann ganz Erhebliches angerichtet werden..).

Ich finde dies - wenn es formalistisch angewandt wird, ohne Ansehen der tatsächlichen Umstände - durchaus "aufregungswürdig".

Geschrieben
... "einschlägig vorbestrafte Koch".

Adriaan

Als "beinahe Profi" hätte er wissen sollen, dass mann oder frau besser mit leerem Rucksack stielt. :huh:

"Deutschland ist keine Service-Wüste,

sondern ein Kompetenz-Tiefdruckgebiet."

© by Mausebaer

Geschrieben
Es scheint der ein oder andere wieder was zu übersehen: "einschlägig vorbestrafte Koch".

Adriaan

Nun, das dürfte imho wohl heissen: Ladendiebstahl oder? Also ein Ladendieb, Wiederholungstäter also, soweit so gut. Aber das Urteil mit der Begründung einer Schere im Rucksack.. :gaga: Was wäre wohl passiert wenn Er keine Schere dabeigehabt hätte? Auch 6 Monate ??? Das glaubst Du wohl selber nicht. Im übrigen hier wären wir wieder bei dem Begriff zugriffsbereit.... :rolleyes: Also, imer schön ein Schloß am Rucksack, egal was da drinnen ist, dann kommt auch keiner unberechtigt an die Schokolade...

Geschrieben
Juristisch ziemlich abenteuerlich.

Nein. Steht so im Gesetz. Juristisch ziemlich eindeutig.

Das Gericht hat sogar die mildest mögliche Strafe verhängt. 6 Monate Haft.

Was ist eigentlich so schlimm daran, Menschen die gegen Gesetze verstoßen zu bestrafen?

Geschrieben
...in einen Drogeriemarkt am Höfchen gegangen, wo er einen Tester einer New Yorker Nobelmarke aus den Auslagen nahm und in den Rucksack steckte. Vielleicht weil ihn dann doch die Reue packte oder weil er von zwei Detektiven beobachtet wurde, hatte er das Flakon später in einem anderen Regal wieder abgestellt.

Gestoppt wurde er trotzdem: Denn der Diebstahl war bereits vollendet, als er das Parfum in seinen Rucksack rutschen ließ.

Ich verstehe den rot markierten Absatz nicht bzw kanns nicht nachvollziehen. Als ich vor gar nicht so langer Zeit noch keinen Führerschein besaß und mit dem Rad von der Arbeit nachhause gefahren bin, bin ich öfters mal einkaufen gegangen. Ohne Wagerl, rein in den Supermarkt und alle Einkäufe in den Rucksack gestopft. Natürlich an der Kasse alles bezahlt. Hätt man mir da jedesmal einen Strick draus drehen können? Oder handelt man bei uns in .at einfach mit ein bisschen mehr Gefühl? Nebenbei bemerkt, neben Gabel und Löffel war da auch immer mein Jausenmesser im Rucksack drin.

Ohne juristische Vorkenntnisse würd ich jetzt einfach mal behaupten, dass der Tatbestand des Diebstahls erst erfüllt ist wenn ich die Ware an der Kassa vorbeigeschmuggelt habe.

Geschrieben
Was ist eigentlich so schlimm daran, Menschen die gegen Gesetze verstoßen zu bestrafen?

Die "gefühlte" Ungleichbehandlung bei gewissem "Background"... aber lassen wir das besser :rolleyes:

Geschrieben
Ich verstehe den rot markierten Absatz nicht bzw kanns nicht nachvollziehen. ...

DAS ist der ware Knackpunkt.

  • War es nun ein Diebstahl,
  • ein versuchter Diebstahl oder
  • war es eben nun einmal gar nichts.

Der Diebstahl, wie er in § 242 StGB definiert wird ist: "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, ..."

  • sich die Sache zueignen zu wollen => sicherlich
  • die Absicht gehabt, sich die Sache zueignen zu wollen => sehr wahrscheinlich
  • die Sache einem anderen wegnimmt => Hm, wann ist die Wegnahme erfolgt?
    1. Wenn ich das Ladengeschäft verlasse?
    2. Wenn ich die Sache im Ladengeschäft in ein Transportbehältnis packe?
    3. Wenn ich bei Selbstbedienung die Sache in Besitz nehme?

    [*]auch der Versuch ist strafbar => aber gab er überhaupt einen Versuch?

Geschrieben

Er wird wohl ohne Rechtsbeistand, getreu dem Kölner Motto: "Et hat noch immer jot jejange" völlig unbedarft dort aufgeschlagen sein.... ;)

Geschrieben

die Vollendung, der Versuch, der Rücktritt - freiwillig oder auch nicht.... vom Diebstahl, da sind schon ganze Doktorarbeiten drüber geschrieben worden.

Da wollt Ihr mit Eurem laienhaften Verständnis von Auslegungen des StGB Euch doch wohl nicht einmischen oder?

Er hat einen "gefährlichen Gegenstand" während der Tatausführung bei sich gehabt und somit ist der Tatbestand erfüllt.

Harlekin

Geschrieben
Ich kann die Aufregeung irgendwie nicht nachvollziehen...

Was ist denn nun so besonders und unfaßbar an diesem Urteil?

Vielleicht das Ich a ) Nicht wußte das es so einen grnadenlos grenzdebielen Paragraphen gibt.

Und nicht jedes Gesetz ist auch automatisch vernünftig nur wil "Gesetz" davor steht.

Vielleicht rege ich mich darüber auf das es solche Gesetze und solche Urteile überhaupt gibt.

Geschrieben
...

Vielleicht rege ich mich darüber auf das es solche Gesetze und solche Urteile überhaupt gibt.

Im Artikel steht was von "soll" und nicht von "verturteilt wurde zu" ...

Vermutlich hatten hier unbegabte Ladendetektive das Glück auf einen noch unbegabteren Ladendieb zutreffen. :closedeyes:

Durch konsequentes Abstreiten eines versuchten Diebstahls wäre bei dem beschriebenen Vorgang wohl normalerweise bei der Staatsanwaltschaft Schluß gewesen.

Geschrieben

DER DIEBSTAHL, in seinen verschiedenen Ausprägungen, ist wohl einer der meist begangenen, meist sanktionierten, meist juristisch auskommentierten und somit juristisch von den höchsten Instanzen als Recht anerkannten Tatbestände, die es in D gibt.

Da braucht Ihr (und ich mit meinem gefährlichen rechtlichem Halbwissen) nicht drüber zu diskutieren!

Harlekin

Geschrieben
...

Da braucht Ihr (und ich mit meinem gefährlichen rechtlichem Halbwissen) nicht drüber zu diskutieren!

Harlekin

Schön zu wissen was wir brauchen und vorallem "nicht brauchen".

Geschrieben
DER DIEBSTAHL, in seinen verschiedenen Ausprägungen, ist wohl einer der meist begangenen, meist sanktionierten, meist juristisch auskommentierten und somit juristisch von den höchsten Instanzen als Recht anerkannten Tatbestände, die es in D gibt.

Da braucht Ihr (und ich mit meinem gefährlichen rechtlichem Halbwissen) nicht drüber zu diskutieren!

Harlekin

Es als nicht gerecht zu empfinden, dass eine Küchenschere im Rucksack aus einer eingesteckten Parfümprobe ein Vergehen macht, welches härter bestraft wird als so manches Gewaltdelikt, ist auch ohne juristisches Staatsexamen legitim.

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