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IGNORED

Einschränkung beim Eintrag einer Waffe


madmaxde

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Geschrieben

Bräuchte dringend euren Rat.

mein Bekannter (u.a. auch Sportschütze) hat auf Jagdschein eine Selbstladebüchse erworben. Als er nun seine WBK vom Landratsamt zurückbekam, war im Feld „Waffenart“ unter Selbstladebüchse „2-Schüssig“ eingetragen.

Meine Frage nun dazu:

  • Darf er auf dem Schießstand diese Waffe zum Übungsschießen nun nicht „10-schüssig“ nutzen?
  • Ist die Eintragung (Einschränkung) „2-Schüssig“ in der WBK rechtens?

Für eine schnelle und ausführliche Antwort wäre ich euch dankbar….

Dieses Landratsamt ist für einsame Entscheidungen bekannt und mein Bekannter möchte wenn Aussicht auf Erfolg besteht, dagegen vorgehen.

Geschrieben

Meine Einschätzung:

Darf er auf dem Schießstand diese Waffe zum Übungsschießen nun nicht „10-schüssig“ nutzen?

Wenn er es so stehen lässt => ja.

Ist die Eintragung (Einschränkung) „2-Schüssig“ in der WBK rechtens?

Nein.

bye knight

Geschrieben

Solche Waffen werden an Jäger nur 2 schüssig verkauft und die soweit ich weiss, dürfen sie die Waffe jagdlich dann auch nur 2 schüssig führen. Magazine kann aber jeder frei kaufen mit egal welcher Kapazität. Soll heissen, der Eintrag ist nicht rechtens, sondern eher sinnfrei. Dein Bekannter muss als JS Inhaber allerdings sowieso wissen, dass er die Waffe jagdlich nicht mit 30 Schuss im Magazin führen darf. Ich bin allerdings nicht sicher, ob solange der Eintrag so besteht, er rechtlich wirklich keine größeren Magazine sportlich benutzen darf. Müsste ja ähnlich wie Einzellader/Mehrlader gehandhabt werden, wobei ja hier an der Waffe nichts wesentliches verändert wird. Verbessert mich!

Edith meint gerade, dass es immer wieder schön ist, welche Überlegungen von LWB angestellt werden (müssen), weil irgendwer irgendwelchen Blödsinn verzapft.

Geschrieben
, dass er die Waffe jagdlich nicht mit 30 Schuss im Magazin führen darf. Verbessert mich!

Gerne,

gemäß BJG nur bei der Jagd auf Wild,

es gibt aber noch andere Gelegenheiten,

seine Jagdwaffe zu führen...

Geschrieben
Gerne,

gemäß BJG nur bei der Jagd auf Wild,

es gibt aber noch andere Gelegenheiten,

seine Jagdwaffe zu führen...

Ich hab halt keine Ahnung vom Jagdrecht ^^

Ich lese nur immer: Verkauf auf Jagdschein nur 2-schüssig.

Geschrieben
Ich hab halt keine Ahnung vom Jagdrecht ^^

Keiner ist vollkommen,

nutze das doch als Initialzündung, um den

Jagdschein zu machen... :D

Ich lese nur immer: Verkauf auf Jagdschein nur 2-schüssig.

Ja,

und das ist eben an sich überflüssig.

Sie müßten eigentlich schreiben:

"Die gekaufte Waffe darf mit einem größeren als 2 schüssigem Magazin

nicht zur Jagd auf Wild genutzt werden."

Aber das ist einerseits zu lang und andererseits ebenso überflüssig wie der Satz:

"Man darf mit der Waffe nicht auf Menschen schießen!"

Aber die Verkäufer wollen sich eben nur absichern, das ist menschlich verständlich.

Aber ebenso sollten sie ihren Kunden trauen, die sind nämlich nicht alle doof.

Geschrieben

Genau diese Disskussion habe ich letzte Woche mit einem Händler durch, der mir weis machen wollte, laut WaffG darf der Jäger nur eine SLB mit 2 Schuß Mag. erwerben (also 10/30 Schuß Mag Erwerb sei VERBOTEN!) - das ist absoluter Blödsinn! Gegen den WBK Eintrag würde ich mich zur Wehr setzen, denn er schränkt das Recht des Schützen / Jäger sehr ein und kann im worst case sogar gegen Ihn verwendet werden - Stichwort Kontrolle. Es gibt weder im WaffG (§13) noch im BJG (§19) den expliziten Passus, das Jäger nur SLB mit einem 2 Schuß Mag besitzen dürfen! Wie schon richtig geschrieben wurde bezieht sich das nur auf den Schuß bzw Jagd auf Wild - §19 (sachl. Verbote), beim Jagdschutz oder Einschießen sieht das anders aus. Auf dem Schießstand kann ich auch mit der 100 Schuß Trommel erscheinen, sofern dies techn.möglich ist.

Geschrieben

Mal abgesehen von der Tatsache das, wenn man mit einem bis maximal zwei Schuss das Wild nicht zu strecken in der Lage ist....

Hat die Kreatur es einfach verdient, weiter zu leben...

Was die rechtliche Seite dieses Unsinns-Deutschen-Waffenrechts-Paragraphen angeht....

Im Verkauf darf eine Selbstladewaffe mit Magazin nur 2 Schuss fassen (plus 1 Schuss in der Kammer)....

Was nur wieder dazu führt, daß Händler damit eine riesen Kohle machen und zweischüssige Magazine teils teurer sind als große Magazine.

Also wenn ich eine SL-Büchse auf Jagdschein erwerbe sage ich dem Händler... gib mir das Ding halt ohne Magazin, daß kann es sich sonst wohin.....

Wenn er das nicht macht, kann er seine Flemme direkt behalten !

Am Ort der Jagd werden lediglich zwei Schuss geladen und gut is !

Meine Meinung !

BFP

Geschrieben

Eine korrekte eintragung könnte lauten. Die Waffe muß es technisch ermöglichen, das ein auf 2 -Schuss begrenztes Magazin verwendet werden kann.

Wenn aus technischen Gründen nur ein Magazin, das mehr als 2 Patronen aufnehmen kann notwendig wäre, dürfte die Waffe zur Jagd auf wild nicht verwendet werden.

Geschrieben
Im Verkauf darf eine Selbstladewaffe mit Magazin nur 2 Schuss fassen (plus 1 Schuss in der Kammer)....

Wo steht das? Wo? Auf die Quelle bin ich gespannt!

Geschrieben

Sinnvoller Weise kauft man sich eine SL-Büchse auf Jagdschein mit einem 2-Schuss Magazin, damit man dann auch glaubhaft machen kann, die Waffe zur Jagd auch verwenden zu können. Das sehe ich so, nicht weil man es muss, sondern damit man Diskussionen und Ärger aus dem Weg gehen kann.

Unabhängig davon ist die Limitierung auf 2 Schuss in der WBK falsch, weil das BJG z.B. beim An- und Einschießen, beim Jagdschutz und auch beim Training auf dem Schießstand diese Limitierung nicht vorsieht und das WaffG auch nicht.

bye knight

Geschrieben
Am Ort der Jagd werden lediglich zwei Schuss geladen und gut is!

Meine Meinung!

Leider korrespondiert Deine Meinung nicht mit der des Gesetzgebers:

§ 19 Bundesjagdgesetz - Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;

2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;

b ) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;

c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;

CM

Geschrieben

ich glaube die Antworten führen schon wieder zu weit weg von der Eingangsfrage....

Dass der Jäger mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, nicht auf Wild schießen darf ist doch unstrittig!

Mir geht es allein um die Frage, ob die Waffenbehörde einem Jäger bei der Waffenart die Beschränkung "2-schüssig" eintragen darf und der Jäger z.B. zum Übung- bzw. Einsschießen nicht doch ein größeres Magazin verwenden darf.

Wäre nett wenn nur Antworten eventuell mit der Rechtsgrundlage auf diese Fragen kämen :rolleyes:

Wie schon gesagt, mein Jagdkamerad möchte wenn es möglich ist auf die Streichung "2-schüssig" bestehen...!

cu

Geschrieben

Hallo zusammen,

das Thema wurde schon mehrfach diskutiert (Suche: "Magazin BJG"),

was ich 2009 als Anlass nahm das mal mit einem Anwalt (FWR, Frank Göpper)

zu klären:

Hier der wesentliche Auszug:

die Eintragung der Behörde (2-Schuss) war eine sog. „selbstständige Auflage“ gem. § 9 WaffG und hat damit sehr wohl Auswirkung: Wie ich ausgeführt habe ist der Erwerb über den Jagdschein nur mit zwei Patronen fassendem Magazin zulässig. Mit (auflagenfreier) Eintragung der Waffe in die WBK erwirbt man die Besitzberechtigung mit Magazinen größerer Kapazität. Durch die erteilte Auflage wird diese waffenrechtliche Erlaubnis wieder beschränkt; d. h.: mit Einführen des Magazins größer zwei Patronen hätten Sie gegen diese Auflage verstoßen.

Diese Auflage wäre selbstständig gerichtlich überprüfbar und angreifbar, jedoch müssten hierzu Gründe und insbesondere ein Bedürfnis vorgetragen werden.

Ergänzend hierzu ...

Sie beantragen die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe (erworben über den Jagdschein gem. § 13 Abs. 1 S. 1 WaffG). Das erforderliche Bedürfnis ergibt sich grundsätzlich aus der jagdlichen Nutzung. Diese erlaubt das Schießen auf Wild nur mit entsprechend begrenzten Magazinen. Andere Verwendungen aus § 13 Abs. 6 WaffG unterliegen dieser Beschränkung nicht.

Erteilt die Behörde eine Auflage zur waffenrechtlichen Erlaubnis, ist diese zunächst für den Antragssteller bindend. Akzeptiert er diese erteilte Auflage nicht, kann er hiergegen unter Beachtung der Rechtsmittelfristen Widerspruch und (im Fall, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wird) Verwaltungsklage erheben. Hier kommt es auf die jeweiligen Begründungen an: Einerseits muss die Behörde darlegen, warum die Auflage erteilt wurde und anderseits Sie das Bedürfnis an einer auflagenfreien Erteilung. Die Entscheidung, welche Gründe jeweils überwiegen, ist im Einzelfall zu treffen. Ihr Interesse an einer auflagenfreien Erteilung könnte der jagdliche Schießsport sein wenn die zu schießende Übung dies erfordert.

Wobei § 9 WaffG beinhaltet:

§ 9 WaffG

Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang

mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

Ich hoffe, das schafft etwas Klarheit.

PS: Die Aussagen von Herrn Göpper entstammen einem Mailverkehr, dessen Veröffentlichung in WO

Herr Göpper explizit zugestimmt hat.

Geschrieben

Hallo TheDearhunter,

danke für diese umfassende Information, besonders der Hinweis auf §9. Aber so richtig kann ich dem Herrn Göpper nicht folgen - wieso muß der Betroffene im Streitfall nachweisen, das er (als Jäger) ein "spezielles" Bedürfnis in Bezug auf die SLB Nutzung hat, um eine behördliche Zusatzauflage, die (wie v. ihm richtig festgestellt wurde eine Zusatzbeschränkung und Verschärfung ist) wieder aufzuheben? Warum múß im Streitfall nicht die Behörde nachweisen, warum §9 im Einzelfall zur Anwendung kam? Ich bin kein Anwalt, aber wo ist die konkrete Gefahr f. die öfftl.Sicherheit bzw. erhebliche Nachteile rein nur aus der Nutzung v. größeren Magazinen? Wieso muß man ein Bedürfnis für eine nicht allg. beschränkte Sachlage nachweisen? Komischer Gedankengang der nicht LWB freundlich ist!

Geschrieben

Göpper leitet das grundsätzliche Bedürfnis für eine Jagdwaffe zwar richtig ab, übersieht aber dabei, dass die befugte Jagdausübung eben nicht nur aus dem Schuss auf Wild (§ 19 BJG) besteht.

Das Waffengesetz präzisiert hier neben dem Schuss auf Wild den Jagdschutz, die Hundeausbildung und das Ein- und Anschießen. Alles Verwendungen für einen HA, der vom BJG nicht verboten wird.

Wenn ich meinen Bello schussfest machen will und an das fröhliche Knallen einer Drückjagd gewöhnen will, brauche ich ja geradezu ein mehrschüssiges Magazin.

Aber die Diskussion ist hier immer wieder neu und kann per SuFu hervorgeholt werden.

Leider korrespondiert Deine Meinung nicht mit der des Gesetzgebers:

CM

Wieso nicht? Wenn er sich selbst beschränkt?

Geschrieben

Mir ist im Herbst auf dem Schießstand vorgetragen worden, dass die Waffenbehörde bei einer Aufbewahrungskontrolle auch - insbesondere bei Selbstladelangwaffen mit Röhrenmagazin - bei Jägern die Magazinkapazität prüfen will!

Eine Verkehrskontrolle könnte ebenso erhebliche Probleme bereiten. Auch bei Waffen mit Einsteckmagazin, wenn das 2-schüssige Magazin nicht mitgeführt wird. Auch der Transport zum oder vom Schießstand im Zusammenhang mit schießsportlichen Wettkämpfen bei anderen Verbänden als dem Jagdverband könnte sich als Hinkelstein entwickeln.

Armes Deutschland, wo ist nur der Verstand der Verantwortlichen Politiker und Behördenmitarbeiter geblieben?

Sollten bereits die Landsleute mit Verstand ausgewandert sein, weil in D-Land nur die gesetzestreuen Bürger und Steuerzahler getreten werden!

Geschrieben
Mir ist im Herbst auf dem Schießstand vorgetragen worden, dass die Waffenbehörde bei einer Aufbewahrungskontrolle auch - insbesondere bei Selbstladelangwaffen mit Röhrenmagazin - bei Jägern die Magazinkapazität prüfen will!

Eine Verkehrskontrolle könnte ebenso erhebliche Probleme bereiten. Auch bei Waffen mit Einsteckmagazin, wenn das 2-schüssige Magazin nicht mitgeführt wird. Auch der Transport zum oder vom Schießstand im Zusammenhang mit schießsportlichen Wettkämpfen bei anderen Verbänden als dem Jagdverband könnte sich als Hinkelstein entwickeln.

Ich hoffe ich schweife nicht zu sehr ab,

-> Aufbewahrung: Auf welcher Grundlage soll da bitte schön geprüft werden? Magazine sind frei erhältlich und ob ich nun Jäger oder Hurz bin, ich kann sie besitzen! Ich sehe ja noch ein das ein 2 Schuß Mag. ggf. vorhanden sein "muss". Aber einen Verstoß herleiten zu wollen nur weil man ein Mag >2Schuß besitzt?! Rechtlicher Blödsinn! Abgesehen davon das bei Kontrollen nach §36 dies kein Kontrollkriterium sein darf, was hat das Magazin mit der Aufbewahrung zu tun? A: NICHTS!

Zum zweiten Punkt: Gerade wenn ich als Jäger zum Schießstand fahre - egal zu welchem - ist es ohne Relevanz was für ein Magazin ich dabei habe. Ich schieße nicht auf Wild - also greift hier kein §19 - und wenn ich der Meinung bin ein 30er oder 40er zu nehmen, dann kann ich das tun! Also auch hier, wo ist der Verstoß, den es zu anden gäbe?? Es gibt keinen!

Geschrieben

immer wieder dieses thema!

zur zeit hat user lr88 mit unserem gemeinsamen sachbearbeiter eben auch dieses problem, ich habe es anfang 2010 gehabt.

der hase läuft wie folgt, es gibt(gab) wohl noch kein urteil weil noch kein jäger seine waffe auch sportlich nutzen wollte bzw dieses im von seinem sb versagt wurde. nun gibt es aber einige sb wie unseren oder den vom threadopener der das so nicht handhaben möchte.

hier hilft nur klagen was ich zumindest beim nächsten selbstlader vorhabe, von seiten des vdw wurde mir schon grünes licht erteilt.

man sollte sich allerdings drauf gefasst machen das es mehrere jahre bis zu einem urteil dauern kann, je nachdem ob man schon in der ersten instanz gewinnt.

grundsätzlich steht nirgendwo das das schießen mit größeren "wechselbaren" magazinen in slb für jäger verboten wäre, allerdings machen sich die anti-sbs sich den umstand zunutze das im jagdrecht das sachliche verbot mit mehr als 2schuß im slb zu jagen existiert.

unserer hier hat gesagt das mit der 2schuß eintragung wäre eine verordnung des innenministeriums (damals noch fdp geführt) von nrw, diese verordnung habe ich allerdings nie zu gesicht bekommen. da sich das gerichtsverfahren lange hinziehen kann habe ich mir damals eine befürwortung vom bds geholt um den 2schuß eintrag wieder loszuwerden da ich mein mr223 zur deutschen meisterschaft ipsc rifle und im ausland nutzen wollte.

sollte jemand noch mehr infos benötigen dann bitte per pn eine festnetznr an mich senden, dann kann ich auch noch detailierter beschreiben das ist mir aber zum tippen zuviel!

Geschrieben

Der SB hat keine Verordnung sondern einen Erlass - den ich auch nicht kenne - gemeint! Wenn es den tatsächlich gibt, dann sind die dortigen Regelungen für den SB bindend. Für Behördenmitarbeiter ist ein Erlass eine dienstliche Weisung und deren Nichtbeachtung kann den Job kosten!

Ob Erlass oder nicht. Mit gesunden Menschenverstand ist der Unfug nicht nachvollziehbar. Wer damit zum Verwaltungsgericht geht sollte sich im klaren, dass das Verwaltungsgericht auch eine Behörde ist. Die sind nicht nur für den Bürger da und prüfen auch die Interessen des Staates am beklagten Verwaltungshandeln!

Geschrieben
Der SB hat keine Verordnung sondern einen Erlass - den ich auch nicht kenne - gemeint! Wenn es den tatsächlich gibt, dann sind die dortigen Regelungen für den SB bindend. Für Behördenmitarbeiter ist ein Erlass eine dienstliche Weisung und deren Nichtbeachtung kann den Job kosten!

Ob Erlass oder nicht. Mit gesunden Menschenverstand ist der Unfug nicht nachvollziehbar. Wer damit zum Verwaltungsgericht geht sollte sich im klaren, dass das Verwaltungsgericht auch eine Behörde ist. Die sind nicht nur für den Bürger da und prüfen auch die Interessen des Staates am beklagten Verwaltungshandeln!

ja der schuß kann auch nach hinten losgehen, vieleicht wacht dann mal der eine oder andere jäger aus seiner lethargie auf. hatte mich damals mit meinem anliegen auch an den landesjagdverband gewendet, sagen wir mal so das interesse da für ein mitglied zu aggieren war eher "zurückhaltend"!

Geschrieben

Selbst wenn der Schuß nach hinten losgehen sollte - was kann im worst case passieren? Nur das der jetzige Status v. einigen Bundesländern erhalten bleibt und ggf. für alle zementiert wird. Auf der anderen Seite gibt es viel zu gewinnen! Ich komme zwar nicht aus NRW, aber es ist äußerst ermüdend, immer gegen die Traditionalisten anzurennen, die einfach nicht verstehen wollen (können?) warum man denn diesen Eintrag nicht haben will bzw. es m.M. keine Grundlage dafür gibt! Aber die Argumentation gegen den Eintrag ist für mich stimmig und es kann und darf normalerweise nicht sein das ein SB oder auch IM seine eigenen Regeln und Verschärfungen hinzimmert. Bitte auch mal weiter denken, was damit noch Tür und Tor geöffnet werden kann. Was die LJV betrifft, ich habe es aufgegeben, zu diesem Thema auf Unterstützung zu hoffen - Grund: Es will da keinen interessieren! Anscheinend bin ich in unseren BLand der Einzige den das interessiert und damit uninteressant! Man bekommt ja noch nicht mal die Unterstützung der eigenen Jägerschaft! Solange hilft nur gegen SB- und Händlerargumente selber zu argumentieren und das war zumindest bei mir erfolgreich! Aber gegen einen offiziellen (zweifelhaften) Erlaß kann man nichts machen außer Klagen, das ist mir vollkommen klar. Nur immer nur "kuschen" (bitte nicht falsch verstehen) bringt nicht mehr Sicherheit, sondern im Gegenteil nur immer weitere Verschärfungen!

Geschrieben
Leider korrespondiert Deine Meinung nicht mit der des Gesetzgebers:

CM

Hallo CM,

Du hast absolut Recht !

Keine Frage !

Jedoch.... was um alles in der Welt soll denn überhaupt dieser Quatsch ?

Gut, es steht im Jagdgesetz und wir Jäger sind uns, so denke ich, alle einig darüber, daß man einem Reh´le kein 20er oder mehr großes Magazin auf´s Fell brennt.... das macht man einfach nicht und es ist jagdlich un-ethisch .....

Aber warum werden Dinge des "normalen, jägerischen Verstandes" noch zusätzlich in Gesetze gepackt...?

Um Fallstricke zu forcieren ? Manches Mal kommt es mir so vor !

Aber gut... Hier ist nicht der Ort um Gesetze zu hinterfragen bzw. zu kritisieren.... man kann ja eh´ nichts ändern...

Zurück zum Thema....

Ich denke der WBK-Eintrag ist so nicht korrekt und dagegen sollte der Betroffene einfach oppunieren !

Grüße !

BFP

Geschrieben
Sinnvoller Weise kauft man sich eine SL-Büchse auf Jagdschein mit einem 2-Schuss Magazin, damit man dann auch glaubhaft machen kann, die Waffe zur Jagd auch verwenden zu können. Das sehe ich so, nicht weil man es muss, sondern damit man Diskussionen und Ärger aus dem Weg gehen kann.

Sehe ich genauso.

"Öffentliche" Äußerungen wie "der Händler kann sein 2-Schuss-Magazin gleich behalten, dafür habe ich keinerlei Verwendung"

halte ich für nicht besonders schlau.

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