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IGNORED

Wiederladen ohne WBK


uhx

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Geschrieben

Ich bin seit 6 Monaten Mitglied in einem Schützenverein,habe die Sachkunde schon abgelegt und würde nun einen Wiederladerkurs besuchen,damit ich nach einem Jahr und befürwortung zur WBK selber Munition laden kann.

Ein Schützenkollege meinte voraussetzung zum Wiederladen sein der Besitz einer WBK,ich meine es aber anders gelesen zu haben.Was stimmt den.Kann ich nach sechsmonatiger Vereinsmitgliedschaft mich zu so einem Wiederladerkurs anmeleden.Ich meine den Kurs nach §27 Sprengstoffgesetz.Ich weiss auch dass ich zuerst den Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Sprengstoffgesetz bei meiner Behörde stellen muss.

Ich will das Jahr bis zur Erteilung der WBK halt "nutzen",deshalb würde ich jetzt schon gerne so einen Kurs besuchen.

Was für eine Bescheinigung benötige ich denn von meinem Verein???

Gruß UHX

Geschrieben

Hallo uhx,

Je nach Amt ist das kein Problem.

§27 wie Du schon sagtest nach einem halben Jahr.

Mit Wiederladen wirds schon problematischer, "unser" Amt sieht ein Bedürfnis nur wenn eine WBK-Eintrag mit wiederladefähigem Kaliber vorhanden ist (.22lfb ist dies z.B. nicht).

bis denne ...

Thomas

Geschrieben

Hallo uhx,

sollte normal keine Probleme geben, da die einzige Voraussetzung für den 27er, neben deiner Zuverlässigkeit natürlich, lediglich die sechsmonatige Mitgliedschaft in einem Verein ist. Lad dir den Antrag auf Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung von deiner Amts-Webseite runter, füll ihn aus, lass ihn vom Verein abstempeln und dann schickst du denen das einfach.

Ich hatte auch keine WBK als ich meinen 27er beantragt und gemacht habe. Anders wäre ich ja nie an Mun für die Vereinswaffen gekommen. Außer direkt am Schießstand, sofern dort ein Händler ist was ja nicht immer der Fall ist.

Geschrieben
Was für eine Bescheinigung benötige ich denn von meinem Verein???

Gar keine.

Ich habe meinen §27er-Kurs auch gemacht lange bevor ich eine WBK hatte. Alles was Du brauchst ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die bekommst Du beim Ordnungsamt.

Ansonsten gilt, daß der §27er-Schein gleichzeitig die Erwerbserlaubnis für die damit hergestellte Munition ist! Das bedeutet, daß Du alles laden darfst was Du willst, völlig unabhängig ob Du eine passende Waffe besitzt oder nicht.

Geschrieben

Hallo,

wie schon gesagt bist du da ja im Sprengstoff Gesetz und hast erst mal nichts mit dem Waffengesetz zu tun.

Wenn du das Bedürfnis vom Verein ausgestellt bekommst Munition für Vereinswaffen zu laden ist das eine der

Voraussetzungen für die Erlaubnis, nicht für den Kurs. Von eine halben Jahre Zugehörigkeit weis ich nichts,

da steht auch im SprengG nichts davon drin.

Wichtig ist noch dies:

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

.

.

.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und

Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung

also keine Einschränkungen mehr wie: nur für eigene Waffen oder die des Vereins!

gut Schuß

Siegfried

Geschrieben

Zur Teilnahme am Kurs musst Du die Unbedenklichkeitsbescheinigung haben. Ob das Ordnungsamt da Auflagen macht, liegt wohl ziemlich in deren Ermessen. Für Schwarzpulver z.B. musste ich belegen, daß ich a) eine SP-Waffe habe und b ) auf unserem Vereinsstand damit geschossen werden darf.

Wie bereits von meinen Vor-Postern gesagt: Aus dem Gesetz lässt sich direkt kein Grund ableiten, Dir die UB auszustellen oder Dir die Erlaubnis zu verweigern. Kläre das direkt mit dem zuständigen Menschen im Amt.

Die Schwarzpulver-Schiene kann Dir eventuell auch helfen. Erwerbe einfach eine SP-Waffe (frei ab 18) und belege, daß Du auf Stand XY damit schießen willst. Schon besteht bei Dir ein Bedürfnis für die Erlaubnis nach §27.

Geschrieben

wie manche ämter das auslegen ist mir manchmal echt nicht geheuer.

fakt ist, das nach gegebener unbedenklichkeit, bestandenen §27 Kurs und passenden raum, gibs den pulverschein und dann kann mit dem wiederladen jeglicher munition begonnen werden. nix mit kaliber beschränkung ect. da steht auch nichts im waffen oder auch sprengstoffgestez von drin.

Geschrieben

Hier mal zum Thread die wichtigen Passagen aus Ziff. 27 SprengVwV (leider bislang nicht an die aktuelle Rechtslage angepasst in puncto Wegfall Beförderung - Gefahrgutrecht - und Zuverlässigkeitsprüfung - §8a und 8b SprengG - an den sich die Genehmigungsbehörde zu halten hat:

"27 Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung Verbringung (§ 27 SprengG)

27.1 Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf das nicht gewerbsmäßige Umgehen mit sowie auf das nicht

gewerbsmäßige Erwerben und Befördern Verbringen von

– explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 SprengG,

– zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen, die nicht explosionsgefährlich nach Anlage

1 SprengG sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SprengG),

– Zündmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SprengG),

– anderen Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SprengG.

Die Erlaubnispflicht bezieht sich auch auf das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von

Patronenhülsen und das Verwenden von Treibladungspulver zum Vorderlader- und zum Böllerschießen.

27.2 Keiner Erlaubnis bedarf es zum Erwerb, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Befördern hinsichtlich

– Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 1. SprengV oder

– pyrotechnischer Gegenstände der Klassen Kategorien I 1 und II 2 und der Unterklasse T1, (§ 4 Abs. 2 der 1. SprengV)

...

Die waffenrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

...

27.5 Die Erlaubnis soll auf bestimmte Umgangsarten, auf bestimmte Arten und eine bestimmte Menge

von explosionsgefährlichen Stoffen sowie in räumlicher Hinsicht beschränkt werden, es sei denn, ein

weitergehendes Bedürfnis wird nachgewiesen. Die Geltungsdauer der Erlaubnis, die in der Regel

fünf Jahre beträgt, soll nur beim Vorliegen besonderer Gründe unterschritten werden. Will eine Vereinigung

z. B. jagdlicher oder schießsportlicher Art, explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit

solchen Stoffen umgehen, so ist die Erlaubnis auf ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs

oder auf einen Beauftragten der Vereinigung auszustellen.

27.6 Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 SprengG inhaltlich und räumlich

beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Als inhaltliche Beschränkungen kommen solche

auf bestimmte Arten und Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf bestimmte Sprengverfahren

in Betracht. Inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen reichen zum Schutz der in § 27

Abs. 2 Satz 2 SprengG bezeichneten Rechtsgüter dann nicht aus, (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 SprengG)

wenn besonders gefährliche und nicht handhabungssichere explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände

befördert verbracht, überlassen oder aufbewahrt werden sollen und einer Gefährdung nicht durch

besondere Sicherungsvorkehrungen vorgebeugt wird.

27.7 Für die Prüfung der Zuverlässigkeit gelten die Nummern 8.3, 8.4 und 8.6.2 bis 8.6.4, für den Nachweis

der Fachkunde und der körperlichen Eignung die Nummern 8.7 und 9.1 entsprechend (§ 27

Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b SprengG).

27.8 Ein Bedürfnis (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG) liegt vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes wirtschaftliches,

berufliches oder sonst begründetes persönliches Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen

Stoffen oder am Erwerb oder der Beförderung nachweist.

27.8.1 In Betracht kommen insbesondere

– die Verwendung von Sprengstoffen zur Ausführung von Sprengarbeiten, z. B. zu Kultursprengungen,

– die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken,

– die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder

zum Böller- oder Vorderladerschießen, wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen.

27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und

zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung

bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens

sechs Monate teilgenommen haben,

– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern

eines gültigen Jahresjagdscheines,

– Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen.

27.9 Eine Erlaubnis zur Aufbewahrung von Sprengstoffen, Treibladungspulver, Sprengschnüren, Sprengkapseln

und Sprengzündern ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht über die für die Aufbewahrung

geeigneten Räume verfügt und eine diebstahl- und unfallsichere Aufbewahrung dieser Stoffe

nicht gewährleistet ist (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 SprengG).

27.10 Eine Versagung der Erlaubnis nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SprengG ist nur veranlasst, wenn die Zuverlässigkeit

des Antragstellers wegen des Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes nicht ausreichend überprüft werden kann.

27.11 Die Erlaubnisbehörde soll im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung unbeschränkte Auskunft aus dem

Bundeszentralregister (§ 39 BZRG) einholen und – auch wegen laufender Verfahren – bei der örtlich

zuständigen Polizeidienststelle anfragen. Nach Lage des Einzelfalles kommen darüber hinaus auch

andere Maßnahmen, z. B. die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder die Vorladung

des Antragstellers in Betracht. Ist der Antragsteller Ausländer, so ist die zuständige Ausländerbehörde

zu beteiligen. Von einer erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit kann abgesehen werden,

wenn der Antragsteller innerhalb eines Jahres von der erneuten Antragstellung an gerechnet, in einem

anderen Erlaubnisverfahren, z. B. zur Erteilung der Waffenbesitzkarte, auf seine Zuverlässigkeit

überprüft worden ist und nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller

die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

27.12 Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Mindestalters (§ 27 Abs. 5 SprengG) kommt nur in Betracht,

wenn der Antragsteller trotz seiner Jugend die für den selbständigen Umgang mit explosionsgefährlichen

Stoffen erforderliche Besonnenheit besitzt und imstande ist, die explosionsgefährlichen

Stoffe vor unbefugtem Zugriff – auch durch Angehörige des Haushalts, in dem er lebt – zu sichern.

In Betracht kommen im wesentlichen nur Mitglieder von Schießsportvereinigungen und von

Vereinigungen, deren Mitglieder Bauelemente von pyrotechnischen Gegenständen (z. B. Modellraketen)

zusammensetzen oder bearbeiten.

27.13 Die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeit

oder die körperliche Eignung nicht mehr besitzt oder das Bedürfnis entfallen ist.

27.14 Für eine etwaige Aussetzung des Verfahrens gilt Nummer 8.11 entsprechend.

27.15 Die Erlaubnis und weitere Ausfertigungen der Erlaubnis sind auf fälschungssicheren Vordrucken der

Bundesdruckerei nach dem Muster der Anlage 8 auszustellen. Es ist darauf hinzuwirken, dass der

Antragsteller für seinen Antrag das aus der Anlage 7 ersichtliche Muster verwendet.

27.16 Wegen der Fortgeltung der Sprengstofferlaubnisscheine, die noch nach altem Recht erteilt worden

sind, wird auf § 46 Abs. 3 SprengG verwiesen."

Geschrieben

was ist denn jetzt eine kultursprengung?????

27.8.1 In Betracht kommen insbesondere

– die Verwendung von Sprengstoffen zur Ausführung von Sprengarbeiten, z. B. zu Kultursprengungen,

sorry die blöde frage aber ich möchte nun mal nicht dumm sterben.

Gast solideogloria
Geschrieben

Einen Teich durch Sprengung anlegen beispielsweise oder Baumstümpfe entfernen......

Geschrieben

Hallo,

spätestens die Zitate von Sachbearbeiter sollten ja nun die letzten Unklarheiten zu der Frage ob man eine WBK haben muss beseitigt haben.

Unterm Strich ist's aber doch so:

- Beantrage die Unbedenklichkeitsbescheinigung (dauert schon mal 'ne Weile)

- melde dich zum nächsten Lehrgang an (dauert wieder)

- mache den Wiederladelehrgang (........)

.....und schon ist von dem Jahr bis zur WBK nur noch wenig übrig. Nun kannst du dir überlegen, ob du Dir von deinem Verein eine Bestätigung holst über 6 monatiges Training und damit schon mal den §27 Schein beantragst oder noch die restliche Zeit wartest, bis die WBK mit der ersten Waffe drin da ist und Du Dir dann das Pulverbuch ausstellen lässt. Dein §27 Lehrgang ist ja grundsätzlich schon mal ein Jahr gültig, da sollte es also keine Probleme geben.

Gruß

Frank

PS: Wenn Du neu bist im Bereich des Schießens, dann lass Dir ruhig das Jahr Zeit. Informiere Dich über die Waffen die du kaufen möchtest und das Wiederladen, sowie Komponenten und Techniken. Schau auf Börsen oder im Internet und kaufe vielleicht bei günstigen Angeboten schon einmal frei verkäufliche Komponenten und Werkzeuge. Damit bist Du locker ein Jahr beschäftigt.

:gutidee:

Geschrieben

Nein, innerhalb von 5 Jahren. Hast Du im ersten Satz doch geschrieben... welchen Sinn hätte es, wenn ein Lehrgang 5 Jahre gültig wäre, aber nur eins davon nutzbar wäre? Schließlich ist ein erneuter Kurs bei schlichter Verlängerung nicht nötig.

Geschrieben

Dann mit Belegen:

Die fünf Jahre sind hier her:

§ 29 (1. SprengV)

...

(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

Das eine Jahr gibts hier:

§ 11 Erlöschen der Erlaubnis (SprengG)

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.

Geschrieben

Den 27.8.2 fand ich als Luftgewehrschütze eigentlich am besten. :eclipsee_gold_cup:

Dann allerdings auch in 4 Monaten 4Kg Bedürfnissgrundlage erworben und teilweise in den benötigten Delaborierungsgeräten entsorgt.

Geschrieben
§ 11 Erlöschen der Erlaubnis (SprengG)

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.

Witzig... das ergibt ja mal gar keinen Sinn. Meine Behörde hatte auch kein Problem, mir den Schein nach mehr als einem Jahr auszustellen. Ich habe jetzt keine Zeit das nachzulesen, aber kann es sein daß §11 sich nicht auf die Erlaubnis nach §27 bezieht?

Geschrieben

Der § 11 gilt allgemein für Erlaubnisse nach dem Sprengstoffgesetz.

Nach dem Lehrgang hast du 5 Jahre Zeit, die Erlaubnis zu beantragen. Sobald du sie hast, musst du innerhalb von einem Jahr mit der Tätigkeit anfangen. Interessant ist das eigentlich nur bei Sprengerlaubnissen. Da hier sowieso für jede Sprengung eine Genehmigung benötigt wird, sieht das Amt ob der Erlaubnisinhaber angefangen hat. Beim Wiederladen und Vorderladen ist das sinnfrei. Ich kann auf dem Stand Vorderlader schießen (Ausüben der Tätigkeit) ohne dass ich selber im Laden Pulver gekauft habe. Und Nachweise muss es auch nicht geben. Auch wenn ich beim Kollegen auf seiner Wiederladepresse mit seinem Pulver Munition herstelle, habe ich die Tätigkeit ausgeübt. Nachweise: keine.

Ich denke, dass es nur dann ein Problem geben wird, wenn man beim Verlängern des Scheines sieht, dass erst kurz vor Ablauf einmal Pulver gekauft wurde. Aber wer tut sich den Kram an, ohne es zu nutzen.

Geschrieben
Der § 11 gilt allgemein für Erlaubnisse nach dem Sprengstoffgesetz... Nach dem Lehrgang hast du 5 Jahre Zeit, die Erlaubnis zu beantragen.

Stimmt. Antragseingang bei der Behörde sollte bei vorhandenem Fachkundenachweis aber noch vor Ablauf der 5 Jahre sein ! Bei verspäteten Verlängerungen kommt es drauf an, wie lange jemand schon die Tätigkeit ausgeübt hat. Irgendwann wird man ihm nicht mehr unterstellen können, die früher vermittelten Kenntnisse nicht mehr parat zu haben (außer wenn er inzwischen dement geworden ist :rolleyes: ).

... Sobald du sie hast, musst du innerhalb von einem Jahr mit der Tätigkeit anfangen. Interessant ist das eigentlich nur bei Sprengerlaubnissen. Da hier sowieso für jede Sprengung eine Genehmigung benötigt wird, sieht das Amt ob der Erlaubnisinhaber angefangen hat.

Nicht ganz richtig. Mit vorhandener Erlaubnis nach § 7 SprengG für Sprengarbeiten muss man die Sprengungen lediglich gemäß 3. SprengV vorher mit entsprechenden Details zu Ort, Schutzabständen, Material etc. anzeigen.

Der in der Praxis gebräuchlichste Bezug des § 11 SprengG besteht im Hinblick auf die gewerbliche Sprengstoffhandelserlaubnis. Da prüft die Genehmigungsbehörde auch die Gewerbeanzeige und immer mal wieder, ob das Gewerbe überhaupt noch besteht.

Beim Wiederladen und Vorderladen ist das sinnfrei.

Ja, weil nicht nachprüfbar.

Ich denke, dass es nur dann ein Problem geben wird, wenn man beim Verlängern des Scheines sieht, dass erst kurz vor Ablauf einmal Pulver gekauft wurde.

Nein, weil nicht nachprüfbar. Es ist zwar der normale Weg, dass man sich Pulver kauft und ins Büchle eintragen lässt, aber verpflichtet ist man dazu nicht. Nicht jeder 27er-Erlaubnisinhaber möchte ja selbst Pulver lagern.

Geschrieben
Nein, weil nicht nachprüfbar. Es ist zwar der normale Weg, dass man sich Pulver kauft und ins Büchle eintragen lässt, aber verpflichtet ist man dazu nicht. Nicht jeder 27er-Erlaubnisinhaber möchte ja selbst Pulver lagern.

Da muß man aber sehr vorsichtig mit sein.

Ich habe günstig in gutes VL-Gewehr gekauft. Die Vorbesitzerin und ihr Mann hatten jeweils einen §27er, aber der Pulverhändler lag auf dem Heimweg des Mannes. Sie hatte nie einen Eintrag in ihrem Buch.

Fazit: Sie hat den Schein nicht verlängert bekommen, trotz Nachweis über die Teilnahme an Landesmeisterschaften (!), weil der SB als Nachweis für die eigenständige Tätigkeit nur die Erwerbshinweise im Pulverbuch akzeptierte. Ohne eigene Einträge, war seine Begründung, hätte sie auch unter Aufsicht schießen können, und dazu braucht es kein eigenes Büchlein. Der SB gab ihr noch den "guten Rat", sich den Erwerb des Pulvers vom Ehemann eintragen zu lassen. Das wäre rechtlich in Ordnung, und dann hätte er eine Grundlage für die Verlängerung gehabt. Aber jetzt müsse sie erst nochmal den Kurs machen. Sie hat dann das Hobby aufgegeben.

Geschrieben
Ohne eigene Einträge, war seine Begründung, hätte sie auch unter Aufsicht schießen können, und dazu braucht es kein eigenes Büchlein.

Merkwürdige Argumentation. :o

Vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis gibts auch keine Einträge zum Pulverbezug. Solange sich an den damaligen Voraussetzungen nichts ändert, MUSS die Erlaubnis auf Antrag auch verlängert werden !!!

Abgesehen davon: wer wäre so doof, eine Pulvererlaubnis zu beantragen, wenn er dann tatsächlich gar kein Pulver bezieht. Wer den Kurs mit allem drum und dran und die Kosten auf sich nimmt, will das auch nutzen !

Geschrieben

Ja, hat sie ja: Ihr Mann hat es mitgebracht und in sein Buch eintragen lassen. Sie hat halt nie in ihr Buch eingetragen wenn sie das Pulver von ihrem Mann erworben hat.

Geschrieben
Abgesehen davon: wer wäre so doof, eine Pulvererlaubnis zu beantragen, wenn er dann tatsächlich gar kein Pulver bezieht. Wer den Kurs mit allem drum und dran und die Kosten auf sich nimmt, will das auch nutzen !

Sie wollte wohl nach SprG umgehen dürfen. Gekauft hat der Ehemann.

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