Zum Inhalt springen
IGNORED

Mal wieder ne Frage zur Aufbewahrungskontrolle


XXL

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo.

Vor ein paar Tagen stand wohl bei uns in der Zeitung (Rheinpfalz), dass die Stadt Landau einen Waffenkontroleur eingestellt hat.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage.

Ich lebe in einer 2-Personen WG. Soweit ich weis muss auch mein Mitbewohner damit einverstanden sein, dass der Kontrolleur bei uns in die Wohnung darf, da für ihn das Grundgesetz ja noch gilt.

Darf er dem Betreten nur wiedersprechen wenn er auch anwesend ist, oder kann ich dem Kontrolleur auch sagen das mein Mitbewohner mit mitgeteilt hat, dass er das nicht will auch wenn ich alleine in der Wohnung bin?

Geschrieben

Meine bescheidene Meinung: Klar kannst Du das. In der Theorie reicht alleine die Information, dass Du nicht alleine wohnst. Von einer Einwilligung des Mitbewohners auszugehen, seine Wohnräume betreten zu dürfen, wäre etwas abenteuerlich für den kontrollierenden Gast.

Geschrieben

ich denke das es in absehbarer Zeit eine gerichtliche Klärung dieser Fragen geben wird.. ähnlich wie bei der Winterreifen-Debatte... der deutsche Bürger hat nun mal das Grundbedürfniss für alles einen § zu bekommen und dann bekommt er eben einen...

Wie das dann ausgeht wird man sehen.. vermutlich aber anders als sich das viele vorstellen...

Gruß

Hunter

Geschrieben
Wie das dann ausgeht wird man sehen..

Da bin ich auch gespannt wie ein Flitzebogen.

Denn die Thematik "nicht waffenbesitzender Mitbewohner und Grundrechte-Inhaber"

ist einer der Geburtsfehler der neuen Kontroll-Regelung.

Geschrieben
...

Denn die Thematik "nicht waffenbesitzender Mitbewohner und Grundrechte-Inhaber"

ist einer der Geburtsfehler der neuen Kontroll-Regelung.

...

:rolleyes: die Leute sind Lernfähig und werden sehr schnell nach bessern.. da brauchen wir uns nichts vor zu machen, es wird schon mal interessant wie die Verfassungsklage sofern sie zugelassen wird ausgeht... und in nicht mal drei Jahren werden wir Rot/Grün oder Grün/Rot haben... spätestens die machen dann Nägel mit Köpfen :o

Gruß

Hunter

Geschrieben

Nö, und die Sportmordwaffenklage ist auch noch nicht abgelehnt.

Geschrieben
Da bin ich auch gespannt wie ein Flitzebogen.

Denn die Thematik "nicht waffenbesitzender Mitbewohner und Grundrechte-Inhaber"

ist einer der Geburtsfehler der neuen Kontroll-Regelung.

Ist sie nicht.

Mit §36 Abs. 3 S. 3 WaffG ist alles klar. Die Regelung steht jedem Wohnungsinhaber zu - egal ob mit Waffen oder ohne.

Geschrieben

Sei doch selbst Mann`s genug, und lass den Kontroleur vor der Türe stehen.

Und wenn Er mit einem Durchsuchungsbeschluss droht, das ist dann schon Nötigung.

Schnuffi

Ja ich weiß, wir haben alle nichts zu verbergen, aber es geht um`s Prinzip

Geschrieben
Ist sie nicht.

Mit §36 Abs. 3 S. 3 WaffG ist alles klar. Die Regelung steht jedem Wohnungsinhaber zu - egal ob mit Waffen oder ohne.

:rolleyes: (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt

Stimmt... aber wenn genügend Kontrollen durch die Verweigerung der LWB scheitern kann es durchaus sein das der Satz 3 im Abs. 3 des §36 entsprechend angepasst wird :o

Gruß

Hunter

Geschrieben

Wie denn? :confused:

Streiche den Satz 3 und die Nachschauen sind 110% grundgesetzwidrig. Er ist das Feigenblatt, der die Nachschauen legal macht. :teu38:

... und genau darum sollten möglichst viele Nachschaunervbedrohte von ihm Gebrauch machen. :bud:

Geschrieben

Es ist halt die Frage, wie man sich, trotz aller guten Vorsätze den Kontrolleur nicht reinzulassen, dann letztlich verhält, wenn der forsche Kontrolleur vor der Türe steht.

Knickt man ein, und lässt die Kontrolle über sich ergehen?

Daher ist es wichtig, das genaue Prozedere schon mal theoretisch durchgedacht zu haben und sich dann, falls ein Kontrolleur vor der Türe steht, 100% an die eigenen Vorsätze zu halten.

Wenn man Glück und der Kontrolleur Pech hat, habe ich gerade einen wichtigen Termin.

Oder man ist nicht zu Hause.

Und dann würde ich sofort das weitere Prozedere mit meinem Anwalt besprechen. Der freut sich schon, da er als Schwerpunkt Waffenrecht hat.

Geschrieben

Ich sehe es so:

Die jetzige Regelung des § 36 Abs. 3 WaffG drückt sich mehr oder weniger elegant um das grundgesetzliche Verbot der Unverletzlichkeit der Wohnung herum.

Die Unverletzlichkeit gemäß GG ist gewahrt, weil der Waffenbesitzer ja immer "Nein" sagen darf (es handelt sich ja nicht um Durchsuchung nach StPO).

Andererseits wird dann aber (worüber man streiten kann, aber so ist es) der verwaltungsrechtliche Hebel gegen ihn angesetzt,

weil man ihm bei "grundloser Verweigerung" dieser Pflicht aus dem WaffG einen Strick bezüglich der Zuverlässigkeit dreht.

Es wird somit auf der verwaltungsrechtlichen Ebene Druck erzeugt, auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit freiwillig zu verzichten.

Genau dieser Druck - bzw. das Drehen dieses "Stricks" scheiden jedoch beim nicht-waffenbesitzenden Mitbewohner (Ehepartner, Freund/in etc.) aus.

Daher träfe eine solche Verweigerung durch Mitbewohner m.E. in die Schwachstelle dieser rechtlichen Konstruktion.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Es ist halt die Frage, wie man sich, trotz aller guten Vorsätze den Kontrolleur nicht reinzulassen, dann letztlich verhält, wenn der forsche Kontrolleur vor der Türe steht.

Knickt man ein, und lässt die Kontrolle über sich ergehen?

Wenn der Kontroleur mit seinem Anliegen bei dir leutet, dann trittst du vor die Haustüre und machst diese hinter dir zu.

Draußen auf der Straße sagst du höflich, dass du alle Aufbewahrungsnachweise erbracht hast und eine vor-ort Kontrolle

nicht erforderlich ist.

Schnuffi

Geschrieben
Ich sehe es so:

.....

Daher träfe eine solche Verweigerung durch Mitbewohner m.E. in die Schwachstelle dieser rechtlichen Konstruktion.

Gruß,

karlyman

:rolleyes: da so gut wie alle bedeutenden Parteien/Politiker diese Kontrollen befürworten wird es wohl nicht lange dauern bis diese Schwachstelle erkannt und beseitigt wird..

Gruß

Hunter

Geschrieben
...

Andererseits wird dann aber (worüber man streiten kann, aber so ist es) der verwaltungsrechtliche Hebel gegen ihn angesetzt,

weil man ihm bei "grundloser Verweigerung" dieser Pflicht aus dem WaffG einen Strick bezüglich der Zuverlässigkeit dreht.

...

Gruß,

karlyman

Zeige mir doch bitte einmal diesen Hebel! :rolleyes:

Ei, wo steht er denn im WaffG? :teu38:

btw, die Zuverlässigkeit steht im § 5 WaffG. :)

Geschrieben
:rolleyes: da so gut wie alle bedeutenden Parteien/Politiker diese Kontrollen befürworten wird es wohl nicht lange dauern bis diese Schwachstelle erkannt und beseitigt wird..

Stimmt, die Grundrechte sind vielen Politikern ein Dorn im Auge.

Geschrieben
Stimmt, die Grundrechte sind vielen Politikern ein Dorn im Auge.

Falls Du einmal so richtig :bad: :bad: :bad: willst,

empfähle ich Dir die UBGs bzw. PsychKGs der Länder und einige Urteile dazu als Lektüre. :shok:

Geschrieben
Wenn der Kontroleur mit seinem Anliegen bei dir leutet, dann trittst du vor die Haustüre und machst diese hinter dir zu.

Draußen auf der Straße sagst du höflich, dass du alle Aufbewahrungsnachweise erbracht hast und eine vor-ort Kontrolle

nicht erforderlich ist.

Schnuffi

Jetzt gibt es als Folge zwei Möglichkeiten...

1. die Behörden geben die Kontrollen auf!

2. die Behörden passen sich den Gegebenheiten an und setzen die Kontrollen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und wenn Erforderlich mit einer Änderung der §§ durch!

Es bleibt die Frage wer das Katz und Maus-Spielchen letztendlich gewinnen wird ... :rolleyes:

Gruß

Hunter

Geschrieben

3. Der Gesetzgeber ändert den Aufbewahrungsort, was wiederum Kontrollen in Wohnräumen hinfällig macht ;)

Schnuffis Variante funktioniert so leider nicht. Entweder gibt man den Hinderungsgrund an oder verweist auf die Unverletzlichkeit der Wohnung.

greetz

Geschrieben
3. Der Gesetzgeber ändert den Aufbewahrungsort, was wiederum Kontrollen in Wohnräumen hinfällig macht ;)

greetz

:rolleyes: was wohl vielen Politikern am liebsten wäre... es kann durchaus sein das man in bestimmten Kreisen vorhergesehen hat das viele LWB die "nur gut gemeinten Kontrollen" verweigern würden..

So zu sagen liefern die LWB nun selbst den Beweis das sie Unzuverlässig sind... es bleibt also nur die Möglichkeit die ungeliebten Waffen aus den Privathaushalten zu entfernen..

Gruß

Hunter

Geschrieben
...

Schnuffis Variante funktioniert so leider nicht. Entweder gibt man den Hinderungsgrund an oder verweist auf die Unverletzlichkeit der Wohnung.

greetz

Och,

wenn es dazu jedesmal noch :rolleyes:

  1. eine Petitionsbeschwerde beim Landtag und
  2. ein schriftlichen Hinweis an den Landesrechnungshof oder Landerprüfungsanstalt

wegen Verschwendung öffentlicher Mittel, weil ja

  1. alles ordnungsgemäß nachgewiesen war und
  2. es auch keine GG-konforme Zufallsstichprobe gewesen sein kann

gibt, kann das sehr wohl funktionieren. :teu38:

Nur alleine wird man als Spinner abgetan. Also wenn es Euch trifft, MITMACHEN!!! :bud:

Geschrieben
Schnuffis Variante funktioniert so leider nicht. Entweder gibt man den Hinderungsgrund an oder verweist auf die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Warum nicht?

Bei mir war, auf meinen Wunsch, die Einbruchsprävention der KriPo und die haben meinen Raum sowie die Schränke angeschaut,

einen Bericht an mich und Kopie ans Amt geschickt. Deshalb ist eine vor Ort Kontrolle nicht mehr notwendig.

Schnuffi

Geschrieben

Weil das Gesetz die Möglichkeit einräumt die konkrete Aufbewahrung nachzuprüfen und sich nicht nur auf das Vorhandensein der nachgewiesenen Aufbewahrungsbehältnisse beschränkt.

Zudem könnten seit Erbringung des Nachweises Veränderungen eingetreten sein. Du könnstest bspw. Schränke verkauft oder baulich verändert haben. Der Schlüssel könnte neben dem Schrank unverschlossen aufbewahrt werden, die Munition mit der Kurzwaffen im B-Schrank aufbewahrt sein, die Langwaffen geladen im A-Schrank stehen, die Bereatta aus dem Schlafzimmerschrank geholt werden usw.

Es gibt mannigfaltige Möglichkeiten und die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten möchte sich der Kontrolleur anschauen. Deine Aktenlage kennt er ja ;)

Als Ablehnungsgründe sind nur wichtige pers. Gründe benannt worden und die Unverletzlichkeit der Wohnung im Gesetz verankert.

greetz

Geschrieben

Kontrolle: Der Schrank ist auf, die Kurzwaffen und die LW Munition sind nicht im B-Fach, sondern im A-Teil des Schrankes. Begründung: Ich habe gerade Staub gewischt, meine Frau und die Kinder sind ja gerade nicht da, deswegen liegen die LW auch im Flur, sonst wäre ja kein Platz im A-Teil. Sie hätten ja auch pünktlich kommen können und nicht 10 Minuten zu früh, dann wäre alles am Platz gewesen :traurig_16:

Das sähe zwar dumm aus, ist aber zulässig? (Frage!) Es ist ja niemand anwesend, dem man unzulässig "tatsächliche Gewalt" verschaffen könnte.

Edith: Mir geht es nur um die Situation, bei einer Kontrolle würde ich das nie bewusst so aufziehen (warum auch)

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.