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IGNORED

WBK "Gelb-Alt" voll - Neuausstellung


fordiefeiv

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Geschrieben

Hallo,

da mit dem achten Eintrag auf meiner WBK "Gelb-Alt" diese schon seit längerer Zeit voll war, bat ich den SB um Ausstellung eines sog. "Folgedokumentes" hierzu.

Die Reaktion des SB, die mich zugegebenermaßen doch selbst verblüfft hat, da er ansonsten sehr korrekt arbeitet, war erst mal ungläubiges Staunen mit anschließender Nachfrage, was ich denn nun genau von ihm wolle.

Nachdem ich mein Anliegen erneut geschildert habe kam dann seitens des SB folgende Antwort:

"Wenn Sie eine neue gelbe WBK wollen, müssen Sie diese neu beantragen!"

Ich machte ihm nun erneut und deutlich klar, dass ich keine neue gelbe WBK haben will, da ich, wie er sicher aus seinen Unterlagen entnehmen könnte, schon im Besitz der sog. WBK "Gelb-Neu" bin, sondern lediglich ein Folgedokument zu meiner vollen WBK "Gelb-alt" haben möchte, da diese 1995 ohne Befristung ausgestellt wurde, kam nun folgende Antwort:

"Es gibt keine alten gelben WBKs zum Erwerb von lediglich Einzellader-Langwaffen mehr."

Da ich, im Vorfeld dessen, bereits ahnte wie das Ganze ablaufen könnte, war ich entsprechend gewappnet:

WaffG § 58 Abs. 1 - dort könne man in Satz 1 folgendes nachlesen:

Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Und in Verbindung mit:

WaffG - In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976

§ 28 Waffenbesitzkarte

Abs. 2

Sportschützen wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die allgemein zum Erwerb von

Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm berechtigt.

Erneut machte ich ihn auf das Wörtchen "unbefristet" aufmerksam und wies auch hier nochmals darauf hin, dass weder im alten, noch im neuen WaffG etwas zu finden ist, das den Erwerb auf 8 Waffen beschränkt und danach ein Neuantrag zu stellen sei, denn schließlich können weder er noch ich etwas dafür, daß die Bundesdruckerei Dokumente mit nur acht Eintragsplätzen drucken kann.

Er blieb, auch nach längerer Diskussion bei seiner Meinung und nicht nur das, sondern behauptete zum guten Schluß auch noch, "wenn Ihre "Gelbe-neu" voll ist, ist ebenfalls ein Neuantrag mit Bedürfnisnachweis etc. zu stellen".

Nun gut, ich habe die Diskussion an dieser Stelle abgebrochen und werde das Ganze jetzt schriftlich wiederholen, mit der Bitte mir, im Falle der erneuten Ablehnung, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen zu lassen.

Wenn dieser so ausfällt, wie von mir vermutet, werde ich beim VG Klage einreichen, insbesondere deshalb, weil er auch bei voller "Neu-gelb" eine Neubeantragung fordert. Ganz nach dem Motto "wehret den Anfängen".

So, das war der kleine Bericht von meinem Erlebnis auf dem Amt B)

Grüssle - Klaus

PS: und nein, ich bin von Natur aus kein Prinzipienreiter (ich könnte mich ja auch mit meiner WBK "Neu-gelb" begnügen und die Sache auf sich beruhen lassen), sondern ich möchte nur das Recht das mir zusteht. ;)

Edit sacht: Teppfihler

Geschrieben

Hallo,

diese habe ich mich meiner SBlerin auch schon durch.

Nach Auskunft soll es in Bayern ein Schriftstück geben das besagt, daß wenn Alte Gelbe voll ist keine neue Alte mehr ausgestellt wird sondern nur noch die Neue Gelbe gilt.

Ich dann auch mit dem 58tier argumentiert, aber sie blieb bei Ihrer Meinung.

Gruß

voyager

Geschrieben

ich finde es richtig und gut wenn du dir das recht was das gesetz dir gibt auch nimmst und dich nicht der willkühr eines unfähigen unterwirfst

Geschrieben

Kauf doch einfach eine entsprechende Waffe, unter Vorlage deiner vollen Gelben und der Händler schreibt dir einen Lieferschein.

Mit diesem Lieferschein gehst du zu deinem SB und bittest um die Eintragung. :gutidee:

Schnuffi

Geschrieben
Hallo,

da mit dem achten Eintrag auf meiner WBK "Gelb-Alt" diese schon seit längerer Zeit voll war, bat ich den SB um Ausstellung eines sog. "Folgedokumentes" hierzu.

...

Das würde mich auch interessieren, da auch noch Inhaber von gelb alt. Sind zwar noch 4 Zeilen frei, aber man kann ja schon einmal vorbauen... :ninja:

Gruß Jägermeister, der beide Daumen drückt!

Geschrieben
Hallo,

da mit dem achten Eintrag auf meiner WBK "Gelb-Alt" diese schon seit längerer Zeit voll war, bat ich den SB um Ausstellung eines sog. "Folgedokumentes" hierzu.

[...]

Ich machte ihm nun erneut und deutlich klar, dass ich keine neue gelbe WBK haben will, da ich, schon im Besitz der sog. WBK "Gelb-Neu" bin,

Hallo Klaus,

wenn es dir hier ums Prinzip geht, dann kann ich Dir problemlos folgen. Inhaltlich hätte ich zu Deinen Ausführungen jedoch noch einmal eine Frage in Bezug auf die Sinnhaftigkeit Deines Tuns:

Was ist denn so schlimm daran, die nächste(n) Waffe(n) einfach in die neue gelbe eintragen zu lassen? Sollte diese dann irgendwann einmal voll sein, dann gibts dafür einfach ein Folgedokument. Hättest du aktuell noch keine neue gelbe, dann wäre der Unterschied klar, aber so??

Oder gibt es tatsächlich Waffen, die man auf gelb,alt erwerben darf und auf gelb,neu nicht mehr? Wenn ja, dann bitte ich um eine Belehrung. :rolleyes:

Gruß

Frank

Geschrieben
Was ist denn so schlimm daran, die nächste(n) Waffe(n) einfach in die neue gelbe eintragen zu lassen? Sollte diese dann irgendwann einmal voll sein, dann gibts dafür einfach ein Folgedokument.

Den Weg hat der SB doch schon verbaut:

Er blieb, auch nach längerer Diskussion bei seiner Meinung und nicht nur das, sondern behauptete zum guten Schluß auch noch, "wenn Ihre "Gelbe-neu" voll ist, ist ebenfalls ein Neuantrag mit Bedürfnisnachweis etc. zu stellen".

... also nichts mit unbegrenzt! :traurig_16:

Geschrieben

Dank Auslegung NRW (Stegmann-Erlass) sowie BDMP-Bedürfnisbescheinigung für nur eine Art der unter 14.4 genannten Waffentypen dürfen wir hier unser Bedürfnis nach Erwerb von jeweils drei Waffen der genehmigten Art (Repetierer oder Flinten oder Schwarzpulver-Mehrlader oder Einzellader-KW, falls man vorm Amt nicht mehrere Bescheinigungen für jede Art vorgelegt hat) erneut nachweisen (wie auch immer sei dahingestellt). Also nichts mit lustigem Kaufen 2 Geräte alle 6 Monate aus allen vier genannten Sportwaffenarten.

In NRW ist z.B. ein Widerspruch gegen einen Bescheid abgeschafft worden, so dass man da sofort klagen müsste. Aber die Behördenmitarbeiter freuen sich wenn man zunächst mit ihnen redet, die drehen zuweilen auch am Rad angesichts von mangelnder Personalausstattung und wachsender Arbeitsbelastung, ungenauen Gesetzen und fehlenden Durchführungsvorschriften seitens des Gesetzgebers; viele haben mit Schießsport eh' nichts am Hut und machen notgedrungen natürlich das, was ihnen in der Behörde hierzu vorgegeben wird. Alles andere würde ihnen natürlich auch nur Ärger bereiten, zumal wenn sie keine Kenne von der Materie haben. Muss man schon verstehen, auch wenn dies wurmt.

Es sind halt die Erlebnisse von Sportschützen im Lande Absurdistan, mit denen man sich arrangieren kann.

Erstmal mit dem SB sprechen, dann evt. dem Vorgesetzten. Vielleicht klärt sich da schon manches.

Geschrieben
...

Oder gibt es tatsächlich Waffen, die man auf gelb,alt erwerben darf und auf gelb,neu nicht mehr? Wenn ja, dann bitte ich um eine Belehrung. :rolleyes:

...

Schon mal versucht, z.B. einen Fortmeier EL im Kaliber .50BMG auf WBK Gelb- Neu eintragen zu lassen? Auf Gelb- Alt kein Problem.

Gruß Jägermeister

Geschrieben
Warum soll das auf Neu-Gelb nicht gehen?

Sage mir mal eine Disziplin eines Verbandes, wo dieses Kaliber geschossen wird...

Gruß Jägermeister

Geschrieben

Hallo zusammen,

Was ist denn so schlimm daran, die nächste(n) Waffe(n) einfach in die neue gelbe eintragen zu lassen? Sollte diese dann irgendwann einmal voll sein, dann gibts dafür einfach ein Folgedokument. Hättest du aktuell noch keine neue gelbe, dann wäre der Unterschied klar, aber so??

Hallo Frank,

Schlimm ist daran natürlich nichts.

Nur seine Aussage, daß ich auch, wenn die neue Gelbe voll ist, eine neue beantragen solle, machte mich stutzig.

Ich kann mir kaum vorstellen, daß seit April 2003 noch keiner der anderen LWB seine Neugelbe voll hatte, wenn doch, dann hieße das, dass die anderen sich das gefallen ließen und tatsächlich einen Neuantrag gestellt hätten.

Hier ginge es mir dann allerdings ums Prinzip und zwar ums folgendes: "Wehret den Anfängen"!!

Oder gibt es tatsächlich Waffen, die man auf gelb,alt erwerben darf und auf gelb,neu nicht mehr? Wenn ja, dann bitte ich um eine Belehrung.

Ja, die gibt es, z.B. einen Drilling ;)

Den Weg hat der SB doch schon verbaut:

... also nichts mit unbegrenzt!

Ja, und genau diesen Zahn hätte ich ihm doch gerne gezogen :gutidee:

@jägermeister17 und alzi

den Zahn mit der .50BMG habe ich ihm allerdings schon letztes Jahr gezogen :D

Stichwort: Liste B - Sächsischer Schützenbund ;)

Grüssle - Klaus

Geschrieben
Ja, die gibt es, z.B. einen Drilling ;)

Ich bin ja immer bereit etwas neues zu lernen :rolleyes:

Aufgrund welcher Gesetzesänderungen ist der Erwerb eines Drillings denn auf WBK gelb, alt noch möglich und auf WBK gelb, neu jetzt nicht mehr?

(Wenn ich deine Aussage jetzt richtig interpretiert habe, dass ein Drilling als Beispiel für den Unterschied zwischen den beiden WBKs dienen sollte)

@jägermeister17 und alzi

den Zahn mit der .50BMG habe ich ihm allerdings schon letztes Jahr gezogen :D

Auch hier noch einmal die gleiche Frage: Ein .50BMG ist eine Einzellader Langwaffe, die es auf WBK gelb, alt und neu geben sollte. zumindest nach meinem Verständnis. Zumindest kann ich in meinen WBKs (Gelb alt und auch neu) keinen Hinweis finden, der mir einen Erwerb erst einmal grundsätzlich verbieten würde.

Gruß

Frank

Geschrieben

Bei Gelb- Neu muß die Waffe aber in einer Disziplin eines anerkannten Schießsportverbandes verwendet werden dürfen, bei Gelb- Alt war dies nicht so. Die waffenrechtliche Einstufung als EL genügte!

Gruß Jägermeister

Geschrieben
Bei Gelb- Neu muß die Waffe aber in einer Disziplin eines anerkannten Schießsportverbandes verwendet werden dürfen, bei Gelb- Alt war dies nicht so. Die waffenrechtliche Einstufung als EL genügte!

DAS ist der springende punkt!

gruß alzi

Geschrieben
Schon mal versucht, z.B. einen Fortmeier EL im Kaliber .50BMG auf WBK Gelb- Neu eintragen zu lassen? Auf Gelb- Alt kein Problem.

BDS

Kennziffer 4105

300 m Schießen

Hochleistungsgewehr (HG)

Eine Einschränkung habe ich nicht gefunden - müsste doch gehen?!

Was sagen die Experten?

Geschrieben
BDS

Kennziffer 4105

300 m Schießen

Hochleistungsgewehr (HG)

Eine Einschränkung habe ich nicht gefunden - müsste doch gehen?!

Was sagen die Experten?

Einfach die Sportordnung lesen..... maximales Waffengewicht ist bei dieser Disziplin 6,5kg bzw. 7kg mit Zweibein. Das Fortmeier wiegt nackt schon 13,5 kg.

Geschrieben
Bei Gelb- Neu muß die Waffe aber in einer Disziplin eines anerkannten Schießsportverbandes verwendet werden dürfen, bei Gelb- Alt war dies nicht so. Die waffenrechtliche Einstufung als EL genügte!

Gruß Jägermeister

Danke, wieder was gelernt!

Gruß

Frank

Geschrieben
BDS

Kennziffer 4105

300 m Schießen

Hochleistungsgewehr (HG)

Eine Einschränkung habe ich nicht gefunden - müsste doch gehen?!

Was sagen die Experten?

Geht aus zwei Gründen nicht:

- Erstens fehlt in der Patronenbezeichnung das Wörtchen Magnum, denn nur dieses macht ein Gewehr zum Hochleistungsgewehr

- Zweitens ist das maximale Kaliber mit 11,62 mm oder .45 beschränkt!

BTW bei allen großen Schießsportdachverbänden (DSB, BDS, DSU...) ist das Maximalkaliber nach oben gedeckelt!!!

Geschrieben

Das stimmt so nicht. Es heißt:

Zugelassen sind Einzellader, Repetier- oder Selbstladegewehre für Patronen, die den Begriff „Magnum“ oder dem entsprechende Bezeichnungen im Namen führen und ein Mindestkaliber von 7,62 mm/.30 bzw. ein Höchstkaliber von 11,63 mm/.45 aufweisen. Bei Patronen, die den Begriff „Magnum“ oder dem entsprechende Bezeichnungen nicht im Namen führen, muss unterhalb des Kalibers 9 mm/.354 eine Mindesthülsenlänge von 68 mm eingehalten werden; oberhalb des Kalibers 9 mm/.354 muss eine Mindesthülsenlänge von 62 mm eingehalten werden. Die Waffe darf mit einer Gewehrauflage (Zweibein) ausgerüstet sein.

Das Kaliber .50 BMG enthält keinen Begriff "Magnum". Also gilt der erste Satz nicht. Und der zweite regelt die Mindesthülsenlänge. Oberhalb 9 mm muss die Hülse mindestens 62mm lang sein, bei .50 BMG ist sie 99mm. Also drin.

Problem ist jedoch die Gewichtsgrenze von 6,5 bzw. 7,0 kg.

Geschrieben

Hmm.... würde sagen bei meinem Sachbearbeiter und anderen Usern hier im Forum

würde die Formulierung wieder die Kassen einiger Rechtsanwälte klingeln lassen ;)

aber jetzt wieder BTT...

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