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IGNORED

2/6 Regelung - Wechselsystem


Wossi

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Geschrieben

Die Aussagen vom Amt sind bei pro und kontra gleich viel wert: Nichts. Weder das Eine noch das Andere wird richtiger, weiul es einem besser in den Kram passt ;)

greetz

Geschrieben

Gestern auf meiner Behörde zwei Wechselläufe eingetraten. Die letzten beiden Waffen wurden vor weniger als 6 Monaten eingetragen, 2/6 gilt also bei mir aktuell für den Erwerb. Hat auf der Behörde niemanden interessiert.

Geschrieben
Hat auf der Behörde niemanden interessiert.

Das ist bei meiner Waffenbehörde auch kein Thema.

2/6 streckt den Erwerb durch Sportschützen mit dem klar ersichtlichen Hintergrund, die WAFFENzahl zu beschränken. Wechselsysteme sind keine Waffen.

Geschrieben

Diese Aussage ist nichts weiter als eine WO-Phrase. ;) Die richtige Antwort liegt einzig in der Erlaubnisfreiheit des Erwerbs. Diese wird man im SB-Clinch nur vor Gericht erstreiten können, denn es ist so herrlich uneindeutig.

greetz

Geschrieben
Die richtige Antwort liegt einzig in der Erlaubnisfreiheit des Erwerbs.

Wie kommst du darauf?

Diese Teile sind hinsichtlich ihres Erwerbs für den Besitzer entsprechender "Grundwaffen" bedürfnisfrei.

Erlaubnispflichtige Teile bleiben sie trotzdem. Nur wird der formale Akt der Erlaubnis ersetzt durch: s.o.

Geschrieben
....nichts weiter als eine WO-Phrase.

Hoffen wir, dass da mal eine dezidierte Auslegung erfolgt (VwV?). Sonst streiten wir noch bis zum jüngsten Tag

über diese schwammige Gesetzesformulierung. Die überwiegende Zahl der Waffenrechts-Anwender auf den

Behörden scheint allerdings nicht der wörtlichen Auslegung bezüglich "gleichgestellt" zuzuneigen, sondern

der eher mit normalem Menschenverstand erklärbaren Auslegung "Waffenteile sind Teile und keine Waffen".

Wie gesagt, die Schwammigkeit der Formulierung öffnet "Scharf-Interpretationen" eben Tür und Tor.

Geschrieben
ZITAT(Mutter @ 07.11.2010 - 12:00) *

Die richtige Antwort liegt einzig in der Erlaubnisfreiheit des Erwerbs.

Wie kommst du darauf?

Diese Teile sind hinsichtlich ihres Erwerbs für den Besitzer entsprechender "Grundwaffen" bedürfnisfrei.

Erlaubnispflichtige Teile bleiben sie trotzdem. Nur wird der formale Akt der Erlaubnis ersetzt durch: s.o.

Weil es exakt so im WaffG steht ;)

2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

...

greetz

Geschrieben

Stimmt, aber eigentlich muss man nur lesen, was dort steht.

Zu beachten ist lediglich die Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a WaffG, punkt ! Mehr steht da nicht, auch nichts über das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. :)

Geschrieben
Stimmt, aber eigentlich muss man nur lesen, was dort steht.

Zu beachten ist lediglich die Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a WaffG, punkt ! Mehr steht da nicht, auch nichts über das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. :)

...und genau da liegt das Problem, da das Gesetz ausdrücklich eine Regelung verlangt. ;)

Aber das hatten wir auf Seite 1 ja schon.

greetz

Geschrieben

Vielleicht noch ein Argument: Ein Erbe darf ohne Bedürfnis so viele Wechselsysteme erwerben wie er will. Eine Auslegung, bei der ein Sportschütze das nur unter Beachtung von 2/6 dürfen soll, muss sich an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Auf die Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung bin ich gespannt.

Geschrieben

Die Sichtweise der Bayern würde ja bedeuten das

ich zu zwei Pistolen mit 4 Wechselsysteme einen 200kg schweren Schranke benötige,

wogegen 5 KW in einem B-Würfel sich in einem B-Würfen ausruhen dürfen

Das ist doch (D)unfug.

Eine Waffe ist die Summe aller Teile, also aller anzeigepflichtigen oder eintragepflichtigen Waffenteile.

Kennt jemand die Auslegung der anderen Waffenbehörden?

Geschrieben
Guter Einwand. :icon14:

@Mutter: das Gesetz verlangt eine Regelung ? Steht doch alles schon dort, was brauchst Du mehr ?

Ich brauche garnichts. Ich leite dies aus der einzigen erwähnten Stelle "Erlaubnisfreier Erwerb" ab und lege die Erlaubnisfreiheit des Erwerbs dementsprechend aus, dass dies nicht durch anderweitige Beschränkungen aufgehoben werden kann.

Brauchen tuen einige SB eine Verfahrensordnung. Diese folgen meriner Auslegung nicht und betrachten einzig den hier vielzitierten Satz "den Schusswaffen gleichgestellt". Hatten wir doch alles schon ;)

greetz

Geschrieben
...

Tante Edit mein noch: Das Gesetz gibt mit der Formulierung "in der Regel" dem Sachbearbeiter sogar noch die Möglichkeit, mehr als zwei Waffen zu genehmigen, wenn ein einleuchtender Grund vorliegt.

Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht vorab nachzufragen.

Hier ist der Passus "in der Regel" ganz, ganz wichtig, denn er lässt es zu auf den speziellen Fall einzugehen.

Habe (derzeit im Vorbereitungskurs zur Jägerprüfung) als Sportschütze grüne/gelbe WBK. Besitze jedoch nur eine reine Skeet-Flinte (in der Prüfung jagdl. Trap) und einen FR-8-Repetierer (keine Möglichkeit für Glasmontage auf lfd. Keiler 50m bzw. Rehbockscheibe 100m) zum Ordonanzwaffenschießen.

Bereits vor dem Beginn des nächsten Erwerbs-Halbjahres der Tenor auf meine Anfrage diesbezüglich, dass die Behörde mir natürlich das jagdliche Schießtraining mit hierfür geeigneten Waffen ermöglichen möchte und daher in diesem Fall auf einige Wochen nicht schauen will. Toll!!!

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Behördenmitarbeiter natürlich nur dem folgen können, was Ihnen in manchen Punkten vorgegeben wird, jedoch von Ermessensspielräumen auch im Interesse des Sportschützen durchaus Gebrauch machen, wenn es möglich ist. Nur wenn etwas wirklich "von oben" vorgegeben ist, dann will sich keine (schlecht bezahlte, im zunehmenden Arbeitswust befindliche) Behördenmitarbeiterin in die Nesseln setzen. Kann man verstehen.

Gruß,

longbowhunter

Geschrieben

Deine Situation (Jagdwaffen) ist leider eine andere. 2/6 ist für Sportschützen konzipiert. Interessiert wird das erst, wenn irgendein SB den Bürger der gleichzeitig Sportschützen und Weidmannseigenschaft besizt mit §14(2) WaffG am Kauf von Jagdwaffen hindern will. Bin gespannt, wenn der Mumpitz hier das erste Mal auftaucht ;)

greetz

Geschrieben
Deine Situation (Jagdwaffen) ist leider eine andere. 2/6 ist für Sportschützen konzipiert. Interessiert wird das erst, wenn irgendein SB den Bürger der gleichzeitig Sportschützen und Weidmannseigenschaft besizt mit §14(2) WaffG am Kauf von Jagdwaffen hindern will. Bin gespannt, wenn der Mumpitz hier das erste Mal auftaucht ;)

greetz

Bin lediglich Sportschütze und erwerbe die Waffen auch auf Sportschützen-WBK. Da ich aber gleichzeitig mit diesen zwei neuen auch für die Jägerprüfung trainieren möchte/kann, hat die Behörde dies für sinnvoll erachtet und mir den Erwerb einige Wochen vor Beginn des nächsten Halbjahres erlaubt. Ich halte dies für sehr entgegenkommend und wollte dies hier auch mal posten. Nicht jede Waffenbehörde ist automatisch Feind des Sportschützen, nicht jeder Sachbearbeiter in seiner Funktion automatisch der Dämon in Menschengestalt.

Gruß,

longbowhunter

Geschrieben

Gratulation longbowhunter, es geht doch :)

Zum Threadthema, noch ein weiterer Gedanke:

Es heisst ja, die Wechselläufe sind den Waffen gleichgestellt "für die sie bestimmt sind". Darauf sollte man mehr Gewicht legen!

Waffe 1 + Wechsellauf 1

Waffe 2 + Wechsellauf 2

Die Läufe sind den Waffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind. Waffe und zugehöriger W-Lauf sind also waffenrechtlich einheitlich zu beurteilen. Nichts anderes kann daher für die 2/6 Regelung gelten.

Wenn ich Waffe 1 und Waffe 2 innerhalb von 6 Monaten erwerben darf, dann gleichermaßen in diesen 6 Monaten die Wechselläufe, denn sie sind genauso zu behandeln wie die Waffen für die sie bestimmt sind.

q.e.d. :eclipsee_gold_cup:

PS: Die Regelung "für die sie bestimmt sind" weist ja gerade darauf hin, dass die Läufe das Schicksal der Hauptwaffe teilen sollen. Ein Wechsellauf für ein LG würde waffenrechtlich nach den Vorschriften des LG zu behandeln sein. Ein Wechsellauf für eine KW teilt das waffenrechtliche Schicksal der zugehörigen KW. Lauf und Waffe müssen daher zusammen gesehen werden, weil man sonst ja garnicht wüsste, wie der Lauf w-rechtlich zu beurteilen ist. Für die 2/6-Regelung den Lauf von der Waffe getrennt zu beurteilen ist da meines Erachtens nicht vom Gesetz gedeckt.

Geschrieben

Dein Versuch in allen Ehren. Die 2/6 Regelung ist aber aus anderem, bereits erwähntem Grund, nicht anzuwenden. Dein Satz bedeutet: WS für LW: So behandeln wie die zugehörige LW (z.B. Aufbewahrung mind. A) WS KW: So behandeln wie die zugehörige KW (z.B Aufbewahrung mind. B). Ausnahmen sind im Gesetz aufzuführen.

greetz

Geschrieben

Die dafür gesetzlich vorhandene Grundlage würde das Bayerische Staatsministerium des Innern( BStMI) sicherlich brennend interessieren. ;)

greetz

Geschrieben

:confused: hola amigo Mutter,

die Hamburger Innenbehörde "biegt" sich das WaffG genauso hin... und verlangt von den Hamburger Waffenhädler dass der Verkauf von LW Griffe (AR15 Lower) nur NACH Voreintrag in der Grünen durchgeführt werden darf...noch sind Sie Bedürfnis-/Genehmeigungs-/Erlaubnis-und Eintragungsfrei.

Und wir haben doch schon öfters drüber geschrieben dass die Aussage im WaffG bezüglich "WS sind so zu behandeln wie die Waffen für welche Sie bestimmt sind" heißt nur dass Sie so aufbewahren werden müssen, bezuglich der WaffenSchrank Klassen, und nicht 2/6 oder das dadurch die Waffenanzahl sich im Waffenschrank erhöht, zB. 5 KW und 2 WS

sind immer noch nur 5 KW, egal was das BStMI dazu meint, allerdings habe ich als Nordlicht hier in SH nicht mit WaffG "verbieger" Probleme.

Was in der "neuen" VerwaltungsVorchrift zum WaffG (sofern diese mal vom Bundesrat verabschiedet wird) drin stehen wird?? meine Glaskugel ist leider von innen beschlagen

saludos de panch lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Wie ich auch schon desöfteren geschrieben habe sind 2/6 und Aufbewahrung zwei verschiedene Dinge. Das Gesetz stellt nunmal die wesentlichen Teile den Schusswaffen gleich. Explizit sind gesetzliche Ausnahmen gefordert, um davon abzuweichen. Durch den erlaubnisfreien Erwerb ist 2/6 geregelt. Bezüglich der Aufbewahrung formuliert das Gesetz keine Ausnahme. Egal wer was in einem Forum behauptet.

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

6 einzeln besessene Läufe (ohne den Besitz irgendeiner Waffe) sind auch keine Schusswaffe und müssen dennoch so gelagert werden. ;) 4 Läufe sind für Kurzwaffen bestimmt und 2 für Langwaffen. Diese sind so aufzubewahren: Die KW-Läufe in den B-Schrank und die LW-Läufe in den A-Schrank. Sind alle 6 KW-Läufe muss der B-Schrank angedübelt werden. Und das obwohl man nicht eine einzige Waffe besitzt und somit aus den Läufen auch keine Waffe zusammengesetzt werden kann.

Dieses bestimmt ordnet nicht einer expliziten Waffen zu, sondern regelt deren Widmung. Vielleicht wirds jetzt klarer.

Steht aber alles schon auf Seite 1 ;)

greetz

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