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2/6 Regelung - Wechselsystem


Wossi

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Andererseits kann man § 36 WaffG auch dahingehend teleologisch interpretieren, dass die Aufbewahrungsvorschriften ausschließlich der Sicherung der Waffen vor unbefugtem Erwerb und Gebrauch dienen. Wenn ich also die maximale Anzahl Schußwaffen und dazu ein Wechselsystem in einem entsprechenden Behälter aufbewahre, dann wächst durch die Hinzufügung des WS nicht die Zahl der gebrauchsfähigen Waffen, die hier möglicherweise entwendet oder unbefugt verwendet werden können. Damit ist der Schutzzweck der Norm eingehalten.

Exakt das ist die Auslegung "meiner" Waffenbehörde (ich hatte zum Aufbewahrungsthema dort vor einiger Zeit ein Gespräch).

Die andere Interpretation (s.o.; Aufbewahrung, und m.E. auch 2/6, in Bezug auf WS/WL/WT) wäre deutlich weniger im Einklang mit der

Intention derer, die die Norm erlassen haben, sprich dem, was Gesetzgeber mit den einschlägigen Vorschriften des WaffG beabsichtigt.

Dennoch wäre eine Klarstellung dieser Fragen im WaffG (wie von user Mutter u.a. vermisst) von Vorteil.

Gruß,

karlyman

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die anrechnung von wechselsystemen bei der lagerung macht keinen sinn.

ich habe vier pistolen im nicht ausreichend schweren schrank. wenn ich diese in einzelteilen (lauf / verschluss / griffstück) in den schrank packe, hbe ich nach dieser auffassung ja auf einmal 12 waffen da drin.

etwas plemplem diese argumentation!

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. wenn ich diese in einzelteilen (lauf / verschluss / griffstück) in den schrank packe, hbe ich nach dieser auffassung ja auf einmal 12 waffen da drin.

Genaiso habe ich auch argumentieret bin aber bei meiner Sbine auf Granit gestossen!

Erik

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bin aber bei meiner Sbine auf Granit gestossen!

So etwas kommt dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung nicht nach der (wie ich meine erkennbaren) Absicht des Gesetzgebers

ausgelegt, sondern jegliches Denken abgeschaltet (und durch reinsten Formalismus ersetzt) wird.

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Also ich habe innerhalb der geltenden 2/6 Regelungsfrist eine 45 er ACP mit zwei Wechselsystemen (9 mm und .22) eintragen lassen UND noch einen Ordonanzprügel auf gelb. Galt als 2 insgesamt. Kann vom Verständnis irgendwie auch nicht anders sein.......

Ach und einen Einstecklauf für nen Smith & Wesson .357 er in .22 habe ich auch gekauft gehabt, der zählt natürlich gar nicht. Ist ja kein Wesellauf oder doch ?

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...

Ach und einen Einstecklauf für nen Smith & Wesson .357 er in .22 habe ich auch gekauft gehabt, der zählt natürlich gar nicht. Ist ja kein Wesellauf oder doch ?

Ist es auch normalerweise nicht, laut meinem Verständnis des WaffG. ;) Hat ja aber nichts zu sagen :

Hab dann von meinem SB nach Rücksprache die Info erhalten das der Einstecklauf nach wie vor nicht eingetragen werden, aber die dafür passende Grundwaffe vorhanden sein muss, sonst Problem mit dem Besitz des Einstecklaufs.

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Der Satz hat gleich zwei bedeutende Aussagen:

1. steht den Schusswaffen gleich

2. soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist

Eben, zu den WL wird doch in Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 2 explizit etwas anderes bestimmt, nämlich dass diese bei eingetragener Grundwaffe erlaubnisfrei erworben werden dürfen ! Außer der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a WaffG wird nichts geregelt.

Demnach muss man diese also nicht mal sicher gemäß § 36 WaffG verwahren ? ;)

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die anrechnung von wechselsystemen bei der lagerung macht keinen sinn.

ich habe vier pistolen im nicht ausreichend schweren schrank. wenn ich diese in einzelteilen (lauf / verschluss / griffstück) in den schrank packe, hbe ich nach dieser auffassung ja auf einmal 12 waffen da drin.

etwas plemplem diese argumentation!

Nur der Vollständigkeit halber. Dies ist natürlich etwas vollkommen anderes. Folgende Überlegung hilft hoffentlich, um zu verdeutlichen:

Wieviele Einträge belegt eine zerlegte Waffe in der WBK?

Wieviele Einträge hat man bei einem Wechselsystem zur Waffe?

Eine Schusswaffe bleibt auch nur eine Schusswaffe. Auch in Einzelteilen. Etwas anderes ist es mehrere einzelne wesentliche Teile zu besitzen: Einen Lauf, einen Verschluss, ein Griffstück. Das sind dann 3 Einträge.

greetz

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Etwas anderes ist es mehrere einzelne wesentliche Teile zu besitzen: Einen Lauf, einen Verschluss, ein Griffstück. Das sind dann 3 Einträge.

greetz

Klingt nicht gerade logisch, denn die Dinger kann man ja auch zu einem Teil zusammenbauen.

Woran machst Du fest, dass die Einträge in der WBK und nicht die zu einer Waffe komplettierbaren Teile zählen ?

Posted
Eben, zu den WL wird doch in Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 2 explizit etwas anderes bestimmt, nämlich dass diese bei eingetragener Grundwaffe erlaubnisfrei erworben werden dürfen ! Außer der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a WaffG wird nichts geregelt.

Demnach muss man diese also nicht mal sicher gemäß § 36 WaffG verwahren ? ;)

Natürlich muss man diese entsprechend aufbewahren. Es ist ja nichts Gegenteiliges geregelt. Für wesentliche Teile gilt alles wie für Schusswaffen, denn diese sind diesen ja gleichgestellt. Weitere Regelungen müssen im Gesetz stehen. Das Gesetz kennt für def. WS den erlaubnisfreien Erwerb. Weiteres ist nicht geregelt, demnach gibt es auch keine weiteren Ausnahmen.

Das hatte ich aber bereits genauso dargelegt. Hast du dich verlesen?

greetz

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Eine Schusswaffe bleibt auch nur eine Schusswaffe. Auch in Einzelteilen

...womit du deine eigene argumentation disqualifiziert hast. eine pistole mit zwei verschlüssen und zwei läufen ist auch nur EINE schusswaffe. und mein revolver ist trotz seiner zwei verschiedenen trommeln nur eine schusswaffe.

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Wenn ich also die maximale Anzahl Schußwaffen und dazu ein Wechselsystem in einem entsprechenden Behälter aufbewahre, dann wächst durch die Hinzufügung des WS nicht die Zahl der gebrauchsfähigen Waffen, die hier möglicherweise entwendet oder unbefugt verwendet werden können. Damit ist der Schutzzweck der Norm eingehalten.

Man könnte auch einfach sagen, dass die erlaubnisfrei erwerbbaren WS das "Schicksal" der Grundwaffe teilen.

Ich bring hier gerne nochmals mein Winterreifenbeispiel: ein zweiter Felgensatz zum Auto, der wegen ABE in den KFZ-Schein eingetragen werden muss, ist erlaubnisfrei erwerbbares Zubehör, macht aber kein zweites Auto draus. Noch transparenter kann ich es beim besten Willen nicht machen.

Oh, sollte jetzt übrigens Winterreifen wechseln ! :o

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Man könnte auch einfach sagen, dass die erlaubnisfrei erwerbbaren WS das "Schicksal" der Grundwaffe teilen.

Ich bring hier gerne nochmals mein Winterreifenbeispiel: ein zweiter Felgensatz zum Auto, der wegen ABE in den KFZ-Schein eingetragen werden muss, ist erlaubnisfrei erwerbbares Zubehör, macht aber kein zweites Auto draus. Noch transparenter kann ich es beim besten Willen nicht machen.

Oh, sollte jetzt übrigens Winterreifen wechseln ! :o

Du weißt das das Winterreifenbeispiel gewaltig hinkt. Nehmen wir mal folgendes Beispiel: Du hast einen steuerpflichtigen Lkw (Zugmaschine). Jetzt kaufts du noch einen Anhänger dazu. Der ist ebenfalls steuerpflichtig, egal ob mit oder ohne Zugmaschine verbunden. Die Winterreifen entsprächen eher freien Teilen wie Magazine ;)

In meinem Beispiel der einzelnen Waffenteile verdeutliche ich das mal so: Du hast als Sammler 1 Lauf einer P08 erworben und eintragen lassen, 1 Jahr später bekommst du einen passenden Verschluß und im selben Jahr das passende Griffstück. Würdest du nun daraus eine Waffe zusammensetzen?

@brotfried: Liess nochmal was ich geschrieben habe und denke nochmal darüber nach ;) Es ist plastisch genug, um die Unterschiede zu erkennen.

greetz

P.S.: Ich weiderhole es gern noch einmal: Der TE hat dieses konkrete Problem in Bayern. Bayern handelt entsprechend. Darauf weise ich lediglich hin und versuche die BAYERISCHE Auslegung nachvollziehbar zu diskutieren. Ziel ist es dem TE zu helfen und eine justitiable Hilfe an die Hand zu geben. Leider fanden wir alle zusammen bislang keine passende Gesetzespassage, die eine ausnahme definiert. Wir alle interpretieren lediglich.

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Aus dieser Situation läßt sich sehr leicht herauslesen, daß es einer umfassenden Neuregelung des WaffG notwendig wird!

Weder mit Totalverbot noch Erwerbsreglementierung läßt sich etwas Positives erreichen, sondern macht nur Ärger.

Die Waffenlobby könnte mal langsam anfangen ihre Forderungen zu stellen!

@Mutter: Anhänger hinkt, da auch der zugelassen, besteuert und versichert wird. Zum "mitnehmen" braucht es sogar noch einer erweiterten Fahrerlaubnis.

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Das ist leider das Dilemma. Derzeit scheint es mir etwas glücklicher, wenn das WaffR nicht neu aufgestellt wird. Allg. ist es durch die Flickschusterei aber selbst den Gerichten nicht mehr möglich eine einheitliche Auslegungsweise zu finden.

In einer Expertenrunde nach Winnenden hat dies ein Oberstaatsanwalt sehr gut verdeutlicht.

Zu einer klarstellenden Verwaltungsvorschrift kommt es leider nicht und auch eine solche wird wieder nicht für ausreichende Klarstellung sorgen.

greetz

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Das ist leider das Dilemma.

Das ist doch für viele der hier Schreibenden überhaupt kein Dilemma. Herrlich kann hier jeder übertrumpft werden, der Gesetzestexte zitiert und eine Auslegung nach anerkannten Maßstäben macht. Einfach indem man in den Raum brüllt: "Du kannst ja sagen, was Du willst, ICH kenne aber einen Fall da sieht der SB das ganz anders."

Und Beispiele, Analogieschlüsse und Gedanken-Experimente lassen sich samt ihrem Poster abqualifizieren, verlachen und mit vor Rechtschaffenheit triefendem Hohn aus dem Diskussionsraum schubsen.

Dann kann man nach der ultimativen, letzgültigen und endlich erlösenden VwV schreien, die von denselben Menschen gemacht werden wird, die uns den bisherigen Gesetzes-Salat eingebrockt haben.

<Sigh>

Werdet endlich erwachsen !

Das Waffengesetz ist nicht gerecht, es wird nicht überall und von jedem gleich oder gar korrekt ausgelegt und angewendet, es erfasst nicht jede Lebenslage, technische Konstruktion und es ist sogar manchmal möglich, für einen anscheinlich identischen Sachverhalt zwei unterschiedliche Definitionen zu entwickeln.

Überraschung, das was für das WaffG hier von mir behauptet wird, gilt für andere Gesetze auch. Mit einem Gesetz muss man leben. Ich gehe auch auf meinen Sachbearbeiter ein, wenn der eine andere Sicht der Dinge hat als ich. Ich versuche zu überzeugen, aber letztlich geht's darum, vernünftig mit Waffen umzugehen. Es wird nicht durch mehr Regeln besser, sondern durch weniger Regeln. Das ist meine ganz persönliche Meinung.

Zum Thema: Das Waffengesetz "will" nicht, daß Sportschützen schnell ihre Waffenbestände vermehren, also hält man sich an 2/6. Waffen sollen nicht in unbefugte Hände gelangen, also gehören sie in sichere Schränke. Ihr als Waffenbesitzer habt eine Meinung, Euer SB hat vielleicht eine Andere, wie diese Intention des Gesetzes im Detail in die Realität umgesetzt wird. Und wenn Euch das unerträglich ist, und der SB Dinge verlangt, bei denen Ihr Euch weigert: "Klagt !" Rechtsanwälte wollen auch leben. "Für's Recht haben kannst Du Dir einen Kaffee kaufen, wen Du noch 'nen Euro drauflegst. Recht kriegen kostet nochmal richtig Geld"

Hier im Forum bin ich bisher immer gut gefahren, wenn ich auf kundige Poster gehört habe. Und Unser SB-Account gibt guten Stoff zum Waffenrecht. Zum Sachthema kann ich nun wirklich nicht mehr beitragen. Ich warne aber davor, sich verunsichern zu lassen, von irgendwelchen Bedenken-Trägern, die immer alleine im Besitz der ganzen Wahrheit sind. So viele bits für son'n Thema....Und nun noch meine mit dazu. :00000733:

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Wenn jetzt jemand aus dem Problemgebiet mal folgende Konstellation zustandekaufen könnte: Langwaffe-Pistole-+Wechselsystem am nächsten Tag.

:eclipsee_gold_cup:

Dann sollte nach Post 21 auch dem freundlichsten SB ein Licht aufgehen.

Würde mich ja (gern) als Querkopf zur verfügung stellen, mein SB sieht das aber sehr viel anders, da könnte im begründeten Fall auch 3/6 gehen. Ist halt nicht nur SB, sondern auch Betroffener.

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Hm, den Umgang von User Mutter find ich jetzt nicht grenzwertig. Nur weil er eine andere Meinung hat, muss man ihn nicht verurteilen.

Vielleicht verkennt er, dass seine Frage schon lange beantwortet wurde und er halt nicht dahintersteht, aber das ist ja nicht weiter schlimm.

Ein Sachbearbeiter mit Durchblick und Lesevermögen kann auch in Bayern mit dem o.g. Erlass ganz leicht ohne 2/6-Regel WS eintragen, indem er in solchen Fällen halt Ausnahmen von der Regel zugesteht. Wo ist das Problem ? B)

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Dann schickt doch mal einen jungen, charmanten Waffenbesitzer hin, vielleicht darf der dann öfter eintragen lassen. 5 der 4mm Plempen sollten ja nicht so das Problem werden ;) ..... Kommt Zeit, kommt Verständniss.

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Hm, den Umgang von User Mutter find ich jetzt nicht grenzwertig. Nur weil er eine andere Meinung hat, muss man ihn nicht verurteilen.

Vielleicht verkennt er, dass seine Frage schon lange beantwortet wurde und er halt nicht dahintersteht, aber das ist ja nicht weiter schlimm.

Ein Sachbearbeiter mit Durchblick und Lesevermögen kann auch in Bayern mit dem o.g. Erlass ganz leicht ohne 2/6-Regel WS eintragen, indem er in solchen Fällen halt Ausnahmen von der Regel zugesteht. Wo ist das Problem ? B)

Ich hab das auch garnicht auf mich bezogen ;) Ich denke wir bewegen uns in einer freundlichen Diskussion und dagegen gibt es nichts einzuwenden. Der sinn ist es ja gerade im gegenseitigen Austausch Lösungen zu entwickeln.

Mir ist es zudem vollkommen egal, wer was wie sieht. Jeder muss seine Interessen selbst vertreten. Gedankenaustausch kann jedoch niemals schädlich sein. Widerlegte Beispiel sind dem Ergebnis genauso zuträglich wie aufgezeigte Gesetzesnormen.

greetz

  • 4 weeks later...
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Hallo Ihr,

Heute war ich auf dem Amt (KVR München) um ein Gerät nebst Wechselsystem eintragen zu lassen und habe dabei angefragt, ob das Wechselsystem auf das Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen (2/6) angerechnet wird.

Dem ist in München (Stadt) nicht so. Habe ich zwar nicht schriftlich als rechtsmittelfähigem Bescheid, aber der Aussage meines (korrekten und sehr freundlichen) SB vertraue ich da einfach. Ich habe darauf konkret angefragt (nebst Hinweis, dass hier im Thread anderslautende Aussagen kursieren), qobei der Hinweis auf "den nächst möglichen Kauftermin" auch vorher schon kam, und dabei klar war, dass das Wechselsystem nicht angerehnet wurde.

Ebenso weiß ich von einem Vereinskollegen aus Pfaffenhofen, dass ihm ein Revolver und eine SpoPi mit .22 und .32 (eines davon ist ein Wechselsystem) auf einem Rutsch eingetragen wurden.

Also Pauschal für Bayern gilt die miese Auslegung bzgl. 2/6 und Wechselsystem nicht -- wobei mein SB die Auslegung hinsichtlich Aufbewahrung (also Wechselsystem gilt als ein Stück Waffe bei der Aufbewahrung) bestätigte. Aber dies sollte unsere kleinste Sorge sein ;-)

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habe anfang der woche bei meinem amt auch nochmals nachgefragt. ein wechselsystem kleiner oder gleich des eingetragenen kalibers fällt nicht unter 2/6 und kann jederzeit gegen gebühr eingetragen werden.

niedersachsen

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