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IGNORED

Bitte Helfen - Wichtig


teutates

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Geschrieben

Hallo

hätte da mal ein paar fragen

was bedeutet

§14 Abs.4 S2

§ 34 Abs. 2 satz 2

§ 53 Abs 1 nr 5 und 7

habe eine beschwerde meiner behörde zu den § bekommen.

grund - ich habe mir bei egun eine flinte geholt und die ist mir einfach zukurz(einiges).

da die allerdings meiner frau super passt hat sie die flinte dann bekommen.

Beim Amt - bin ich dann im 14 tage zeitraum mit meiner frau zum eintragen gefahren,da würde auch alles soweit aufgenommen

bin dann nach 2 wochen nochmal hingefahren um mal nachzufragen wo die wbk meiner frau bleibt aber die zuständige war mal wieder

nicht im hause.

wiegesagt was bedeuten die § und was haltet ihr von der sache.

gruß carsten

Geschrieben

danke

man seid ihr schnell-hat mir gut geholfen.

dann werd ich da mal vorbeifahren und fragen was das soll,man kümmert sich schon drum und bekommt nacher noch ärger - sind 2 frauen bei uns die dafür zuständig sind die dann doch wohl keine ahnung haben was sie tun.

aber was haltet ihr davon ??

gruß carsten

PS der 2. link geht nicht

Geschrieben
aber was haltet ihr davon ??

Du hast ein Problem!

Den §§ nach würde ich sagen, DU hast die Waffe gekauft, der Verkäufer DICH als Käufer gemeldet.

Und dann auf deine Frau eintragen.....geht nicht. Erst müssterst du die Waffe eintragen und dann an deine Frau verkaufen.

Wie gesagt, aufgrund der §§ gehts wohl in die Richtung.

Geschrieben
Du hast ein Problem!

Den §§ nach würde ich sagen, DU hast die Waffe gekauft, der Verkäufer DICH als Käufer gemeldet.

Und dann auf deine Frau eintragen.....geht nicht. Erst müssterst du die Waffe eintragen und dann an deine Frau verkaufen.

Wie gesagt, aufgrund der §§ gehts wohl in die Richtung.

Ja hast Recht, er sollte dort persönlich vorsprechen, ich kann mir nicht vorstellen, daß die Damen dort sich Querstellen. Die wollen ja das Problem auch selbst lösen.

Gruß Speedmark

Geschrieben
habe eine beschwerde meiner behörde zu den § bekommen.

wie gesagt was bedeuten die § und was haltet ihr von der sache.

gruß carsten

Du hast mit Sicherheit keine Beschwerde erhalten, sondern ev. einen Anhörungsbogen, wo Du Dich zu dem gegen Dich eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren äußern sollst!? :confused:

Geschrieben
...

Und dann auf deine Frau eintragen.....geht nicht. Erst müssterst du die Waffe eintragen und dann an deine Frau verkaufen.

...

Was soll daran falsch sein?

- A darf aufgrund einer EWB vom Händler kaufen

- A darf aufgrund der EWB von B an diesen überlassen

- B meldet innerhalb der gesetzlichen Frist an

Die Überlassung von A an B könnte man noch mit einer Art Vertrag dokumentieren, damit der SB was für die Akte hat. Und sonst?

Ein guter RA wird das Ganze im Ansatz ersticken.

Gruß

Erik

Geschrieben
Was soll daran falsch sein?

- A darf aufgrund einer EWB vom Händler kaufen

- A darf aufgrund der EWB von B an diesen überlassen

- B meldet innerhalb der gesetzlichen Frist an

Die Überlassung von A an B könnte man noch mit einer Art Vertrag dokumentieren, damit der SB was für die Akte hat. Und sonst?

Ein guter RA wird das Ganze im Ansatz ersticken.

wenn aber A eine waffe erwirbt und diese sogleilch an B weitergibt, dann ist das kein erwerb aufgrund eines bestimmtenbedürfnisses, sondern handel!...... darf das A auch ohne WHE?

ausserdem hat A den erwerb nicht angezeigt, auch nicht das überlassen an B! so, das sind nun 3 verstöße gegen das WaffG!

.. die zivilrechtlichen eigentumsverhältnisse interessieren hier nicht, lediglich der waffenrechtliche erwerb, besitz und das überlassen!

RA bringt hier auch nix, nur ein PERSÖNLICHES KLÄRENDES GESPRÄCH mit den SB.

... bin aber kein jurist ...

gruß alzi

Geschrieben
Was soll daran falsch sein?

- A darf aufgrund einer EWB vom Händler kaufen

- A darf aufgrund der EWB von B an diesen überlassen

- B meldet innerhalb der gesetzlichen Frist an

Die Überlassung von A an B könnte man noch mit einer Art Vertrag dokumentieren, damit der SB was für die Akte hat. Und sonst?

Ein guter RA wird das Ganze im Ansatz ersticken.

Gruß

Erik

Problem ist. das der Händler an A überlässt, nicht an B. Wenn A dann dies an B macht passt es, nur muss er es dokumentieren. A erwirbt und B meldet an geht halt nicht! Wenn die Behörde darauf besteht, muss A die Waffe erstmal als Käufer anmelden.

Und genau darin liegt das Problem der Behörde!

Geschrieben
Problem ist. das der Händler an A überlässt, nicht an B. Wenn A dann dies an B macht passt es, nur muss er es dokumentieren. A erwirbt und B meldet an geht halt nicht! Wenn die Behörde darauf besteht, muss A die Waffe erstmal als Käufer anmelden.

Und genau darin liegt das Problem der Behörde!

Da reklamiere ich nur, dass das Eintragen und Austragen (das ja praktisch zeitgleich erfolgen würde) reine Beutelschneiderei wäre.

Ich bleibe beim Tipp mit dem RA und dem Hinweis: Schweigen ist Gold und Reden ist Blech. Schreiben wäre Silber, aber nur wenn der TE sattelfest ist, was die §§ angeht. Scheint aber nicht so zu sein. Wenn man sich seiner Sache nicht 100% sicher ist, sollte man sich Hilfe holen.

Gruß und viel Erfolg

Erik

Geschrieben
Da reklamiere ich nur, dass das Eintragen und Austragen (das ja praktisch zeitgleich erfolgen würde) reine Beutelschneiderei wäre.

deine meinung in allen ehren, aber NOCH gibts die 14-tägige frist und die pflicht zur anzeige des erwerbs und des überlassens.

und eine waffe sofort "weiterzureichen" (selbst wenn erwerb und überlassen fristgerecht angezeigt werden) ist nichts anderes als handeltreiben, und das bedarf einer handelserlaubnis in deutschland (gewinnerzielungsabsicht mal aussen vor).

3 verstöße gegen das waffengesetz! das gehört geklärt und zwar direkt und schnell. nicht mit einem anwalt, sondern mit dem zuständigen SB!

gruß alzi

Edit: ausserdem darf kein berechtigter, einem anderen berechtigten eine waffe überlassen, deren besitzer er nicht ist! überlassen darf ein berechtigter nur waffen, die sich rechtmäßig in seinem besitz befinden (spitzfindigkeiten und supersonderspezialfälle jetzt mal aussen vor!).

JEDER erwerb und jedes überlassen ( ausnahmen nach §12 beachten) von schußwaffen muss der zuständigen behörde angezeigt und von dieser in der WBK vermerkt werden. weiterreichen geht nicht nach aktuellem stand des deutschen WaffG!

Geschrieben
und eine waffe sofort "weiterzureichen" (selbst wenn erwerb und überlassen fristgerecht angezeigt werden) ist nichts anderes als handeltreiben, und das bedarf einer handelserlaubnis in deutschland (gewinnerzielungsabsicht mal aussen vor).

Sorry, aber da übertreibst Du wohl etwas. Du könntest ja die Waffe erwerben und wieder an den Händler innerhalb der 14 Tage zurückgeben. Wie lange sich Waffen in Deinem Besitz befinden ist kein Kriterium. Klar, wenn das häufig passiert, wie bei manchen E-Gunnern, kommt auch das FA und stellt Fragen.

Es ist im Prinzip nur ein Fehler passiert. Unser TE hat sich nicht sofort mit dem Händler in Verbindung gesetzt, um seine Frau, statt ihm selbst, als Erwerber bei der Transaktion einzutragen.

Wie kriegt man jetzt die Kuh vom Eis ? (Natürlich nur im Dialog mit dem SB)

1.) Der TE meldet an, überlässt an seine Frau, seine Frau meldet an, er meldet ab (ungünstigste Variante, mit den meisten Gebühren)

2.) Der SB vollzieht das so nach, wie es tatsächlich passiert ist, also TE erwirbt und überlässt innerhalb der Eintragungsfrist an seine Frau, die jetzt den Antrag auf Eintragung stellt. (Beste Variante)

3.) Die Waffe geht zurück an den Händler, der bringt seine Bücher in Ordnung und überlässt danach an die Frau des TE. (Das wäre der Versuch, alles ungeschehen zu machen.)

Also nicht auf die Behörde schimpfen. Ganz freundlich mit dem SB besprechen, wie dieser Vorgang aus der Welt geräumt werden kann. Der gute Wille war da, des Recht ließ dies Vorgehen zu, nur die Dokumentation war dürftig.

Viel Erfolg

Geschrieben
Sorry, aber da übertreibst Du wohl etwas. Du könntest ja die Waffe erwerben und wieder an den Händler innerhalb der 14 Tage zurückgeben. Wie lange sich Waffen in Deinem Besitz befinden ist kein Kriterium. Klar, wenn das häufig passiert, wie bei manchen E-Gunnern, kommt auch das FA und stellt Fragen.

ich übertreibe? naja.

an den Händler/Verkäufer/Überlasser zurückgeben ist aber etwas anderes, als an einen anderen Berechtigten weiterzugeben OHNE den Eigenen Erwerb und das weitere Überlassen angezeigt zu haben!

ausserdem dürfte sich da nicht nur das Finanzamt wegen "handeltreibens" in steuerlicher Hinsicht "melden", sondern auch die Waffenrechtsbehörde, wenn eine Waffe ein- und dann sofort gleich wieder ausgetragen wird. da müsste man zumindest den Verdacht haben, dass ein Besitz garnicht erst beabsichtigt war und das ist dann Handeltreiben, wofür eine Waffenhandelserlaubnis notwendig ist! auch OHNE Gewinnerzielungsabsicht!

bei allem Verständnis für den TE, aber sich die Gesetzeslage hinzubiegen wie mans gerade gerne hätte, und das dann dem TE zu empfehlen, das kann für den TE ganz böse in die Hose gehen! dann doch besser die harten fakten auf den tisch auch wenns unangenehm ist. dann weiß er wenigstens woran er ist.

.. oder handelt es sich bei dem vom TE geschilderten fall nur um ...einen fiktiven fall, oder... eine rein theoretische fragestellung ......zur allgemeinen diskussion?

falls nicht: klär das UMGEHEND und PERSÖNLICH mit der Behörde, gehe nicht beim Anwalt vorbei und verschwende nicht unnötig Zeit und Geld.

gruß alzi

Geschrieben

Blöde Frage: Wessen WBK wurde beim Erwerb vorgelegt und wurde in diese durch den Händler gleich eingetragen???

Wurde bei der Eintragung durch die Behörde anläßlich des " Besuches " mit der Frau dort vielleicht dem SB mitgeteilt, wie alles abgelaufen ist...

und kann er sich noch daran erinnern???

Geschrieben
falls nicht: klär das UMGEHEND und PERSÖNLICH mit der Behörde, gehe nicht beim Anwalt vorbei und verschwende nicht unnötig Zeit und Geld.

Was allem widerspricht was ich im WO in den letzten Jahren gelernt habe.

Frage: Droht ein Verlust der Zuverlässigkeit?

Nein: Vorsichtiges persönliches Gespräch

Ja: Unterstützung von einem Anwalt

Weiß nicht: Unterstützung von einem Anwalt

Aber da fällt mir etwas ein:

Es geht um eine Flinte? Die ist auf einer gelben WBK eingetragen? Diese WBK gehört wem? Austragen ohne Stempel wird wohl schwierig sein.

BBF

Geschrieben
Also nicht auf die Behörde schimpfen. Ganz freundlich mit dem SB besprechen, wie dieser Vorgang aus der Welt geräumt werden kann. Der gute Wille war da, des Recht ließ dies Vorgehen zu, nur die Dokumentation war dürftig.

Viel Erfolg

Was ich schon immer predige, sprecht mit Euren Sb's, sie weisen dann daraufhin wie sie die Sache sehen, wenn es dann aber nicht paßt, soll man sich eben anders kümmern!

Geschrieben

Ja,

das Matching der Anzeigen des Überlassens und Erwerbens passt nicht.

Da Du den Vorgang ja schon beim Amt vorgebracht hattest, ist dort das entweder

  1. nicht verstanden worden,
  2. verlohren gegangen oder
  3. das super geniale IT-Programm läßt das einfach nicht zu und hat quasi automatisch initiiert ein OWi-Verfahren gegen Dich eingeleitet (was ich für am wahrscheinlichsten halte)

Den schwarzen Peter hast nun Du und der wird sich nicht von selbst erledigen, weil das Verfahren nun einmal in der Welt ist.

Also

  1. alles was Du über den Vorgang dokumentiert hast, vorallem die Kommunikation mit dem Amt sichern und ordnen und
  2. beim Amt nachfragen, was da geschehen ist! Vielleicht läßt sich das ja tatsächlich mit einem Anruf erledigen (aufgrund meiner indirekten Erfahrungen mit den offensichtlich fehlenden Erfahrungen der IT-Programmierer im WaffR und derer, die die Programme abnahmen, im IT-Testen wird das eher nicht möglich sein). Achtung, den Anruf und seinen Anlaß, Intention sowie Inhalt dokumentieren! Zu mindest wird er Deinen Willen zur Mitarbeit und zum Geringhalten der Kosten zeigen. ;)
  3. Fachlich qualifizierten Anwalt suchen!

Geschrieben

hallo

also laut der (zumindest) 1.bearbeiterin kann ich die waffe weitergeben wenn ich sofort merke das der schaft nicht passt.war ja auch so.und in den 14 tagen haben wir versucht die waffe anzumelden,waren auch beide mit den wbk´s bei der sb.

anwalt ist kein problem,unser 1. vorsitzender vom verein ist anwalt.

naja ich werd da mal anrufen und fragen wann die dame persönlich zusprechen ist.(war ja auch schon mal zum nachfragen wo die wbk ist da-alles helden)

ich lass mich mal überraschen

gruß und besten dank carsten

Geschrieben

Klingt verdammt nach IT. :angry2:

  1. Sich einen qualifizieter Business-Analysten gespart (der der sich hier im WaffR auskennt und auch die Sprache der Programmieren versteht)
  2. Nur die Standartsituationen programmiert und keine Overwrite-Funktion freigegeben, weil die SB nämlich sonst bald nur noch mit der arbeiteten
  3. Nur die Funktion der Standartsituationen bei der Abnahme getestet, falls überhaupt.
  4. Oder ein PEBKAC

Die übliche Schaiße halt. :bad:

Geschrieben

Mal abgesehen vom behördlichen Gang...

Warum hast DU die WBKn nicht, sondern die SB ?

Wird doch gleich vor Ort eingetragen bzw. nicht eingetragen?

Wenn nicht, gibt es einen Grund, der vor Ort mitgeteilt wird

(im Normalfall)....komische Sache...

Dann ist jetzt wohl die 14 Tage-Frist abgelaufen!

Deshalb das OWig-Verfahren?

Geht nicht eindeutig aus Deinem Beitrag hervor...

Dann wurde jetzt vom Verkäufer die Waffe auf Deinen Namen (als Käufer)

ausgetragen, aber bei Dir, immer noch nicht, eingetragen.. <_<

Das wird das Problem sein; nicht ein evtl. Handel etc..

Gruß, kriegerlein

(wo das WaffG zu finden ist, sollte auch jeder LWB wissen..)

Geschrieben

hi

ich werd da morgen früh mal anrufen und mal fragen was sache ist.hatte doch einen etwas dicken hals wie ich den brief bekamm-vorallem wenn man denen schon hinterher rennt- egal mal schauen.

sollte es richtig ärger geben soll ich anzeige wegen amtsüberschreitung der 1.sb stellen,laut unseres anwaltes vom verein.werde dem chef der abteilung auch sagen das ich mit der 1.sb nichts mehr mit zutun haben möchte,da es bei meiner 1ten waffe schon ärger gab wegen dieser dame.

aber echt schön das man hier tolle hilfe bekommt. - werde auch schreiben wie´s ausgegangen ist.

gruß carsten

PS-was schießt ihr den so - ich-9mm-45acp = nowlin 1500

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