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IGNORED

Waffe als Berechtigter Ausleihen.


Mrks

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Kann ich mir von einem Schützenkameraden ein Repetiergewehr per Leihschein ausleihen, wenn ich keine neue Gelbe, sondern nur die grüne WBK habe, ohne entsprechenden Voreintrag?

Danke euch.

Geschrieben

es soll sogar "profis" geben die sich zuweilen sehr eigenwillige gesetzesauslegungen basteln.

hier mal erwähnt ein waffenhändler und büchsenmacher.

Für das Probeschießen mit einer Pistole (vorrübergehendes Überlassen), will er eine grüne WBK inkl. Voreintrag für eine Waffe im entsprechenden Kaliber sehen ( mit gestempelter Munitionsberechtigung, sonst gibts von ihm keine Murmeln mit zum ausprobieren). Der Kaufinteressent hatte hier noch keine Waffe in dem Kaliber.

Anzumerken ist hier im speziellen, dass die Mitgabe der Munition aufgrund der bereits im Voreintrag gestempelten Munitionsberechtigung erfolgte und nicht aufgrund und im Rahmen der vorrübergehenden Überlassung an einen Berechtigten (grüne WBK und neue gelbe WBK waren vorhanden!)

Nun verlangt der selbe Waffenhändler und Büchsenmacher für das vorrübergehende Überlassen eines Repetiergewehres (Mehrlader) die Vorlage einer neuen gelben WBK. Grüne WBK und alte gelbe WBK mit diversenen Einträgen sind beim Interessenten bereits vorhanden.

Eine extrem "enge" Auslegung des Bedürfnisbegriffes (wenig Kundenfreundlich!) und ausserdem ist eine Munitionsberechtigung in einem Voreintrag auf grüner WBK unwirksam, solange keine konkrete Waffe eingetragen ist (gestempelte Munitionsberechtigung auf grüner WBk gilt immer nur im Zusammhang mit der eingetragenen Waffe, welches bei einem Voreintrag noch nicht der Falls ist). Aufgrund dieser vermeintlichen Munitionsbrechtigung (als Voraussetzung und Begründung für die Mitgabe) dem Leihnehmer Munition mitzugeben (mal vorsichtig ausgedrückt) somit mehr als fragwürdig!.... zumal es im Zusammenhang mit der Leihe ( dem vorrübergehenden Überlassen) problemlos möglich wäre.

WO-Nutzer wissen eben immer mehr! Könnte sich so mancher "Profi" noch ne Scheibe abschneiden..... im Namen der Kundenzufriedenheit und des Servicegedankens (Stichwort Qualitätsmanagement).

@Mrks: solange Du Dir die Waffe von Deinem Schützenkameraden entsprechend Deinem Bedürfnis als Sportschütze und zum Zwecke des Sportschießens ausleihst, ist der Besitz einer einzigen erlaubispflichtigen und in einem WBK eingetragen Schußwaffe ausreichend und dabei unerheblich ob auf gelber oder grüner WBK. Das Bedürfnis ist das Sportschießen, welches Du somit nachgewiesen hast. Und zu eben diesem Zweck (entsprechend deinem Bedürfnis) darfst Du Dir die entsprechenden Waffen vorrübergehend ausleihen.

gruß alzi

Geschrieben

Kritisch wird eine Waffenleihe nur dann, wenn ich die Leihwaffe selbst so nicht erwerben könnte (z.B. nicht fürs Sportschießen geeignete Jagdwaffe als Sportschütze oder GK-Waffe unter 21).

Lediglich sicher verwahren darf ich als WBK-Inhaber hingegen alle legalen Waffen.

Geschrieben

Kleine Nebenanmerkung:

Das mit dem Leihschein wird überbewertet.

Eine Kopie der WBK des Waffenbesitzers mit einem kurzen Vermerk darauf reicht:

Zu entleihende Waffe markieren und dann daneben schreiben: Waffe am x.x.2010 von "Waffensbeitzername" an "Leihnehmername" entliehen.

Datum drunter, Unterschrift von beiden, fertig.

Den langen Schrieb, wie er oft auftaucht, braucht keiner!

IMI

Geschrieben
Eine Kopie der WBK des Waffenbesitzers mit einem kurzen Vermerk darauf reicht:

...

Den langen Schrieb, wie er oft auftaucht, braucht keiner!

Richtig... nur... einen Stapel Leihverträge habe ich für den Fall der Fälle immer im Schützenhaus liegen oder habe ich einen im Koffer.

Kopien der WBK hat man selten dabei.

Geschrieben
Eine extrem "enge" Auslegung des Bedürfnisbegriffes (wenig Kundenfreundlich!) und ausserdem ist eine Munitionsberechtigung in einem Voreintrag auf grüner WBK unwirksam, solange keine konkrete Waffe eingetragen ist (gestempelte Munitionsberechtigung auf grüner WBk gilt immer nur im Zusammhang mit der eingetragenen Waffe, welches bei einem Voreintrag noch nicht der Falls ist).

Hast Du dafür mal ne Quelle? Gibt unterschiedliche Ansichten (die oben genannte ist übrigens sehr häufig bei Händlern verbreitet -egal ob kleiner Laden oder große Kette).

Geschrieben

Kann man eine Waffe nicht auch ohne Leihschein - einem Berechtigten - überlassen? ZB eine Langwaffe, von einem Jäger zum anderen. EWB liegt ja mit dem Jagdschein vor...

Geschrieben
Kann man eine Waffe nicht auch ohne Leihschein - einem Berechtigten - überlassen? ZB eine Langwaffe, von einem Jäger zum anderen. EWB liegt ja mit dem Jagdschein vor...

WaffG und AWaffV schreiben keinen Leihschein vor. Lediglich der letzte Entwurf zur WaffVwV (12.1.1) von 2006 empiehlt ihn.

gruß alzi

Geschrieben
Hast Du dafür mal ne Quelle? Gibt unterschiedliche Ansichten (die oben genannte ist übrigens sehr häufig bei Händlern verbreitet -egal ob kleiner Laden oder große Kette).

§10 Abs. 3 Satz 1 WaffG: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für

die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt."

10.10 Satz 1, letzter Entwurf zur WaffVwV von 2006: "Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind berechtigt, Munition für die in der

WBK eingetragenen Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen (§ 10 Abs. 3 Satz 1)."

ein Voreintrag ist keine eingetragene Waffe!

gruß alzi

Geschrieben
Kann man eine Waffe nicht auch ohne Leihschein - einem Berechtigten - überlassen? ZB eine Langwaffe, von einem Jäger zum anderen. EWB liegt ja mit dem Jagdschein vor...

Natürlich, und man hat den Vorteil dass bei einer möglichen Kontrolle die Waffe erst vor wenigen Tage ausgeliehen wurde.

Schnuffi

Geschrieben
Kritisch wird eine Waffenleihe nur dann, wenn ich die Leihwaffe selbst so nicht erwerben könnte (z.B. nicht fürs vom Sportschießen ausgeschlossene Waffe geeignete Jagdwaffe als Sportschütze oder GK-Waffe unter 21).

Lediglich sicher verwahren darf ich als WBK-Inhaber hingegen alle legalen Waffen.

falls aber die Saufeder gemeint war, stimmte das Obrige in Bezug auf Sportschießen.

edit: ein b groß gemacht

Geschrieben
...

Danke! Eine andere Ansicht ist die, dass der Mun-EWB dann (wenn Gültigkeit erst Besitz der Waffe erreicht) erst bei Eintrag der spez. Waffe gestempelt werden dürfte. Ein Stempel würde in jedem Fall Mun-EWB bedeuten. Ich finde beide Meinungen vertretbar.

Geschrieben
Ich finde beide Meinungen vertretbar.

vertretbar finde ich beide Meinungen auch. aber in diesem Fall ist das Gesetz mal wirklich eindeutig!

ohne eingetragene Waffe keine Munitionsbrechtigung! gelb ( da isses sowieso unstrittig, weil munitionsbrechtigung automatisch bei waffeneintragung inklusive) oder grün egal und ein Voreintrag ist keine Waffe.

gruß alzi

Geschrieben
WaffG und AWaffV schreiben keinen Leihschein vor. Lediglich der letzte Entwurf zur WaffVwV (12.1.1) von 2006 empiehlt ihn.

gruß alzi

Dann schau Dir mal § 38 Nr. 1e WaffG genauer an... <_<

Egal was man schreibselt, das hier muss in dem vom Gesetzgeber geforderten "Beleg" enthalten sein:

Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und Datum der Überlassung

Zu beachten ist weiterhin, dass bei einer vorübergehenden Fremdverwahrung - abhängig von der speziellen Fallkonstellation - von vornherein das Ende selbiger fixiert werden bzw. bekannt sein muss. Die Leihe ist auf einen Monat beschränkt.

Geschrieben

Wobei nichts dagegen spricht, die Waffe erneut zu verleihen. Sie muss nur für einen logischen moment, die juristische Sekunde, beim Besitzer wieder verwahrt gewesen sein. Also zwei Monate ausleihen is nich...

Geschrieben
Dann schau Dir mal § 38 Nr. 1e WaffG genauer an... <_<

Egal was man schreibselt, das hier muss in dem vom Gesetzgeber geforderten "Beleg" enthalten sein:

Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und Datum der Überlassung

Zu beachten ist weiterhin, dass bei einer vorübergehenden Fremdverwahrung - abhängig von der speziellen Fallkonstellation - von vornherein das Ende selbiger fixiert werden bzw. bekannt sein muss. Die Leihe ist auf einen Monat beschränkt.

Das war wohl, was alzi meinte: Ein LEIH- oder ÜBERLASSUNGS-Schein ist NICHT gefordert.

Es ist nur gefordert, dass ein "Nachweis" vorhanden ist, von wem die Waffe wem an welchem Datum überlassen wurde.

Feddisch!

Ich kann den Zettel auch "Wunsch-" oder "Spaß-haben-Zettel" nennen. Eine vorgeschriebene Form gibt es ebenfalls nicht.

Geschrieben

Ist klar - mir geht es um die Kümmelspalter die immer noch einen draufsetzen und Anforderungen/Vorgaben/Gesetze "zitieren" die noch gar nie nicht keiner gelesen hat.

Das kann man auch umdrehen........und da es einen Leihschein offiziell nicht gibt - bot sich das an :D

  • 6 Monate später...
Geschrieben
Wobei nichts dagegen spricht, die Waffe erneut zu verleihen. Sie muss nur für einen logischen moment, die juristische Sekunde, beim Besitzer wieder verwahrt gewesen sein. Also zwei Monate ausleihen is nich...

Also muss man z.b. wenn man sich eine waffe 5 monate ausleihen will 5 mal wieder zum eigentümer renn und einen neuen leihschein machen bzw das

Ding für einen moment wieder bei ihm verwahren?

könnte man nicht z.b. einfach 5 leihscheine auf einmal anfertigen ?

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