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IGNORED

Beförderung der Kurzwaffen im Range Bag erlaubt ?


Liesel

Empfohlene Beiträge

Gast solideogloria
Geschrieben

Waffenschein wird Pflicht, dann kannst du mit deiner Verteidigungswaffe deine Sportwaffen beschützen.

Geschrieben
Wie bitte?

Man möge doch mal erklären, wie ein Schlößchen an einem Waffenkoffer diesen (logischerweise samt Inhalt)

besser "gegen Wegnahme sichert", als wenn kein Schlößchen dran wäre...

Das Schlößchen dient einzig und allein der Sicherung vor schnellem Zugriff durch den Waffenbesitzer

bzw. -transporteur. Denn diesem ist ja schließlich nicht über den Weg zu trauen...

Kannst du ebenfalls in vielfach zitierter BT-Drs. nachlesen. Es geht dabei sowenig ums Klauen des Waffenkoffers, wie daheim beim Diebstahl des Tresors ;)

greetz

Gast solideogloria
Geschrieben
Kannst du ebenfalls in vielfach zitierter BT-Drs. nachlesen. Es geht dabei sowenig ums Klauen des Waffenkoffers, wie daheim beim Diebstahl des Tresors ;)

Ich verstehe, was du sagen willst, was du immer sagen wolltest, aber ist es dem Ottonormalbürger zuzumuten über das Lesen eines Gesetzestextes und ggf. der VWV hinaus auch noch Gerichtsurteile zu studieren, die je nach Richter und Gericht so oder anders ausfallen könnten? Ist es weiterhin dem Bürger zuzumuten auch noch aus anderen Rechtsgebieten auf das Waffenrecht zu abstrahieren? Und wenn das so ist, gilt dies dann auch in beide Richtungen? Dann kauf ich im Juni nämlich einfach so, nur weil ich es darf ne VRF auf die Gelbe.

Geschrieben
Kannst du ebenfalls in vielfach zitierter BT-Drs. nachlesen. Es geht dabei sowenig ums Klauen des Waffenkoffers, wie daheim beim Diebstahl des Tresors

Oh, dann ist ja alles klar.

Selbstverständlich ist der Diebstahl einer Pistole im schloßbewehrten Waffenkoffer deutlich besser für die

öffentliche Sicherheit als der Diebstahl allein der Pistole...

Kabarettreif.

Geschrieben

Freunde, ich habe das weder geschrieben, noch bin ich Verfechter dieser Vorgaben.

Die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen, haben es auch ganz unkompliziert erklärt: Schlößchen dran oder sonstwie sichern (einschweißen). Ein bisschen weniger eindeutig waren sie da mit den Definitionen zu "zugriffsbereit" und "nicht zugriffsbereit". Dazwischen bleibt ausreichend Spielraum ;)

@karly

Zu keinem Zeitpunkt zielte man auf den Diebstahl ab. In der Begründung ging es explizit um mitfahrende Kinder, die in einem lediglich geschlossenen Behältnis unberechtigterweise Zugriff auf die Waffe hätten.Über Sinn und Unsinn ist auch zw. Bundesregierung und Bundesrat diskutiert worden. Nachlesbar ist das alles in dieser streng geheimen und ominösen BT-DRs. ;)

greetz

Geschrieben

Da ich als Sportschütze schon das besondere Bedürfnis für Sportgeräte nachgewiesen habe, sollte mir aufgrund meines eigenen,daraus entstehenden Gefährdungspotentials eigentlich automatisch ein Waffenschein zugeteilt werden.

(Nix mit Grün, sondern ernst)

PS DEN Schein will ich nicht brauchen, gelbe EWB ohne "Führquatsch" ein Wunsch, ein Umgang von diversen Stahlteilen als reines Hobbygerät ein Traum.

Geschrieben

Ich stell mal die beiden Standpunkte gegenüber. Ein Link ist wahrscheinlich zu schwer zum Drücken:

Bundesrat

23. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb ist in Nummer 13 das Wort „geschlossenen“ durch das Wort „verschlossenen“ zu ersetzen.

Begründung

Die Begründung des Gesetzentwurfs führt aus, dass eine Waffe nicht zugriffsbereit ist, wenn mehr als drei Handgriffe und mehr als drei Sekunden erforderlich sind, um sie in Anschlag zu bringen. Dies trifft auf eine Waffe im geschlossenen Handschuhfach eines Wagens oder in einer Jackentasche, die z. B. lediglich mit einem Klettverschluss geschlossen ist, nicht zu. Auch in die- sen Fällen ist eine Waffe mit weniger als drei Handgrif- fen und in weniger als drei Sekunden in Anschlag zu bringen.

Nur bei verschlossenen Behältnissen ist es ausgeschlos- sen, eine Waffe mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen. Der vorgesehene Wortlaut ist daher in sich widersprüchlich. Die Formulierung „geschlossen“ wür- de sowohl bei den Behörden als auch bei den Gerichten zu unnötigen Auslegungsproblemen führen.

Die Formulierung „verschlossen“ hingegen ist eindeutig.

Nach der Regelung des Entwurfs wäre es ausreichend, dass eine Schusswaffe in einem nicht verschlossenen Handschuhfach, Aktenkoffer, Waffenkoffer etc. in ei- nem Fahrzeug aufbewahrt wird.

Gerade aus kinder- und jugendpolitischer Sicht er- scheint eine derartige Regelung nicht vertretbar. Es wä- re somit leicht möglich, die Schusswaffe zu erlangen.-

Bundesregierung

Zu Nummer 23 (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppel- buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb – Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG)

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.

Schusswaffen müssen stets ungeladen und getrennt von der zugehörigen Munition transportiert werden. Der Transport in einem geschlossenen, nicht unbedingt verschlossenen Behältnis ist damit unter Sicherheitsgesichtspunkten aus- reichend.

Sollte beispielsweise der Besitzer seine Waffe in einem Pkw nicht allein transportieren, so hat er nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG ohnehin die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Waffe abhanden kommt oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, unabhängig davon, ob in dem Fahrzeug auch Minderjährige mitfahren oder nicht. In diesem Fall müsste die Waffe regelmäßig besonders gesi- chert im Kofferraum transportiert werden. Die Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung wird durch die im Gesetzent- wurf vorgesehene Definition des zugriffsbereiten Führens nicht berührt.

In der Praxis transportieren Jäger und Sportschützen ihre un- geladene Waffe häufig in einem geschlossenen Futteral. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass sich hieraus in der Praxis sicherheitsrelevante Probleme ergeben. Verlangt man für den Transport – wie vom Bundesrat empfohlen – ein verschlossenes Behältnis, so müsste das Futteral zusätzlich zumindest mit einem kleinen Zahlenschloss am Reißver- schluss gesichert werden. Dies bringt jedoch keinen Sicher- heitsgewinn, da ein unbefugter Dritter mit krimineller Ener- gie die Waffe durch bloßes Aufschlitzen des Futterals erlangen könnte. Das zusätzliche Schloss hätte damit nur eine Alibifunktion. Sollte ein Sportschütze jedoch vor der Autofahrt das kleine Schloss versehentlich nicht anbringen oder nicht hinreichend abschließen (z. B. durch unterlasse- nes Verwerfen des Zahlenschlosses), so wäre hierin nach der verschärften Definition, die der Bundesrat empfiehlt, ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht zu sehen. Ein sol- cher Verstoß würde, wenn er nach einer polizeilichen Kon- trolle des Waffenbesitzers zur Anzeige gebracht wird, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 45 Abs. 2 WaffG zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender Zuverläs- sigkeit führen.

Wer sich durchgesetzt hat ist im WaffG erkennbar.

greetz

Geschrieben

Hallo FraFe

Hilfe für den Anwender. Die Stilblüte mit der Tüte hast du ja gesehen. Auch wenn du dies für ausreichend hälst (laut diesem Beitrag) warne ich explizit von solcher Vorgehensweise.

Letzlich muss nur zugriffsbereit und nicht zugriffsbereit geklärt werden. Diese Definitionen liefert der Gesetzgeber. Einzig Interpretationsspielraum läst der Begriff verschlossenes Behältnis. Dieses gilt es zu klären.

Der gesunde Menschenverstand sagt natürlich: Mach ein Schlos an deinen Koffer, Rangebag oder Futeral und gut ist. Es schränkt niemanden unzumutbar ein und auch die finanzielle Belastung ist äusserst überschaubar. In der virtuellen Umgebung diskutiert man aber gern und treibt es gern auf die Spitze (Tüte, Kabelbinder).

Natürlich muss niemand ein Schlösschen an seine Tasche anbringen. Man kann auch anderweitig erreichen, dass man die Waffe nicht als zugriffsbereit einstufen kann. Möchte man jedoch sicherstellen, dass seine Waffe gemäß Gesetzgeber nicht zugriffsbereit (den feinen Unterschied in der Formulierung hat hoffentlich jeder bemerkt) eingestuft wird, muss man Maßnahmen treffen, die dem Begriff des verschlossenen Behältnis gerecht werden.

Thats all folks

Geschrieben

Und warum ist es so schwer, einfach nur im Gesetz zu schreiben, was die Vorschrift ist, ohne diesen Interpretationsmist drin zu lassen.

Also einafch nur schreiben:

Folgende Behältnisse sind für den Transport von Schusswaffen zulässig:

Koffer, Rangebag, Futeral, und was es noch so gibt.

Alle Behältnisse sind mit geeigneten Mitteln, wie Vorhängeschlösser oder Zahlenschlösser zu verschließen und erst am Zielort des Transportweges wieder zu öffnen!

Dann würde jeder unmißverständlich wissen, was er darf und was nicht und keiner muss spekulieren. Weder der Waffenbesitzer, noch der Polizist, noch der Jurist oder sonst wer.

Es wäre einfach nur klar deffiniert und zwar so, dass es jeder nicht Jurist versteht.

Geschrieben
Es wäre einfach nur klar deffiniert und zwar so, dass es jeder nicht Jurist versteht.

Das wäre ja zu einfach und gäbe dem Gesetzgeber keinen Spielraum mehr für drakonische Maßnahmen im vermuteten Mißbrauchsfall

Geschrieben
Das wäre ja zu einfach und gäbe dem Gesetzgeber keinen Spielraum mehr für drakonische Maßnahmen im vermuteten Mißbrauchsfall

Warum nur, habe ich so eine Antwort erwartet?

Geschrieben
Zu keinem Zeitpunkt zielte man auf den Diebstahl ab. In der Begründung ging es explizit um mitfahrende Kinder, die in einem lediglich geschlossenen Behältnis unberechtigterweise Zugriff auf die Waffe hätten.

:rotfl2:

Prima, da hat man eine Regelung für geschätzte 0,2 % aller Lebenssachverhalte getroffen...

Ich sag' ja, Kabarett.

Geschrieben

Ich hatte im vergangenen Jahr nach einer ähnlich verlaufenen Diskussion auf dem Schießstand diesbezüglich mal meinen SB und zwei täglich "praktizierende" PB's aus meinem Bekanntenkreis befragt.

Alle fragten mich, bevor sie mir ihre Ansichten mitteilten, wie ICH meine Eisen denn gewöhnlich transportiere.

- Waffe entladen und ohne Schloss im durch Reißverschluss geschlossenen rifle-bag

- Schloss, Munition und sonstiges Zubehör in einem Alukoffer (so ein Standarddingens, wie man sie auf Baumärkten kaufen kann)

- beide Behältnisse (beide geschlossen aber nicht VERschlossen !!!) im Kofferraum meines Fahrzeuges

- den Kofferraum zum Fahrgastraum hin mit einem Gepäckrollo geschlossen

- den Kofferraum während des Transports VERschlossen/ABGEschlossen (Sicherung gegen Wegnahme durch Unbefugte)

um meine Waffen zugriffsbereit zu machen müsste ich also:

- das Fahrzeug anhalten

- das Fahrzeug verlassen

- den Kofferraum aufschließen und öffnen

- das Abdeckrollo öffnen

- den rifle-bag öffnen

- die Waffe entnehmen

- den Koffer öffnen

- das Schloss entnehmen und in die Waffe einsetzen

- die Munition entnehmen und in die Waffe einsetzen

alle drei fragten mich unanbhängig voneinander, wozu ich dann noch ein extra Schloss an den rifle-bag anbringen wolle. Sie begründeten ihre ANsicht damit, wie gesagt unabhängig voneinander, dass dem Gesetz bereits genüge getan sei, wenn die Waffe in einem GEschlossenen, geeigneten Behältnis, getrennt von der Munition, so transportiert würde, wenn ich sie nicht aufwandslos schussbereit machen könne. Bereits der abgeschlossene Kofferraum würde in meinem Fall ausreichen, da die Waffe ja in diesem abgeschlossenen Kofferraum nochmals in einem geschlossenen Behältnis verwahrt sei.

Eine zusätzliche Sicherung des Transportbehältnisses mitel Schloss wäre nur notwendig, wenn ich die Waffe auf Grund der Bauart des Fahrzeugs nicht im Kofferraum, sondern im Fahrgastraum transportieren müsse.

Geschrieben
- Waffe entladen und ohne Schloss im durch Reißverschluss geschlossenen rifle-bag

- Schloss, Munition und sonstiges Zubehör in einem Alukoffer (so ein Standarddingens, wie man sie auf Baumärkten kaufen kann)

- beide Behältnisse (beide geschlossen aber nicht VERschlossen !!!) im Kofferraum meines Fahrzeuges

- den Kofferraum zum Fahrgastraum hin mit einem Gepäckrollo geschlossen...

Warum treibst du einen solchen Aufwand (Entnahme des Schlosses sowie Transport in zwei Behältnissen)?

Ist natürlich deine Sache, aber ein gesetzeskonformer Waffen- und Mun-Transport geht auch deutlich einfacher.

Waffe so, wie sie ist, ins Rangebag (Koffer, wer den bevorzugt).

Munition in Päckchen/Box in anderes Fach des selben Rangebags/Koffers.

Um allen Zweifeln vorzubeugen, meinetwegen ein Schlösschen an Rangebag/Koffer.

Fertig.

Fangt nur alle freiwillig und vorauseilend solche Spielereien mit Schlossentnahme, mehreren Taschen etc. an.

"Ach, viele Schützen machen das schon".... Für den Rest wird es dann alsbald Gesetz.

Geschrieben
Warum treibst du einen solchen Aufwand (Entnahme des Schlosses sowie Transport in zwei Behältnissen)?...

Das mit dem Schloss hat nicht wirklich was mit Sicherheitsdenken zu tun. Ich mag es nur einfach aus technischer Hinsicht nicht, wenn die Waffe mit Schloss im Kofferraum herum liegt. Weil: wenn ich die Tasche mal anders herum in den Kofferraum lege, kommt die Waffe teils auf dem Kammerstengel zu liegen und schubbert wärend der Fahrt darauf herum. Das möchte ich halt verhindern. Zudem stehen meine Waffen aus Platzgründen eh ohne Schlösser im Schrank. Und da der Koffer für die Zweit-/Reserveoptik eh schon vorhanden ist, kann ich da auch das übrige Zubehör mit reinschmeißen.

Also keine Sorge, ich bin gewiss nicht päpstlicher als der Papst und vorauseilender Gehorsam sowie Obrigkeitshörigkeit bis hin zur Selbstgeiselung sind mir ein herbes Greul :s75:

Geschrieben
....mag es nur einfach aus technischer Hinsicht nicht, wenn die Waffe mit Schloss im Kofferraum herum liegt. Weil: wenn ich die Tasche mal anders herum in den Kofferraum lege, kommt die Waffe teils auf dem Kammerstengel zu liegen und schubbert wärend der Fahrt darauf herum.

Alles klar... völlig nachvollziehbarer Grund (Abhilfe könnte eine ganz dicke, gepolsterte Gewehrtasche schaffen; aber so geht's ja auch).

Ich hatte schon befürchtet, du wärst jetzt auch ins Lager der "Vorauseiler" gewechselt...

:s75:

Geschrieben

Hallo,

@DarkAngel:

Du verschließt also dein Futteral nicht, da es ja im Auto im verschlossenen Kofferraum liegt.

Ich frage mich wie deine Waffen den Weg ins Auto und zum Schießstand finden.

Ausserdem der Begriff "Getrennt von der Waffe" beim Transport hat sich irgendwie eingebürgert, das macht es aber immer noch nicht richtig, davon steht nämlich nichts im Gesetz.

Gruß

voyager

Geschrieben
...Ich frage mich wie deine Waffen den Weg ins Auto und zum Schießstand finden...

Was glaubst du denn, wozu ich meine Frau geheiratet habe? :rotfl2:

Aber jetzt mal im Ernst:

Du hinterfagst auf der einen Seite quasi, warum ich Waffe und Munition getrennt transportiere, wo es so doch gar nicht explizit im Gesetz gefordert wird und willst auf der anderen Seite päpstlicher als der Papst sein, wenn es um die drei Schritte von der Haustür bis zum Fahrzeug bzw vom Fahrzeug bis zum Schießstand geht?

Nunja, jeder wie er denkt und meint...

Geschrieben
...Es geht ausschließlich um die Definition des "verschlossenen Behältnis"...

Sicher. Nur ist hier kaum einer der Eifrigschreiber in der Lage, dies zu erfassen. In diesem Sinne: Mach Dir einfach nicht zuviel Mühe hier. Ist vergebens und nutzt nichts.

Es gibt keine Legaldefintion, was ein verschlossenes Behältnis ist.

Alles klar, keine weiteren Fragen. :gaga:

Mir hatte mal jemand geschrieben:

Ansonsten habe ich bei dieser Diskussion den Eindruck, das hier nur Jungfrauen diskutieren, die mit ihren Erfahrungen beim Geschlechtsverkehr angeben.

Ein guter Spruch, den ich hiermit meinem Repertoire hinzufüge.

Geschrieben
Ich frage mich wie deine Waffen den Weg ins Auto und zum Schießstand finden.

Genau das ist das Problem, obwohl der verschlossene Kofferraum von offizieller Seite benannt wird.

Denn erbsenzählerisch, erst der Schießstand ist der erlaubnisfreie Ort, nicht schon der Parkplatz davor.

Geschrieben

Genau, diese ganze Diskussion führt doch zu nichts. :mad:

Zum Waffentransport ist jedes Behältnis geeignet das mit einem Schloss gesichert werden kann, punktum! :pro:

Egal ob Rucksack, Rangebag, Koffer, Tresor, Holzkiste mit Vorhängeschloss.....! Und Egal. ob es sich um ein Schloss fürs Poesiealbum handelt oder ein Panzerschloss, mit Anbringen desselben ist dem Gesetz genüge getan. :00000733: Aus

Erik

Archiviert

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