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IGNORED

Beförderung der Kurzwaffen im Range Bag erlaubt ?


Liesel

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Mit den genannten Einschränkungen

Schon. Aber es ging ja (unabhängig vom "Schlösschen") um die Frage Alukoffer oder Rangebag.

P.S.:

Ich selbst kann die Alukoffer nicht ausstehen.

Rangebags - und selbst mein "mehrkammeriger" Rucksack - sind m.E. praktischer. Der Rest ist Emotion...

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Da besteht ja auch kein Diskussionsbedarf. Leider finden sich aber immer wieder ein paar ganz Spitzfindige mit obskuren Auslegungen. Deshalb schreib ichs lieber immer nochmal dazu. Der Plastiktütenthread mit Kabelbinder sei das warnende Beispiel. ;)

greetz

Man soll ja nie falsche Beispiele aufführen, aber um es mal zu verdeutlichen welch Stilblüten in vollkommener Verkennung der Sachlage auftauchen.

gallery_15624_84_36863.jpgFALSCH

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Ich setze auch auf Softbags, weil man die im Kofferaum stapeln kann. Wenn man das mit Hardcase Behältnissen macht, dann sieht das nach Kleinmarkthalle aus.

Ich wollte mir schon die Taschen selber fertigen, blaues Cordura mit sicherheitsgurtähnlichen Trägern sowie Gummirutschsperren. Der Inhalt sollte gefräster Hartschaum sein, eine Einlage aus Weichkunsstoff, dann wieder Hartschaum, ein multilevel Bag.

Ich habe mir so eine Tasche realisiert, nicht komplett Cordura, der Zwischenboden aus Duschmattenkunststoff, das Sinnvollste, das man sich vorstellen kann.

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Nur hat der Text einen kleinen Schönheitsfehler. Er ist allgemeingültig für alle legalen Waffenbesitzer ausgedehnt geschrieben, meint aber eigentlich die Sportschützen.

Auf dem Weg zur Jagd muß die Waffe lediglich "nicht schussbereit" sein.

Ob Munition immer in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden muss, ist aaO gaanz umfänglich verhackstückt worden.

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Dazu wurde bei der letzten WaffG-Änderung das ursprünglich im Gesetzentwurf als ausreichend angesehene "geschlossene" Behältnis im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in "verschlossen" geändert. (siehe dazu auch: BT-Drs. 16/7717 S. 26, 99; BR-Drs. 838/07 (Beschluss) S. 18 f. und BT-Drs. 16/8224 S. 32 f.)

Aus der Definition des Begriffs "zugriffsbereit" ergibt sich damit nach der amtlichen Begründung, daß eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich geschlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen (drei Handgriffe in drei Sekunden), in Anschlag gebracht werden kann.

Das Behältnis selbst ist nicht weiter definiert...

Hallo,

dem ersten Teil Deiner Antwort stimme ich zu.

Kannst Du mir auch erklären, woher Du die 3 Handgriffe und die 3 Sekunden hernimmst??

Diese Formulierungen werden ja nicht dadurch richtiger, dass sie häufig wiederholt werden.

Im Gesetzestext oder der AWaffV finde ich diese Erläuterung ebenso wenig wie in den Drucksachen oder dem Entwurf zur WaffVwV.

MfG

Pirol 2

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Alles D****n... ;))

Für den Transport von Munition gibt es keine besonderen Vorschriften die einen Verschluß oder ähnliches vorschreiben.

Sogar der Transport von Munition zusammen neben der, in einem verschlossenen Behältnis befindlichen, Waffe ist erlaubt.

(...)

Ergo ist der Transport von Munition neben der Waffe in einem verschlossenen Behältnis erlaubt.

Es gibt auch LV-Leiter im BDMP, die erzählen zur Landesmeisterschaft, man dürfe während des Transports (im abgeschlossenen Koffer!) kein leeres Magazin in der Waffe haben und das würde auch so im Waffengesetz stehen.

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Kannst Du mir auch erklären, woher Du die 3 Handgriffe und die 3 Sekunden hernimmst??

Diese Formulierungen werden ja nicht dadurch richtiger, dass sie häufig wiederholt werden.

Im Gesetzestext oder der AWaffV finde ich diese Erläuterung ebenso wenig wie in den Drucksachen oder dem Entwurf zur WaffVwV.

Die Formulierung habe ich aus dem Buch "Waffenrecht - Handbuch für die Praxis" von Heller / Soschinka in der 2. Auflage (Verlag H.C. Beck)

Dort die Randnummer 1148...

Das Handbuch richtet sich an alle Personen, die in der Praxis mit Waffen und dem Waffenrecht zu tun haben.

Also Waffenbesitzer, Mitarbeiter von Waffen- und anderen Verwaltungsbehörden, Richter, Staatsanwälte etc.

In den Ämtern ist das Buch auch fast überall zu finden...

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Im Gesetzestext oder der AWaffV finde ich diese Erläuterung ebenso wenig wie in den Drucksachen oder dem Entwurf zur WaffVwV.

MfG

Pirol 2

Dafür darfst du aber niemand anderen verantwortlich machen. In der BT-Drs. 16/7717 Seite 25 wird dies explizit erwähnt. ;)

greetz

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In der BT-Drs. 16/7717 Seite 25 wird dies explizit erwähnt. ;)

Damit nicht jeder hier blättern muss... ;)

Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird.

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FALSCH[/color][/b]

Gibst dir die Antwort auf deine Ausführungen ja selber.

Was der BGH oder andere Gerichte sagen ist dem BVerwG oder sogar dem BVerfG im Zweifel vollkommen schnurz.

Du solltest schon Gerichtsurteile zum Waffengesetz bringen und und nicht zum StGB oder sonstigen Gesetzen.

Solche Urteile mögen als Argumentationshilfe dienen, aber nur als sehr sehr schwache.

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(...)

Du solltest schon Gerichtsurteile zum Waffengesetz bringen und und nicht zum StGB oder sonstigen Gesetzen.

Solche Urteile mögen als Argumentationshilfe dienen, aber nur als sehr sehr schwache.

:gutidee::icon14: so ist es!

Ich gehe zwar auch davon aus, dass im Fall der Fälle ein Schloss gefordert wird, aber zur Zeit ist das überhaupt nicht eindeutig. Und je mehr gequatscht wird, um so wahrscheinlicher ist es, dass ein Schloss auch tatsächlich unumstößlich ist.

Auch ich hab nicht den Mut es drauf ankommen zu lassen und nutze ein Schloss.

Auch der Rat ein Schloss zu nehmen, da ein eventueller Diebstahl der Waffe dann unter § 243 I Nr. 2 StGB fällt ist quatsch, da er von Nr. 7 schon immer als besonders schwerer Fall eingestuft war.

Jedoch ist natürlich jede Kleinigkeit, die einen Missbrauch verhindert, eher positiv.

Gruß

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:gutidee::icon14: so ist es!

Auch der Rat ein Schloss zu nehmen, da ein eventueller Diebstahl der Waffe dann unter § 243 I Nr. 2 StGB fällt ist quatsch, da er von Nr. 7 schon immer als besonders schwerer Fall eingestuft war.

Gruß

Sorry, ihr interpretiert da was vollkommen falsch. Es geht ausschließlich um die Definition des "verschlossenen Behältnis". Dies geschieht durch § 243 I Nr. 2 StGB. Ansonsten gern nochmal einlesen und dann auch was ein Leitsatz ist.

greetz

P.S.: Die Sachlage ist eigentlich hier in WO schon wiederholt klargestellt worden. Jeder bleibt dennoch für sein handeln eigenverantwortlich.

edit: Text entschärft

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Ihr solltet das weiter so fragend diskutieren. Dann bekommt Ihr sicher bald eine Legaldefinition, die Euch aber mit Sicherheit nicht gefällt.

Nur meine Meinung...

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Eben nicht! Es gibt keine Legaldefintion, was ein verschlossenes Behältnis ist.

Teile mir bitte mit, wie du zu diesem Ergebnis kommst. Ich habe dir die Definition geliefert. Ich lerne aber gern dazu.

Bereits in diesen Threads ist das "verschlossene Behältnis" thematisiert:

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...392651&st=0

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...p;#entry1344703

Seine Pestillenz bringt es hier gut auf den Punkt.

Die Zeitschrift Jagderleben definiert ebenfalls nach StGB.

Ich habe zudem einen Leitsatz angegeben. Die Definition eines Leitsatzes gibts hier.

Welche entkräftende Argumentation kannst du anführen?

greetz

P.S.: Und jetzt freue ich mich auf die Zaubershow, die vor unseren Augen eine bestehende Definiton verschwinden lässt :D

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DAS:

...eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis (...) gegen Wegnahme besonders gesichert ist... (§ 243 I Nr. 2 StGB)

ist KEINE Legaldefinition!

Nr. 2 sagt nur, dass wenn man Dinge aus einem verschlossenen Behältnis, die durch dieses Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert sind, stiehlt, sich wegen eines besonders schweren Diebstahls strafbar macht, wenn noch andere Voraussetzungen, die hier keine Rolle spielen, vorliegen.

Du kannst aber daraus eben nicht ableiten, dass ein verschlossenes Behältnis nur dann eines ist, wenn dadurch Sachen in ihm gegen Wegnahme besonders geschützt sind. Einfach genau lesen und verstehen!

Es kann also durchaus verschlossene Behältnisse geben die Sachen nicht besonders gegen Wegnahme schützen.

Die Auslegung dieses Paragrafen der Stragerichte kann bei der Auslegung des WaffG helfen, aber die Verwaltungsgerichte können das auch ganz anders sehen.

Nichts anderes sagt die Jagdzeitung, die du verlinkst und der Leitsatz den du zitierst spielt sowieso keine Rolle.

P.S.: Und jetzt freue ich mich auf die Zaubershow, die vor unseren Augen eine bestehende Definiton verschwinden lässt :D

Ok. Uns Beiden ist offensichtlich langweilig, deswegen verzeihe ich dir solche unnötigen Provokationen.

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http://www.youtube.com/watch?v=QfqC2KPzRCY

ca. ab Minute 6:00

Das Thema wurde doch hier schon so oft Diskustiert und jedesmal verfallen alle in eine eigenen Auffassung.

Deutsche Gesetze lassen immer viel zu viel Spielraum für eigene Auslegung übrig. Was ich als richtig auslege, ist nicht zwangsläufig das was Du als richtig auslegst, oder eine Anwalt, Richter oder Polizist.

Die Verbände raten jedem, die Waffen in einem "abgeschlossenen" Behältnis zu transportieren. Ob nun einem Koffer oder einer Tasche ist meist wurscht. Das Behältnis selbst wird mit keinem einzigen Wort deffiniert!

Also geht es nur darum, sein Gehirn einzuschalten und einfach nur die rechtliche Vorgabe zu erfüllen.

Liesel, als TE, hat die Entscheidung bereits betroffen, sich für die Antworten bedankt und fertig. Rangebag mit Bügelschloß am Reißverschluß und fertig ist die Laube.

Muss dann also zum gefühlten hundertsten mal die Transportdiskussion aufgewärmt werden? Jeder hat seine eigene Meinung dazu und das ist auch gut so.

Ist genauso wie mit dem Munitionstransport.

Es gibt für den Transport keine vordeffinierte Regelung und trotzdem transporttieren einige oder viele die Munition in einer Stahlblechmunitionskiste aus Militärbeständen, die mit einem Vorhängeschloß vor den zugriff Dritter verschlossen wurde. So What? Wenn er oder sie das so will, bitte sehr.

Wenn ich also meine Waffe in einem "B" Schrank zum Schießstand transportiere, so what?, ist meine Sache und wenn ein anderer den Transport mit einer "geschlossenen" Sporttasche durchführt, dann ist das seine Sache.

Fertig aus!

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DAS:

...eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis (...) gegen Wegnahme besonders gesichert ist... (§ 243 I Nr. 2 StGB)

ist KEINE Legaldefinition! eig. Anmerkg:Warum nicht? Was ist es dann?

Nr. 2 sagt nur, dass wenn man Dinge aus einem verschlossenen Behältnis, die durch dieses Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert sind, stiehlt, sich wegen eines besonders schweren Diebstahls strafbar macht, wenn noch andere Voraussetzungen, die hier keine Rolle spielen, vorliegen.

Leider nein. Diese Stelle im deutschen Strafrecht ist die einzige, die den Begriff "verschlossenes Behältnis" in diesem Zusammenhang beinhaltet. Daher kann sie auch nur die einzige Quelle für die Defintion sein.

Daraus folgert sich auch der Leitsatz. Dieser ist (der Natur eines Leitsatzes entsprechend) selbstverständlich von Bedeutung.

http://www.finanztip.de/tip/rechtslexikon/RL-1221-19820.htm

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?to...57&ccheck=1

http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg...3-ss-56708.html

Zitat

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Eine besondere Sicherung gegen Wegnahme liegt dabei nur dann vor, wenn durch sie die Wegnahme des Inhalts des Behältnisses nicht unwesentlich erschwert wird (OLG Frankfurt NJW 1988, 3028; Schmitz in MK-StGB Bd. 3, 2003, § 243 Rdn. 32; Wittig in BeckOK-StGB, Ed. 7, § 243 Rdn. 18.1). Dabei kommt es nicht auf eine Kraftentfaltung an, ob und wie der Täter die Schutzvorrichtung beseitigt, ist irrelevant (BT-Drucks. IV/650, S. 403; OLG Frankfurt a.a.O.).

Desweiteren auf Seite 4

• I Nr. 2: verschlossenes Behältnis = dient der Aufnahme von Sachen und ist gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert - hier: ursprünglich verschlossene Tresor

greetz

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Da du nicht mal weißt, was eine Legaldefinition ist, lohnt sich eine juristische Diskussion ohne bei Adam und Eva anfangen zu müssen mit dir wohl eher nicht.

Aber Gesetze auslegen kann natürlich jeder... :wacko:

Ich hab alles gesagt...tschüss!

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Es geht um beides. Einmal um den Zugriff und einmal um die Sicherung gegen Wegnahme. Der Gesetzgeber spricht von Verfügbarkeit für Nichtberechtigte. Genau mit dieser Begründung wurde von "geschlossen" auf "verschlossen" geändert (Drucksache 16/7717). Deshalb ist die Def. ja gerade einschlägig.

Zum anderen darf man sich hier nicht auf den falschen Pfad des Diebstahls begeben. Der Begriff "verschlossenes Behältnis" taucht im § auf, ist aber vollkommen unabhängig vom Delikt. Er beschreibt die Anforderungen, die an ein "verschlossenes Behältnis" gestellt werden. Der Zweck des Behältnisses ist i.d.Z. nicht gegen Wegnahme zu sichern, sondern das Behältnis muss so beschaffen sein, das es geeignet wäre eine adäquate Wegnahmesicherung zu sein. Reine Begriffsbestimmung-Ist doch ganz einfach ;)

greetz

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Es geht um beides. Einmal um den Zugriff und einmal um die Sicherung gegen Wegnahme. Der Gesetzgeber spricht von Verfügbarkeit für Nichtberechtigte. Genau mit dieser Begründung wurde von "geschlossen" auf "verschlossen" geändert (Drucksache 16/7717).

Wie bitte?

Man möge doch mal erklären, wie ein Schlößchen an einem Waffenkoffer diesen (logischerweise samt Inhalt)

besser "gegen Wegnahme sichert", als wenn kein Schlößchen dran wäre...

Das Schlößchen dient einzig und allein der Sicherung vor schnellem Zugriff durch den Waffenbesitzer

bzw. -transporteur. Denn diesem ist ja schließlich nicht über den Weg zu trauen...

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Evtl. schreibt eine zukünftige Novelle des Waffengesetzes ja Polizeischutz auf dem Weg zur Schiessbahn vor - natürlich kostenpflichtig für den Legalwaffenbesitzer. Dafür kann man sich dann das Schlößchen sparen.

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