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IGNORED

Munition im Rollcontainer


Mephisto/Opf

Empfohlene Beiträge

Servus,

die Munition ist ja mindestens in einem abschließbaren Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss aufzubewahren. Ist dem Gesetz hiermit genüge getan?

Schonmal herzlichen Dank für eure Antworten!

Gruß

Benny

die Schlösser sind ein Witz, aber ich glaube vom Gesetz her ist es genügend "Schwenkriegelschloss o.ä."

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Es ist ausreichend. Das Loch im Boden ist übrigens kein Hinderungsgrund, außer die Murmeln fallen raus. Du kannst auch eine Gitterbox (engmaschig) nehmen, solange ein Schwenkriegelschloss oder z.B. ein Vorhängeschloss dranhängt

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1000 schuss kurzwaffen muni haben je nach kaliber zwischen 13 kg (9mm para) und 25 kg (.45ACP) ...

langwaffen entsprechend mehr ...

Der war schon randvoll mit 22LFB, 9x19, Rundkugeln, Diabolos und 357Mag...

Meinen kannst nich hochheben und er ist immernoch heile.

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Zumindest hatte meiner ein rundes Loch im Boden, wofür das gut sein soll...

Naja - die PS-Serie ist halt eigentlich als Phonomöbel fürs Jugendzimmer gedacht gewesen, und wo die Anlage rein soll muss halt ein Kabel rein bzw. raus führen können. Wenn der Designer wüsste, dass das Teil vermutlich hauptsächlich von Jägern und Schützen gekauft wird... :00000733:

Nebenbei bemerkt zur Stabilität: Ich hatte diesen hier für Schrotpatronen im Einsatz - nach dem Einkaufen waren da durchaus bis zu 2.500 Schrotpatronen drin, ohne dass der Schrank irgendwie einen instabilen Eindruck gemacht hätte. Wem das zu risikoreich ist, der kann immer noch die (dünnen) Beine absägen.

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rein theoretisch ja, aber ich würde den nehmen:

http://www.ikea.com/de/de/catalog/products/00086683

Der ist zu klein. Ich würde eher hier die größere Version nehmen http://www.ikea.com/de/de/catalog/products/90116176

Meiner hatte auch kein Loch. Aber dafür ist er jetzt nach ein Klein wenig Reserven in 5 verschiedenen KW und LW Kalibern jetzt bald zu klein.....

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Mal eine Frage am Rande:

Muss der Schrank unbedingt aus Blech (häßlich) sein?

Ich habe in meinem "Herrenzimmer" einen massiven Eichenschrank Modell "Ritterburg" mit einer innenliegenden Verriegelungsstange. Um den aufzumachen bräuchte es schon eine Kettensäge. Das Ding ist mit Sicherheit stabiler und schwerer als so eine Blechdose!

Bisher habe ich meine wenige Mun. ja im Innenfach des Langwaffenschrankes "B" untergebracht, aber ich möchte jetzt mal eine größere Bestellung tätigen!

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Mal eine Frage am Rande:

Muss der Schrank unbedingt aus Blech (häßlich) sein?...

Alles gut deutsch in einer Verordnung geregelt. :closedeyes:

§ 13 AWaffV

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 11431 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 11431 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWRMitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 11431 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWRMitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

1) Herausgegeben im BeuthVerlag GmbH, Berlin und Köln.

2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.

3) Herausgegeben im BeuthVerlag GmbH, Berlin und Köln.

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"... oder in einem gleichwertigen Behältnis..."

Das ist ja meine Frage! Ist ein Ritterburgschrank aus Eiche mit innen liegender Stangenverriegelung einem dünnen Blechkästchen mit Spardosenschloss gleichwertig, gar überlegen oder einfach nur Müll???

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