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IGNORED

Passive Vereinsmitglieder und Waffenbedürfnis


ripper

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Ich kapier des net..... Werden in Rippers Verein die Mitglieder in "aktiv" und "passiv" unterteilt? Wenn ja, wieso?

Ja - das wurde dort schon immer so gehandhabt. Passive Mitglieder zahlen einen deutlich geringeren Jahresbeitrag, müssen keine Arbeitsstunden leisten und betreiben keinen Schießsport, haben aber volles Stimmrecht an der Mitgliederversammlung. Gegen Entrichtung der üblichen Standgebühr dürfen sie auf der Vereinsanlage trainieren, was aber bisher niemand von ihnen macht. Es sind alles ehemals "aktive" Mitglieder, die sich meist altershalber irgendwann auf den passiven Mitgliedsstatus zurückgezogen haben.

Grüsse, RIP

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Hmm, Karteileichen, die gibt es in jedem Verein... wenn da mal jemand die Schießbücher kontrollieren würde... hmm, wäre gut wenn der Eine oder Endere sein Hobby ernster nehmen würde. Die 12 Termine sollten sich selbst billig mit KK realisieren lassen, wenn nur das Geld das Problem ist.

Aber wäre auch blöd wenn alle Karteileichen prötzlich aktiv wäre...dann käme ja Stress auf dem Stand auf und man müsste auf freie Bahnen warten ;)

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Das steht für den Erwerb.

D.h. doch dann, dass für den weiteren Besitz kein Training notwendig ist?!

Je nach SB ist da wohl ein guter Waffenrechtsschutz zu empfehlen,

wenn der SB das anders sieht und mit einer Frist die Abgabe der Waffen

und den Einzug der WBK verfügt.

Es stellt sich die Frage, ob sich dann solche Mitglieder mit einer Klage wehren werden.

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Ja - das wurde dort schon immer so gehandhabt. Passive Mitglieder zahlen einen deutlich geringeren Jahresbeitrag, müssen keine Arbeitsstunden leisten und betreiben keinen Schießsport, haben aber volles Stimmrecht an der Mitgliederversammlung. Gegen Entrichtung der üblichen Standgebühr dürfen sie auf der Vereinsanlage trainieren, was aber bisher niemand von ihnen macht. Es sind alles ehemals "aktive" Mitglieder, die sich meist altershalber irgendwann auf den passiven Mitgliedsstatus zurückgezogen haben.

Grüsse, RIP

OT: Auch eine gute Regelung: Hat seit 20 Jahren keine Schuss mehr gemacht, kennt die neuesten Gesetze nicht, keine Teilnahme an Wettbewerben, Keine Ahnung von Änderungen bei Wettbewerbsregelungen und technischen Dingen.

Aber auf der JHV große Reden schwingen.

Wo soll das noch hinführen...

LG

M

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...Es stellt sich die Frage, ob sich dann solche Mitglieder mit einer Klage wehren werden.

Die Verbände (welche auch immer) sollten sie dazu ermuntern und massiv unterstützen. :gutidee: Der Großteil der Schützen schießt nun mal auf Anlagen, die von diesen - nach Meinung des Gesetzgebers wohl nun wertlosen alten Säcken :confused: - erbaut wurden und die auch heute noch in den Vereinen viel Engagement einbringen. Wenn man denen ihre Erinnerungsstücke raubt, dann werden sie sich aus dieser ehrenamtlichen Sportförderung zurückziehen, imo nur logisch und politisch gewollt.

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Hallo zusammen,

man möge mich berichtigen aber das Erhalten eines Grundkontigents wird doch nicht über die reine Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verein geregelt, oder?

Doch, in Bayern soll es nach Anweisung des Innenministeriums so gehandhabt werden.

Das steht hier:

Vollzugshinweise des StMI vom 26. Oktober 2009

für die bayerischen Waffenbehörden

Az. ID5-2131.67-21

Ist auch irgendwo hier verlinkt. In Bayern werden die diesjährigen Gesetzesänderungen meines Erachtens mit Augenmaß umgesetzt. Wenn auch einige Kommunalfürsten noch nicht kapiert haben, dass hier der Herrmann den Most holt :)

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Lesen wir doch einfach mal alle gemeinsam ganz langsam den § 14 Abs. 2 WaffG, welcher das Bedürfnis für organisierte Sportschützen regelt:

"Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1.das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und2.die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."

Erst eine Austrittsmeldung nach § 15 Abs. 5 WaffG löst bei diesen organisierten Sportschützen eine Bedürfnisprüfung aus. § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG greift hier nicht. Er ist insbesondere für die Bedürfnisfälle über § 8 WaffG, Bootseigentümer mit Signalwaffen etc. gedacht.

Anderweitige Handhabungen sind der Fantasie übereifriger Waffenbehörden entsprungen und würden die Verbands-Sportschützen gegenüber den Jägern auch massiv benachteiligen (wobei mich nicht wundern würde, wenn es auch Waffenbehörden gibt, die die tatsächliche Jagdausübung kontrollieren - wollen - :rolleyes: ).

In Bayern werden die diesjährigen Gesetzesänderungen meines Erachtens mit Augenmaß umgesetzt.

Absolute Zustimmung ! :icon14:

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Damit ist das Ende der meisten Vereine besiegelt - das Beitragsaufkommen wird nicht mehr für die grundlegenden

Aufgaben reichen.

Somit können auch wir interssierteren Schützen nicht mehr vernünftig Trainieren und werden auf Dauer Probleme haben unser Bedürfnisse noch hin zu kriegen.

Genau so sehe ich es auch!

Das interessante dabei, keiner hat es verboten und dennoch hat man die Schützen los!

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Genau so sehe ich es auch!

Naja, ihr solltet euch schon mal mit dem hier geschriebenen beschäftigen. Sachbearbeiter war doch so freundlich und hat den entsprechenden Text `reingestellt:

Lesen wir doch einfach mal alle gemeinsam ganz langsam den § 14 Abs. 2 WaffG, welcher das Bedürfnis für organisierte Sportschützen regelt:

"Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1.das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und2.die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."

Da der Gesetzestext ausnahmsweise nicht besonders viel Spielraum lässt, sollte man in dieser Hinsicht der Zukunft eher gelassen entgegen sehen und keine Probleme konstruieren, wo eigentlich keine sind.

Gruß Tauschi

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Wenn wir schon beim Zitieren sind:

§ 4 WaffG

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

1.

Wie wir ja alle während der Diskussion um die Änderung des Waffengesetzes gelernt haben, kann die WaffBehörde also das Bedürfnis auch fortlaufend überprüfen. Die Auslegung von Sachbearbeiter ist also nicht vollständig !

2.

Ripper, sorry, aber ihr macht da einen gedanklchen Fehler. Ihr habt als Verein mit dem Bedürfnis eures Mitgliedes direkt gar nichts zu tun. Die Mitglieder gehen in Ihrem/ Eurem Verein dem Schiesssport nach und haben daher ein waffenrechtliches Bedürfnis. Gehen Sie dem Schiesssport gar nicht mehr nach (weil sie eben nicht mehr trainieren), dann gibt es auch kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse können dann widerrufen werden !

Nur die Handhabung ist oft sehr verschieden.

Zunächst fällt ein (zumal oft schleichender) Bedürfniswegfall ja nicht auf, weil es keine Regelmeldung des Vereins über den Trainingsstatus seiner Mitglieder an die Waffenbehörde gibt. Wie hier schon richtig gesagt wurde, wird die WaffBehörde erst durch die (hoffentlich erfolgte) Austrittsmeldung des Vereins benachrichtigt.

Die Waffenbehörde selbst müsste die Trainingsnachweise also bei den gemeldeten Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse einzeln abfragen. Das geht arbeitstechnisch schon nicht.

Hinzu kommt die unterschiedliche Handhabung bei den Erlaubnisbehörden.

Bayern weiss, dass die Altbesitzer kein kriminologisches Risiko sind und lässt es bei dem Vollzug des WaffG im Prinzip bei der alten Handhabung. Im Hinblick auf die reell nicht existente "Bedrohung" durch solche Waffen sicherlich auch angemessen.

Andere Behörden reagieren darauf mit dem Entzug der Munitionserwerbserlaubnis. ME ist das sehr angemessen. Wenn ich dann wieder trainiere, beantrage ich die Munituionserwerbserlaubnis wieder und es geht weiter. Die Behörde muss sich nicht nachsagen lassen, ihre Überwachungspflichten vernachlässigt zu haben.

Andere Behörden, die durch ihre Protagonisten scharf gemacht werden oder es selbst schon sind :-), könnten das viel deutlicher umsetzen, haben aber meist auch nicht die personelle Kapazität dazu und beissen sich daher eher an aufgefallenen Einzelfällen fest.

Fakt ist aber: Wenn mal alle Waffenbesitzer, die ihre WBK´s schon länger als (sagen wir mal fiktiv) zehn Jahre haben, auf ihr Bedürfnis überprüft werden, könnte es für einige schnell eng werden. Und in der Folge wird es auch für die Vereine finanziell eng.

Ich habe daher schon mehrmals den Vorschlag gemacht, diese "passiven" Mitglieder auf die Bewegung ihrer Waffen anzusprechen und dafür z.B. extra auch kleine Wettbewerbe o.ä. 1-2 mal im Jahr anzubieten, so dass sie mit einer Urkunde wieder nach Hause gehen können.

Gruß,

Coltfan

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Wenn wir schon beim Zitieren sind:

§ 4 WaffG

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Was widerspricht da der Behauptung von Sachbearbeiter? Die Prüfung bezieht sich dann nur darauf, ob jemand noch Vereinsmitglied ist. Mehr als die Vereinsmitgliedschaft ist für das "Grundkontingentsbedürfnis" eben nicht notwendig.

Fakt ist, dass bei deiner Ansicht, die Waffenbehörden in mindestens einem Bundesland ja nicht mit Augenmaß handeln würden, sondern auf Anweisung des Landesinnenministeriums gegen ein Bundesgesetz verstoßen würden. Das glaube ich nicht.

Gruß Tauschi

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...

Vielen Dank Sachbearbeiter,

genau das versuchte ich zu erklären.

Aber wie es scheint ist dies immer noch nicht angekommen.

Also nochmal, nicht zur Strafe, sondern nur zur Übung.

Wir unterscheiden zwischen ERWERB einer Waffe, also der ERSTERLAUBNIS!

Dem weiteren BESITZ einer Waffe, nachdem der ERWERB längst abgeschlossen ist.

Dieser BESITZ von Waffen wird dann nochmal unterteilt in WBK grün und gelb.

Bitte jetzt ganz genau lesen und versuchen zu verstehen.

Im Zweifelsfalle die zitierten Gesetzesstellen nachlesen!

Zur ERSTERLANGUNG gelten die §§ 4 bis 9 WaffG.

"Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse"

und dazu insbesondere für Sposchüs der § 14 (2) - aufgepasst - für den ERWERB !!! (genau lesen!)

Hat man dies erst einmal erfüllt, so besteht die Berechtigung weiterhin, solange man als Sposchü "einem anerkannten Schiessportverband angehört" (dto. § 14 (2)).

Sonderformen unterteilt nach WBK:

WBK GRÜN § 14 (3)

Aus dem Gesetz geht hier im Regelfalle keinerlei Nachweis der Aktivität hervor!

Es sei denn, man übersteigt das Grundkontingent, dann muss man den Nachweis an Schiessportwettkämpfen erbringen.

Das hier Berufskollegen unseres SB´s Dinge verlangen, die nicht durch das Gesetz gedeckt sind, ist eine andere Geschichte.

WBK GELB § 14 (4)

Zitat:

"Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband ... als gemeldetes Mitglied nachgehen,..."

Dem Schießsport nachgehen !

Nichts von regelmäßig und schon gar nichts von 12 oder 18 oder wie auch immer wievielen Trainings.

Das Alles ist reine Auslegungssache der Behörde und durch das Gesetz nicht gedeckt.

Wie gesagt, dies entstammt der VwV, die

1. nie in Kraft getreten ist und

2. keinerlei Außenwirkung hat - sprich - für die Betroffenen nicht bindend ist.

Die VwV ist gewissermaßen eine Handlungsanleitung für die SBs, so wie Ihr Dienstherr - nicht der Gesetzgeber ! - das Procedere gerne hätte.

Anordnungen daraus sind überaus justiziabel.

Gruß,

J.

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Gruß,

Coltfan

Ein "bisschen" Unsicherheit ergibt sich bei mir aber so doch.

1. die Behörde hat mit dem Bedürfnis nix am Hut, das stellt der Verband aus. Wie also will eine Behörde ein Bedürfnis prüfen/verlängern o.ä.? Die Behörde kann die Nachweise in Kopie einfordern (aber nirgendwo steht das sie über das Bedürfnis zu entscheiden hat und -swu- nirgendwo steht das man Nachweise erstellen muss), ob ein Bedürfnis weiter besteht hat aber doch der Verband, als Bedürfnis ausstellende Instanz zu prüfen, daher meine/die Unsicherheit.

2. Wo ist denn bitteschön der Entzug der ME ein engemessener Schritt? WEnn ich SpoSchü bin hab ich Vorrat. Den ich nicht verschiesse wenn ich nicht trainieren gehe. Also ist der Vorrat da. Und bleibt da. Wo ist nochmal der Sinn?

Alles nur Schikane, die mancher schon als ok annimmt...

Wenn ich Sportschütze bin, habe ich ein Bedürfnis Waffen zu besitzen. Die grösste Sauerei ist einem Sportler seine Trainingseinheiten vorzuschreiben, was aber auch eigentlich ja gar nicht geschieht. Die Gesetzespassagen sind IMHO eigentlich auf das Primärbedürfnis ausgelegt und sagen nichts über einen Bedürfniserhalt aus. Das wird so interpretiert, das liegt aber mM am total zerbastelten Gesetz.

Was ist bei besagten Hausbau, Krankheit, Auslandsaufenthalt? Wie will einer das auseinanderhalten?

Und etliche Altschützen, wenn nicht alle, geniessen an einigen Stellen andere gestzliche Bestimmungen da es auch hier Momente gibt wo für die Kollegen alte Gesetzpassagen gelten die neue Schützen anders handhaben müssen. So mussten unsere Altkollegen kein Schiessbuch führen, weil sie z.B. die 3jährige Geschichte nicht betrifft (der einzige echte Grund ein vorerst dauerndes SChiessbuch zu führen) das zu führen steht nämlich so nirgens im Gesetz.

Also welcher Gesetzesteil schreibt dem Altschützen nochmal vor ein S-Buch zu führen?

Wie will die Behörde also -vor Allem was- prüfen?

Ich bleibe dabei, fast alles nur WO-Voodoo

T

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Wenn ich Sportschütze bin, habe ich ein Bedürfnis Waffen zu besitzen. Die grösste Sauerei ist einem Sportler seine Trainingseinheiten vorzuschreiben, was aber auch eigentlich ja gar nicht geschieht. Die Gesetzespassagen sind IMHO eigentlich auf das Primärbedürfnis ausgelegt und sagen nichts über einen Bedürfniserhalt aus. Das wird so interpretiert, das liegt aber mM am total zerbastelten Gesetz.

Ich bleibe dabei, fast alles nur WO-Voodoo

T

:appl:

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2. Wo ist denn bitteschön der Entzug der ME ein engemessener Schritt? WEnn ich SpoSchü bin hab ich Vorrat. Den ich nicht verschiesse wenn ich nicht trainieren gehe. Also ist der Vorrat da. Und bleibt da. Wo ist nochmal der Sinn?

wenn ich keine ME mehr besitze, dann habe ich auch keine Berechtigung zum Besitz von Munition mehr! Dann kannst du auch deinen Vorrat vergessen und einem anderen Berechtigten überlassen.

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Deshalb wird bei uns gerade ein Vorschlag diskutiert, den passiven Mitgliedern künftig 18 Trainingstermine im Jahr zuzugestehen.

Hallo ripper, den passiven Mitgliedern 18 Trainingstermine zugestehen, das ist ein Schlag in das Gesicht der aktiven Schützen.

.....Mitglied oder Nichtmitglied....

Schnuffi

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So mancher SB (vor allem im Unterland) sieht das als Handlungsgrundlage an um den Munitionserwerb zu streichen.

Das ist unlogisch, denn entweder hat ein Sportschütze ein Bedürfnis für die Waffen und in der WBK gestempelte zugehörige Munition oder eben nicht.

Wie hier auch richtig gepostet wurde, obliegt die Bedürfnisprüfung bei organisierten Sportschützen (und um diese ranken sich hier ja sonderbare die unnötigen Diskussionen) letztendlich dem Verband, wozu im § 15 Abs. 1 Nr. 7 WaffG auch das Verfahren konkretisiert wird. Ab dem 4. Jahr sind keine Schießbücher mehr vorgeschrieben. Schon deshalb wäre eine Prüfung bei diesem Personenkreis eine Farce.

Abgesehen davon wird bei langjährigen Sportschützen fast ausnahmslos § 45 Abs. 3 WaffG den weiteren Waffenbesitz ohne WBK-Widerruf garantieren.

Ich wiederhole mich gerne nochmals: dieser neue § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG ist für andere Fälle geschaffen worden, nicht für organisierte Sportschützen - und dient zudem lediglich der Klarstellung am richtigen Ort im Gesetz, da Bedürfnisprüfungen schon vor dieser Regelungen über § 45 WaffG abgewickelt werden konnten.

Also unterm Strich viel Aufregung um nichts. Nur einige Waffenbehörden haben das wohl noch nicht begriffen und machen sich so unnötig Arbeit. :peinlich:

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Das ist unlogisch, denn entweder hat ein Sportschütze ein Bedürfnis für die Waffen und in der WBK gestempelte zugehörige Munition oder eben nicht.

Also unterm Strich viel Aufregung um nichts. Nur einige Waffenbehörden haben das wohl noch nicht begriffen und machen sich so unnötig Arbeit. :peinlich:

Ich hoffe das möglichst viele "Betroffene" diesen Beitrag lesen.

Danke SB!!! Meiner Meinung bist Du/seid Ihr eine vollkommen unterschätzte Informationsquelle in diesem Forum.

T

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Abgesehen davon wird bei langjährigen Sportschützen fast ausnahmslos § 45 Abs. 3 WaffG den weiteren Waffenbesitz ohne WBK-Widerruf garantieren.

Sorry, aber das verstehe ich nicht ganz. Unter § 45 Abs 3 finde ich:

"Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt."

Zunächst einmal handelt es sich anscheinend doch nur um eine KANN Vorschrift und zweitens lese ich hier keinen irgendwie gearteten "Bestandsschutz" für langjährige Sportschützen heraus. :confused: :confused:

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