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IGNORED

Unangemeldete Kontrollen wird es nicht geben


El Marinero

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Im Forum Waffenrecht giebt es eine eindeutige und klare Stellungsname zum Thema" Kontrolle". Dort kann man sich den "Verhaltenscodex" ( 3 A4 Seiten) zu Gemüte führen. Wer das gelesen hat und danach handelt, kann sich ganz entspannt zurücklehnen.

Um etwahigen Nachfolgediskussionen vorzubeugen;-an der Ausarbeitung haben Fachanwälte mitgewirkt! ! !

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Hier ist der komplette Text.

Wenn der Schutzmann zweimal klingelt ...

Kontrolle, Nachschau, Durchsuchung - was ist den Behörden erlaubt?

Für große Aufregung und Besorgnis bei Waffenbesitzern sorgt das mittlerweile im Waffengesetz ausdrücklich niedergeschriebene Recht der Ordnungsbehörden, in definierten Fällen Kontrollen im Haus des Waffenbesitzers durchführen zu können. Erstmalig ist dieses Recht im Waffengesetz direkt erwähnt; für die Ordnungsbehörden, wozu auch die Waffenrechtsbehörden gehören, waren diese Möglichkeiten auch schon vor dem 01.04.2003 in gewissem Umfang nach dem Polizeirecht der Länder gegeben.

Um die einzelnen Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsamt und/oder Vollzugspolizei) besser auseinander halten zu können, werden wir diese im Folgenden näher beleuchten.

Mitarbeiter der Waffenbehörde bzw. der Vollzugspolizei können aus verschiedenen Gründen und unter verschiedenen Voraussetzungen Räume bei Waffenbesitzern betreten. Grundsätzlich bestehen die Fälle der Überprüfung der sicheren Waffenaufbewahrung, die Verhütung dringender Gefahren, sowie weiterreichende Betretungsrechte bei Personen, die Waffenhandel, Waffenherstellung oder eine Schießstätte betreiben. Zwischen den einzelnen Möglichkeiten muß genau unterschieden werden. Den Betretungsrechten bei Schießstandbetreibern und im Waffenhandel werden wir uns im zweiten Teil der Serie näher widmen.

Überprüfung der sicheren Waffenaufbewahrung

Nach § 36 Abs. 3 WaffG ist zum einen der Waffenbesitzer verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Waffenrechtsbehörde die zur sicheren Aufbewahrung der Waffen getroffenen Vorkehrungen nachzuweisen.

Zum anderen kann die Behörde - dann, wenn begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung bestehen - vom Waffenbesitzer verlangen, daß er ihr Zutritt zum Ort der Waffenaufbewahrung gewährt.

Bevor Mitarbeiter der Waffenrechtsbehörde überhaupt bei einem Waffenbesitzer klingeln können, müssen bei der Behörde also erst einmal "begründete Zweifel" an der ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung bestehen. In der Regel ist davon auszugehen, daß die Behörde, ehe sie den Waffenbesitzer zu Hause besucht, erst schriftlich anfragen wird, wie die Waffen aufbewahrt sind.

Eine solche schriftliche Anfrage sollte der Waffenbesitzer nicht unbeantwortet lassen, er ist einerseits nach dem Gesetz zur Mithilfe verpflichtet und er kann andererseits mit der Antwort dem Entstehen von "begründeten Zweifeln" bei der Behörde entgegenwirken. Wird eine schriftliche Anfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet, so wäre dies schon ein Grund, der bei der Behörde Zweifel auslösen und einen "Hausbesuch" möglich machen kann.

Wenn es an der Türe klingelt ...

Da jedoch in den letzten Monaten öfter von der einen oder anderen Behörde - nennen wir es mal vorsichtig - individuelle Auslegungsarten einzelner Vorschriften des Waffengesetzes bekannt geworden sind, und weil vielleicht auch vereinzelt Waffenbesitzer bewußt oder unbewußt Anlaß zu "begründeten Zweifeln" der Ordnungsbehörde bieten könnten, hier einige "Goldene Regeln", die bei einer Kontrolle der sicheren Aufbewahrung zu beachten sind.

1. Immer höflich bleiben

Diese Regel steht bewußt - auch wenn sie im Umgang zwischen Menschen selbstverständlich sein sollte - oben auf unserer Liste, sie ist während der gesamten Anwesenheit der Behördenmitarbeiter zu beachten. Zum einen läßt sich in brenzligen Situationen mit den nötigen Umgangsformen mehr erreichen, als wenn man auf stur oder unfreundlich umschaltet, zum anderen ist zu beachten, daß über den Hausbesuch eine Aktennotiz angefertigt werden wird, die in die Waffenakte des Besuchten eingeheftet werden wird. Lassen Sie sich von den kontrollierenden Behördenmitarbeitern auch erläutern, aus welchen Gründen in Ihrem Fall die vom Gesetz geforderten "begründeten Zweifel" an der sicheren Waffenaufbewahrung vorliegen.

2. Zeugen hinzuziehen

Die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde werden in der Regel nicht alleine zu einem Hausbesuch erscheinen, sondern stets zu zweit. Auch für Sie als Waffenbesitzer gilt: Sie haben ebenfalls das Recht, nicht alleine dazustehen. Wenn Sie die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde ins Haus lassen oder sich mit ihnen an der Haustüre unterhalten, achten Sie stets darauf, daß eine zweite Person als Zeuge anwesend ist. Sie haben auch die Möglichkeit, die Behördenmitarbeiter im Falle einer Überprüfung in Ihrem Haus zu bitten, kurze Zeit zu warten, bis eine zweite Person von Ihrer Seite hinzugezogen werden kann.

3. Nicht mehr als unbedingt notwendig sagen

Sie sind nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Sollte auch nur der Verdacht einer Unstimmigkeit bei der Überprüfung der Aufbewahrung erscheinen (z.B. stimmen Rechnung des Schrankes und das Zertifikat des Schrankes nicht überein - oder gravierender, im Waffenschrank befinden sich Waffen, die nicht auf der WBK eingetragen sind), so äußern Sie sich nicht zu der Sache, versuchen Sie auch nicht, sich "rauszureden", es lauern hier zu viele Fallstricke. Meist lassen sich diese Unstimmigkeiten im Nachhinein ggf. mit anwaltlichem Rat schnell und einfach aufklären.

Umfang der Kontrolle

Überprüft wird die Waffenaufbewahrung und nur diese. Es darf keine "Hausdurchsuchung" oder ähnliches erfolgen. Hierzu müßte ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluß vorliegen. Grundsätzlich gilt, daß ein Betretungsrecht für Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur in Fällen dringender Gefahr besteht (im Einzelnen hierzu s.u.), dies bedeutet also, daß die "Kotrolleure" nicht ins Haus gelassen werden müssen. Im Einzelfall sollte man jedoch stets gut abwägen, ob man die Aufbewahrung der Schußwaffen überprüfen läßt oder ob man den Zutritt verweigert, da man - wie oben bereits dargelegt - eine Mitwirkungspflicht gegenüber der Behörde hat.

Gibt der Waffenbesitzer beispielsweise an, daß er seine Waffen alle im Waffenschrank im Keller aufbewahrt, so darf die Ordnungsbehörde im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle auch nur den angegebenen Kellerraum betreten und kontrollieren. Sie ist nicht befugt, im Wohn- oder Schlafzimmer nach weiteren Waffen zu suchen.

Welche Papiere sollten griffbereit sein?

Neben den waffenrechtlichen Erlaubnissen sollten die Papiere mit der Zertifizierung oder der Einstufung des Waffenschrankes ohne langes Suchen greifbar sein. Zur Hand sollte man auch haben: WBK, Munitionserwerbserlaubnis, ggf. Nachweis der rechtzeitigen Meldung von Munitionsaltbesitz. Befinden sich geliehene Waffen im Waffenschrank, so sollte zur schnellen Klärung am besten auch ein Leihvertrag vorhanden sein.

Auf eventuelle Fragen zum Schlüssel und Zweitschlüssel, von dessen Aufbewahrungsort kein Unberechtigter Kenntnis haben darf, sollte man vorbereitet sein.

Wenn der Waffenbesitzer nicht anwesend ist

Soweit eine andere Person anwesend ist, die für die Waffen berechtigt ist, könnte sich der Waffenbesitzer von ihr bei einer Kontrolle vertreten lassen, dies ist aber nicht gerade empfehlenswert. Der Waffenbesitzer sollte stets selbst bei einer Aufbewahrungsüberprüfung anwesend sein. Sollten die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde unangemeldet kommen und es ist beispielsweise nur der Ehepartner oder ein Kind im Haus, so sollte ganz klar gesagt werden, daß der Waffenbesitzer selbst der einzige ist, der Zugriff auf die Waffen hat und somit der einzige ist, mit dem die Aufbewahrung der Waffen besichtigt werden kann.

Auf keinen Fall darf eine Person, die nicht zum Umgang mit den Waffen berechtigt ist, den Beamten den Waffenschrank aufschließen. Obwohl dies eigentlich klar sein sollte, kann es nicht oft genug gesagt werden. Nur Berechtigte dürfen Zugriff auf die Waffen haben. Würde der nichtberechtigte Ehepartner den Ordnungsbehörden die verwahrten Waffen zeigen, so wäre dies die sicherste Möglichkeit, die waffenrechtlichen Erlaubnisse aufs Spiel zu setzen.

Ist der nichtberechtigte Ehe- oder Lebenspartner alleine zu Hause, sollte er den Beamten höflich zu verstehen geben, daß sie sich von der ordnungsgemäßen Aufbewahrung überzeugen können, jedoch nur, wenn der Waffenbesitzer persönlich im Hause ist, einfach weil man selbst gar keinen Zugriff auf die Waffen hat.

Persönliche Eignung

Überprüft werden darf im Rahmen eines "Hausbesuches" durch Behördenmitarbeiter nur die Waffenaufbewahrung. Einige Behörden vertreten die Auffassung, daß ihre Mitarbeiter oder gar die Vollzugspolizei Waffenbesitzer zu Hause besuchen könnten, um die persönliche Eignung zum Waffenbesitz (körperlich und/oder geistig) zu überprüfen. Dies ist vom Waffengesetz eindeutig nicht gedeckt. Sollte die Behörde Zweifel an der persönlichen Eignung des Waffenbesitzers haben, so kann sie ihm auferlegen, ein Gutachten beizubringen. Da Behördenmitarbeiter nicht aufgrund ihres eigenen Eindrucks vom Waffenbesitzer über dessen persönliche Eignung entscheiden können, ist auch ein Hausbesuch zu diesem Zweck nicht erlaubt.

Betretungsrecht bei dringender Gefahr

Etwas umfangreicher als das im ersten Teil näher erläuterte Betretungsrecht zur Aufbewahrungsüberprüfung ist das Betretungsrecht der Ordnungsbehörden in den Fällen von dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit. "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden." besagt das Waffengesetz.

Nach der überwiegend vertretenen Auffassung liegt eine dringende Gefahr schon bei gesteigerter Nähe und Wahrscheinlichkeit eines konkreten Schadenseintritts vor. Sie läge beispielsweise vor, wenn Herr X die Ordnungsbehörde verständigt, daß sich sein Nachbar betrunken mit einer Schußwaffe zum Fenster hinaus lehnt und auf Passanten zielt. In Fällen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfen Wohnräume auch gegen den Willen des Inhabers von Mitarbeitern der Ordnungsbehörden - dies wird dann in der Regel die Vollzugspolizei sein - betreten werden, um die Gefahr zu verhindern.

aus unserer Mitglieder-Zeitschrift "Forum news" Nr. 4 Dezember 2003

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Hier ist der komplette Text.

Der Text ist zwar interessant, aber nicht mehr aktuell. Nur ein paar Beispiele:

Zum anderen kann die Behörde - dann, wenn begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung bestehen - vom Waffenbesitzer verlangen, daß er ihr Zutritt zum Ort der Waffenaufbewahrung gewährt.

Das war 2003. Heute, 2009, braucht es keine "begründete Zweifel" mehr, sondern JEDER Legalwaffenbesitzer kann jederzeit zu Hause kontrolliert werden.

Umfang der Kontrolle

Überprüft wird die Waffenaufbewahrung und nur diese.

Wieder falsch. Heute, 2009, dürfen auch Munition und freie Waffen kontrolliert werden!

usw.

Insgesamt aber ein nützlicher Text, der belegt, wie relativ gut wir es mal hatten (noch viel besser hatten wir es vor 2002, weswegen mir auch das WaffG von damals trotz dem Anscheinswaffenparagraphen VIEL lieber wäre wie unser heutiger WaffG).

Grüße

Schwarzwälder

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Wäre halt interessant, "Der-Gärtner", wenn Du mehr zur Durchsuchung sagen würdest...

Falls Du dies nicht möchtest um keine Nachteile durch die Behörde zu erlangen, solltest Du dies ebenfalls äussern, damit wir den Grund Deiner Verschwiegenheit kennen...

Gruß

IMI

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Wieder falsch. Heute, 2009, dürfen auch Munition und freie Waffen kontrolliert werden!

Grüße

Schwarzwälder

Nun laß doch mal die Kirche im Dorf, es geht um die Kontrolle der Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, wie sie auf Deiner WBK eingetragen ist!

Mehr nicht!

Kannst natürlich die "Anno-Dunnemals" frei erworbene SRS Pistole ohne PTB Zeichen ruhig zur Prüfung vorlegen!

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... es geht um die Kontrolle der Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, wie sie auf Deiner WBK eingetragen ist!

Mehr nicht!...

Warum steht es dann nicht so im Gesetzestext? :peinlich:

Ist wie mit dem KWS - wurde der auch eingeführt um ahnungslose ansonsten gesetzestreue Bürger in der Silversternacht reihenweise zu kriminalisieren?

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Warum steht es dann nicht so im Gesetzestext? :peinlich:

Ist wie mit dem KWS - wurde der auch eingeführt um ahnungslose ansonsten gesetzestreue Bürger in der Silversternacht reihenweise zu kriminalisieren?

Ist doch dasselbe, wie mit meiner Frage nach dem Personenkreis, die die Kontrollen durchführen dürfen.

Das Gesetz lässt den Behörden ausreichend Luft für eigene Interpretationen und ausreichend die Interpretation des Gesetzes durch die Waffenbesitzer entgegenzutreten.

Meine Frage an Dr. Schäuble wurde eingestellt:

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgan...31.html#q231531

Frage an Dr. Wiefelspütz:

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_dieter_...37.html#q231137

Frage an Dr. Ruppert (FDP) Kandidat für den Hochtaunuskreis incl. Antwort:

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_stefan_...33.html#q231533

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Nachdem ich ja eine Antwort von Dr. Schüble erhalten hatte, wurde auch menier Folgefrage veröffentlicht:

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgan...24.html#q233024

eine weitere Frage einer anderen Person zu dem Thema, finde ich ein wenig arg heftig und fehl am Platz.

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgan...82.html#q233082

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Wieder falsch. Heute, 2009, dürfen auch Munition und freie Waffen kontrolliert werden!
§ 36 * Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder

die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde

die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben

außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt

zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren

für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit

der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

*WaffG

Mein lieber Schwarzwälder, sofern du bei deinen obigen Ausführungen Kontrollen im Sinne von § 36 WaffG meinst, sind deine Ausführungen zu den "freien Waffen" unrichtig. Wobei ich voraussetze, dass du mit "freien" Waffen nichterlaubnispflichtige Waffen meinst.

Gruss

SWJ

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Mein lieber Schwarzwälder, sofern du bei deinen obigen Ausführungen Kontrollen im Sinne von § 36 WaffG meinst, sind deine Ausführungen zu den "freien Waffen" unrichtig. Wobei ich voraussetze, dass du mit "freien" Waffen nichterlaubnispflichtige Waffen meinst.

Gruss

SWJ

Hallo Schwarzwildjäger,

es ist Auslegungssache und leider gilt im WaffG eigentlich immer die ungünstigst mögliche Auslegung:

§36 WaffG

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt (das betrifft auch nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen und "freie" Munition!!), hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden (das betrifft auch nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen wie z.B. Gaspistolen!),...

...

(3)

...außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 (das betrifft also auch die in Absatz 1 genannten Pflichten bezüglich "freier" Waffen und deren Munition!) Zutritt

zu den Räumen zu gestatten, in denen die (hier steht nicht "dieser", d.h. es ist kein eindeutiger Bezug auf die vorgenannten erlaubnispflichtigen Waffen!!!) Waffen und die Munition (Cave: es steht nirgends "erlaubnispflichtige Munition") aufbewahrt werden.

Dass meine Sicht (leider) auch von Behörden geteilt wird, kann man an karlymans Beitrag erkennen. Er schrieb ja, dass manche Waffenbehörden in BaWü vorab schon Auskunftsbögen zur Aufbewahrung ausfüllen lassen, in denen man nicht nur die Anzahl/Art erlaubnispflichtiger Waffen, sondern auch "freier" Schusswaffen abfrägt. Wie eben üblich wird das WaffG IMMER in der für uns ungünstigst möglichen Weise ausgelegt.

Natürlich wäre das eine riesige Chance, diesen Passus vom BVerfG einkassieren zu lassen, denn es ist so ausgelegt ein klarer Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot im GG. Bürger, die nur erlaubnisfreie Gaswaffen besitzen, werden nicht kontrolliert - aber bei LWB, die neben den unten im Keller eingeschlossenen scharfen Waffen noch eine Gaswaffe im Nachttisch eingeschlossen haben, kommt die Kontrolltruppe noch ins Schlafzimmer gestürmt, wühlt in des Bürgers Nachttischchen rum - und wehe der Bürger hat im Gaswaffenmagazin noch ein Gaspatrönchen stecken - dann werden alle Waffen eingezogen, die Zuverlässigkeit ist hin und die berufliche Existenz (Büma, Wachdienstler, Berufsjäger) ggf. vernichtet - und das alles bloß, weil man als LWB Bürger 2. Klasse ist!

Grüße

Schwarzwälder

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Gast 007-sucker@fvlw.de
und wehe der Bürger hat im Gaswaffenmagazin noch ein Gaspatrönchen stecken - dann werden alle Waffen eingezogen, die Zuverlässigkeit ist hin und die berufliche Existenz (Büma, Wachdienstler, Berufsjäger) ggf. vernichtet

Ach ja? Eigentlich ist das bei mir so Dauerzustand. Eine SSW die nicht fertiggeladen ist, ist irgendwie unnütz.

Selbst auf der Strasse hatte die Polizei noch nie was gegen diesen Ladezustand einzuwenden.

Hat mir nur den Tip gegeben, das Magazin nicht ganz voll zu machen, weil sonst die Feder auf Dauer ausleiern könnte.

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