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IGNORED

Bitte um Tipps: "Wie beantrage ich für die geerbte Pistole eine WBK richtig"?


summertime

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Liebe WAFFEN-online Leser!

Folgende Situation ist entstanden, bei der ich um Eure Mithilfe bitte.

Mein Vater, der leider im Februar 2007 verstorben ist, hat mir eine Walter-Pistole vom Kaliber 6,35 mm vererbt. Die Waffe wurde offiziell angemeldet und es liegt seit 1974 liegt auch eine Waffenbesitzkarte vor.

Er hat mir 1992 ein Testament "Mein letzter Wille" geschrieben, dass ich der alleinige Erbe dieser Waffe bin.

Leider habe ich es versäumt, innerhalb 4 Wochen nach Ableben meines Vaters, für mich auf diese Waffe eine neue WBK zu beantragen.

Mittlerweile hat meine Mutter ein Schreiben von der Kreisverwaltung erhalten, dass die Kreisverwaltung wegen waffenrechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist, über den Verbleib der Schusswaffe Nachforschungen anzustellen.

Zitat: Waffenerwerb von Todes wegen nach § 20 Waffengesetz - WaffG -;

hier: Schusswaffe aus dem Nachlass des Herrn XXXXXX

Frage? Wie gehe ich am besten vor? Ich möchte die Waffe weder abgeben, noch unbrauchbar gemacht bekommen.

Am besten lege ich dem Ordnungsamt den Erbschein und die WBK meines Vaters vor, um mir dann anhören zu müssen, sorry, Sie haben leider die Frist für die ordnungsgemässe Beantragung der WBK versäumt.

Ich bitte um Eure Mithilfe und verbleibe mit

mit freundlichen Grüßen

Summertime

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Wenn du selbst Jäger oder Sportschütze bist und eine grüne WBK hast, wird es keine Probleme geben. Hast du keine WBK, muß die Waffe besonders gesichert werden. Amatix oder ä. Ist aber sehr teuer. Ob sich das lohnt ?? oder das Schießeisen verkaufen. Muß man gut abwägen was man will

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Hallo Pegasys

Wenn du selbst Jäger oder Sportschütze bist und eine grüne WBK hast, wird es keine Probleme geben. Hast du keine WBK, muß die Waffe besonders gesichert werden. Amatix oder ä. Ist aber sehr teuer. Ob sich das lohnt ?? oder das Schießeisen verkaufen. Muß man gut abwägen was man will

Genau das will meine Behörde nicht. Ich soll entweder die Pistole auf mein Kontigent nehmen oder blockieren.

Bis bald

Marcus

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Wenn du selbst Jäger oder Sportschütze bist und eine grüne WBK hast, wird es keine Probleme geben...

Das möchte ich in Anbetracht des o.g. Vorgangs gewaltig in Zweifel stellen!

Man kann hier eigentlich nur den Gang zu einem fachlich qualifizierten Anwalt empfehlen, m.E. kann man zu nichts anderem raten.

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Wer die Frist für die Beantragung der Erben-WBK versäumt hat hat keinen Anspruch mehr auf deren Erteilung. Im schlimmsten Fall ist man sogar wegen illegalem Waffenbesitz dran.

Der Trick der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand funktioniert auch nicht (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 04.06.2004 - Az. 04.06.2004).

Die Voraussetzungen für die Erteilung der vom Kläger beantragten Waffenbesitzkarte richten sich – mangels einer Übergangsregelung – zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem zum 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, BGBl. I, Seite 3970, berichtigt Seite 4592, im Folgenden: Waffengesetz –WaffG-). Gemäß § 20 Satz 2 WaffG ist dem Erwerber infolge eines Erbfalls die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Diese Vorschrift sieht eine Privilegierung des Erwerbers infolge eines Erbfalls insofern vor, als dieser Erwerber die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 WaffG nicht nachweisen muss. Diese Privilegierung greift nur ein, wenn die in § 20 Satz 1 WaffG festgelegte Antragsfrist durch den Erwerber infolge eines Erbfalls gewahrt wird. Dies folgt daraus, dass in § 20 Satz 2 WaffG ausdrücklich auf die „gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis“ Bezug genommen wird, wo gerade diese Frist geregelt ist. Gemäß § 20 Satz 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen.
VG Ansbach, Urteil vom 20.12.2005 - Az. AN 15 K 05.02564
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Wer die Frist für die Beantragung der Erben-WBK versäumt hat hat keinen Anspruch mehr auf deren Erteilung. Im schlimmsten Fall ist man sogar wegen illegalem Waffenbesitz dran.

Drücken wir es mal so aus: Es ist nach dem WaffG zunächst einmal eine OWi nach § 53 (1) Nr. 7; trotzdem ist die Sache aber natürlich problematisch.

Ohne das o.g. Urteil jetzt gelesen zu haben: Darmstadt besticht mitunter durch eigentümliche Ansichten.

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Drücken wir es mal so aus: Es ist nach dem WaffG eine OWi nach § 53 (1) Nr. 7 (trotzdem ist das aber natürlich problematisch).

Ohne das o.g. Urteil jetzt gelesen zu haben: Darmstadt besticht mitunter durch eigentümliche Ansichten.

Stimmt, ist nur eine OWi, hatte ich vergessen.

Der Erbe hat allerdings darauf zu achten, dass er innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung des Erbes vorgeschriebenen Frist (von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls: § 1944 BGB), die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Waffen oder die Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte, bei der zuständigen Behörde beantragen muss, sofern er die Waffen selbst behalten will. Für einen Vermächtnisnehmer oder eine durch eine Auflage begünstigte Person beginnt diese Monatsfrist mit dem Erwerb der Schusswaffen. Wer gegen diese Anmeldefrist verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i. S. von § 53 Abs. 1 Ziff. 7 WaffRNeuRG.
Frank, Rechtsfragen beim Tod eines Jägers/Jagdpächters, ZEV 2005, 475, 476
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Ein "Schreiben" von irgendwann an irgendwen, so es denn überhaupt existiert (und die mündliche Ankündigung zählt icht :) ) ist doch kein Testament. Ist die Mutter sonst Erbin, wie meist üblich, erbt sie doch auch. Da sie wohl an dem Erbe kein Interesse haben wird, kann sie doch versuchen, die Waffe auf ihren Sohn "weiter zu vererben" - wennn ich mich da richtig erinnere??

Edit meint, nach dem Schreiben der Verwaltung wird doch wohl die Mutter Erbin auch der Waffe sein???

Wichtig: Erst nachdenken - dann nicht antworten.

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Hm, könnte sich hier die Amnestie günstig auswirken ?

Ich denke nicht, die Behörde hat ja schon Kenntnis, bzw. sucht schon die Waffe!

Da sie aber noch sucht, wird auch noch kein Strafverfahren eingeleitet sein, so dass ich erst einmal telefonischen Kontakt zu dem Sachbearbeiter aufnehmen würde.

Da er sicherlich erfahren wird, wo sich die Waffe befindet, wird er spätestens dann eine Strafanzeige an die zuständige Polizeidienststelle weiterleiten und dann unterliegt die Waffe gem. § 54 WaffG der Einziehung und sie ist weg!

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Gast solideogloria
Nein, denn die Amnestie gilt nur für die Abgabe mit nachfolgender Vernichtung illegaler Waffen. Eine Übernahme in den Legalbesitz ist nicht vorgesehen.

Hallo Fyodor, diese Aussage scheint mir nicht richtig zu sein.

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...=385946&hl=

Überlassen an Berechtigte ist nach der Aussage dieses Thread wohl ein gangbarer Weg, der von der Amnestie auch umfasst wird. Eine "Vernichtungspflicht" habe ich auch nicht finden können. Es ist ja auch immer noch gute und gängige Praxis bei vielen Ämtern Waffen an Berechtigte weiterzuverkaufen.

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Im NOrmalfall kommt doch nach dem Tode NIEMAND von der FAmilie an die Waffen, da sie sich in einem Tresor befinden. Nur ein Berechtigter darf dann, wenn der Schlüssel vorhanden ist oder der Code, den Tresor öffnen. Das kann man doch auch die Behörde machen lassen.

Wenn dan über die von der Behörde im Tresor gefundenen Waffen ein Testament vorliegt - um so besser.

Anmeldefristen dürfen dabei dann aj erst anlaufen, denn vorher weiß ja niemand gar nie nichts. Nur die Behörde weiß genau, was vorhanden sein muss. Ob es im Schrank ist, kann ja niemand überprüfen.

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Liebe WAFFEN-online Leser!

Folgende Situation ist entstanden, bei der ich um Eure Mithilfe bitte.

Mein Vater, der leider im Februar 2007 verstorben ist, hat mir eine Walter-Pistole vom Kaliber 6,35 mm vererbt. Die Waffe wurde offiziell angemeldet und es liegt seit 1974 liegt auch eine Waffenbesitzkarte vor.

Er hat mir 1992 ein Testament "Mein letzter Wille" geschrieben, dass ich der alleinige Erbe dieser Waffe bin.

Leider habe ich es versäumt, innerhalb 4 Wochen nach Ableben meines Vaters, für mich auf diese Waffe eine neue WBK zu beantragen.

Mittlerweile hat meine Mutter ein Schreiben von der Kreisverwaltung erhalten, dass die Kreisverwaltung wegen waffenrechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist, über den Verbleib der Schusswaffe Nachforschungen anzustellen.

Zitat: Waffenerwerb von Todes wegen nach § 20 Waffengesetz - WaffG -;

hier: Schusswaffe aus dem Nachlass des Herrn XXXXXX

Frage? Wie gehe ich am besten vor? Ich möchte die Waffe weder abgeben, noch unbrauchbar gemacht bekommen.

Am besten lege ich dem Ordnungsamt den Erbschein und die WBK meines Vaters vor, um mir dann anhören zu müssen, sorry, Sie haben leider die Frist für die ordnungsgemässe Beantragung der WBK versäumt.

Ich bitte um Eure Mithilfe und verbleibe mit

mit freundlichen Grüßen

Summertime

tja ich denke ohne anwalt wird das nix mehr es sei denn du kennst den sachbearbeiter gut und der drückt beide augen ganz feste zu! aber seien wir mal ehrlich, daß hast du völlig vergeigt und sowas darf eigentlich nicht passieren bei waffenbesitzern!

sorry, aber ich könnte deinen sachbearbeiter verstehen wenn er dir bei der derzeitigen lage die übernahme der waffe verweigert wegen unzuverläßigkeit!

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Gast solideogloria
tja ich denke ohne anwalt wird das nix mehr es sei denn du kennst den sachbearbeiter gut und der drückt beide augen ganz feste zu! aber seien wir mal ehrlich, daß hast du völlig vergeigt und sowas darf eigentlich nicht passieren bei waffenbesitzern!

sorry, aber ich könnte deinen sachbearbeiter verstehen wenn er dir bei der derzeitigen lage die übernahme der waffe verweigert wegen unzuverläßigkeit!

Ich muß jetzt ein wenig interpretieren, aber ich gehe mal davon aus, dass der TE bisher keine WBK hat. Dann fällt mein Vorschlag mit dem Überlassen an einen Berechtigten leider auch flach im (im Rahmen der Ammnestie)

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Moin @Lobo's,

dass es im "richtigen" Leben anders läuft, wissen wir beide, daher ja wohl auch die Hysterie um die Kontrolle der Aufbewahrung!

(Schlüssel um den Hals, Testament im Waffenschrank zur sicheren Aufbewahrung!) :traurig_16:

Klar Uwe- das richtige (überprüfbare) Leben! Aber Beisspiel ehem. Arbeitskollege. Verstirbt nach Schalganfall. Kann nichts mehr sagen oder machen vorher.

Waffentresor zu. Keiner kommt ran, wie es eben sein muss. Meldung nach Beerdigung usw. an die Behörde, dass WBK gefunden. Was tun? SB kommt vorbei, versiegelt den Tresor.

Anschließend wird die Familie gebeten den Schlüssel zu suchen.

DAs Finden gelingt in der Garage nach zwei Wochen. SB kommt, erbricht Siegel und öffnet Schrank. Nach Vergleich mit WBK ist alles da. JETZT geht es an die Erberei nach Testament.

:s75:

Aber: ich glaube, nicht jeder begreift wirklich, was von ihm verlangt wird!! Und noch weniger, was er tun kann/muss/darf OHNE einen Verstoß zu begehen.

Auch glaube ich, dass noch so gut gemeinte Ratschläge hier einfach verpuffen. Also müssen sie selber lernen, auch wenn`s wehtut

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Nur mal so als Hinweis: wenn Erben-WBK nur nach strenger Einhaltung der Monatsfrist ausgestellt werden würden, gäbe es pro Jahr höchstens 3 oder 4 Stück davon in ganz Deutschland, denn so gut wie kein Erbe meldet sich selbst bei der Waffenbehörde und bis die vom Tod erfahren und die ermittelten Erben angeschrieben hat, vergehen im Regelfall mindestens zwei Monate. :rolleyes:

Nicht nur der Erbe hat hier also geschlafen, sondern auch die Waffenbehörde (oder das Einwohnermeldeamt oder das Notariat bei der Erbenermittlung). Warum ? Ganz einfach: weil die Meldebehörden seit dem 01.04.2003 alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis in der Meldedatei gespeichert haben und seitdem verpflichtet sind Wegzug, Namensänderung und Tod (inzwischen auch den Zuzug) solcher Einwohner der Waffenbehörde zu melden. Wenn hier im Fall eine Waffenbehörde so spät angesch... kommt und meint auf eine Frist pochen zu müssen, soll sie sich erst mal an der eigenen Nase fassen ! <_<

Bei Todesfällen gibt es im übrigen auch so etwas wie Pietät und wer im Familienkreis schon einen erlebt hat, weiß wovon ich spreche. Da hat man so viel Sachen um die Ohren, dass nicht alles zeitnah erledigt werden kann. Gerade bei Waffen ist es sehr oft so, dass die Erben gar nix davon wissen und die Teile erst viele Monate (oder Jahre) später beim aus- und aufräumen auftauchen. Also schön den Ball flach halten. Zu dieser Thematik gabs vor Jahren auch mal eine Abhandlung vom BMI, dass man das (sinngemäß) mit der Frist nicht so eng sehen soll und es nicht statthaft sei, eine OWI nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG zur Anzeige zu bringen. Bevor der in der Folge darauf stattfindende unerlaubte Waffenbesitzer strafrechtlich erfasst wird, solle darauf hingewirkt werden, dass die Erben-WBK erteilt wird (wohl vergleichbar mit der Verlängerung bzw. erneuten Ausstellung einer abgelaufenen Wiederladererlaubnis, wenn jemand noch Nitropulver besitzt).

Letztendlich geht es doch darum, die Erbwaffen wieder einem Berechtigten einzutragen. Nur wer ganz offensichtlich die Sache vertrödelt und sich keinen Kamm drum schert, das möglichst rasch über die Bühne zu bekommen, wird an der Monatsfrist scheitern.

In der Praxis behelfen sich die Waffenbehörden damit, dass als Annahme des Erbes (wie für Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigte konkret gesetzlich bestimmt) das Datum der Inbesitznahme der Waffe zählt und die Monatsfrist erst ab da an zu laufen beginnt. Somit können auch alle restlichen 99% Erbfälle bearbeitet werden. :)

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Nur mal so als Hinweis: wenn Erben-WBK nur nach strenger Einhaltung der Monatsfrist ausgestellt werden würden, gäbe es pro Jahr höchstens 3 oder 4 Stück davon in ganz Deutschland, denn so gut wie kein Erbe meldet sich selbst bei der Waffenbehörde und bis die vom Tod erfahren und die ermittelten Erben angeschrieben hat, vergehen im Regelfall mindestens zwei Monate. :rolleyes:
Dass eine Behörde sagt: Hauptsache, die Waffen des werten Verblichenen sind sicher und gut bei einem Berechtigten untergebracht, ist sympathisch, entspricht aber nicht der Rechtslage. Ich würde mich mit auf diese Weise erworbenen Waffen nicht wohl fühlen.
Ich sehe das wie Col. Hahti. Mit so einer Erben-WBK sitzt man auf dem heißen Stuhl. Wegen Rechtswidrigkeit kann die jederzeit zurückgenommen werden. Die SBs kommen auch in Erklärungsnot, wenn der Erbe was mit den Waffen anstellt und die Medien berichten, dass der die Waffen eigentlich nicht hätte haben dürfen.

Nur weil die Behörde mal einen Fehler gemacht hat bedeutet das nicht, dass man einen Rechtsanspruch hat, dass sich die Behörde einem selbst gegenüber auch rechtsfehlerhaft verhält und eine WBK erteilt. Außerdem ist es nicht Aufgabe der Behörde, dem Erben den Ar*** (sorry wegen der Ausdrucksweise) hinterherzutragen. Beamte sind ja leider nicht Diener des Volkes, sondern der Politiker. Nur denen sind sie untertänigst verpflichtet.

Pietät hat leider hinter den Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückzustehen. Es ist dem BILD-Leser nicht vermittelbar, dass man aus Rücksicht auf die Angehörigen eines Toten rechtswidrigerweise eine WBK erteilt und somit eine (angeblich bereits durch den bloßen Besitz begründete) Gefahr schafft für das Leben noch aktuell lebender Menschen.

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