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IGNORED

WBK Abgabe


edmeloy

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Geschrieben

Hallo zusammen.

Ich habe eine WBK und lebe seit geraumer Zeit im Ausland.

Nun bekam ich vor geraumer Zeit die Aufforderung, da ich kein "Bedürfniss" in D erbringen kann, meine WBK`s abzugeben. Welche ich als guter Gesetzesbürger dann auch einschickte.

Im Nachhinein kam mir nun die Frage: "Kann die Forderung rechtens sein?"

- Ich habe die Sachkundeprüfung ausgeführt und den Lehrgang dazu bezahlt.

- Ich habe für die WBK und für jeden ihrer Einträge bezahlt.

- Jede polizeiliche Überprüfung (Anfrage) wird vom Schüzen bezahlt.

Ist damit das Dokument nicht mein Eigentum?

Davon abgesehen, ich übe meinen Sport im Ausland weiterhin aus. Welches der Behörde aber nicht genügte. Das Bedürfniss müsse in D bestehen?

Wie auch immer die Papiere sind abgegeben. Mich interessiert es nur mal Grundsätzlich wie der Sachverhalt hierzu ist???

Edmeloy

Geschrieben

Das Dokument ist tatsaechlich Dein Eigentum. Wenn alle Waffen ausgetragen sind und - z.B. bei einer gelben WBK - die weitere Erwerbsmoeglichkeiten gestrichen werden, kannst Du die WBK als Erinnerung behalten.

Davon abgesehen, ich übe meinen Sport im Ausland weiterhin aus. Welches der Behörde aber nicht genügte. Das Bedürfniss müsse in D bestehen?

Habe gerade die gleiche Diskussion mit der Behoerde..... und so langsam wird das Beduerfnis nach D zurueckzukehren immer geringer. Es gibt auch noch Behoerden, die das Training im Ausland mit in Deutschland gemeldeten Waffen anerkennen, mit im Ausland erworbenen aber nicht.

Geschrieben

Hi Boule.

Danke für die Info. Wattenscheid. Die Waffen sind also nicht mein Eigentum? Das würde bedeuten ich hätte sie zu verkaufen von Amtswegen? Abgesehen von den ideellen Werten. Enteignung durch die Hintertür?

Whatever, Papiere sind nach D, meine Sportgeräte sind hier NZ. :rolleyes: Da soll der Amtschimmel mal ruhig weiter wiehern.

Irgendwie unvorstellbar.

Gruß Edmeloy

Geschrieben

Waffenrechtliche Erlaubnisdokumente sind bei WIDERRUF oder RÜCKNAHME auf Aufforderung der Behörde dieser auszuhändigen.

Ansonsten gibt es kein "Ablaufen", "Ungültigwerden" o.ä., es sei denn, es ist im Dokument von vorne herein ein Gültigkeitsdatum/Frist vermerkt.

Zurückgeben muss man sie nur nach Aufforderung - und dann lässt sich drüber streiten. Schließlich wurde sie bezahlt, auch wenn einige meinen, es wurde nur für den Stempelabdruck dr Behörde gezahlt.

Geschrieben

@edmeloy

An deiner Stelle würde ich mir nur einen Kopf machen wenn du nicht dauerhaft ins Ausland ausgewandert bist.

Wenn es dauerhaft sein sollte so denke ich teilst du den deutschen Behörden mit daß sich die Waffen nicht mehr auf

dem Hoheitsgebiet der BRD befinden, gibst deine WBk ab und fertig.

Geschrieben
Wenn es dauerhaft sein sollte so denke ich teilst du den deutschen Behörden mit daß sich die Waffen nicht mehr auf

dem Hoheitsgebiet der BRD befinden, gibst deine WBk ab und fertig.

Wenn Waffen dauerhaft ins Ausland sollen braucht man aber eine Verbringungserlaubnis.

Geschrieben

Ich denke die wird er gehabt haben als er die Waffen ins Ausland gebracht hat.

Der Behörde geht es darum daß niemand der dauerhaft im Ausland lebt hier in der BRD eine WBK besitzen darf.

Irgendwie verständlich.

Geschrieben

Ich denke, wer im Ausland Fuß gefasst hat, der bleibt auch dort.

Sehe ich bei meinen Verwandten in Schweden, Canada, und Österreich. Da kommt keiner mehr zurück in die Bananenrepublik Deutschland.

Geschrieben
Der Behörde geht es darum daß niemand der dauerhaft im Ausland lebt hier in der BRD eine WBK besitzen darf.

Irgendwie verständlich.

Hallo Königstiger,

für mich nicht so recht.

Was ist z. B., wenn der WBK-Besitzer seine überwiegenden Lebensinteressen wieder in der BRD wahrnehmen will?

Soll er dann alles neu beantragen?

Wie sehen dann die waffenrechtlichen Bestimmungen (in diesem unseren Lande) aus?

Sind dann alle in seinem Besitz befindlichen Waffen noch genehmigungsfähig und falls ja - unter welchen Voraussetzungen???

MfG

Pirol 2

Geschrieben
@edmeloy

An deiner Stelle würde ich mir nur einen Kopf machen wenn du nicht dauerhaft ins Ausland ausgewandert bist.

Wenn es dauerhaft sein sollte so denke ich teilst du den deutschen Behörden mit daß sich die Waffen nicht mehr auf

dem Hoheitsgebiet der BRD befinden, gibst deine WBk ab und fertig.

Dann würde ich den ... nicht mal mehr antworten. :00000733:

Geschrieben
Wie sehen dann die waffenrechtlichen Bestimmungen (in diesem unseren Lande) aus?

Sind dann alle in seinem Besitz befindlichen Waffen noch genehmigungsfähig und falls ja - unter welchen Voraussetzungen???

Würd mich auch interessieren, speziell für die Schweiz. Aus persönlichem Interesse :rolleyes:<_<

Benny

Geschrieben
Würd mich auch interessieren, speziell für die Schweiz. Aus persönlichem Interesse :rolleyes:<_<

Benny

Hey Benny,

willste dich vom Acker machen? :s84:

gruß

Iceman

Geschrieben

Das hat so seine Richtigkeit, denn wer in Deutschland schießen möchte, sollte dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wenn Du fast nur im EU-Ausland lebst und die Waffen sich dort befinden (ich geh mal davon aus, dass alles rechtmäßig mit Verbringungserlaubnis abgewickelt wurde), reicht doch ein Feuerwaffenpass mit Einladung für die Mitnahme aus und gut ist. Wo ist das Problem ?

Umgekehrt ist es übrigens auch sehr schwierig, denn "Auslandsschützen" sind keine Sportschützen im eigentlichen Sinne. Da sie nicht besser gestellt werden dürfen als inländische Schützen, ist der Bedürfnisnachweis in diesen Fällen sehr aufwändig und schwierig.

Geschrieben

Rechtlich ist die Sache (relativ) klar.

Aber es wird wieder mal der ganze Unsinn unserer verkrampften "Bedürfnis"-Regelung aufgezeigt.

Andernorts funktioniert der legale Waffenbesitz freier und deutlich unbürokratischer, und das ohne jeglichen Verlust an Sicherheit.

Geschrieben
Das hat so seine Richtigkeit, denn wer in Deutschland schießen möchte, sollte dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wenn Du fast nur im EU-Ausland lebst und die Waffen sich dort befinden (ich geh mal davon aus, dass alles rechtmäßig mit Verbringungserlaubnis abgewickelt wurde), reicht doch ein Feuerwaffenpass mit Einladung für die Mitnahme aus und gut ist. Wo ist das Problem ?

Umgekehrt ist es übrigens auch sehr schwierig, denn "Auslandsschützen" sind keine Sportschützen im eigentlichen Sinne. Da sie nicht besser gestellt werden dürfen als inländische Schützen, ist der Bedürfnisnachweis in diesen Fällen sehr aufwändig und schwierig.

Lieber Sachbearbeiter,

und wenn er nach zwei, drei Jahren wieder nach Deutschland zurückkommt? Kann er sich dann seine WBKs gleich wieder (natürlich gegen entsprechende Gebühr!) vollständig ausstellen lassen? Oder muss er wieder den langen Weg durch alle Instanzen gehen, womöglich mit Wartefristen, wenn er mehr als zwei Waffen besitzt?

Nix für ungut, aber merkst Du eigentlich, was für einen kruden Blödsinn Du da gerade von Dir gegeben hast?

Für ein paar aufklärende Worte wäre ich Dir sehr verbunden...

Gruß, Ronald

Geschrieben
Das hat so seine Richtigkeit, denn wer in Deutschland schießen möchte, sollte dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wo steht denn das ?

Ist diese ganze Geschichte eine Auslegungsfrage, oder gibts auch fundierte Gesetzesgrundlagen,

bzw. Musterurteile.

Mich könnte das gleiche Schicksal ereilen, da ich eventuell nächstes Jahr für 3-4 Jahre ins

Ausland (nicht Europa) gehe und meine Waffen nicht abgeben möchte, da eine Rückkehr

fest vorgesehen ist.

Geschrieben
Nix für ungut, aber merkst Du eigentlich, was für einen kruden Blödsinn Du da gerade von Dir gegeben hast?

Hast Du von jemandem, dessen Arbeitsplatz durch kruden Unsinn (Waffengesetz) gesichert wird eine andere Aussage erwartet?

Ich will unseren SB hier nicht persönlich angreifen, aber zu viele unsinnige Gesetze machen in unserem Lande zu viele (grundsätzlich überflüssige) Stellen in der Verwaltung notwendig.

Deutschland verwaltet sich in die Pleite.

Geschrieben
Umgekehrt ist es übrigens auch sehr schwierig, denn "Auslandsschützen" sind keine Sportschützen im eigentlichen Sinne. Da sie nicht besser gestellt werden dürfen als inländische Schützen, ist der Bedürfnisnachweis in diesen Fällen sehr aufwändig und schwierig.

Sehr kryptomanisch was du hier sagen oder besser nicht sagen willst... Als du noch zu Dienstzeiten geschreiben hast, war es einfacher zu herauszulesen und auch besser fundiert, was du meintest.

Gruss

SWJ

Geschrieben

Im Grunde ist das Ganze mit den "Auslandsschützen", dem (evtl. nur vorübergehenden) Wohnsitz im "Ausland" oder dem vorübergehenden

Verbringen von Waffen ins "Ausland" zum sportlichen oder jagdlichen Schießen doch ein schlechter Witz - zumindest was die EU angeht.

Offene und faktisch "grüne" Grenzen, Handelsfreiheit, Gewerbefreiheit, Niederlassungsfreiheit in der EU.

Aber im Waffenrecht werden, bildlich gesehen, meterhohe Mauern zwischen den EU-Mitgliedern errichtet bzw. beibehalten!

Wobei SB (da lediglich "Exekutive") nichts dafür kann - der (in diesem Fall) europafeindliche Murks kommt aus Berlin...

Geschrieben

Ich suche immer noch im WaffG nach dem Passus der als Grundlage für eine

WBK zum einen den ständigen Wohnsitz in DE voraussetzt und zum anderem,

dass das weiterbestehen des Bedürfnisses nur gilt, wenn der Schießsport

IN Deutschland ausgeübt wird.

Wo steht, dass ich nicht im Ausland nach den regeln einer deutschen

Sportordnung schießen kann und so auf meine regelmäßigkeit

komme.

Komme gestern zurück aus CZ und hatte dort beruflich zu tun. Hatte

drei Waffen mit und war mit einem Kollegen auf einer super schönen

Schießanlage. Dieses Schießen habe ich ganz brav in meine Schießbuch

eingetragen und mir abzeichen lassen.

Geschrieben

Meine Aussagen basieren auf den Aussagen des letzten VwV-Entwurfs von 2006. Da steht zu den Auslandsschützen eine Menge drin. Kannst ja gerne mal selbst dort nachlesen.

Im übrigen gilt für die Zuständigkeit, dass diese dort besteht, wo der gewöhnliche Aufenthalt stattfindet. Deine Beleidigungen darfst Du also gerne zurücknehmen. Und wenn Du es immer noch nicht glaubst, lass es Dir mal vom BVA Köln erklären. Die sind nämlich für Deutsche Staatsangehörige zuständig, die im Ausland wohnhaft sind.

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