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3 Wettkämpfe für VR-Flintenbesitzer jetzt Pflicht, weil VRF nicht zum Grundkontingent zählt?


Schwarzwälder

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Hallo, diesmal die reale Situation eines Sportschützenkollegen von mir:

Der Schütze besitzt noch auf altem WaffG (vor 2002)

a) eine Selbstladepistole

b ) eine Vorderschaftrepetierflinte

c) eine SL-Büchse (nach 2002 erworben, hat er inzwischen veräußert)

Mit a) und c) hat er in den letzten Jahren immer wieder an Wettkämpfen teilgenommen, mit b ) aber nur gelegentlich trainiert - Wettkämpfe hat er damit nie bestritten.

Nun hat man ihm (BdMP-SLG) erzählt, er müsse ab sofort jährlich 3 Wettkämpfe mit der Flinte nachweisen, weil diese keine Kontingentwaffe (2 Kurzwaffen und 3 halbautom. Langwaffen) sei. Das wollte er nicht und so hat bzw. wird er die Flinte jetzt schnell verkaufen.

Meine Fragen:

1. Wenn insgesamt nicht mehr als 3 LW besessen werden, kann die VRF dann nicht ersatzweise zum Grundkontingent gerechnet werden?

2. Gilt die Wettkampfregel auch für bereits nach WaffG alt (1976) besessene Flinten?

3. Ist die geforderte Zahl von Wettkämpfen irgendwie schon belegt bzw. in Regierungskreisen so angedacht?

Schöne Grüße

Schwarzwälder

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Hallo, diesmal die reale Situation eines Sportschützenkollegen von mir:

Der Schütze besitzt noch auf altem WaffG (vor 2002)

a) eine Selbstladepistole

b ) eine Vorderschaftrepetierflinte

c) eine SL-Büchse (nach 2002 erworben, hat er inzwischen veräußert)

Mit a) und c) hat er in den letzten Jahren immer wieder an Wettkämpfen teilgenommen, mit b ) aber nur gelegentlich trainiert - Wettkämpfe hat er damit nie bestritten.

Nun hat man ihm (BdMP-SLG) erzählt, er müsse ab sofort jährlich 3 Wettkämpfe mit der Flinte nachweisen, weil diese keine Kontingentwaffe (2 Kurzwaffen und 3 halbautom. Langwaffen) sei. Das wollte er nicht und so hat bzw. wird er die Flinte jetzt schnell verkaufen.

Meine Fragen:

1. Wenn insgesamt nicht mehr als 3 LW besessen werden, kann die VRF dann nicht ersatzweise zum Grundkontingent gerechnet werden?

2. Gilt die Wettkampfregel auch für bereits nach WaffG alt (1976) besessene Flinten?

3. Ist die geforderte Zahl von Wettkämpfen irgendwie schon belegt bzw. in Regierungskreisen so angedacht?

Schöne Grüße

Schwarzwälder

Unfug, welcher Landesverband? Es gibt noch nicht den Hauch einer Richtlinie, das Einzige was definitiv ist. Nachweis eines Wettkampfes bei Beantragungen BDMP über Grundkontingent. Und das war schon bisher zumeist so.

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Du kennst den Unterschied zwischen Repetierlangwaffe und halbautomatischer Langwaffe? Das Grundkontingent beträgt drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition. Eine VRF ist ein Repetierer (wie der Name schon sagt) und kein Halbautomat, also zählt die zu keinem Grundbedürfnis. Also sind auch keine Wettkämpfe pflicht. Der Kollege soll seine Flinte behalten, und nicht auf jeden Rechtsverdreher hören.

Was die Folgen der Wettkampfpflicht angeht: da kann keiner was genaues sagen. Muss der Verband prüfen und bescheinigen, muss der SB prüfen, muss nur für den Erwerb oder auch für den weiteren Besitz an Wettkämpfen teigenommen werden, gilt das auch für "Altbesitz"? Wir werden sehen.

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... Nun hat man ihm (BdMP-SLG) erzählt, er müsse ab sofort ....

 

     :rotfl2:

 

 

das Grundkontigent beträgt 2 KW´s und 3 SL-Waffen ...

alles andere muss dem Verband - und nicht dem SB - nachgewiesen werden ...

 

 

gern auch per pn

 

Gr0ß Klaus

 

 

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Hallo, das Ganze ist wirklich kein Witz und ist in Baden-Württemberg passiert.

Wer genau ihm das mit den 3 Pflichtwettkämpfen erzählt hat, weiß ich jetzt auch nicht. Werde ihn morgen nochmals anrufen. Was allerdings die Vorderschaftrepetierflinten anbelangt, so hatte ich kurz nach dem WaffG2003 auch eine solche über selbigen Verband im selben Bundesland beantragt und da musste ich bzw. wurde vom Vorsitzenden angekreuzt, dass diese Waffe eine "über das Grundkontingent hinaus" gehende Waffe sei.Sie ist schließlich nicht auf WBK gelb erhältlich und eben auch nicht im Grundkontingent enthalten.

Grüße

Schwarzwälder

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Dass es ihm jemand erzählt hat, bezweifele ich nicht.

Aber es bleibt trotzdem hanebüchener Blödsinn.

Cool down ! Entspann Dich und genieße den Tag - mit VRF.

Derartige Schnapsideen haben ein kleines Manko: Sie funktionieren in der Realität einfach nicht.

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es wird immer komischer..

weiss überhaupt noch jemand,

wie es geht..?

junge, junge... :traurig_16:

 

wie es geht ist eigentlich klar, und wenn es jeder SB anders auslegt dann haben die RS-Versicherungen eben Konjunktur

 

versucht es doch mal mit einem Rechtsanwalt- die meisten sind gar nich so gierig ...

 

und eine RS-Versichrung ist dabei auch unbedingt finanziell ausserordentlich hülfreich ...

 

 

Kriegerlein, nicht unterkriegen lassen ...

 

 

Klaus

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...Sie ist schließlich nicht auf WBK gelb erhältlich und eben auch nicht im Grundkontingent enthalten.

Der Zusammenhang zwischen der Farbe der WBK und dem Grundkontingent ist im Waffengesetz bisher nicht festgelegt. Die Verknüpfung scheint nur in den Köpfen dieser Vorstände bzw. dieser BdMP-SLG existent.

Nichtsdestotrotz: einen Pokal für absolut unfähige Begründungen an die oben genannte BdMP-SLG. Eine Regelung für Halbautomaten heranziehen, und auf Repetierer anwenden. Darauf muss man erstmal kommen. :00000733::rotfl2::eclipsee_gold_cup:

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naja, so einfach ist dass nun auch wieder nicht ...

 

den Voderschaftrepetierer gibt es seit >Erfurt< nur auch die "Grüne" ...

 

damit ist er aber automatisch kein SelbstLader ...

 

 

grundsätzlich wäre da schon vielleicht mal ein Rechtsverdreher notwendig ...

 

 

Klaus

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Ûpdate:

Es gab da ein Rundschreiben:

3 Wettkämpfe pro Jahr und Waffe.

Vereinsmeisterschaften zählen nicht!

Welche Waffen genau darunter fallen (ob nur die außerhalb des Grundkontingents oder auch die 2 KW+3HA oder gar auch alle auf WBK gelb besessenen), konnte er mir gerade nicht sagen, er will mir das Rundschreiben heute abend schicken.

Auf Nachfrage bei seinem SLG-Leiter bekam er bestätigt, dass diese Anforderungen für seine VR-Flinte auf jeden Fall gelten würde.

Deshalb hat mein Schützenkollege das Teil nun ganz schnell und sehr billig (200,-) verkauft.

Mir ist nur nicht klar, ob die Vereine jetzt auch die Pflicht haben, neben Austritten auch unzureichende Wettkampfteilnahmen an das Amt zu melden oder ob das Amt sich das jährlich direkt vom Sportschützen vorlegen lassen wird.

Grüße

Schwarzwälder

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Wo kommt denn das her? Eine Verbandsinterne Regelung?

Also dass für Waffen jenseits des Grundkontingents eine regelmäßige Wettkampfteilnahme zum Erwerb UND Besitz vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der Änderung des §14, 3 WaffG:

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als

drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für

Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des

Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des

Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Der Gesetzgeber begündet dazu offiziel (BT-Drucksache):

Mit der Ergänzung des § 14 Abs. 3 S. 3 wird klargestellt, dass nur besonders aktive Sportschützen,

die nachweislich an Wettkämpfen teilgenommen haben, ein anerkanntes Bedürfnis

für die Überschreitung des in der Vorschrift genannten Waffenkontingents haben.

...

Zu Buchstabe d (§ 14 Absatz 3)

Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den

Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Abs. 1. Die

näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14. Nach § 14 Abs. 2

muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband

(nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein

mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte

Schießsportdisziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 billigt Sportschützen als Grundausstattung

zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige

Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber

seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen,

werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert.

So wird § 14 Abs. 3 um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des

Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme

(zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich

ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

Link

Somit verstehe ich den BdMP schon: Vereinsmeisterschaften zählen nicht.

Was aber nun "regelmäßige Wettkampfteilnahme" genau heisst - steht nicht im Gesetz. Die meisten sind wohl bisher von 1 Wettkampf pro Jahr ausgegangen. Der BdMP geht offenbar von 3 Wettkämpfen pro Jahr und Waffe aus. Da den Politikern die 15 Waffen des Vaters von Tim K. sehr sauer aufgestossen sind, dürfte diese Gesetzesregelung eine Präzisierung in den VwV erfahren, die uns nicht schmecken wird. Die Frage ist nur, ob der BdMP hier vorauseilenden Gehorsam an den Tag legt oder diese "3 Wettkämpfe je Waffe"-Forderung schon in Regierungskreisen so abgemacht ist.

Grüße

Schwarzwälder

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...Somit verstehe ich den BdMP schon: Vereinsmeisterschaften zählen nicht.

Was aber nun "regelmäßige Wettkampfteilnahme" genau heisst - steht nicht im Gesetz. Die meisten sind wohl bisher von 1 Wettkampf pro Jahr ausgegangen. Der BdMP geht offenbar von 3 Wettkämpfen pro Jahr und Waffe aus. Da den Politikern die 15 Waffen des Vaters von Tim K. sehr sauer aufgestossen sind, dürfte diese Gesetzesregelung eine Präzisierung in den VwV erfahren, die uns nicht schmecken wird. Die Frage ist nur, ob der BdMP hier vorauseilenden Gehorsam an den Tag legt oder diese "3 Wettkämpfe je Waffe"-Forderung schon in Regierungskreisen so abgemacht ist...

Nein, der BDMP macht keinen vorrauseilenden Gehorsam. Was beim Gesetzgeber geplant ist weiss ich nicht. Vom Bundesverband gibt es bisher nichts. Es gibt lediglich Vorschläge aus dem LV und die Sportordnung und die sehen Anders aus. Daher ist der Verkauf der Flinte überzogen, denn es ist im Gesetz nur von Wettkämpfen die Rede. Und die sind beim BDMP immer überregional, lt. SpO BDMP sind für sog. Ranglistentuniere 4 SLGen und mind. 12 Schützen erforderlich. Es wird sicher Regelungen geben, aber erst wenn man Näheres weiss. d.h. frühestens nach der Bundestagswahl.

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Na ja, die Begründung ist noch gar nicht mal so aus den Fingern gesaugt, wie sich das im ersten Moment anhört.

Aber es gehört schon etwas Fantasie dazu dem folgen zu können.

Und der BDMP.......... die wollten schon vor Jahren ihren Mitgliedern weis machen, daß sie mit jeder Waffe die sie besitzen mindestens 200 Schuß im Jahr machen müssen.

So wurde es mir jedenfalls von einem BDMP - Schützen erzählt.

Oder daß die erste Waffe auf der gelben WBK mit der BDMP - Sportordnung konform sein müsse.

Ein BDMP - Schütze bekam seine neue gelbe WBK nicht, weil er sich darauf einen Unterhebelrepetierer kaufen wollte.

Wäre nach WBK in Ordnung gewesen, aber nicht für den BDMP.

Ein Vordersch.-Rep.-Flinte ist jedenfalls nicht im Kontingent enthalten.

Aber: .............. wenn sie nicht zum Kontingent gehört, kann es ja auch keine Überschreitung des Kontingents sein!

Welches Kontingent wird jetzt mit der VR-Flinte überschritten?

Wenn ich jetzt eine VR-Flinte habe, bekomme ich dann eine Kurzwaffe oder eine HA Langwaffe weniger?

Nur bei Überschreitung des Grundkontingentes wird im § 14 Abs. 3 festgelegt, daß dies nur nach Nachweis eines gesteigerten schießsportlichen Bedürfnisses zulässig ist. (Wettkämpfe) Und das auch bei Neuerwerb! Der Altbesitz hat damit nichts zu tun!

Aber, was ich bisher schon von BDMP – Schützen gehört habe, und jetzt das hier lese, haben die schon recht abenteuerliche Auslegungen.

Gruß

Rainer

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So, nun habe ich die LV News Nr. 8 per Email bekommen und es hört sich alles schon deutlich weniger dramatisch an: Nur 2 Wettkämpfe/Jahr und nicht pro Waffe:

...Bitte beachtet im neuen Waffenrecht vor allem folgende Passage bzgl. §14.3.

Danach darf eine Waffe, die über das Grundkontingent von derzeit 3 halbautomatischen Lang- und 2 Kurzwaffen hinausgeht, nur dann noch befürwortet werden, wenn die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen nachgewiesen wird . Interne Vereinsmeisterschaften zählen hierbei nicht als Schießsportwettkampf. In Absprache mit anderen Landesverbandsleitern haben wir die Teilnahme an min. 2 Schießsportwettkämpfen als ausreichend angesehen, bis seitens des Präsidiums eine verbindliche Aussage getroffen wird.

§4, der das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses regelt, wurde dahingehend erweitert, daß die Behörden das Bedürfnis auch über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus überprüfen können.

Bekanntermaßen gelten für dieses Fortbestehen die gleichen Maßstäbe, die beim Erwerb einer Schußwaffe angelegt werden. D.h. daß ihr auch über diesen 3-Jahreszeitraum hinaus jährlich die 12 regelmässigen bzw. 18 unregelmässigen Nachweise erbringen können müsst . Ggf. wird mit zu Grunde gelegt, daß auch hier die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen nachgewiesen wird. Dies könnte für die Schützen wichtig werden, die bereits Waffen über das Grundkontingent hinaus, besitzen. Die Teilnahme an Schießsportwettkämpfen anderer Verbände zählen selbstverständlich mit.

Da unsere Landesmeisterschaften terminlich naturgemäß nicht immer für alle Schützen im LV passen, solltet ihr auf SLG-Ebene solche zusätzlichen Schießsportwettkämpfe untereinander organisieren. Das WaffG spricht von Wettkämpfen, eine Teilnahme pro Jahr reicht dann nicht. Mit was für Waffen geschossen werden muß ist nicht festgelegt. Wie viel SLG'n/Schützen an so einem Schießsportwettkampf teilnehmen müssen, ist ebenfalls nicht festgelegt.

In unserer Sportordnung gilt für Ranglistenturniere 4 SLG'n und min. 12 Schützen. Wenn wir diese Regelung hierfür ebenfalls übernehmen, sollten wir wohl auf der sicheren Seite sein, bis auch hier seitens des Präsidiums eine verbindliche Aussage getroffen wird. Nach der mageren Definition im WaffG reichen theoretisch 2 SLG'n mit je einem Schützen, in der Praxis wird dies dann wohl anders gesehen.

Außer dieser Empfehlung kann ich euch leider nichts besseres anbieten. ...

Da hat mein Kollege in der Panik überreagiert. 2 Wettkämpfe insgesamt pro Jahr sollten ja machbar sein. Dass VR.Flinten dazu zählen ist obiger LV-News nicht direkt zu entnehmen, war aber klare Meinung des SLG-Leiters.

Grüße

Schwarzwälder

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Da hat mein Kollege in der Panik überreagiert. 2 Wettkämpfe insgesamt pro Jahr sollten ja machbar sein. Dass VR.Flinten dazu zählen ist obiger LV-News nicht direkt zu entnehmen, war aber klare Meinung des SLG-Leiters.

VRF zählen definitiv nicht zum Grundkontingent. Den es heisst ... § 14 Absatz 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundkontingent zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu... dazu gehört eine VRF nicht. Einzige Ausnahme die umschaltbare Flinte, die zählt als Halbautomat.

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Na ja, die Begründung ist noch gar nicht mal so aus den Fingern gesaugt, wie sich das im ersten Moment anhört.

Aber es gehört schon etwas Fantasie dazu dem folgen zu können.

Und der BDMP.......... die wollten schon vor Jahren ihren Mitgliedern weis machen, daß sie mit jeder Waffe die sie besitzen mindestens 200 Schuß im Jahr machen müssen.

So wurde es mir jedenfalls von einem BDMP - Schützen erzählt.

Oder daß die erste Waffe auf der gelben WBK mit der BDMP - Sportordnung konform sein müsse.

Ein BDMP - Schütze bekam seine neue gelbe WBK nicht, weil er sich darauf einen Unterhebelrepetierer kaufen wollte.

Wäre nach WBK in Ordnung gewesen, aber nicht für den BDMP.

Ein Vordersch.-Rep.-Flinte ist jedenfalls nicht im Kontingent enthalten.

Aber: .............. wenn sie nicht zum Kontingent gehört, kann es ja auch keine Überschreitung des Kontingents sein!

Welches Kontingent wird jetzt mit der VR-Flinte überschritten?

Wenn ich jetzt eine VR-Flinte habe, bekomme ich dann eine Kurzwaffe oder eine HA Langwaffe weniger?

Nur bei Überschreitung des Grundkontingentes wird im § 14 Abs. 3 festgelegt, daß dies nur nach Nachweis eines gesteigerten schießsportlichen Bedürfnisses zulässig ist. (Wettkämpfe) Und das auch bei Neuerwerb! Der Altbesitz hat damit nichts zu tun!

Aber, was ich bisher schon von BDMP – Schützen gehört habe, und jetzt das hier lese, haben die schon recht abenteuerliche Auslegungen.

Gruß

Rainer

Es gibt Ausnahmen.. :rolleyes:

Gruß, kriegerlein

BDMP-Schiessleiter

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Nun hat man ihm (BdMP-SLG) erzählt, er müsse ab sofort jährlich 3 Wettkämpfe mit der Flinte nachweisen, weil diese keine Kontingentwaffe (2 Kurzwaffen und 3 halbautom. Langwaffen) sei.

Unsinn.

Und zwar gleich in doppelter Hinsicht.

Erstens in Bezug auf die "Kontingentwaffe".

Zweitens, weil niemand für den bloßen Besitz von Waffen auf Grüne WBK bereits Wettkampfaktivität nachweisen muss.

Die muss er nachweisen (s. neue Regelung in § 14 Abs. 3 WaffG) für den Erwerb zusätzlicher Waffen auf Grün über Kontingent.

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Mir ist nur nicht klar, ob die Vereine jetzt auch die Pflicht haben, neben Austritten auch unzureichende Wettkampfteilnahmen an das Amt zu melden oder ob das Amt sich das jährlich direkt vom Sportschützen vorlegen lassen wird.

Wenn die Vereine diese Pflicht hätten (Blockwart-§ 2.0) dann würde dies irgendwo im Gesetz stehen, tut es aber nicht.

Wir werden also sehen, wann und wie die ersten Behörden vom in Ehren ergrauten 90-jährigen welcher seit 80 Jahren Schießsport betreibt einen Aktivitätsnachweis für alle Waffen oder nur generell einfordern. Da ist imo auch noch manche kleine Schikane drin versteckt, das müssen wir uns aber nicht den Kopf der Genehmigungsbehörden zerbrechen, das dürfen sie gerne selbst.

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Also dass für Waffen jenseits des Grundkontingents eine regelmäßige Wettkampfteilnahme zum Erwerb UND Besitz vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der Änderung des §14, 3 WaffG:

Der Gesetzgeber begündet dazu offiziel (BT-Drucksache):

Link

Somit verstehe ich den BdMP schon: Vereinsmeisterschaften zählen nicht.

Was aber nun "regelmäßige Wettkampfteilnahme" genau heisst - steht nicht im Gesetz. Die meisten sind wohl bisher von 1 Wettkampf pro Jahr ausgegangen. Der BdMP geht offenbar von 3 Wettkämpfen pro Jahr und Waffe aus. Da den Politikern die 15 Waffen des Vaters von Tim K. sehr sauer aufgestossen sind, dürfte diese Gesetzesregelung eine Präzisierung in den VwV erfahren, die uns nicht schmecken wird. Die Frage ist nur, ob der BdMP hier vorauseilenden Gehorsam an den Tag legt oder diese "3 Wettkämpfe je Waffe"-Forderung schon in Regierungskreisen so abgemacht ist.

Grüße

Schwarzwälder

Die Wettkampfteilnahme bei Waffen über dem Kontingent ist mir schon klar, unglaublich finde ich diese "3 mal" pro Waffe, so es denn stimmt. Was macht der jenige der über eine speziell auf eine Disziplin ausgelegte Waffe hat? Der muss so gut schiessen dass er auf die deutsche kommt? Und wer das nicht schafft bekomt as Bedürfnis entzogen?

Ich kann das nicht so ganz glauben...

Edit: Hat sich erleigt, wurde ja inzwischen aufgeklärt (hatte beim antworten noch nicht so weit gelesen)

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Wenn die Vereine diese Pflicht hätten (Blockwart-§ 2.0) dann würde dies irgendwo im Gesetz stehen, tut es aber nicht.

Wir werden also sehen, wann und wie die ersten Behörden vom in Ehren ergrauten 90-jährigen welcher seit 80 Jahren Schießsport betreibt einen Aktivitätsnachweis für alle Waffen oder nur generell einfordern. Da ist imo auch noch manche kleine Schikane drin versteckt, das müssen wir uns aber nicht den Kopf der Genehmigungsbehörden zerbrechen, das dürfen sie gerne selbst.

Die neuen Reglungen, insbesondere die regelmäßige Bedürfnisüberprüfung, dienen genau dazu um möglichst viele Bedürfnisse wiederrufen zu können. Es wird keinen 90-Jährigen Schützen mehr geben. Weil die Hürden immer höher gesteckt werden.

Die zuständige Behörde wird einfach aller paar Jahre die Sportschützen zur Überprüfung vorladen. Und wehe es sind nicht genügent Übungstermine und Wettkämpfe ins Schießbuch gestempelt.

Das habe ich hier selber schon vor ein paar Jahren erlebt. Das war nach Erfurt. Ich wurde schriftlich vorgladen und von zwei SB regelrecht auseinandergenommen. Jedes Wort wurde auf die Goldwaage gelegt. Man versuchte unbedingt eine Unregelmäßigkeit bei mir zu finden.

Eine zusätzliche Waffe überm Kontingent, das könnt ihr euch abschminken! Zukünftig wird man Not und Mühe haben den Altbesitz zu halten. Genau darauf ziehlt die Sache ab.

Das Schießen war für mich ein Freizeit Hobby. Nun wird man aber gesetzlich immer mehr gedrückt. Man denke auch an die erhöhten Munitionskosten, Standgebühren und Reisekosten. Ich ahne schon mit schrecken, dass ich die ein oder andere Waffe nicht werde behalten können.

Naja dann ist ja das angstrebte Ziel erreicht. :mad1:

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