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IGNORED

Waffengesetzverschärfung - Wegfall §8 Abs. 2


Profire01

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mit dem dummen Deutschen kann man ja alles machen.

Es gibt keine Worte um diese Schweinereien was die im Moment mit uns abziehen, zu formulieren bzw. auszudrücken.

Und die geschätzen 2 Millionen Bürger, die diese Einschränkungen in ihren Grundrechten betrifft, haben keine Stimme oder Aussagekraft?

Wer sind wir eigentlich? Verbrecher?

Wegen manipulierten Wahlen im Iran gehen Iran-Anhänger bei uns auf die Straße.......

Geschrieben
Der Gesetzgeber kann zu den neuen Regelungen noch so viel erklären... Im Kern geht es um das "Abschmelzen"

der Zahl der legalen Waffenbesitzer. Das ist Zielsetzung Nr. 1.

Gruß,

karlyman

So sehe ich das auch. Letztendlich entscheiden aber die regionalen Waffenbehörden über die Zukunft der Waffenbesitzer. Und viele davon die ich kenne sind sehr vernünftig und wissen mit den §§ so umzugehen, dass es für beide Seiten fair ist.

Mir ist klar, dass das den anderen WBK-Inhabern nichts nutzt, die eine knallharte Waffenbehörde im Nacken haben und mit Verboten und Ablehnungen nur so bombardiert werden. Das war aber schon immer so - nicht nur im WaffG.

Geschrieben
Wie ist es da?

bye knight

Interessant. Man lernt völlig neue und überraschende Auslegungsmöglichkeiten des WaffG kennen. Selbst Staatsanwälte werden überrascht.

Rechtsanwälte sowieso.

Man lernt da wieder Kind zu sein: einfach nur staunen was so alles möglich zu sein scheint..........

Gast hämmerli450
Geschrieben
So habe ich das bisher auch verstanden bzw. interpretiert.

Hoffen wir mal, dass es auch von den Verwaltungsbehörden so gesehen oder zumindest gehandhabt wird.

Mit jeder Waffe 18 mal pro Jahr schießen, das wird ab 5 Waffen ja schon allein vom Transport zu einem Problem, selbst wenn man 40 mal im Jahr zum Schießen geht (als bis auf Urlaub praktisch jede Woche einmal)

mal ne ganz dumme Frage,

wie kommt Ihr da drauf, das das mit den 18 mal für jede Waffe die man besitzt gelten soll.

Ich habe auch gehört, das man mindestens 18 mal im Jahr dem Hobby nachgehen sollte, aber doch nicht 18 mal mit jeder Waffe die man besitzt.

Wenn man 18 mal im Jahr schießt (Termine wahrnimmt), hat man sein Bedürfnis bewiesen bzw. bestätigt. So jedenfalls habe ich das verstanden.

Alle andere wäre ja Schwachsinn.

MfG

Hämmerli450

Geschrieben

Zumindest für das Grundkontingent gibt es keine weiteren Einschränkungen als 18x mit erlubnispflichtigen Waffen. Für erhöhten Bedarf ist die Meisterschaftsklausel gekommen (und das rätselhafte "regelmäßig")

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Ich denke, dass unser Anlaßgesetzgeber hier schlichtweg das Grundrecht des Eigentums übersehen hat. Im konkreten Fall würde dies heißen, dass bei verfassungsrechtlich korrekter Auslegung des Bedürfniswegfalls nur (analog) so agiert werden dürfte, wie gegenüber dem Erben, also mit dem Entzug der Munitionserwerbsberechtigung. Im konkreten Fall würde dies heissen, so schnell wie möglich Antrag auf vorläufigen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht stellen (um gegen eine Einziehung vorzugehen) und klagen.

Gruß,

Coltfan

Das Grundrecht des Eigentums hat der Gesetzgeber auch bei den LEP`s und den 4mmM20-Umbauten teilweise (je nach Bundesland und Sachbearbeiter) schon lange verloren - wen wundert das also???

Geschrieben
Das Grundrecht des Eigentums hat der Gesetzgeber auch bei den LEP`s und den 4mmM20-Umbauten ... schon lange verloren ...

Wieso?? Das Eigentum bleibt doch unangetastet! Nur der Besitz wurde neu reglementiert ....

Daß das den Eigentümern letztlich nix nützt ist klar, aber das Eigentum an sich wurde nicht angetastet!

Gruß

Sigges

Geschrieben
Ich habe auch gehört, das man mindestens 18 mal im Jahr dem Hobby nachgehen sollte, aber doch nicht 18 mal mit jeder Waffe die man besitzt.

Wenn man 18 mal im Jahr schießt (Termine wahrnimmt), hat man sein Bedürfnis bewiesen bzw. bestätigt. So jedenfalls habe ich das verstanden.

Alle andere wäre ja Schwachsinn.

So sehen wir (DSU) als Verband das auch.

Carcano

Geschrieben
Wer sind wir eigentlich? Verbrecher?

Das nicht gerade, aber Duckmäuser.

Irgendein uralter "Linker" (Marx,Lenin?) hat mal gesagt: Die Deutschen machen keine Revolution- wenn sie im Bahnhof protestieren wollen, kaufen sie vorher eine Bahnsteigkarte.

Da sind selbst ausländische Gruppen (wie oben erwähnt) rigoroser.

Sie s******** auf unsere Gesetze und machen Zoff------ seltsamerweise werden DIESE Leuts nicht polizeilich behelligt-----

Es degradiert hier allmählich zu einer Lachnummer!

Geschrieben
Da kann ich nicht folgen. Wer sein Bedürfnis über den Regelfall des § 14 WaffG geltend gemacht hat, wird daran gemessen und braucht keinen § 8 Abs. 2, denn dort steht nichts anderes bzw. ist das eine Doppelregelung. In der Begründung steht doch klipp und klar drin, dass er bislang ins Leere gelaufen ist. Warum also beibehalten ?

Na ja, durch die bisherige einmalige Überprüfung nach drei Jahren gem. § 4 (4) WaffG wurde Evidenz dafür geschaffen, dass es sich nicht um einen "Anscheinsschützen" handelt.

Daher war es es nach § 8 (2) WaffG eben bislang ausreichend, das Bedürfnis durch die fortdauernde Vereinsmitgliedschaft zu erhalten...

Außerdem diente er als Auffangregelung für die freien Sportschützen.

Honni soit qui mal y pense...

Geschrieben

Sachbearbeiter hat absolut den Nagel auf den Kopf getroffen :eclipsee_gold_cup: §§ 14 u. 8Abs.2 waren Doppelregelungen, die Streichung war obsolet! Nichts hat sich dadurch verändert!! Wirklich schlimm finde ich das Verbreiten von Rechtsunsicherheit durch Moderator Manfred B. der hier die Schützen total verwirrt :confused: Tut mir leid, ein Moderator im Thread-Bereich "Waffenrecht" sollte etwas mehr Ahnung von der Rechts-Materie besitzen! Aber in diesem speziellen Fall muß ich Alfons Schubeck zitieren:" Ein netter Kerl, aber keine Ahnung!!

Sorry Manfred, nix für ungut

Enforcer

Geschrieben

enforcer 66: Nö, genau das glaub ich nicht. Ich hab dazu aber schon genug gepostet. Der Wegfall des § 8 Abs. 2 wird sich langfristig auswirken, aber wir können ja mal um ne Kiste Bier wetten. Denn die allseits beschworenen "gesetzgeberischen Motive" ("obsolete Regelung") wirken sich in der konkreten Interpretation der Behörden genau gar nicht aus.

Gruß,

Coltfan

Geschrieben
Ein netter Kerl, aber keine Ahnung!!

Sorry, aber das trifft in diesem speziellen Punkt auch auf dich zu:

§14 (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Die Zahlschützen werden hier ein Problem bekommen.

Geschrieben

Salpeter, bevor du mich titulierst bitte die Gesetzes-Texte alt von Gesetzes-Texte neu unterscheiden!! §14Abs.2 wurde nicht geändert!!! Hingegen §14Abs.3 wird um die neuen Anforderungen erweitert, nämlich nachweislicher Wettkampf-Teilnahme auf unterster Ebene. Aber eben nur bei Überschreiten des sog. Sportschützen-Kontingentes. Hab auch grade gesehen, Manfred B. ist garnicht Moderator im Waffenrecht-Thread! Trotzdem, bevor man die Schützenkollegen in Panik versetzt durch Unkenntnis der Rechts-Materie, besser die Akten gründlicher wälzen! Gilt auch für dich, Salpeter

Geschrieben
Sorry, aber das trifft in diesem speziellen Punkt auch auf dich zu:

Die Zahlschützen werden hier ein Problem bekommen.

Bei der Bundeswehr gabs auch genügend "Dienstgrade"

mit Sportabzeichen o.ä., die nie jemand auf dem

Sportplatz gesehen hat....

Aber bescheinigt hatte es jemand...

......................

Geschrieben
Nichts hat sich dadurch verändert!
§14 (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

Ich habe die wichtigen Punkte mal fett markiert.

Die Änderung ist folgende: §14 gilt nur für Mitglieder eines Schützenvereines, bzw. Verbandes.

§8 gilt auch für Sportschützen, die nicht Mitglied in einem Verein sind! Das können Hobbyschützen sein, oder Außendienst- sowie Projekt-Mitarbeiter, die alle paar Wochen wo anders arbeiten müssen, und dabei auf ihr Hobby nicht verzichten wollen. Oder jemand, der einfach nicht in einen Verein eintreten will, die Gründe dafür können vielfältig sein.

Geschrieben

Stimme dir zu, solche Fälle, bei denen es sowieso schon schwierig war ein Bedürfnis geltend machen zu können und sich auf §8Abs.2 beriefen, die haben jetzt keine Rechtsgrundlage mehr! §14 konkretisiert den §8Abs.2 und da fallen ja dann die ganzen Überprüfungen der schießsportlichen Aktivitäten durch die Verbände an! Ich wüsste allerdings von keinem Fall, der lediglich Mitglied in einem Schießsport-Verband wurde, und auf dieser Grundlage und mit §8Abs.2 eine Waffe befürwortet bekam ohne jemals an einem Vereinstraining teilgenommen zu haben. Da machte auch bisher schon kein Verein/Verband mit. Die waffenrechtlichen Bedürfnis-Überprüfungen kommen halt jetzt nicht nur einmalig nach 3Jahren nach Erst-Beantragung sondern auch darüber hinaus! Also gilt es, schön weiterhin ins Training und sich im Verein blicken lassen oder Jagdschein machen.....

Geschrieben

Ich möchte mir beim BDMP noch eine P22 als dritte Kurzwaffe genehmigen lassen. Muß ich nach Inkraftreten des (W)affengesetztes dann an regelmäßigen Wettkämpfen teilnehmen oder gilt diese Bedingung nur beim Erwerb?

Gruß Andre

Geschrieben

Wie die konkrete Überprüfungs-Praxis der Waffenbehörden letzlich ausfallen wird, wird sich erst noch zeigen. Aber wenn du regelmäßig mit der P22 trainierst und einmal im Jahr an der Vereinsmeisterschaft/Kreismeisterschaft mitmachst nimmt dir bestimmt niemand den Kracher. Lediglich Schützen, die ihre Sportschützenaktivitäten völlig haben einschlafen lassen, könnten jetzt eher auffallen, da es eben weitere Überprüfungen geben wird!

Geschrieben
Ich möchte mir beim BDMP noch eine P22 als dritte Kurzwaffe genehmigen lassen. Muß ich nach Inkraftreten des (W)affengesetztes dann an regelmäßigen Wettkämpfen teilnehmen oder gilt diese Bedingung nur beim Erwerb?

Gruß Andre

Klar, 54 mal!

Geschrieben

Noch ganz kurz zur Klarstellung der Bedeutung von §8. Ausnahmen von der üblichen Bedürfnisregelung über die Verbände gehen über §8 Abs.1 Nr.1 und nicht über §8 Abs.2! Und §8 Abs.1 Nr.1 gilt auch weiterhin!

Geschrieben
Ich wüsste allerdings von keinem Fall, der lediglich Mitglied in einem Schießsport-Verband wurde, und auf dieser Grundlage und mit §8Abs.2 eine Waffe befürwortet bekam ohne jemals an einem Vereinstraining teilgenommen zu haben.

Genau darum geht es doch!

Es gibt aber durchaus Fälle, die zwar schießen wollen, und zwar mit der eigenen Waffe, ohne Mitglied im Verein zu sein.

Diese Leute trainieren in den Vereinen, sind aber nicht Mitglied. Diese Leute bekommen dann keine Waffen mehr. Es geht nicht um Vereinsmitglieder, die ohne Training eine Waffe haben wollen, sondern um Trainierer, die ohne Verein eine Waffe haben wollen!

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