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IGNORED

Ganz schlecht.........."alt-Erbwaffen" müssen blockiert werden?


Ingo@HornerArms

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...nach der zukünftigen Rechtslage leider nicht mehr, dann muss man für den Bedürfnisnachweis 2x im Monat zum Schießen und sich das im Schießbuch abzeichnen lassen. Das kostet dann eben nicht nur mehr Geld, sondern auch Zeit.

Wo hast Du das mit den 2 Terminen monatllich her?

Soll dies auch für Waffen gelten, die VOR einer evtl. Gesetzesänderung von Sportschützen erworben wurden (beispielsweise HEUTE)?

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meine mich auch zu erinnern, dass darauf hier im forum schon mehrfach hingewiesen wurde. NUR Sachkunde reicht zur Vermeidung der Blockierpfllicht beim Erben NICHT!

Es wäre sinnvoll wenn es mit einer Sachkundeprüfung getan wäre. Ist aber leider nicht. Es wird ein Bedürfnis verlangt, nach den oben genannten Paragraphen. Es reicht also auch keine WBK mit 4mmM20 Waffen, weil man für diese ja auch kein Bedürfnis braucht.

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Wo hast Du das mit den 2 Terminen monatllich her?

Soll dies auch für Waffen gelten, die VOR einer evtl. Gesetzesänderung von Sportschützen erworben wurden (beispielsweise HEUTE)?

Auch wieder eine alte "urban legend". die sich wohl auf die Handhabung des "regelmäßig" beim ersten Bedürfnisnachweis stützt (insofern da also auch eine Stütze hat). Die Definition von "regelmäßig" ist aber in der Herleitung nicht unbedingt auf die "18 Termine" im Jahr beschränkt.

Tatsächlich ist dies mE nicht definiert, sondern von der Handhabung der erneuten Bedürfnisprüfung im Einzelfall abhängig; also auch, ob diese vom SB der Behörde selbst aufgrund von vorzulegenden Einzelnachweisen vorgenommen, oder wie bei der Erst/Zweitüberprüfung vom Verband ausgestellt wird.

(An Stelle der Verbände würde ich aber noch mal laut schreien)

Gruß,

Coltfan

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Den § 20 WaffG muss man genau lesen. Der Erbe braucht sowohl Sachkunde als auch Bedürfnis, wenn er der Blockierung entgehen möchte.

Rückwirkendes blockieren für die Erben vor 01.04.2003 zu verfügen ist wegen der Besitzstandswahrung klar rechtswidrig, auch wenn manche Länder meinen, es so tun zu müssen. Man kann nur hoffen, dass sich die Betroffenen das nicht gefallen lassen und es Widersprüche und Klagen dagegen hagelt. Dann ist das ganz schnell wieder vom Tisch.

Was auch immer ganz gern vergessen wird. Sachkunde und Bedürfnis müssen - gerade in diesen Fällen - nicht immer auf dem schwierigsten Weg nachgewiesen werden. Gerade in den Erbfällen lässt sich einiges machen, wenn man vernünftig argumentiert und der SB versteht, mit § 3 AWaffV und § 8 WaffG umzugehen.

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Den § 20 WaffG muss man genau lesen. Der Erbe braucht sowohl Sachkunde als auch Bedürfnis, wenn er der Blockierung entgehen möchte.

Rückwirkendes blockieren für die Erben vor 01.04.2003 zu verfügen ist wegen der Besitzstandswahrung klar rechtswidrig, auch wenn manche Länder meinen, es so tun zu müssen. Man kann nur hoffen, dass sich die Betroffenen das nicht gefallen lassen und es Widersprüche und Klagen dagegen hagelt. Dann ist das ganz schnell wieder vom Tisch.

Was auch immer ganz gern vergessen wird. Sachkunde und Bedürfnis müssen - gerade in diesen Fällen - nicht immer auf dem schwierigsten Weg nachgewiesen werden. Gerade in den Erbfällen lässt sich einiges machen, wenn man vernünftig argumentiert und der SB versteht, mit § 3 AWaffV und § 8 WaffG umzugehen.

Naja........Behörde ist in BW......

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Rückwirkendes blockieren für die Erben vor 01.04.2003 zu verfügen ist wegen der Besitzstandswahrung klar rechtswidrig, auch wenn manche Länder meinen, es so tun zu müssen. Man kann nur hoffen, dass sich die Betroffenen das nicht gefallen lassen und es Widersprüche und Klagen dagegen hagelt. Dann ist das ganz schnell wieder vom Tisch.

Wir hatten uns zu diesem Thema ja schon mal im Thread "erbenwaffen" unterhalten.

Was genau meinst du mit Besitzstandswahrung? Der von dir seinerzeit angeführte § 58 Abs. 1 WaffG greift hier nicht, siehe Zitat aus dem Urteil weiter unten.

Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Sicherungspflicht nicht bereits kraft Gesetz gilt und daher ein Erlass eines Verwaltungsakts durch die Behörde nicht erforderlich ist.

Hierzu ist meine Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen. Geht man mal davon aus, dass es einer Anordnung durch die Behörde bedarf ist folgendes zu beachten:

Nachträgliche Tatsachen die nach § 45 Abs. 2 WaffG zum Widerruf berechtigen sind auch Gesetzesänderungen:

Der Einwand des Klägers, es habe sich bei seiner Waffe um eine solche gehandelt, für de­ren Weiterbesitz er nach den seinerzeit geltenden gesetz­lichen Bestimmungen kein besonderes Bedürfnis habe nachweisen müssen, sei daher unerheblich. Insbesondere könne der Kläger nicht gel­tend machen, die Anwendung des neuen Waffenrechts führe zu einer verfassungswidrigen rückwirkenden Rechtsan­wendung, da ja eine rückwir­kende Anwendung auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts gera­de nicht erfolge
http://www.pirsch.de/sro.php?redid=116392&print=1

Diese Rechtsprechung wird wahrscheinlich auch auf die nachträgliche Sicherungspflicht übertragbar sein. Denn wenn die Behörde eine unbeschränkte (d.h. ohne Sicherungspflicht, § 20 Abs. 6 WaffG) Erben-WBK schon widerrufen kann, dann kann sie sie erst recht nachträglich (als gegenüber einem Widerruf milderes Mittel) mit Nebenbestimmungen versehen. § 9 Abs. 2 S. 2 WaffG gestattet dies explizit.

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Der von dir seinerzeit angeführte § 58 Abs. 1 WaffG greift hier nicht, siehe Zitat aus dem Urteil weiter unten.

Selbstverständlich greift er hier - wie z.B. für die "alten gelben WBK". Mutiger Vergleich von Dir mit der Jagdscheinlösungsgeschichte (hier gilt übrigens besondere Aufmerksamkeit dem Munitionsbesitz, worauf in dem Artikel erstaunlicherweise nicht konkret eingegangen wird). Aber das ist eine andere Baustelle, denn bei den Erben-WBK soll ja eine Erlaubnis im Wesen verändert und nicht nur verlängert werden.

Frage an Dich: warum bestimmt der Gesetzgeber im § 58 WaffG für andere Fallkonstellationen Rückwirkungen, für die Erben-WBK dort aber nirgends ? Ich weiß inzwischen warum. :rolleyes:

Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Sicherungspflicht nicht bereits kraft Gesetz gilt und daher ein Erlass eines Verwaltungsakts durch die Behörde nicht erforderlich ist.

Die Sicherungspflicht betrifft nur Fälle, die nach § 20 WaffG abgewickelt werden. Nur dort findet Erwerb und Besitz der Erbwaffen statt. Daraus später noch was zu konstruieren, ist schon mehr als sonderbar. Ich kenne übrigens bislang noch keine Waffenbehörde, die eine rückwirkende Erbwaffenblockierung als rechtmäßig erachtet. Wie kommts ?

Denn wenn die Behörde eine unbeschränkte (d.h. ohne Sicherungspflicht, § 20 Abs. 6 WaffG) Erben-WBK schon widerrufen kann, dann kann sie sie erst recht nachträglich (als gegenüber einem Widerruf milderes Mittel) mit Nebenbestimmungen versehen. § 9 Abs. 2 S. 2 WaffG gestattet dies explizit.

Äh, sorry - jetzt wirds aber albern und hat auch nichts miteinander zu tun. Was ist denn das für eine sonderbare Argumentation ? Widerrufen kann ich eine Erben-WBK nur, wenn Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nicht mehr gegeben sind. Und nachträgliche Bestimmungen dürfen nur zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verfügt werden, was bei der Blockierung zweifellos nicht der Fall ist. Dafür gibts die Tresorpflicht.

Das Bayerische Staatsministerium hat früh erkannt und geschildert, dass die Blockierregelung nicht rückwirkend gilt. Da der Gesetzgeber auch das WaffG2009 nicht dahingehend geändert hat, ändert sich daran auch nix. Er hätte nur § 58 WaffG entsprechend anpassen müssen, es aber nicht getan (ja, ich weiß auch immer noch warum...). :)

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Selbstverständlich greift er hier - wie z.B. für die "alten gelben WBK". Mutiger Vergleich von Dir mit der Jagdscheinlösungsgeschichte (hier gilt übrigens besondere Aufmerksamkeit dem Munitionsbesitz, worauf in dem Artikel erstaunlicherweise nicht konkret eingegangen wird). Aber das ist eine andere Baustelle, denn bei den Erben-WBK soll ja eine Erlaubnis im Wesen verändert und nicht nur verlängert werden.

Auszug aus dem Ur­teil des VG Karlsruhe vom 5.8.2008, Az.: 11 K 4350/07 (in dem Urteil gibt es übrigens auch einen "mutigen Vergleich" und zwar zwischen einem verurteilten Zuhälter und einem rechtstreuen Bürger, der ein ursprünglich nicht gefordertes Bedürfnis nicht nachweisen kann)

Begründung des Klägers:

(gestützt auf die Kommentierung von Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. Stuttgart, 2004, § 58 Rdnr. 3 sowie auf den Kommentar von König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, Baden-Baden 2004, § 58 WaffG 2002, Rdnr. 898)

Nach dem Waffengesetz 1976 sei die Ausstellung der Waffenbesitzkarte nicht an das Bedürfnis eines gültigen Jagdscheins geknüpft gewesen. Die Erlaubnisse aus dem Waffengesetz 1976 würden gemäß § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fortgelten. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 - befasse sich mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten eines rechtskräftig verurteilten Zuhälters wegen Unzuverlässigkeit. Es sei nicht auf den Fall des fehlenden Bedürfnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002) bzw. auf seinen Fall übertragbar. Für seine Waffe sei gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1976 kein besonderer Bedürfnisnachweis und für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte und für den dauerhaften Besitz sei kein gültiger Jagdschein erforderlich gewesen. Auch die in § 58 Abs. 1 S. 2-4 WaffG 2002 geregelte Besitzberechtigung von Munition spreche für die von ihm befürwortete Auslegung. Die Verfügung verletze Art. 14 Abs. 1 GG und sei eine Enteignung, die entschädigt werden müsse.

Dazu das Gericht:

Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Widerrufsvoraussetzungen seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „die zur Versagung hätten führen müssen“ nicht nach dem früheren, sondern nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen sind (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.).

[...]

Der Einwand des Klägers, dass es sich bei seiner Waffe um eine solche gehandelt habe, für die gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1976 kein besonderes Bedürfnis habe nachgewiesen werden müssen, ist demnach unerheblich.

[...]

Dieser mit dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien in Einklang stehenden Auslegung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 schließt sich das erkennende Gericht an. Sie führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot. Denn damit ist keine rückwirkende Anwendung des verschärften Waffenrechts verbunden (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.).

[...]

Die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sind mit höherrangigen Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn wird durch die Nichterteilung einer Waffenbesitzkarte nicht beeinträchtigt. Das Waffengesetz regelt nur den Besitz, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe (BT-Drs. 14/7758; WaffG 2002 Anhang Abschnitt 2 Nr. 2). Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG hierdurch als eröffnet angesehen wäre, wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Das Waffengesetz stellt insoweit eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Nicht entscheidungserheblich ist, ob im Einzelfall Sicherheitsbedenken bestehen. Maßgeblich für die Auslegung der einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG kann nicht der Einzelfall sein (VG Berlin, Urt. v. 17.12.2003 - 1 A 151.00 - <juris>).

Frage an Dich: warum bestimmt der Gesetzgeber im § 58 WaffG für andere Fallkonstellationen Rückwirkungen, für die Erben-WBK dort aber nirgends ? Ich weiß inzwischen warum. :rolleyes:

Das WaffG ist das Paradebeispiel für Anlassgesetzgebung. Deshalb macht sich der Gesetzgeber auch keine Gedanken, welche Reichweite die einzelnen Regeln haben (siehe z.B. das sog. "LEP-Verbot", das nun auch auf Halbautomaten umgebaute Vollautomaten betrifft).

Rückwirkungen gibt es z.B. auch beim Altbesitz von auf Halbautomaten umgebauten Vollautomaten. Ohne die vom BKA in Form einer Allgemeinverfügung erlassene Ausnahmegenehmigung würde man sich möglicherweise strafbar machen wegen illegalen Besitzes einer verbotenen Waffe - trotz Eintragung in WBK.

Die Sicherungspflicht betrifft nur Fälle, die nach § 20 WaffG abgewickelt werden. Nur dort findet Erwerb und Besitz der Erbwaffen statt. Daraus später noch was zu konstruieren, ist schon mehr als sonderbar. Ich kenne übrigens bislang noch keine Waffenbehörde, die eine rückwirkende Erbwaffenblockierung als rechtmäßig erachtet. Wie kommts ?

Bayern ist was die Auslegung des WaffG angeht bisher immer eines der liberalsten Länder gewesen. Zumindest aus NRW (Polizeipräsidium Bonn) und BaWü (Landratsamt Sigmaringen) ist mir zu Ohren gekommen, dass man dort auch Alterben zur Blockierung verpflichten will.

Äh, sorry - jetzt wirds aber albern und hat auch nichts miteinander zu tun. Was ist denn das für eine sonderbare Argumentation ? Widerrufen kann ich eine Erben-WBK nur, wenn Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nicht mehr gegeben sind. Und nachträgliche Bestimmungen dürfen nur zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verfügt werden, was bei der Blockierung zweifellos nicht der Fall ist. Dafür gibts die Tresorpflicht.

Tresore wirken nur gegen nichtberechtigte Dritte. Die Blockierpflicht hat ja gerade den Sinn, eine missbräuchliche Verwendung der Waffen durch den Erben selbst zu verhindern.

Das WaffG schreibt die Blockierpflicht generell vor. Bei Nichteinhaltung besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form der Unversehrheit der Rechtsordnung.

Das Bayerische Staatsministerium hat früh erkannt und geschildert, dass die Blockierregelung nicht rückwirkend gilt. Da der Gesetzgeber auch das WaffG2009 nicht dahingehend geändert hat, ändert sich daran auch nix. Er hätte nur § 58 WaffG entsprechend anpassen müssen, es aber nicht getan (ja, ich weiß auch immer noch warum...). :)
Stichwort Erben:

Ob § 58 (1) den "Alt-Erben" hilft, wage ich zu bezweifeln. Unfreundlich argumentiert: Die Pflicht zu einer zusätzlichen Sicherung mit einem Sperrsystem berührt eine bereits erteilte Erlaubnis nicht, diese bleibt ja bestehen.

Im neuen § 20 (7) heißt es leider:

"Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. ..."

Absatz 7 kam auf Wunsch des Innenausschusses in den § 20. Aus der Begründung: "Durch die Formulierung "alle Erbwaffen" wird zudem klargestellt, dass sich die Verpflichtung zur Blockierung auch auf Waffen erstreckt, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge eines Erbfalles erworben wurden."

Fazit: Man kann sicherlicht beide Auslegungsmöglichkeiten (Blockierpflicht für Alterben ja/nein) vertreten. Am Ende wird sich aber nur eine durchsetzen können. Rechtssicherheit kann da nur ein Gerichtsurteil bringen.

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Danke für Deine Mühe, aber mit einem läppischen VG-Urteil - das sich meines Erachtens auch nicht so richtig auf die Erbwaffengeschichte bezieht - kannst Du mich nicht beeindrucken.

Ich kenne die näheren Hintergründe zu den sonderbaren Äußerungen zur angeblichen Rückwirkung der Erbwaffenblockierung inzwischen recht genau. Aber das Problem wird sich im Laufe der Jahre eh von selbst lösen.

Liebe Grüßle

SBine

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Ist für die Betroffenen doch ein Rechenexempel: WSK 200,-, Papierkram 100,-, Verein 200,- macht 500,- und der Spaß ist gratis (bis auf die Mumpeln).

Kindersicherung in etwa gleich, Lauferei auch, Stempel wird`s auch nicht für lau geben - trotzdem kein Spaß

P.S. über Schwachsinn an sich brauchen wir nicht wieder zu diskutieren

Es ist in der Tat schwachsinnig: Es gibt eigentlich nur 3 praktische Alternativen und der Blockiersystemblödsinn gehört bestimmt nicht dazu:

1. Erbe will Waffen behalten und hat Interesse an Jagen, Sportschießen, Waffensammeln. Lösung: Er weist Bedürfnis und Sachkunde nach und erhält eine WBK.

2. Erbe hat kein Interesse an Waffen. Also verkauft oder verschenkt er sie.

3. Erbe will Waffen unbedingt behalten, hat aber keine Möglichkeit die rechtlichen Voraussetzungen (i. d. R. ist wohl das "Bedürfnis" das Problem) zu erfüllen. Praktische Lösung: Er lässt sie einfach verschwinden und weiss von nichts. Dabei fallen keine Kosten an und er hat was er will, ganz ohne Aufbewahrungsvorschriften, Wartefristen und bürokratischen Aufwand.

Wieso soll einer, der eine Waffe behalten will sich zu deren Unbrauchbarmachung (Blockierung) hinreißen lassen, wenn er sie dann trotzdem in eine WBK eintragen lassen und in einem Tresor lagern muss, was alles mit hohen Kosten verbunden wäre und das alles für eine unbrauchbare Waffe?

Dazu müsste er ja völlig unzurechnungsfähig sind, womit man ihm eigentlich aber auch wieder eine fehlende "Zuverlässigkeit" unterstellen und ihm zu Recht die WBK verweigern müsste. :rotfl2:

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Dazu müsste er ja völlig unzurechnungsfähig sind, womit man ihm eigentlich aber auch wieder eine fehlende "Zuverlässigkeit" unterstellen und ihm zu Recht die WBK verweigern müsste. :rotfl2:

Köstliche Schlussfolgerung, wobei hier wohl eher die persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG (Debilität) greift. :eclipsee_gold_cup:

Deine dritte Variante sollte man nicht in Betracht ziehen, auch wenn von ihr zweifelsohne wesentlich öfter Gebrauch gemacht werden wird (entsprechende Äußerungen sachkunde- und bedürfnnisloser potentieller Erben sind mir schon zu Ohren gekommen). Sicherlich der größte Negativeffekt an der ganzen Blockiergeschichte.

Du hast aber noch zwei Möglichkeiten des Erben vergessen. Zunächst bleibt, wenn er sie behalten möchte, noch die Unbrauchbarmachung vom Büxer mit Waffenherstellungslizenz und anschließender Prüfung und Zulassung durchs Beschussamt. Im Vergleich zum blockieren wird diese Möglichkeit aus Kostengründen (keine WBK-Kosten mehr für Austrag, Umtrag etc., kein Tresor erforderlich, keine Regelprüfung mehr) immer interessanter.

Wenn er die Waffe nicht behalten möchte, kann sie auch (erlaubnisfrei) nachweislich zerstört werden.

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...Deine dritte Variante sollte man nicht in Betracht ziehen, auch wenn von ihr zweifelsohne wesentlich öfter Gebrauch gemacht werden wird (entsprechende Äußerungen sachkunde- und bedürfnnisloser potentieller Erben sind mir schon zu Ohren gekommen). Sicherlich der größte Negativeffekt an der ganzen Blockiergeschichte. ...

Die 3. Variante ist eben einfach das Einfachste und Naheliegendste und den "größten Negativeffekt an der ganzen Blockiergeschichte" haben ja unsere hervorragenden Experten in Regierung und Parlament offensichtlich so gewollt. Schließlich wurde ja in der früheren Version des Waffengesetzes gerade das sogenannte "Erbenprivileg" genau aus dem Grund eingeführt um diesen Effekt (Nichtregistrierung von Schusswaffen) zu verhindern. Unsere derzeitigen Gesetzgeber scheinen sich aber einfach nicht mehr vorstellen zu können, dass es auch Bürger gibt, welche Gesetze umgehen oder missachten, wenn deren Einhaltung sie sie zu sehr einschränken oder belasten würde.

Du hast aber noch zwei Möglichkeiten des Erben vergessen. ...

Es stellt sich aber dann schon die Frage nach dem Sinn des Ganzen. Wenn er die Waffe behalten will, dann will er ja i. d. R. keine unbrauchbar gemachte, sondern eine im Originalzustand und schließlich kostet auch das Unbrauchbarmachen einiges und ist mit bürokratischem Aufwand verbunden.

Wenn dem Erben die Waffe aber gar nichts bedeutet, ist es doch besser sie zu verkaufen oder zu verschenken, als sie auf eigene Kosten zerstören zu lassen und, falls sie praktisch keinen Marktwert mehr hat, kann man sie ja tatsächlich der Behörde abgeben zur Zerstörung.

Wie auch immer die Blockierung ist für einen halbwegs zurechnungsfähigen Erben mit Sicherheit keine Alternative.

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Hallo Gemeinde,

ich würde mich gerne in einer ähnlichen Thematik in diese Diskussion einklinken.

Meine Schwiegermutter in spe, die im gleichen Haus wohnt (ja,ich weiß...) hat ne Erbenwaffe (KK-Karabiner) und wurde vom hiesigen LRA (Rottweil/BaWü) angeschrieben, sie möge doch bitte bis 31.7. 2009 den entsprechenden Nachweis über die Blockierung bzw. sichere Aufbewahrung oder Verkauf/Überlassung erbringen.

Ihr fehlen momentan leider die finanziellen Mittel, um die Waffe blockieren zu lassen und einen Tresor zu kaufen. Die Waffe will sie aber unbedingt behalten.

Da ich seit kurzem Jäger bin, könnte sie ihre Waffe doch theoretisch in meinen Schrank stellen (aber praktisch wohl eher nicht, da meine ja auch drin sind..).

Sie möchte mir die Waffe auch nicht überschreiben, da ein evtl. Zurückschreiben an sie danach wohl nicht mehr möglich ist.

Welche Möglichkeiten gäbe es denn in diesem Fall. Müsste sie die Waffe in jedem Fall blockieren? Bräuchte sie dann auch einen eigenen Schrank?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.

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Müsste sie die Waffe in jedem Fall blockieren? Bräuchte sie dann auch einen eigenen Schrank?

Wenn Sie kein Bedürfnis (allgemein für irgendeine erlaubnispflichtige Waffe) hat muss sie die Waffe blockieren. Da führt kein Weg vorbei.

Was den eigenen Schrank angeht, so besteht bei dem KK-Gewehr die Möglichkeit, auf Antrag niedrigere Aufbewahrungsanforderungen festsetzen zu lassen, insbesondere wenn das Gewehr ohnehin blockiert ist.

Dann würde auch ein verschlossenes nichtklassifiziertes Behältnis ausreichen.

Härtefälle im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV können z. B. in folgenden Fällen

gegeben sein:

• für den Besitz nur einer kleinkalibrigen Einzellader- oder Repetier-

Langwaffe, z. B. durch Biathleten, Traditionsschützen, Erben oder

Altbesitzer, reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus;

Quelle: Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), Bundesratsdrucksache 81/06 (Seite 122) [Achtung 41,53 MB!]

Die WaffVwV ist zwar gescheitert, aber die Heranziehung quasi als Kommentierung ist trotzdem möglich. Also entsprechenden Antrag stellen!

Auf keinen Fall darf sie die Waffe gemeinsam mit dir lagern, da sie ja dann auch Zugriff auf deine Waffen hätte.

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Danke für die prompte Hilfe, ist mir auch soweit klar; das könnte ich ja umgehen, wenn nur ich einen Schlüssel für den Schrank besäße. Gibt aber in der Praxis denke ich wieder Schwierigkeiten, wenn die Herren Kontrolleure bei ihr klingeln, und sie hat dann keinen Zugriff darauf wenn ich nicht im Hause bin.

Wie läuft das denn mit den Blockiersystemen. Kann ich mir - egal wo- eines kaufen, und es mir dann bei irgendeinem Büma einbauen lassen, oder kann man es auch nur dort einsetzen lassen, wo es gekauft wurde?

Frage deshalb, weil ich evtl. günstig an Armatix-Systeme kommen kann.

Grüßle J&S

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Danke für die prompte Hilfe, ist mir auch soweit klar; das könnte ich ja umgehen, wenn nur ich einen Schlüssel für den Schrank besäße. Gibt aber in der Praxis denke ich wieder Schwierigkeiten, wenn die Herren Kontrolleure bei ihr klingeln, und sie hat dann keinen Zugriff darauf wenn ich nicht im Hause bin.

Wie läuft das denn mit den Blockiersystemen. Kann ich mir - egal wo- eines kaufen, und es mir dann bei irgendeinem Büma einbauen lassen, oder kann man es auch nur dort einsetzen lassen, wo es gekauft wurde?

Frage deshalb, weil ich evtl. günstig an Armatix-Systeme kommen kann.

Grüßle J&S

Schreib den SB an, beantrage eine AUSNAHMEGENEHMIGUNG von der Blockierpflicht!

.22 ist noch nicht blockierbar!! Keine Systeme verfügbar!

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  • 8 Monate später...
Mal eine blöde Frage in die Runde: muss eine Erbwaffe blockiert werden, wenn zwei zuverlässige und persönlich geeignete Erben dafür eine gemeinsame WBK beantragen und nur einer davon Sachkunde und Bedürfnis nachweist ? :rolleyes:

na, wenn die wbk bedeutet, daß der nicht sachkundig/bedürftige ein recht darauf hat, die waffe aus dem tresor zu holen, weil er ja eine erlaubnis zum besitz und damit anfassen hat, sollte die blockierung eher die absicht des gesetzgebers erfüllen.

klingt doch auch eher nach erbstreit um die "guten stücke".

und: für die erbwaffen sollte dann auch ein eigenes behältnis nachgewiesen und ausschließlich dafür genutzt werden.

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Wenn ich - egal in welchen Unterforen- einiges hier so lese, haben einige wohl immr noch nicht begriffen, was einige für Ziele verfolgen und warum einige der LWB ihnen dabei, wenn auch meist ungewollt, mehr als helfend zu Hand gehend gute Argumente liefern.

Schade drum- wird sich aber wohl nicht ändern.

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