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IGNORED

Wie kontrolliere ich den Kontrolleur?


ThomasFHH

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Es mag deine Vorstellungskraft übersteigen, aber im Zuge der Amtshilfe könnte sogar ein Amtsveterinär an deiner Tür klopfen.

Ach, meine Vorstellungskraft reicht recht weit. Im Zuge der Amtshilfe könnte ich um X Ecken herum

vielleicht sogar selbst an meiner Tür klopfen... :rolleyes: . Aber lassen wird das.

Geschrieben
So eine Nachschau hat auch diskriminierende Wirkung. Was sollen denn die Nachbarn von euch denken, wenn da plötzlich die Polizei bei euch hineinspaziert? Kommen die dann zum Selbstschutz gleich mit vier Streifenwagen?

ebend..siehe Beitrag#20...

:rolleyes:

Geschrieben

Was wollen die bei den Kontrollen eigentlich feststellen? Ob alles verschlossen im Schrank ist? Was aber wenn ich gerade mehrere Waffen draussen liegen habe, etwa auf dem Wohnzimmertisch oder auf dem Esstisch, weil ich sie begutachte, reinige oder mich gerade einfach daran erfreue wie schön der Stahl im Sonnenlicht glänzt???

Mir fehlt ein Kontrollziel

Geschrieben

Ich habe vor 2 Wochen erst Bilder an meinen SB geschickt, weil er mich angeschrieben hatte. Selbst wenn er oder ein Abgesanter vor der Tür steht, bei mir ist alles ok, soll er doch gucken.

Bei uns in der Stadt wurden alle Waffenbesitzer angeschrieben....plötzlich wurden die Ladehüter von Tresoren im örtlichen Baumarkt heiss begehrt.... ein Schelm wer da jetzt böses denkt...

Geschrieben
Ja, ist das schlimm??? :confused:

Nein, Ihr seid jetzt doch auch frei. :eclipsee_gold_cup:

Ein Bekannter (Polizist) hat mir gesagt, dass sie im Revier schon Schulungen machen. Und dann kommt der Streifenwagen vorbei.

Na hoffentlich lernen die dann auch den Unterschied von einem Vorderlader, einem Luftgewehr, einem Repetierer, ... einem Besenstiel.

Geschrieben
Aber wie schon oft gesagt, ein Betretungsrecht der Wohnung/Haus gegen den Willen des Inhabers besteht nicht.

Hallo

genau so wird es kommen. Wir haben ein GG und darin ist der Art. 13.

Den bis auf das I-Tüpfelchen einzuhalten, sollte den Beamten in einem Rechtsstaat oberstes Gebot sein.

Ich empfehle jedoch, sich mit dem Sachbearbeiter zu arrangieren.

Warum? Er soll doch nur seine Pflicht tun. Dafür bezahl ich ihn doch.

Er wird bei mir nicht reingelassen. Erst die Jungs in Grün mit der Ramme können Nachschauen. Dann aber mit allen rechtlichen Konsequenzen.

Steven

Geschrieben
Nein, Ihr seid jetzt doch auch frei. :eclipsee_gold_cup:

Na hoffentlich lernen die dann auch den Unterschied von einem Vorderlader, einem Luftgewehr, einem Repetierer, ... einem Besenstiel.

Warum das denn ? Bin in HH in eine Kontrolle gekommen (hatte im SAS Radisson 2500 Schuß zwischengelagert (die ich frisch gekauft hatte) und der Hoteldirektor hatte wohl ein bisschen P*p* in der Hose. Jedenfalls kamen die Zivilgrünen an und wollten die EWB sehen-.

Frage von denen: ja wie liest man das denn ?

(Wie bitte ?!!, die sollen mich kontrollieren und wissen nicht wie ??!!)

hab ihnen dann erklärt, wie ne WBK aussieht. Hab ihnen auch erklärt, wie ne Bumsgenehmigung aussieht (!0 kg ???!!!, und der Hoteldirektor wurde blaß).

Jedenfalls krieg ich jetzt im SAS jederzeit ohne Rückfrage nen Safe.

Geschrieben

Ich muss mich hier schon schwer wundern:

- Sollte die verdachtsunabhängige Kontrolle kommen, würde dass das GG zulässig einschränken. Zumindest so lange, bis das BVerfG was anderes entscheidet.

- Frage nach dem Kontrollziel: Wie betriebsblind ist dass?

- ... bei mir nicht nötig, ich habe alle Rechnungen, Bilder usw an die Behörde geschickt. Ist auch ziemlich betriebsblind!

- Polizei, haha. Die haben jetzt schon kein Personal. Aber sollte ein Land auf die Idee kommen, diese Kontrollen von der eigentlich zuständigen Behörde auf die Polizei zu übertragen, sei es drum. Amtshilfe geht natürlich auch.

Ansonsten, tätig werden auf der bösen Lobbyschiene, aber abwarten, was letztlich im Gesetzestext stehen wird und wie die Umsetzung aussehen soll.

TD

Geschrieben
Er wird bei mir nicht reingelassen. Erst die Jungs in Grün mit der Ramme können Nachschauen. Dann aber mit allen rechtlichen Konsequenzen.

Achtung, hier wird wieder mal kräftig durcheinandergewirbelt:

- Nachschau/Kontrolle auf verwaltungsrechtlicher Grundlage (Waffenbehörde)

- Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung auf strafprozessualer Grundlage (Polizeivollzugsdienst/Ermittlungsbeamte Staatsanwaltschaft).

Ist ein bedeutender Unterschied.

Geschrieben
Achtung, hier wird wieder mal kräftig durcheinandergewirbelt:

-

Hallo karlyman

nein, hier wird nichts durcheinandergewirbelt.

Falls der SB bei mir eine Verdachtsunabhängige Kontrolle durchführen möchte, setze ich ihn zur Not an die frische Luft. Dann kann er die Amtshilfe von der Polizei anfordern.

Steven

Geschrieben
Ich habe zur Kontrolle mal ein Formular erstellt (siehe Anhang). Auf Anfrage gibt es die Doc-Datei per PN.

ich bin mir relativ sicher, dass keiner der erschienenen Beamten euch dieses Formular ausfüllen wird ... :rotfl2:

also lasst es ...

 

wichtig ist - m.M. nach - bevor die Kontrolle beginnt einen oder mehrere Zeugen hinzuzuziehen ...

optimal wäre ein RA, die Beamten haben bis zum erscheinen dessen zu warten , wenn nicht , ... :icon14:

 

ansonsten gegen die Durchsuchung protestieren und keinesfalls das Durchsuchungsprotokoll ohne RA unterschreiben ...

 

selber Notizen machen und peinlichst darauf achten, dass die im Hausdurchsuchungsbeschluss genannten Räume - und nur die - durchsucht werden ...

wenn die Beamten dabei Fehler machen ... :icon14:

hilfreich ist auch, das mal anzuhören ... ==> klicken

 

 

ansonsten wird - auch bei der Behörde - nicht alles so heiss gegessen wie es gekocht wurde ...

 

 

 

Gruß Klaus

Geschrieben
..... selber Notizen machen und peinlichst darauf achten, dass die im Hausdurchsuchungsbeschluss genannten Räume - und nur die - durchsucht werden ...

ich kann mir nicht vorstellen, daß im Falle einer Überprüfung der Waffenverwahrung

irgendjemand mit einem "Hausdurchsuchungsbeschluß" daher kommt ?? Eine Hausdurchsuchung

ist doch was völlig anderes...

Svenni

Geschrieben
ich kann mir nicht vorstellen, daß im Falle einer Überprüfung der Waffenverwahrung

irgendjemand mit einem "Hausdurchsuchungsbeschluß" daher kommt ?? Eine Hausdurchsuchung

ist doch was völlig anderes...

Svenni

 

dann brauchst du sie ja auch net reilasse ... :rolleyes:

 

 

aber das vom dingsbums eingestellte Formular beinhaltet was anderes ...

 

 

 

Gruß Klaus

Geschrieben
 

wichtig ist - m.M. nach - bevor die Kontrolle beginnt einen oder mehrere Zeugen hinzuzuziehen ...

optimal wäre ein RA, die Beamten haben bis zum erscheinen dessen zu warten , wenn nicht , ... :icon14:

Bei einer Kontrolle o.k., jedoch bei einer Durchsuchung wird niemand warten!

 

ansonsten gegen die Durchsuchung protestieren und keinesfalls das Durchsuchungsprotokoll ohne RA unterschreiben ...

Kann man auf dem Protokoll ankreuzen: "nicht freiwillig gestattet" und gegen eine Beschlagnahme kann man Widerspruch einlegen.

 

selber Notizen machen und peinlichst darauf achten, dass die im Hausdurchsuchungsbeschluss genannten Räume - und nur die - durchsucht werden ...

Im Beschluß heißt es in der Regel: "Durchsuchung der Wohn- Geschäfts- und Nebenräume..."!

wenn die Beamten dabei Fehler machen ... :icon14:  

 

ansonsten wird - auch bei der Behörde - nicht alles so heiss gegessen wie es gekocht wurde ...

Genau!

 

 

Gruß Klaus

Wie schon mehrfach gesagt, man muß eindeutig unterscheiden zwischen einer waffenrechtlichen Nachschau durch die Waffenbehörde, was bisher rechtlich gleichzusetzen ist mit den Kontrollrechten eines Vermieters oder der GEZ.

Ich gehe davon aus, dass sich ca. 90 % mit der Waffenbehörde arrangieren und ihre Waffenaufbewahrung freiwillig nachweisen.

Für die anderen 10 % wird sich eine Lösung finden.

Sollte jedoch ein Anfangsverdacht einer unsachgemäßen Aufbewahrung/Lagerung begründet werden, wird ein richterlicher Beschluß auf Wohnungsdurchsuchung erfolgen und der kann dann auch bei Abwesenheit des Wohnungsinhabers erfolgen!

Geschrieben
ich kann mir nicht vorstellen, daß im Falle einer Überprüfung der Waffenverwahrung

irgendjemand mit einem "Hausdurchsuchungsbeschluß" daher kommt ?? Eine Hausdurchsuchung

ist doch was völlig anderes...

Klar.

Nochmal:

- Kontrolle der Waffenaufbewahrung gemäß WaffG und Ausführungsvorschriften: verwaltungsrechtliche Grundlage.

- Hausdurchsuchung: strafprozessuale Grundlage.

Jeweils verbunden mit anderen rechtlichen Voraussetzungen sowie Befugnissen.

Geschrieben
Klar.

Nochmal:

- Kontrolle der Waffenaufbewahrung gemäß WaffG und Ausführungsvorschriften: verwaltungsrechtliche Grundlage.

- Hausdurchsuchung: strafprozessuale Grundlage.

Jeweils verbunden mit anderen rechtlichen Voraussetzungen sowie Befugnissen.

Die Unterscheidung zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (Verwaltungsrecht) ist zunächst mal irrelevant.

Durchsuchungen können nämlich sowohl strafprozessual (§§ 102 ff. StPO ) als auch zur Gefahrenabwehr geschehen, siehe nur § 46 IV S.2 WaffG und die einschlägigen Normen der Landespolizeigesetze.

Richtig (und wichtig !) ist der Hinweis auf den grundlegenden Unterschied zwischen Durchsuchung (egal ob zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr) und den jetzt geplanten Kontrollrechten.

Aber ich habe den Eindruck, manche wollen das gar nicht verstehen...

Geschrieben

@ Gloeckner: Danke für den Satz: Durchsuchungen können auch zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden.

Für einen Nichtjuristen hochinteressant, denn vor wenigen Tagen las ich erst hier, daß mit dem Wort Gefahrenabwehr schon Vieles begründet wurde / begründet wird / begründet werden wird. Also auch die Hausdurchsuchung.

Es ist also kein Schritt, es ist ein Schrittchen, die Kontrollen ( noch verweigerbar, aber... ) in Durchsuchungen umzumünzen.

Und damit ist für mich, zum x-ten Mal, eineindeutig bewiesen, wie krank, "zukunftsorientiert" und bürgerfeindlich die Sache hier läuft.

Also LWB, öffnet bald Tür und Tor, zeigt her Eure Kleiderschränke und Vorratskammern, Schreibtische und Regale. Nicht: Big brother is watching you, das war gestern.

Den Satz zu heute ( oder gar den zu morgen ) klemme ich mir mal lieber.

Geschrieben
(...) Durchsuchungen können auch zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden.

Das ist übrigens nichts Neues, die (Haus-)durchsuchung als Maßnahme der Gefahrenabwehr im Polizeirecht gibt es seit Jahrzehnten. Auch die Befugnis aus dem § 46 IV S.2 WaffG ist seit langem geltendes Recht.

Beide Rechtsgrundlagen erfordern tatbestandlich aber zwingend einschlägige Vorerkenntnisse.

Einer anlass- bzw. verdachtsunabhängigen Durchsuchung (auch im Bereich der Gefahrenabwehr) steht Art. 13 GG entgegen (wirklich !) .

Geschrieben
Das ist übrigens nichts Neues, die (Haus-)durchsuchung als Maßnahme der Gefahrenabwehr im Polizeirecht gibt es seit Jahrzehnten.

Aber § 36 ASOG ist sicherlich nicht anwendbar zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung.

Auch die Befugnis aus dem § 46 IV S.2 WaffG ist seit langem geltendes Recht.

Sie regelt aber nur die Sicherstellungsmöglichkeit /-recht der zuständigen Behörde, jedoch nicht das Betretungsrecht der Wohnung!

Wenn jemandem die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen wurde und die Waffe sichergestellt werden soll, kann hier generell nicht von einer Gefahr im Verzuge ausgegangen werden.

Die Gefahr im Verzuge wurde in der zurückliegenden Zeit oft begründet, nun aber kaum noch zur Anwendung kommt, da diese rechtlich fundiert auch schriftlich dokumentiert werden muß.

Da die Bereitschaftsrichter nun auch per Handy erreicht werden können, reicht auch eine mündliche Anordnung mit Aktenzeichen.

Beide Rechtsgrundlagen erfordern tatbestandlich aber zwingend einschlägige Vorerkenntnisse.

Dann gibt es auch in der Regel eine Strafanzeige wegen Verst. gegen das Waffengesetz!

Einer anlass- bzw. verdachtsunabhängigen Durchsuchung (auch im Bereich der Gefahrenabwehr) steht Art. 13 GG entgegen (wirklich !) .

Geschrieben

Uwe, ich wollte nicht behaupten, dass Durchsuchungen gemäß bestehendem Gefahrenabwehrrecht zur Waffenaufbewahrungskontrolle eingesetzt werden können.

Vielmehr ging es mir darum darzulegen, dass es generell im Gefahrenabwehrrecht die Maßnahme "Durchsuchung" an sich gibt und diese nicht auf den Strafverfolgungsbereich beschränkt ist ;)

Geschrieben

mir ist da noch so ein Gedanke gekommen - vielleicht wurde die Frage auch schonmal gestellt:

angenommen der Kontrolleur steht auf der Matte und ich bin unter der Woche ausnahmsweise tatsächlich zu Hause (wenn nicht, wie gewöhnlich, hat er ohnehin Pause) - zeige ich ihm den/die Tresor(e) (von außen).

Mit aufsperren habe ich dann das Problem, daß er ja damit Zugriff auf meine Waffen bekäme - und dazu braucht er eine Berechtigung. Es stellt sich also die Frage, ob er diese (persönlich) besitzt ? Ich denke, im Regelfall wird dies nicht der Fall sein. :s73:

Seinem Prüfauftrag ist er ja mit der Tatsache, daß ich ihm den Ort und Art der Aufbewahrung gezeigt habe, nachgekommen.

Gruß

.338 Lapua

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