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IGNORED

BKA-Feststellungsbescheid "MP Thompson 1928 A1" (von Fa. Schumacher)


Iggy

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Aussage zweier RAs mit Schwerpunkt Waffenrecht: Einspruch kann NUR der Antragsteller einlegen .

In meinen Augen sollten Besitzer der DefTecs massiv an Schuhmacher herantreten und einen entsprechenden Einsatz von denen fordern , zumindest wäre dies ein in meinen Augen korrektes Geschäftsgebahren.

Zumindest eine Stellungnahme von Schuhmacher wäre toll , mails diesbezüglich werden zumindest mir gegenüber nicht beantwortet.............( was ich auch nicht erwartet habe , so wie ich sie kenne)

Geschrieben

Wie siehts denn eigentlich mit den Niedermeier Umbauten aus ?????

Aufgeschweisster Orginalverschluss !

Dürfte dann auch betroffen sein ?

Geschrieben
Wie siehts denn eigentlich mit den Niedermeier Umbauten aus ?????

Aufgeschweisster Orginalverschluss !

Dürfte dann auch betroffen sein ?

Nein, sind sie nicht, weil sie zivile Neubauten sind.

Der Niedermeierverschluss war kein Verschluß mehr.

Die Thompsonmodelle der Fa. Transarms habe neu gefertigte Läufe (andere Maße dadurch sofort zu unterscheiden) und Verschlüsse, somit sind sie auch nicht betroffen.

Das Kernproblem sind die Läufe und Verschlüsse, weil m. E. die das BKA als wesentliche Teile einer verbotenen Waffe sieht.

Da wesentliche Teile den Waffen für die sie bestimmt sind gleichgestellt sind......

Grüße

Robert

Geschrieben
Das Kernproblem sind die Läufe und Verschlüsse, weil m. E. die das BKA als wesentliche Teile einer verbotenen Waffe sieht.

Da wesentliche Teile den Waffen für die sie bestimmt sind gleichgestellt sind......

"für die sie bestimmt sind" - das ist der Punkt. Vor dem Umbau waren sie verbotene Teile - aber da unterlagen sie nicht dem Dt. Waffenrecht, weil im Ausland umgebaut wurde. Nach dem Umbau waren die Läufe und Verschlüsse durch nicht mit gewöhnlichem Werkzeug rückbaubaren Änderungen nicht mehr für einen Vollautomaten bestimmt, weil sie schlicht nicht mehr in die VA-Waffe passten...

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Das ist der Punkt wo mein Verständniss aufhört :

Man nehme eine Verschluss der PPSH im Orginalzustand-

Material wird am Stossboden abgetragen , die Schlagbolzenführung verschweisst-

kein wesentliches Teil mehr.

Nun schweisse man das weggenommene auf , arbeitet dies nach, ein neuer Verschluss entsteht .........................

neu sind höchstens 10% von dem Verschluss , nämlich das Schweissgut , ansonsten ist es immer noch derselbe Verschluss.

Wie war das ? " An manche Dinge muss amn fest glauben , dann helfen sie "

Ist echt ne Bananenrepublik.............................

Geschrieben
1. Aussage zweier RAs mit Schwerpunkt Waffenrecht: Einspruch kann NUR der Antragsteller einlegen .

2. In meinen Augen sollten Besitzer der DefTecs massiv an Schuhmacher herantreten und einen entsprechenden Einsatz von denen fordern , zumindest wäre dies ein in meinen Augen korrektes Geschäftsgebaren.

1. Ist krass falsch, weil Allgemeinverfügung. Um das zu erkennen, muß man auch nicht Jura studiert haben oder sich ins Verwaltungsverfahrensrecht einwühlen, ein Blick in § 2 Abs. 5 WaffG reicht schon aus.

2. LuxDefTec (Herr Daub) hat keine Lust, sich mit seinem Importeur herumzustreiten, die denken eher an die Zukunft.

Carcano

Geschrieben
"für die sie bestimmt sind" - das ist der Punkt.

Grüße

Schwarzwälder

aahhhh,

doch mal jemand, der meine Postings genau liest ;)

Die Frage ist die, reicht der Umbau in dieser Form aus, um z.B. den Lauf in einer vollautomatischen Waffe nicht mehr benutzen zu können?

Meines Wissens würde z.B. der Niedermaier-PPSh-Lauf in keine unveränderte PPSh passen.

Wie ist das mit den Lux-Def-Läufen?

Die zweite Frage ist eben, ab wann die Änderung vom BKA als ausreichend erachtet wird. Hier ist man wohl zu dem Schlluß gekommen, "es reicht uns nicht".

Durch die Waffenrechtsnovelle bleibt nach Rechtsansicht des BKA auch ein umgebauter Vollautomat weiterhin verbotene Waffe, auch wenn die Verbotsmerkmale beseitigt sind.

Als wirklich ärgerlich empfinde ich, das der Staat eine so wichtige Behörde wie das BKA personell so dünn hält, das die Bearbeitung eines solchen Antrages zweieinhalb Jahre dauert.

Dies ist sicher nicht schuld der einzelnen Sachbearbeitger, weil die eben nicht den ganzen Tag nur rumsitzen und Kaffee trinken, sondern arbeitsmäßig überlastet sind.

Das ist politisch so nicht hinzunehmem.

Schlußendlich sehen wir hier wieder wie wichtig ein Feststellungsbescheid vor dem Kauf sein kann.

Kürzere Bearbeitungszeiten beim BKA sind hier ganz klar zu fordern.

Grüße

Robert

Geschrieben
Schlußendlich sehen wir hier wieder wie wichtig ein Feststellungsbescheid vor dem Kauf sein kann.

und das beste ist: eigentlich braucht man gar keinen... speziell bei diesem wk2 modell hätte ich gar keinen beantragt, da keine kw mehr.

Geschrieben
...

Die Frage ist die, reicht der Umbau in dieser Form aus, um z.B. den Lauf in einer vollautomatischen Waffe nicht mehr benutzen zu können?

...

Grüße

Robert

...heißt das im Umkehrschluß dann folgendes?

Wesentliche Waffenteile von halbautomatischen Schußwaffen dürfen auf keinen Fall in vollautomatischen Waffen passen oder dort funktionieren oder mit gebräuchlichen Werkzeugen pass- oder gebrauchsfähig gemacht werden können.

Könnte man das so sehen?

BULLDOG

Geschrieben
und das beste ist: eigentlich braucht man gar keinen... speziell bei diesem wk2 modell hätte ich gar keinen beantragt, da keine kw mehr.

Wie man sieht, ist doch einer erforderlich..........

und sei es nur um für Rechtssicherheit zu sorgen.

Was sich aus deiner Denkweise entwickeln kann, bekommen jetzt die Besitzer dieser verbotenen Waffe zu spüren.

zweitens solltest du dir mal Gedanken über den Unterschied zwischen dem WaffG und dem KWKG plus der zuständigen Behörden machen.

Es geht um die Einstufung als "verbotene Waffe", nur dafür ist das BKA zuständig.

Kriegswaffen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

Was bringt dich zu dem Schluß das ein "wk2 modell" nur weil es aus dem KWKG entlassen ist, keines Feststellungsbescheides bedarf?

Es gibt keinen Zwang für einen FB, aber du kannst davon ausgehen, dass es viele Anfragen gibt; und sei es nur von diversen Landesbehörden,

wie z.B. hier geschehen http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...fstuecke_mp.pdf

Zweifellos eine Anfrage auch des BLKA.

Das kann auch bei anderen Waffen geschehen, deshalb ist der FB meines Erachtens bei vielen Waffen einfach angeraten.

Grüße

Robert

Geschrieben
...heißt das im Umkehrschluß dann folgendes?

Wesentliche Waffenteile von halbautomatischen Schußwaffen dürfen auf keinen Fall in vollautomatischen Waffen passen oder dort funktionieren oder mit gebräuchlichen Werkzeugen pass- oder gebrauchsfähig gemacht werden können.

Das musst du die zuständige Behörde fragen.

Meines Erachtens gilt die Zweckbestimmung des Herstellers, aber wenn z.B. ein Verschluß auch in einer Dekowaffe (z. B. MP mit Verbotsmerkmalen) passtund dort funktionieren würde, dann hätte ich auch meine Probleme damit.

Das ist ja auch ein Grund, warum die meisten Hersteller die wesentlichen Teile so neubauen, dass sie in eine verbotene Waffe nicht passen oder nicht funktionieren. Sei es durch Maßänderungen oder andere bauliche Maßnahmen. Somit ist man auf der "sicheren Seite"

Grüße

Robert

PS: Das sind meine rein privaten Ansichten, schlußendlich entscheidet das BKA oder BMWi.

Geschrieben
Was bringt dich zu dem Schluß das ein "wk2 modell" nur weil es aus dem KWKG entlassen ist, keines Feststellungsbescheides bedarf?

die sportliche nutzung ist gegeben, §6vo greift nicht. der fb hat tatsächlich in der vergangenheit nur rechtssicherheit in diesem einzigen punkt gebracht. alles andere kann ich mit sachverstand und fachwissen ausschliessen, oder konnte ich, bis jetzt...

und wenn ich die waffe so modifiziere (vor 01.04.08) dass die wesentlichen teile abgeändert sind und auch nicht in eine orig.-waffe passen, dann kann ich mir den fb sparen (o-ton eines bka-mitarbieters: "herr xyz, ein fb ist nicht zwingend vorgeschrieben.").

Geschrieben
-snip-

Entweder liest du meine Postings nicht richtig oder du willst sie nicht verstehen.

Ich erwähnte bereits:

Es gibt keinen Zwang für einen FB, aber du kannst davon ausgehen, dass es viele Anfragen gibt; und sei es nur von diversen Landesbehörden,

wie z.B. hier geschehen http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...fstuecke_mp.pdf

Es geht hier um Rechtssicherheit, und zwar nicht nur wegen der sportlichen Nutzung.

Von der ist nämlich im genannten FB nirgends die Rede.

Manche dieser Waffen wurden sicher auch auf gültigen JJS erworben, denen kann §6 AWaffV egal sein.

Trotzdem werden sie vom Verbot erfasst.

Geschrieben
Entweder liest du meine Postings nicht richtig oder du willst sie nicht verstehen.

ich lese sie richtig und verstehe sie sogar... naja, aber lassen wir das und lassen wir uns von den nächsten feststellungen "erheitern". man weiss ja mittlerweile dass durch die bescheide auch wunschergebnisse produziert werden (siehe rra-ar15).

Geschrieben

Irgendwie lustig(oder traurig, wie mans nimmt), aufwändig auf HA umgebaute ehemalige FA Waffen werden vom BKA moniert, die Besitzer haben jetzt den Zonk.

Und dabei ist Egun voll von (wohlgemerkt fast unveränderten)VA, ohne dass es das BKA gemerkt hat, schon seltsam oder?

Geschrieben
Genau dies habe ich damals auch geschrieben (z.B. im Unterforum von VISIER) - und bin als Schwarzmaler etc. bezeichnet worden.

Aber die Besitzer waren spätestens durch den BKA-Bescheid Ende November 2008 vorgewarnt (rückgebaute Reihenfeuerpistole Mauser wurde vom BKA auch als verbotene Waffe eingestuft). Allerdings wollten selbst beratende Rechtsanwälte der VISIER letzten Sommer noch nicht wahrhaben, dass das WaffG 2008 auch bezüglich rückumgebauter Vollautomaten seine Wirkung entfalten wird... Man ging damals davon aus, eine BKA-Ausnahmegenehmigung sei eben keine waffenrechtliche Erlaubnis und die "LEP"-Verbotskeule würde hier nicht greifen können...

Grüße

Schwarzwälder

Ich habe mir das jetzt mal mit dem LPD § durchgelesen. Man kann den auch so versehen, dass der sich nur auf Teile bezieht, die im Unterabschnitt 3 stehen, bezieht, dann wäre die ganze Interpretation sowieso für die Katz :

In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

Ich denke, man kann das durchaus alleine auf den Unterabschnitt 3 beziehen. Vielleicht liest das mal jemand, der sich damit etwas auskennt.

Gruß

Makalu

Geschrieben
Und dabei ist Egun voll von (wohlgemerkt fast unveränderten)VA, ohne dass es das BKA gemerkt hat, schon seltsam oder?

Ja,

und?

ich denke das BKA hat das schon bemerkt, aber für die genannten Waffen hat noch niemand einen Antrag auf Feststellungsbescheid gestellt (oder es dauert noch bis er bearbeitet ist; siehe die zweieinhalb Jahre Durchlaufzeit für den jetzigen)

Außerdem ist das BKA m. E. hier nicht Strafverfolgungs- sondern nur Genehmigungsbehörde.

Geschrieben

In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

Also ich sehen die Ausnahmegenehmigung als waffenrechtliche Erlaubnis; und die fällt durch den Umbau ja weg; also erleichterte und wegfallende Erlaubnisvoraussetzungen.

Grüße

Robert

Geschrieben

........naja, ich denk mal schon, das an den Wummen das BKA dran war, waren ja mal KWKG und mussten "zivilisiert" werden.

Nun sind se nich mehr KWKG, also auch unzivilisiert erwerbbar :D

Egal, die ganze Geschichte stinkt, und die verklausulierte Gesetzteslage machts eben so undurchsichtig, ist aber überall so, nicht nur bei den Pengeisen.

Geschrieben
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) WaffG - Waffenliste, Abschnitt 2 Erlaubnispflichtige Waffen Unterabschnitt 1 "Erlaubnispflicht" 3. Satz:

... Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten (HA > WBK) und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen (KWKG > VA > verbotene Waffe) möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe (KWKG > VA > verbotene Waffe).

Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die in LEP umgebauten Schusswaffen WBK-pflichtig machen und hat mit dieser Vorschrift zugleich die umgebauten Vollautomaten erfasst!

Meines Erachtens konnte in diesem Fall das BKA garnicht anders entscheiden!

Fraglich ist nur, wie mit den Erwerbern vor dem 1.4.2008 umgegangen wird.

Nachtrag:

Die Klammern sind von mir zu Erläuterung in den Text eingefügt worden.

Geschrieben
Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die in LEP umgebauten Schusswaffen WBK-pflichtig machen und hat mit dieser Vorschrift zugleich die umgebauten Vollautomaten erfasst!

Ja, und das ist wieder mal ein Musterbeispiel dafür, was passiert wen man politisch versucht eine "Universalklausel" zu finden.

Statt einfach die LEP´s unter Erwerbsvorbehalt zu stellen (was mit einem Satz möglich gewesen wäre) hat man versucht wieder eine allumfassende Beschreibung zu finden.

Das Ergebnis erleben wir gerade wieder.

....und es werden noch weiter werden.

Aber wo kämen wir den hin, wenn bei gesetzgeberischen Regelungen mal ein wenig gesunder Menschenverstand eingesetzt würde?

Grüße

Robert

Geschrieben
Aber wo kämen wir den hin, wenn bei gesetzgeberischen Regelungen mal ein wenig gesunder Menschenverstand eingesetzt würde?

In diesem Fall ist aber nicht nur der Gesetzgeber Schuld an der Misere. Da die Regelung nicht eindeutig ist könnten die Behörden das durchaus auch anders auslegen (Stichwort Bürgerfreundlichkeit).

Geschrieben
In diesem Fall ist aber nicht nur der Gesetzgeber Schuld an der Misere. Da die Regelung nicht eindeutig ist könnten die Behörden das durchaus auch anders auslegen (Stichwort Bürgerfreundlichkeit).

Da bin ich mir nicht so sicher! Ein entsprechender Widerstand hätte zu einer konkreten Formulierung - wie es z.B. Robert schon dargestellt hat - führen können.

Meines Erachtens ist dies von bestimmten politischen Beamten - um durch die Hintertür wieder den alten § 37 WaffG (Anscheinswaffen) einzuführen - bewusst so ausformuliert worden!

Unsere Geheimdiplomaten hätten sich 2008 wohl besser und intensiver mit der Waffengesetznovelle 2008 befassen sollen!

Ich kann mich auf jeden Fall sehr gut daran erinnern, dass Schwarzwälder - nach Vorliegen des Entwurfes - genau auf dieses Problem hingewiesen hatte und hierbei von einigen hier belächelt worden ist. Damals - Sorry Schwarzwälder - konnte ich sehr gut seine Argumente nachvollziehen, wollte mich aber in dieser Diskussion nicht einmengen!

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