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IGNORED

Neue BKA-Ausnahmegenehmigung für umgebaute Reihenfeuerpistolen


Schwarzwälder

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Geschrieben

Das BKA hat aktuell diesen Monat eine neue Ausnahmegenehmigung für div. umgebaute, seit dem 01.04.2008 verbotene Reihenfeuerpistolen ausgestellt. Diese gilt gleichzeitig auch als Ausnahmegenehmigung für alle Bümas, die solche Waffen künftig reparieren wollen.

Link BKA-Ausnahmegenehmigung vom 28.11.2008

Wichtig:

1. Es gibt sie also noch - faktische Altbesitzerregelungen für seit dem 01.04.2008 verbotene Kurzwaffen! :icon14:

2. Die Anwälte der VISIER hatten allerdings nicht Recht, denn offenbar betrachtet das BKA alle vormals vollautomatischen Schusswaffen auch nach früher erfolgtem legalen Umbau jetzt wieder als verbotene Vollautomaten - man lese hierzu mal die Begründung ganz unten im BKA-Bescheid! Die hier beschriebenen Mauser C96 waren ja allesamt mal vollautomatische Reihenfeuerpistolen und damit verbotene Waffen und sind nun seit dem 01.04.2008 wieder verbotene Waffen! Das hat u.U. in den nächsten Monaten dramatische Konsequenzen für Besitzer vieler anderer, umgebauter ehemaliger Vollautomaten, bei denen das BKA nicht/noch nicht eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat! :o

3. Ganz ohne Einschränkungen gibt es diese Waffen dennoch nicht: Führen (für Inhaber von Waffenscheinen) dieser nunmehr verbotenen Pistolen ist z.B. nicht mehr erlaubt. Ausleihen an andere WBK-Inhaber ist verboten. Transport ins Revier (auch für Jäger) nur verpackt(!). Jede Einlieferung an einen Büma erfordert Meldung an das BKA. Verkauf nur nach vorheriger Zustimmung durch das BKA an andere mit Ausnahmegenehmigung.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Dann bitte alle halbautomatischebn Kurz- und Langwaffen verbieten, das erspart zumindest das austellen von Ausnahmegenehmigungen.

Der Hintergrund ist viel dramatischer:

Seit dem 1. April 2008 werden umgebaute 4mm M20- und LEP-Kurzwaffen erlaubnis-/besitzrechtlich wie Schusswaffen vor ihrem Umbau behandelt. Soweit, so schlecht. Die VISIER ging dann einen Schritt weiter und folgerte aus dem Gesetzestext, dass auch anderweitig umgebaute Waffen - auch rückwirkend früher umgebaute - von dieser neuen Verbotsregelung betroffen sein könnten: Die meisten user wollten das natürlich nicht wahrhaben! Immerhin meinte die VISIER aber noch, dass umgebaute ehemalige Vollautomaten aber nicht davon betroffen sein könnten, weil eine Ausnahmegenehmigung für Vollautomaten keine waffenrechtliche Erlaubnis im Sinne dieser neuen Vorschrift sei.

Nun sehen wir, dass alles noch viel schlimmer gekommen ist: auch ehemalige, legal umgebaute Vollautomaten sind vom neuen Verbot betroffen und werden also wieder zu dem, was sie ganz früher mal waren: verbotene Vollautomaten! Hier ist die BKA-Begründung aus dem o.g. Bescheid:

Die Änderung der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) ist mit dem Ziel erfolgt, dass bei Umarbeitung von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten (einschließlich wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht sich nach der ursprünglichen Erlaubnispflicht (hier: Verbot nach § 2 Abs. 3 i. V. m. Nr. 1.2.1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 -Verbotene Waffen-) richtet.

Das ist das "worst case"-Szenario: die schlimmstmöglichste Auslegung der Waffenrechtsänderung vom 1.4.2008 bezüglich umgebauter Waffen! JEDER Besitzer einer umgebauten Waffe kann sich jetzt ganz warm anziehen!

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

SAFN49(Ägypt.), Hakim(Ägypt), MAS(Fr) und SKS(Russ) sind dann aber trotzdem nicht betroffen. Weil ja schon per Design HA. Und es sich dabei nicht die KWKG Eigenschaften handelt, die diese mit dem Umbau verloren haben. Richtig?

Geschrieben

Sehe ich auch so.

Es sei denn, die ehemaligen "Umbauer" stellen wie bei den Mauser C96 von Ehrenreich eine generelle Ausnahmegenehmigung (und vorausgesetzt das BKA genehmigt diese) oder Du bist z.B. als umfangreicher Sammler in der glücklichen Lage, selbst eine Ausnahmegenehmigung für eine verbotene Waffe zu bekommen.

Ansonsten dürfte jetzt bald aus sein mit den Umbauten:

VA==> HA

alte Repetierer oder HA ==> Einzelladern (WBK gelb alt)

VA, HA ==> Repetierern

scharfe Waffen==>Gaser

umgebaute Kurzwaffen uvm.

konsequenterweise müssten auch Umbauten anderer, vormals verbotener Waffen mit dieser neuen Sicht des BKA weiter verbotene Waffen sein...

@ente: ehemalige Kriegswaffen bräuchten ja dann plötzlich eine Kriegswaffen-WBK - ob dies als "waffenrechtliche Erlaubnis" wie die BKA-Ausnahmegenehmigung zählt? Ich hoffe/denke nicht! Wenn man allerdings die neue Sicht weiterspinnt, was den Waffen gleichgestellte Teile anbelangt, wird einem fast schwindlig...

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Was ist dann eigentlich mit Salut-Umbauten und Deko-Umbauten???
Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).

Also Salutwaffen sind Umbauten, die auch künftig relativ "problemlos" sind .

Wieso jetzt MP44, die nur am Feuerhebel verändert wurden und dann als Halbautomaten verkauft worden sind plötzlich "Neufertigungen" sein sollen, während die von Ehrenreich, Frankonia etc. (sie BKA-Bescheid) gleichfalls am Wahlhebel veränderte Pistolen v erbotene Waffen sind, kann ich jetzt nicht verstehen. Das Argument "Neufertigung" wäre der allerletzte Rettungsanker gewesen, dass er nicht sticht, sieht man ja am Bescheid! M.E. Neufertigung = alle wesentlichen Teile neu (Lauf, Verschluss, ggf. Griffstück).

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben

soweit mir bekannt war zumindest bei den bekannten mp44 "umbauten" der lauf neu von lw und der verschluss wurde auch "umgebaut"!

daher könnte hier eine "neufertigung" durchaus anerkannt sein!

Geschrieben
soweit mir bekannt war zumindest bei den bekannten mp44 "umbauten" der lauf neu von lw und der verschluss wurde auch "umgebaut"!

daher könnte hier eine "neufertigung" durchaus anerkannt sein!

1. Im Prinzip ist der Verschluss als ein waffenrechtlich relevantes, erlaubnispflichtiges Teil der Schusswaffe gleichgestellt - d.h. für einen umgebauten, ehemaligen Vollautoverschluss müsste man dann erlaubnisrechtlich ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung für verbotene Waffen vorweisen - auch wenn der Verschluss nach Umbau nur noch für halbautomatische Funktion taugt.

2. In WO wurden verschiedene Umbauten der MP44 diskutiert - u.a. gibt es anscheinend Versionen, wo wirklich nur der Feuerwählhebel - ähnlich wie bei den Mauser C96 Reihenfeuer - blockiert wurde, was bis zum 1. April 2008 nach altem WaffG anscheinend ok war, jetzt aber nicht mehr.

3. Das eigentliche, viel fatalere an diesem BKA-Bescheid ist die neue Sicht, dass eben priznzipiell ALLE Umbauten (und nicht bloß 4mm M20 oder LEP) nun so behandelt werden, als wären sie nicht umgebaut worden! Hier kommt enorm etwas auf uns zu!

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Hallo Leute,

1. Das betrifft dann bestimmt auch meine favorisierte Stetschkin, oder?

2. Wie ist es geregelt mit Überlassen auf dem Schießstand? Ich denke da an BDMP- Disziplin DP3, Dienstpistolen mit Anschlagschaft? Dann darf keiner mehr ohne Ausnahmegenehmigung mit der Waffe eines anderen schießen, oder?

MfG 2k11m1

Geschrieben

Hallo, könnte dann auch meine WUM1 darunterfallen???

Ich weiß nicht seit Jahren wird immer mehr geändert und am Ende blickt man gar nicht mehr durch.... :confused: :confused: :confused:

mfg spednaz

Geschrieben

was tun sprach Zeus, die Götter sind besoffen!?

soll, muß ich mich da jetzt selbst bei dem Trachtenverein umgehend melden, damit ich die Papiere für den Ablaß bekomme?

Oder wird mir da bereits von Amtwegen seitens meines ordentlichen Ordnungsamts entsprechend automatisch geholfen, bzw. auf die Latschen getreten?

fröhliche Weihnachten allerseits,

da fällt mir angesichts der verzockten Milliarden der Landesbanken eigentlich nichts mehr dazu ein!

Geschrieben

Hallo Schwarzwälder,

das bezieht sich auch auf die Stechkin-Pistole

aus der Soviet Union

Produced 1951 - 1975?

Müssen diese umbebauten Waffen jetzt meim BKA gemeldet werden?

Oder ist das jetzt schon zu spät?

Gruß

Benzin

Geschrieben
Hallo Schwarzwälder,

das bezieht sich auch auf die Stechkin-Pistole

aus der Soviet Union

Produced 1951 - 1975?

Müssen diese umbebauten Waffen jetzt meim BKA gemeldet werden?

Oder ist das jetzt schon zu spät?

Gruß

Benzin

Hallo Benzin,

bisher war die Interpretation der entsprechenden Waffenrechtsänderung zum 1.4.2008) ja auch bei Behörden unklar/umstritten. Da wurden ja hier bei WO auch vom FWR immer wieder entsprechende Belege/Schreiben eingestellt die diese Interpretationsschwierigkeiten belegen.

Der von mir zitierte BKA-Bescheid wird allerdings morgen (11.12.2008) im Generalanzeiger veröffentlicht und damit gilt diese nun feststehende Auslegung durch die vom Waffengesetz dazu bestimmte Behörde - dem Bundeskriminalamt - via Bundesanzeiger Nr. 189 der Öffentlichkeit als bekanntgemacht. Ich bin nun kein Anwalt und kann Dir keine Rechtshilfe geben. Wenn ich selber eine solche Waffe hätte, würde ich aber jetzt umgehend das BKA anschreiben oder ggf. auch gleich einen Anwalt einschalten.

Grüße,

Schwarzwälder

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