Mausebaer Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Mag man bei der Rute von Knecht Rubrecht noch um eine Waffeneigenschaft herum kommen, so ist der Bischofstab vom Nikolaus ganz klar eine Hiebwaffe. Denkt daran, die Stäbe auf den Wegen zu und von den Arbeitsplätzen in verschlossenen Behältnissen zu führen, wenn Ihr als Nikolaus jobbt!
xfive Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 :lol: Nikolaus von SEK überwältig... Aber im Ernst, sehe da keine Gefahr.
Mausebaer Posted October 21, 2008 Author Posted October 21, 2008 ...Aber im Ernst, sehe da keine Gefahr. Wenn Du bei Dir für die Owis zuständich bist, OK. Aber gerade mit Blick auf die Zuverlässigkeit und da ja auch schon vor Jahren Bischöfen mit der Waffenbegründung die Mitnahme ihrer zerlegbaren "Dienst"-Stäbe als Handgepäck ins Flugzeug (gab mal 'nen Thread dazu) untersagt worden war ...
xfive Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 In Flugzeugen geht ja auch so einiges nicht mit rein. Gab doch da auch mal den Fall mit der auf dem T-Shirt aufgedruckten Waffe. Denke aber, dass so ein Bischofsstab keine Hiebwaffe im Sinne des 42a ist. Weil sonst geht kein Regenschirm, Wanderstock oder Stativstock usw. mehr auf die Strasse. Denn dem Wesen nach ist so ein Stab nicht dazu bestimmt unter Ausnutzung der Muskelkraft, durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Auch wenn man es könnte...
uwewittenburg Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Mag man bei der Rute von Knecht Rubrecht noch um eine Waffeneigenschaft herum kommen, so ist der Bischofstab vom Nikolaus ganz klar eine Hiebwaffe. Denkt daran, die Stäbe auf den Wegen zu und von den Arbeitsplätzen in verschlossenen Behältnissen zu führen, wenn Ihr als Nikolaus jobbt! Sehe ich nicht so, eher die Rute, ist sie doch als Schlagwerkzeug gedacht.
Sachbearbeiter Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Wie ist das eigentlich bei Anscheinsruten mit dem führen geregelt ? Ha, denke gerade an den alten Mann bei Loriot, der mitten im Streit der Campingplatzbekanntschaften um das Zitronenschaumbällchen auftaucht :"Ich bin Student, brauchen sie einen Weihnachtsmann ?"
Jack Randall Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Verstoss gegen das Vermummungsverbot! Und dann noch eine gefährliche Hiebwaffe! Der alte Mann ist ein Terrorist!
Guest Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Was waren denn die Stäbe ursprünglich bei den ersten Oberhirten? na..... genau! Also von ihrer "Widmung" her... wenn die könnten wie sie möchten, würden sie mir als geborenem Heiden bestimmt auch heute noch gerne das Evangelium ....näher bringen.
Alexander7322 Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Ihr macht so Eure Witze. Ein Vereinskamerad hatte letztens Probleme, als er in eine Polizeikontrolle kam, weill er sein Holzschwert im Kombi zu liegen hatte. Die wollten Ihn anzeigen wegen unerlaubtes führen einer Hieb- und Stoßwaffe. Grüße Alex
Holzy Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Ihr macht so Eure Witze. Ein Vereinskamerad hatte letztens Probleme, als er in eine Polizeikontrolle kam, weill er sein Holzschwert im Kombi zu liegen hatte. Die wollten Ihn anzeigen wegen unerlaubtes führen einer Hieb- und Stoßwaffe. Oh, muß ich mir jetzt Sorgen machen, wenn ich mit meinem Bokken zum Aikido-Training gehe? Das kann ich mir jetzt kaum vorstellen. Ein Baseballschläger muß doch sicher auch als Sportgerät klassifiziert sein, und nicht verschlossen transportiert werden?
karlyman Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Holzschwert Die wollten Ihn anzeigen wegen unerlaubtes führen einer Hieb- und Stoßwaffe. Es scheint tatsächlich noch Pol.dienststellen zu geben, an denen die allgegenwärtigen Stellenstreichprogramme derart vorbeigegangen sind, dass sie mit solchen Lächerlichkeiten ihre (Dienst-)Zeit totschlagen müssen.
PeterHinsberg Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Sehe ich nicht so, eher die Rute, ist sie doch als Schlagwerkzeug gedacht. Nur wenn es eine Telekop-rute respektive ein Telekop-Bischofsstab ist....
ChristianFe Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Ist bestimmt alles noch viel gefährlicher wenn man wie ich nen "Anscheins-Student" ist
AlexG Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 In Flugzeugen geht ja auch so einiges nicht mit rein. siehe auch hier: Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri...008:0022:DE:PDF 4. FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK 4.1. Kontrolle von Fluggästen 4.1.1. Verbotene Gegenstände 1. Folgende Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden: a ) Gewehre, Feuerwaffen und Waffen Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich: — alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.), — Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, — Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte), — Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen, — Signalpistolen, — Startpistolen, — Spielzeugpistolen aller Art, — Druckluftwaffen, — Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistolen, — Armbrüste, — Katapulte, — Harpunen und Harpunenabschussgeräte, — Viehtötungsapparate, — Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z. B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte, — Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren. b ) Spitze / scharfe Waffen und scharfe Objekte Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich: — Äxte und Beile, — Pfeile und Wurfpfeile, — Kanthaken, — Harpunen und Speere, — Eispickel, — Schlittschuhe, — alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingenlänge, — Messer, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über 6 cm, aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen, — Fleischerbeile, — Macheten, — Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette), — Säbel, Schwerter und Degen, — Skalpelle, — Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm, — Ski- und Wanderstöcke, — Wurfsterne, — Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z. B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Hammer, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen. c ) Stumpfe Instrumente Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich: — Baseball- und Softball-Schläger, — Keulen oder Schlagstöcke — fest oder biegsam — z. B. Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke, — Cricketschläger, — Golfschläger, — Hockeyschläger, — Lacrosseschläger, — Kayak- und Kanupaddel, — Skateboards, — Billiardstöcke, — Angelruten, — Kampfsportausrüstung, z. B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts. d) Sprengstoffe und brennbare Stoffe Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste oder der Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich: — Munition, — Sprengkapseln, — Detonatoren und Zünder, — Sprengstoffe und Explosivkörper, ..... Es ist zu vermuten, das uns diese Liste noch in anderem Zusammenhang begegnen wird.....
Duncan Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 und nun auch noch nen verstoß gegen's WaffenG da kommt der arme Student ja pünktlich zur rente wieder raus
PaleRider Posted October 22, 2008 Posted October 22, 2008 nicht ganz erst gemaeint aber: VersammlG § 17a (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen. (2) Es ist auch verboten, an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. ho ho ho
uwewittenburg Posted October 22, 2008 Posted October 22, 2008 nicht ganz erst gemaeint aber:VersammlG § 17a (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen. (2) Es ist auch verboten, an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. ho ho ho Das beträfe dann die Demo der Weihnachsmänner, oder der Nikoläuse. Aber nicht die öff. Veranstaltung nach § 40 WaffG, da greift nur § 42a WaffG Also nehmt ihnen die Ruten weg
Mausebaer Posted October 22, 2008 Author Posted October 22, 2008 ...Also nehmt ihnen die Ruten weg Nein, nein, nein, die müssen nur auf dem Weg zu und von der Arbeitsstelle in ein verschossenes Behältnis gepackt werden. Der Rest ist nach § 42a Abs. 2 WaffG ok.
Alexander7322 Posted October 22, 2008 Posted October 22, 2008 Oh, muß ich mir jetzt Sorgen machen, wenn ich mit meinem Bokken zum Aikido-Training gehe? Das kann ich mir jetzt kaum vorstellen. Ein Baseballschläger muß doch sicher auch als Sportgerät klassifiziert sein, und nicht verschlossen transportiert werden? Mein Vereinskamerad wollte auch nur zum Kendo-Training.
Schwarzwildjäger Posted October 22, 2008 Posted October 22, 2008 Mein Vereinskamerad wollte auch nur zum Kendo-Training. War bestimmt nur ein Anscheins-Training ...
Mausebaer Posted October 22, 2008 Author Posted October 22, 2008 Mein Vereinskamerad wollte auch nur zum Kendo-Training. Gibt es da schon §42a-Fälle?
PeterHinsberg Posted October 22, 2008 Posted October 22, 2008 Mal wieder ein wunderbares Beispiel für die Klarheit des Waffengesetzes. Ein Baseballschläger ist ein Sportgerät, ebenso ein Bokken, ein Bo oder ein Golf- oder ein Tennisschläger. Keines dieser Geräte ist nach meiner Auffassung dazu gedacht Menschen zu verletzten. Trotzdem kann man mit allen sehr unschöne Dinge anrichten. Also: Alle festen Gegenstände mit einer Gesamtlänge von 8cm bis 250cm deren Gewicht zwischen 0 und 10kg liegt müssen verboten werden. Logische Konsequenz: Morde und Überfälle werden in Zukunft mit angespitzen Bleistiften (kürzer als 8cm) begangen. Und wenn diese dann verboten werden, befinden wir uns wieder in der Steinzeit. Nur eben ohne Keulen und Faustkeil. Auch ein Weg die Menschheit auszurotten...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.